Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.77
URTEIL
vom 13.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella
Matefi,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
[…]
vertreten durch […], Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Februar 2017
betreffend Rechenschaftsbericht
Sachverhalt
B____
(Beigeladene) und A____ (Beschwerdeführer) sind die Eltern ihrer gemeinsamen
Tochter C____, geboren am [...]. Sie leben seit 2010 getrennt, wobei die
Tochter in der Obhut der Mutter verblieb. In der Folge brach zwischen den
Eltern ein Konflikt über das Kontaktrecht des Vaters zu seiner Tochter aus. In
dessen Verlauf regelte der Gemeinderat der Gemeinde [...] als damals zuständige
Vormundschaftsbehörde mehrfach vorsorglich das Besuchsrecht, errichtete mit
Entscheid vom 28. Februar 2011 auf übereinstimmenden Wunsch der Eltern eine Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ und setzte D____ als Beiständin
ein. Der Beiständin wurde die „Unterstützung in der elterlichen Sorge“, die
„Überwachung des persönlichen Verkehrs mit Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts“ und die „Wahrung des Unterhaltsanspruchs“ aufgetragen.
Mit Vereinbarung
vom 3. Juli 2013 einigten sich E____ und B____ über das Besuchsrecht des Beschwerdeführers
zu ihrer Tochter C____. Mit der Vereinbarung einigten sich die Eltern, dass der
Kindsvater ab 8. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 berechtigt ist, seine
Tochter jeden zweiten Sonntag von 9 bis 18 Uhr in Begleitung einer neutralen
Vertrauensperson mit psychologischer Ausbildung, welche durch die Institution
„Help! For Families“ bereitgestellt werden solle, und nach erfolgter Vorbereitung
durch die Vertrauensbesuch zu sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem 1. März 2014
sollten diese Besuche unbegleitet und ab dem 1. September 2014 von Samstag 9
Uhr bis Sonntag 18 Uhr stattfinden. Weiter regelten die Eltern den Kontakt des
Vaters zu seiner Tochter an Feiertagen und während Ferien. Zudem gaben die
Eltern ihrem Wunsch Ausdruck, dass die Erziehungsbeistandschaft erhalten bleibe
und die bestehende Kindsschutzmassnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt übertragen werden solle. Diese Vereinbarung wurde vom
Bezirksgericht [...] als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt. Die
Genehmigung erging unter Androhung der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB.
Nach erfolgtem
Wohnsitzwechsel der Beigeladenen in den Kanton Basel-Stadt übernahm die KESB
Basel-Stadt die für C____ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 und ernannte F____ zum Beistand. Als
Auftrag wurde dem Beistand unter anderem auferlegt, sowohl das Kind als auch
dessen Eltern in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu
unterstützen, dessen weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung zu überwachen,
die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren sowie „mit den Eltern ein allfälliges Besuchs- und Umgangsrecht zu
erarbeiten, die Einhaltung der Regeln zu kontrollieren und bei Streitigkeiten
zu vermitteln“ (Ziff. 4 des Entscheids). Auf eine gegen Ziffer 4 dieses
Entscheides erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hin zog die KESB ihren
Entscheid in Wiedererwägung und auferlegte dem Beistand stattdessen mit
Entscheid vom 30. Januar 2014 „die Umsetzung der Regelung des Besuchs- und
Ferienrechts vom 03.07.2013 (Ziff. 1-6), genehmigt durch das Bezirksgericht
Bremgarten mit Entscheid vom 03.07.2013, sicherzustellen und zu überwachen und
bei Streitigkeiten zu vermitteln“, worauf das verwaltungsgerichtliche Verfahren
(VD.2013.235) mit Entscheid vom 1. April 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben werden konnte.
Am
8. Januar 2015 berichtete der Beistand über die Durchführung der Massnahme
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Zeitraum vom 12. Dezember
2013 bis zum 31. Dezember 2014. Dieser Bericht wurde von der KESB mit
Entscheid vom 22. Januar 2015 genehmigt. Den Bericht vom 31. Dezember
2015 über das Jahr 2015 genehmigte die KESB mit Entscheid vom 12. Januar
2016.
Mit einem
weiteren Bericht vom 7. Februar 2017 informierte der Beistand über seine
Mandatsführung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016. Diesen Bericht genehmigte
die KESB mit Einzelentscheid vom 22. Februar 2017 und setzte als nächste
Berichtsperiode die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 fest und
verlangte die Einreichung dieses Berichts bis zum 15. Januar 2019.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 27. März 2017 erhobene und
begründete Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er dessen kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung beantragt. Es sei dem Bericht des Beistands F____
über die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 die Genehmigung zu
verweigern und „es sei der Beistand aufzufordern, der KESB und ihm detailliert
dazulegen, wann genau er mit welchen Mitteln versucht hat und wie er im Lauf
der nächsten Berichtsperiode versuchen wird“, sein „rechtskräftige(s)
Kontaktrecht (…) zu seiner Tochter C____ gemäss dem vor dem Familiengericht
Bremgarten am 3. Juli 2013 von allen Parteien (i.e. einschliesslich der Kinderanwältin)
einvernehmlich vereinbarten Kontaktrecht umzusetzen“. Weiter verlangt der
Beschwerdeführer, es sei der Beistand aufzufordern, konkrete Anträge zu
stellen, wie C____ vor einer schädlichen Involvierung in die psychischen
Probleme der Mutter geschützt werden und wie sie die emotionale Bindung zum
Vater wieder aufbauen kann und welche sonstige Massnahmen zum Schutz des Kindes
notwendig sind sowie eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bei
der KESB zu beantragen. Zudem beantragt er, „es sei die nächste Berichtsperiode
von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (anstatt 31. Dezember
2018) einzureichen“. Schliesslich beantragt er die Ausrichtung einer Parteientschädigung
von CHF 3‘000.— zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz ev. der
Staatskasse resp. der Kindsmutter.
Die KESB
beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Kindsmutter ist zum Verfahren beigeladen worden, hat aber auf eine
Äusserung zur Beschwerde verzichtet. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit,
mit Eingabe vom 5. Juli 2017 auf die Vernehmlassung der KESB zu replizieren.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte finden sich ‒ sofern für den Entscheid
von Relevanz ‒ in den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dazu gehört
auch die Genehmigung eines Berichts eines Beistands (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar ZGB I, 5.
Auflage 2014, Art. 415 N 16 m.H. auf BGE 113 II 232 E. 2a S. 233). Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 92 Ziff. 10 i.V. m. 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG.154.100) das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Der Beschwerdeführer ist als
besuchsberechtigter Vater des Kindes, für das eine Besuchsrechtsbeistandschaft
errichtet worden ist, gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde gegen
den Entscheid befugt, mit dem ein Bericht des Beistands genehmigt worden ist.
Auf die rechtzeitig und begründet eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 411 ZGB erstattet ein Beistand der KESB so oft wie nötig, mindestens aber
alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die
Ausübung der Beistandschaft. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die KESB diesen
Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft dabei
nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person
angezeigt sind. Die Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB und die Kontrolle gemäss
Art. 415 ZGB bilden dabei ein Steuerungsinstrument, welches der KESB eine
Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers, eine
allfällige Anpassung der Massnahme oder einen Wechsel der Beistandsperson, eine
Standortbestimmung für die betroffene Person selbst wie auch eine Beurteilung
der Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme erlauben soll (Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 5.
Auflage 2014, Art. 411 N 1; Vogel,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 5; FamKomm
Erwachsenenschutz/Häfeli, Art. 411
N 4; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz.7.25). Über den Umfang
und Detaillierungsgrad des verlangten Berichts lassen sich dem Gesetz keine
direkten Aussagen entnehmen. Er richtet sich nach der konkreten Situation und
der Art der Beistandschaft. Er hat jene Informationen aus dem Lebensbereich der
von der Beistandschaft betroffenen Familie zu enthalten, welche die KESB für
die Sicherstellung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht benötigt. Es ist dabei Auskunft
über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und
Entwicklungsstand des Kindes, dessen schulische Ausbildung sowie die
Beziehungen zu seinen Eltern und seinem sozialen Umfeld zu geben. Nicht
erforderlich ist eine lückenlose, „rapportähnliche“ Berichterstattung oder die
Anfügung sämtlicher Aktennotizen der Berichtsperiode (Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art.
411 N 5 f.; Vogel, in: Basler
Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 10; FamKomm Erwachsenenschutz/Häfeli,
Art. 411 N 8 ff.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz.7.26). Mit
der Genehmigung dieser Berichte hat die KESB die Übereinstimmung der
Amtsführung mit dem erteilten Auftrag zu prüfen und die sachgerechte Ausführung
des Mandats zu kontrollieren. Mit einer erteilten Genehmigung bringt die KESB
zum Ausdruck, dass sie die Betreuung des Mandats durch den eingesetzten
Beistand als richtig befindet (Vogel,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 11). Soweit
aufgrund des Berichts von der KESB weitere Massnahmen zu treffen sind, kann
dies mit einem separaten Entscheid erfolgen (Vogel,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 415 N 15)
2.2 Mit
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer generell die Mandatsführung des
eingesetzten Beistandes seit der Übernahme der Kindsschutzmassnahme durch den
Kanton Basel-Stadt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber
allein die Genehmigung des Verlaufsberichts des Beistands vom 7. Februar 2017
über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 sowie die Festsetzung
der nächsten Berichtsperiode und des Datums für die Einreichung des nächsten
Berichts. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde darüber hinaus das
Handeln des Beistandes während der Zeit seit der Übernahme des Mandats bis zum
31. Dezember 2015 thematisiert, kann darauf nicht eingetreten werden. Die
entsprechenden Berichte wurden bereits mit Entscheiden der KESB vom 22. Januar
2015 und 15. Januar 2016 rechtskräftig genehmigt und sind nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids.
2.3 Mit
Bezug auf die Amtsführung im Jahr 2016 rügt der Beschwerdeführer, dass der
eingesetzte Besuchsrechtsbeistand „soweit ersichtlich (…) nur ein einziges“
Gespräch mit C____ geführt habe, nachdem er schon in den Vorjahren bloss drei
Gespräche (2014) resp. ein Gespräch (2015) geführt habe. Auf seine Beanstandung
vom 19. Januar 2016, seit Mitte Mai 2015 nichts mehr gehört zu haben, habe er
allein geantwortet, er habe den Bericht an die KESB versandt, aber es gäbe noch
keine Neuigkeiten. Mit Mail vom 2. Februar 2016 habe ihm der Beistand
geschrieben, C____ sei nicht mehr so negativ eingestellt und habe sich über die
von ihm geschickten Bücher gefreut. Mit Mail vom 29. Juni 2016 habe er ihm aber
mitgeteilt, dass C____ genervt auf Nachfragen betreffend Kontakt mit dem Vater
reagiere.
2.4
2.4.1 Dem
Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als zwischen den Eltern mit der
gerichtlich genehmigten Regelung des Besuchs- und Ferienrechts mit Vergleich
vom 3. Juli 2013 eine verbindliche Regelung seines Kontaktrechts mit C____
besteht. Mit Entscheid der KESB vom 30. Januar 2014 wurde dem Beistand der
Auftrag erteilt, die Umsetzung dieser Regelung des Besuchs- und Ferienrechts „sicherzustellen
und zu überwachen und bei Streitigkeiten zu vermitteln“. Auch bei der Umsetzung
dieses Auftrages hat sich der Besuchsrechtsbeistand aber an der Maxime der
Wahrung des Kindswohls zu orientieren. Anders als bei der Vollstreckung etwa
von Gerichtsurteilen über vermögensrechtliche Ansprüche kann die
Auftragserfüllung eines Besuchsrechtsbeistands nicht allein an der
erfolgreichen Durchführung der angeordneten Kontaktregelung gemessen werden. Zu
prüfen ist dagegen die vom Besuchsrechtsbeistand seinem Handeln zugrunde
gelegte Maxime, gegen den erklärten Willen des Kindes keine Besuche beim Vater
durchzusetzen.
2.4.2 Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Über dessen Ausgestaltung haben sich die Kindseltern
unter Beteiligung einer für das Kind eingesetzten Kindsvertreterin gemäss Art. 299
ZPO mit ihrer Vereinbarung vom 3. Juli 2013 verständigt. Auch nach dieser
Verständigung kann aber der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch
gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Rahmen der Durchsetzung dieser Regelung
verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den
persönlichen Verkehr gefährdet wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Verweigerung
von Kontakten durch das Kind selber zu beachten. Bei der Berücksichtigung des
Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, und sein
Aussageverhalten sowie namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zu
berücksichtigen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und
je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten
unterlegt sind, desto stärker können sie als Kriterium berücksichtigt werden.
Dabei rückt bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter
Wille in den Vordergrund. Auch bei einer Haltung von umfassend urteilsfähigen
Kindern ist aber bei der Beurteilung eines Kontakts zwischen Kind und
nichtobhutsausübendem Elternteil die Bedeutung einer einseitigen Verweigerung
des Besuchsrechts bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der
Volljährigkeit wie auch die als anerkannt geltende kinderpsychologische
Erkenntnis zu beachten, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu
beiden Elternteilen wichtig ist und für die Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E.
5.1.3; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1). Auf eine zwangsweise
Durchsetzung eines Besuchsrechts oder die Brechung des Willens eines Kindes,
welches sich Besuchen bei einem Elternteil verweigert, ist aber gerade bei
älteren und diesbezüglich urteilsfähigen Kindern zu verzichten (vgl. BGer
5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.4). Ein gegen den starken Widerstand
des Kindes erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Kontaktrechts wie
auch den Persönlichkeitsrechten des Kindes nicht vereinbar (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar
ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 273 N 11).
2.4.3 Im
Berichtszeitraum des Jahres 2016 ist C____ 14 Jahre alt geworden. Bereits
älteren Berichten kann entnommen werden, dass sie zudem ein in ihrer
Entwicklung sehr reifes Mädchen ist. Bei dieser Sachlage erscheint evident,
dass der Beistand die von C____ explizit und konstant geäusserte Weigerung,
ihren Vater sehen zu wollen, bei der Erfüllung seines Auftrages zu
berücksichtigen hatte. Im Übrigen durfte der Beistand bei dieser Sachlage auch
berücksichtigen, dass die Weigerung der Tochter aufgrund der Familiengeschichte
nachvollzogen und nicht als blosse Laune eines Kindes verstanden werden kann. Wie
dem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Kantons Basellandschaft vom
- Oktober 2012 entnommen werden kann, erfolgte die Trennung der Kindseltern im
Jahr 2010 aufgrund eines eskalierten Paarkonflikts, in dessen Verlauf es zu
einem intensiven verbalen Streit mit anschliessendem Austausch von
Tätlichkeiten im Beisein der damals achtjährigen Tochter gekommen ist. Bereits
zuvor ist es zu unkontrollierbaren Wutanfällen des Beschwerdeführers mit
Tätlichkeiten gegenüber der Beigeladenen und diversen Schäden am Mobiliar
gekommen, wobei sich die Auseinandersetzungen ebenfalls teilweise in
Anwesenheit des Kindes ereignet haben (Gutachten S. 4, 14 f.). Mit dem
Gutachten wurde festgestellt, die Kindsmutter habe einen liebevollen und
fürsorglichen Umgang mit ihrer Tochter (Gutachten S. 13) C____ präsentierte
sich als „freundliches, offenes, reifes und eloquentes 10-jähriges Mädchen,
welches ihre Sorgen und Wünsche detailliert beschreiben und begründen“ könne.
Sie berichtete bei der motiviert mitgetragenen Abklärung von einem
unbeschwerten Alltag mit der Kindsmutter, werde aber durch die verfahrene
Streitsituation unter den Eltern belastet. Die damalige Sistierung des
Besuchsrechts habe für sie zu einer deutlichen Entlastung geführt. Im gemeinsam
mit den Kindseltern geführten Erstgespräch habe sie zum Ausdruck gebracht,
schlimme und detailliert vorgetragene Streitigkeiten unter den Eltern erlebt
und sich bei den wenigen Besuchen beim Vater wegen den vergangenen Eskalationen
teilweise nicht wohl gefühlt zu haben. Sie schilderte als ihren grössten Traum,
nicht mehr zum Vater gehen zu müssen. Später erklärte sie, ihren Vater am
liebsten zweimal pro Jahr einen Tag sehen zu wollen (S. 14, 16, 18 f). In einem
gemeinsamen Gespräch zwischen C____ und dem Beschwerdeführer habe dieser
grossen Druck auf das Kind gemacht und sei „in seiner enttäuschten Wut kaum zu
bremsen“ gewesen, die er „lauthals zum Ausdruck“ gebracht habe. C____ sei
erschüttert gewesen, habe viel geweint und in der Folge jegliche Kontakte
abgebrochen (S. 18). Mit dem Gutachten wurde empfohlen, das Besuchsrecht gemäss
dem Wunsch von C____, die derzeit keine Treffen wünsche, zu handhaben. Wichtig
seien positive Erfahrungen etwa im Rahmen von schriftlichen Mailkontakten. Dem
Vater wurde empfohlen, regelmässige Signale an C____ zu senden. Schliesslich
wurde beiden Elternteilen empfohlen, eine separate Verarbeitung der
Beziehungsenttäuschung und eine Verbesserung der Elternbeziehung anzustreben.
Von diesen gutachterlichen Empfehlungen ist man bei der Regelung des Besuchskontakts
mit Vereinbarung vom 3. Juli 2013 abgewichen.
2.4.4. Der
Beistand unternahm mit Bezug auf die Besuchskontakte zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter folgende, konkrete Bemühungen.
2.4.4.1 Gemäss
dem Bericht des Beistands vom 7. Februar 2017 haben im Berichtsjahr 2016 zwei Gespräche
mit C____ und ihrer Mutter stattgefunden. C____ habe sie nach wie vor sehr
ungern wahrgenommen. Sie wünsche nach wie vor keine Kontakte zum Vater und habe
sich auch nicht die Mühe gemacht, ihm zu schreiben, wie es eigentlich abgemacht
worden sei. Schulisch sei sie gut integriert und ihr Umgang mit der Mutter sei
nach wie vor gut, auch wenn er von Unsicherheit geprägt sei. So sei es im
Dezember 2016 zu einem Suizidversuch der Mutter gekommen. C____ habe die
Polizei alarmiert. Während dem zweiwöchigen Klinikaufenthalt der Mutter habe
sie bei einem Onkel in Lörrach gewohnt. C____ habe über das Erlebte bloss mit
ihrer Mutter gesprochen. Es sei ihr nahegelegt worden, darüber auch mit einer
anderen Person zu sprechen. Sie werde „sich überlegen, ob sie einen möglichen
Termin bei einer Psychologin wahrnehmen möchte“ C____ sei aber „bereit, sich
immer wieder den Fragen betreffend Besuchen mit dem Vater auszusetzen“. Es
würden daher weiterhin Gespräche mit ihr durchgeführt mit dem Ziel, dass
Besuche .uf freiwilliger Basis und ohne Druck“ möglich gemacht werden könnten.
2.4.4.2 Bei
der Beurteilung dieser Bemühungen ist zu beachten, dass die Einsetzung einer
Besuchsrechtsbeistandschaft nicht der Sanktionierung eines nicht ausgeübten
Besuchsrecht dienen kann. Ein Beistand verfügt auch nicht über besondere
Zwangsmittel (BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 8.3).
Dies muss auch dann gelten, wenn eine Besuchsregelung unter der Androhung einer
Bestrafung nach Art. 292 StGB angeordnet worden ist. Auch bei der Prüfung
entsprechender strafrechtlicher Schritte und Anzeigen ist wiederum das
Kindswohl und mithin der Wille des urteilsfähigen Kindes zu berücksichtigen.
2.4.4.3 Die
im Jahr 2016 erfolgten Bemühungen sind auch vor dem Hintergrund der früheren
Anstrengungen des Beistands zu bewerten. Mit seinem Verlaufsbericht vom 8.
Januar 2015 hat der Beistand über seine Mandatsführung vom 12. Dezember
2013 bis zum 31. Dezember 2014 berichtet. Er hat ausgeführt, dass in diesem
Zeitraum mehrere gemeinsame und einzeln geführte Gespräche mit C____ und ihrer
Mutter stattgefunden hätten. Der Austausch mit dem Beschwerdeführer sei dagegen
telephonisch oder per Mail erfolgt. C____ sei ein gesundes und in seiner Entwicklung
sehr reifes 12-jähriges Mädchen. Sie sei schulisch erfolgreich und sozial gut
integriert. Sie habe in mehreren Gesprächen den Wunsch geäussert, keinen
Kontakt zum Vater zu wollen. Diesbezüglich sei auch ein Gespräch zwischen einer
weiteren Mitarbeiterin des Kindes- und Jugenddienstes und C____ geführt worden.
Die Kindsmutter überlasse den Entscheid, ob C____ Kontakt mit dem Vater haben
wolle, dem Kind. Der Kindsvater sei sehr bemüht, Kontakt mit seiner Tochter
aufnehmen zu können. Das Ziel, einen Besuchskontakt zu etablieren, sei bisher
nicht erreicht worden, da sich C____ klar und adäquat dazu äussern könne. Es
sei für Februar 2015 wieder ein Gespräch mit C____ bezüglich Kontakten mit dem
Vater vereinbart worden. C____ sei auch bereit, sich weiterhin mit den
Kontakten mit dem Vater auseinanderzusetzen. Es bleibe das Ziel, Besuche zu
etablieren, „dies jedoch auf freiwilliger Basis und ohne Druck“.
Gemäss dem
Bericht des Beistands vom 31. Dezember 2015 über die Zeit vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2015 sah dieser seine Aufgabe aufgrund des fehlenden
Kontakts zwischen den Eltern und der Haltung des Kindes, Kontakte zum Vater zu
vermeiden und nicht zu wünschen, in der Vermittlung zwischen den Parteien zur
Findung der bestmöglichen Lösung unter Einbezug von C____. Mit ihr seien zwei Gespräche
geführt worden. Sie habe dabei sehr klar den Willen geäussert, keinen Kontakt
zum Vater zu wünschen. Die entsprechenden Gespräche mit dem Beistand belasteten
sie. Sie wolle eigentlich gar nicht darüber sprechen. Auch die Annahme der als
Kontaktversuche gedachten Geschenke oder Feriengrüsse des Vaters falle ihr
schwer. Zum jetzigen Zeitpunkt machten Kontakte daher keine Sinn, da sie unter
Zwang stattfinden müssten. C____ sei aber „bereit, sich immer wieder den Fragen
betreffend Besuchen mit dem Vater auszusetzen“. Es würden daher weiterhin
Gespräche mit ihr durchgeführt mit dem Ziel, dass Besuche „auf freiwilliger
Basis und ohne Druck“ möglich gemacht werden könnten.
2.4.5 Aufgrund
des Alters des Kindes, seines konstant vorgetragenen Willens und der
Hintergründe der Trennung ist die Haltung des Beistandes, mit dem Kind in einem
regelmässigen Kontakt mit längeren Intervallen zwar am Thema zu bleiben, aber
nur begrenzten Druck auszuüben, nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar,
wie grösserer Druck zu einer fruchtbaren Veränderung und insbesondere zu einem
Abbau der offenbar verhärteten Ablehnung von Kontakten zum Vater führen könnte.
Dies gilt umsomehr, als bis zum Herbst 2016 auch keine Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass die persönliche Entwicklung von C____ aufgrund einer
einseitigen Solidarisierung mit der Mutter im virulenten Paarkonflikt
beeinträchtigt würde. Diesbezüglich ist allerdings mit dem Suizidversuch der
Mutter eine massgebende Veränderung eingetreten, mit der sich der Beistand in seinem
Bericht nur wenig auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat in ihrer
Vernehmlassung denn auch zu Recht eingestanden, dass der Bericht „aus Sicht des
betroffenen Vaters sehr kurz gefasst sein“ mag. Den Anschein einer eher oberflächlichen
Auseinandersetzung mit dieser neuen Entwicklung der Situation vermittelt auch
der Umstand, dass der Suizidversuch im Bericht auf Dezember 2016 datiert wird,
während sich aus dem in den Akten liegenden Requisitionsbericht der
Kantonspolizei ergibt, dass er sich am 13. November 2016 ereignet hat. Dies
fällt umso mehr auf, als sich der Auftrag des Beistandes nicht auf eine
Besuchsrechtsbeistandschaft beschränkt, sondern ihm gestützt auf Art. 308 Abs.
1 und 2 ZGB darüber hinaus aufgetragen worden ist, sowohl das Kind als auch
dessen Eltern in Fragen, welche das Kind betreffen, mit Rat und Tat zu
unterstützen, dessen weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung zu überwachen und
die Leistungen weiterer mit ihm befasster Institutionen und Fachleute zu
koordinieren. Daraus folgen auch umfangreichere Berichtspflichten als sie bei
einer reinen Besuchsrechtsbeistandschaft bestehen würden.
Nichts desto
trotz hat die KESB aber auch die neue Situation aufgrund des Berichts genügend
klar einschätzen und beurteilen können, was sich etwa auch aus einer Aktennotiz
vom 16. Februar 2017 ergibt. Darin wird im Zusammenhang mit der
Berichtsgenehmigung festgestellt, dass die Situation betreffend den psychischen
Gesundheitszustand der Beigeladenen sehr unstabil und es wichtig sei, dass C____
geschützt werde resp. ihren Raum habe, um die Geschehnisse zu verarbeiten. Der
Bericht könne genehmigt werden, aber es sei in ca. 6 Monaten beim Beistand
nachzufragen, wie die Situation von C____ sei und wie sie die Situation
verarbeiten könne. Sie wird im Kontakt mit dem Beistand auch laufend zu klären
haben, ob nicht Kindsschutzmassnahmen im Sinne einer psychologischen Betreuung der
im bestehenden Loyalitätskonflikt sich mit der psychisch offenbar erkrankten
Mutter solidarisierenden Tochter angeordnet werden müssen. Auch hierfür bietet
aber der Bericht genügende Anhaltspunkte.
Dem Bericht kann
auch entnommen werden, dass der Beistand nach dem Suizidversuch der Mutter und
mithin in den letzten anderthalb Monaten der Berichtsperiode Kontakt mit C____
gehabt hat. Es wird nicht zuletzt auch aufgrund der neuen, der KESB
vorliegenden Unterlagen über den Gesundheitszustand der Kindsmutter seine
Aufgabe sein, diesen Kontakt im neuen Jahr zu intensivieren. Gerade der in den
Akten zitierte Abschiedsbrief der Kindsmutter an ihre Tochter dürfte auch eine
Grundlage bieten, die Arbeit mit C____ bezüglich einer Kontaktnahme mit dem
Beschwerdeführer auf einer anderen Ebene wieder aufzunehmen. Dies hat aber mit
der Genehmigung des Berichts des Beistandes für das Jahr 2016, dem Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens, nicht zu tun.
2.4.6 Ohne
die neuen Ereignisse hätte sich der Beistand möglicherweise auch mit der Frage
auseinandersetzen müssen, wie lange der Zustand einer unterbleibenden
Durchsetzung des Besuchsrechts noch hätte weitergeführt werden können und ob
nicht eine Beruhigung durch eine Sistierung des aufgrund des bestimmten Willens
des nun schon fünfzehnjährigen Kindes nicht durchführbaren Besuchskontakts
hätte angestrebt werden müssen. Dafür bestand nun aber offensichtlich kein
Anlass mehr.
2.5 Mit
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich die angesetzte neue
Berichtsperiode.
Innerhalb des
gesetzlichen Berichtsrahmen von maximal zwei Jahren richten sich die
Berichtsperioden nach den Bedürfnissen des Einzelfalls. Gerade etwa bei
unsicherer Prognose über den Erfolg der verfügten Massnahme erscheint ein
kürzerer Berichtszeitrahmen angezeigt. In jedem Fall kann aber auch der
Beistand selber zu einem früheren Zeitpunkt berichten, wenn sich dies etwa aufgrund
veränderter Verhältnisse notwendig erweist (Affolter,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 411 N 8). Vorliegend ist
die Berichtsperiode neu auf zwei Jahre festgesetzt worden, während bisher im
jährlichen Abstand Berichte einverlangt worden sind. Vor dem Hintergrund der
massiv verschlechterten Situation der Kindsmutter, wie sie aufgrund des
Requisitionsberichts der Polizei vom 14. November 2016 und nun neu auch mit dem
Bericht der psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei vom 15. März 2017 dokumentiert
wird, erscheint dieses Berichtsintervall den Verhältnissen nicht angemessen.
Auch wenn der KESB zu folgen ist, dass auch während einer laufenden
Berichtsperiode Anfragen beim Beistand erfolgen können, so scheint es doch
wichtig zu sein, mit einem kürzeren Berichtsintervall zum Ausdruck zu bringen,
dass in der neuen Situation eine engere Begleitung der Familie und damit ein erhöhter
Berichtsbedarf besteht, der zu einem nunmehr verdoppelten Berichtszeitraum im
Widerspruch steht. Mit einem kürzeren Berichtsrahmen wird auch sichergestellt,
dass die KESB die weitere Entwicklung von C____ eng begleiten und die
nötigenfalls einzuleitenden Kindsschutzmassnahmen auch dann von sich aus
ergreifen kann, wenn diese vom Beistand nicht proaktiv beantragt werden. Daraus
folgt, dass in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids die nächste
Berichtsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017
festzusetzen und der Beistand zu verpflichten ist, den nächsten Bericht bis zum
15. Januar 2018 einzureichen.
Nach dem
Gesagten dringt der Beschwerdeführer zum Teil mit seiner Beschwerde durch, er unterliegt
in der Sache jedoch zum überwiegenden Teil. Diesem Ausgang des Verfahrens
entspricht es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und den
Beschwerdeführer zu verpflichten, seine Vertretungskosten selber zu tragen. Die
Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Abänderung von Ziffer 1 des
Einzelentscheids der KESB vom 22. Februar 2017 wird die nächste Berichtsperiode
des Beistands auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017
festgesetzt und der Beistand verpflichtet, den nächsten Bericht bis zum 15.
Januar 2018 einzureichen. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
KESB
Beigeladene
Beistand, KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.