Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.12
URTEIL
vom 22.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Interkantonale Strafanstalt,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
Basellandschaftliche
Kantonalbank
Ressort Legal
Rheinstrasse 7, 4410 Liestal
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 8. Dezember 2016
betreffend banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Verletzung
der Fürsorge- und Erziehungspflicht, rechtswidrige Einreise sowie mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Dezember 2016 wurde A____ des banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht, der rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die
gegen ihn am 30. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Genf wegen Diebstahls,
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und rechtswidriger Einreise
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde zu CHF 3‘017.–
Schadenersatz an die [...] verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erhob der Beschuldigte am 14. Dezember 2016 Berufung. Am 9. Februar
2017 erfolgte die Berufungserklärung. Der Berufungskläger akzeptiert damit die
Schuldsprüche, beantragt aber, dafür mit lediglich 12 bis 14 Monaten Freiheitsstrafe
bestraft zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat keine Berufungsantwort
eingereicht.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Der Staatsanwalt
beantragt sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend wird mit der Berufung nur die Strafzumessung angefochten. Die
Schuldsprüche sind nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen,
ebenso die Verurteilung des Berufungsklägers zu Schadenersatz.
Der
Berufungskläger hat sich gemäss erstinstanzlichem Urteil spätestens am
8. Mai 2013 mit seiner Ehefrau B____ und ihren gemeinsamen
minderjährigen Kindern C____ (geb. [...] D____ (geb. [...] und E____ ([...] […]
zu einer Bande zusammengeschlossen, um bei jeder sich bietenden Gelegenheit gemeinsam
und in arbeitsteilgier Vorgehensweise eine Reihe von Diebstählen zu begehen,
dabei möglichst viel Bargeld und Bankkarten zu erbeuten und das Diebesgut sowie
das mit den Bankkarten unrechtmässig abgehobene Bargeld anschliessend gemeinsam
für den Lebensunterhalt zu gebrauchen. Das typische Tatvorgehen bestand darin,
dass B____ und die Kinder — etwa beim Betreten eines Tramwagons – einen Stau
verursachten und so ein Gedränge entstehen liessen. C____ tätigte darin die
Diebesgriffe in Taschen von Opfern, während sie von ihrer Mutter sowie D____
seitlich flankiert und vor Blicken geschützt wurde. Manchmal variierte die
Aufgabenteilung. Der Berufungskläger begleitete die Familienmitglieder auf den
Diebeszügen, half bei der Suche nach geeigneten Opfern, sammelte das Diebesgut
ein und tätigte auch die Bargeldbezüge mit den erbeuteten Bankkarten. Dieser
Zusammenschluss dauerte bis zum 29. Januar 2015. In dieser Zeit erbeutete der
Berufungskläger zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern Bargeld und
Wertgegenstände im Wert von CHF 17‘718.90. Sechs Mal entsprach der modus
operandi im Wesentlichen dem oben beschriebenen Tatvorgehen. In einem weiteren
Fall blieb es beim Versuch. Hinzu kam ein Ladendiebstahl. Gestützt darauf
ergingen die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen banden- und
gewerbsmässigen Diebstahls. Weiter machte sich der Berufungskläger der
mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig, indem er seine
Kinder in der Zeit vom 8. Mai 2013 bis zum 26. Mai 2013 sowie vom
31. Dezember 2014 bis zum 29. Januar 2015 in der Schweiz vorsätzlich
dazu missbrauchte, für die Familie Diebstähle zu begehen bzw. sich an diesen zu
beteiligen. Weiter hielt sich der am 18. Dezember 2014 rechtswidrig eingereiste
Beschuldigte vom 31. Dezember 2014 bis mindestens 29. Januar 2015
rechtswidrig in der Schweiz auf, reiste zwischen November 2015 und 7. Juli
2016 erneut rechtswidrig in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner
Verhaftung am 15. Juli 2016 erneut rechtswidrig in der Schweiz auf, was
zum Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts führte.
3.1 Der
Berufungskläger erachtet die gegen ihn ausgesprochene Strafe als zu hoch. Er
hält bezüglich der Diebstähle eine Einsatzstrafe von 8 Monaten, anstelle der
von der Vorinstanz veranschlagten 14 Monate, für tat- und schuldangemessen. Er
sei entgegen der Annahme der Vorinstanz in der Familien- bzw. Bandenstruktur
keineswegs „hierarchisch an der obersten Stelle oder auch nur im obersten Bereich“
gewesen. Vielmehr sei seine Ehefrau die treibende Kraft gewesen. Betreffend den
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage seien
mit Hinblick auf den Deliktsbetrag 4 Monate Freiheitsstrafe (statt 6 Monate) ausreichend.
Im Zusammenhang mit der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht bringt er schliesslich vor, er habe immer versucht, seine
Töchter so weit wie möglich aus den kriminellen Handlungen herauszuhalten,
indem er zum Beispiel mit seinen Gängen zu den Bankautomaten den gefährlicheren
(hinsichtlich einer strafrechtlichen Überführung tatsächlich riskanten) Teil
selbst übernommen habe. Bezüglich rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger
Einreise sei zu berücksichtigen, dass er sein ganzes Leben lang im Schengen-Raum
gelebt habe. Die Täterkomponenten müssten zudem stärker zu seinen Gunsten
gewichtet werden, so etwa der Umstand, dass sich der Berufungskläger gegenüber
seinen Kindern genau so verhalten habe, wie sich seine eigenen Eltern einst ihm
gegenüber verhalten hätten. Er sei geständig und bereue seine Taten.
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Wie nachstehend zu zeigen sein
wird, vermag die vorinstanzliche Strafzumessung im Hinblick auf diese
Anforderungen in allen Teilen zu überzeugen.
3.3 Die
Vorinstanz ist bei der Festlegung des Strafrahmens korrekt vom Tatbestand des
bandenmässigen Diebstahls ausgegangen (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
StGB). Dieser lautet auf Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zehn Jahre
Freiheitsstrafe. Der Tat- und Deliktsmehrheit war nach Art. 49 Abs. 1
StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt,
dass keine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB auszumachen
waren.
Bezüglich der
einzelnen Delikte hat das Strafgericht betreffend Diebstahl zu Recht ein
erhebliches Verschulden angenommen. Der Zusammenschluss der Familienmitglieder
als Bande und das gewerbsmässige Vorgehen sind bereits im gegenüber dem
Grundtatbestand (Art. 139 Ziff. 1 StGB) erhöhten Strafrahmen berücksichtigt und
bei der Bemessung der verschuldensadäquaten Strafe nicht nochmals zu Lasten des
Berufungsklägers zu veranschlagen (Doppelverwertungsverbot). Im gleichen Sinne
geht die im Zuge von sechs Taschendiebstählen erbeutete Deliktssumme von CHF
1‘800.– im Vorwurf bzw. in der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit auf.
Indessen schlägt sich der beträchtliche Deliktsbetrag, der durch den gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erzielt wurde (CHF 15‘885.–),
als Element des Tatverschuldens zu Lasten des Berufungsklägers nieder.
Dass der
Beschuldigte „als Familienvater innerhalb der Bande auf der obersten
Hierarchiestufe stand“, hat die Vorinstanz „leicht verschuldenserhöhend“
berücksichtigt. Die Argumentation der Verteidigung hiergegen geht fehl. Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine Rolle in der „obersten Hierarchiestufe“
zugeschrieben, es aber ausdrücklich offengelassen festzulegen, wer die
„treibende Kraft“ war – ob der Berufungskläger oder seine Frau. Wenn die
Vorinstanz dazu weiter festhält, dass die Taten im Interesse beider Elternteile
gelegen hätten und beide in gleichem Masse Einfluss auf die Kindern nehmen
konnten, ist dem beizupflichten. Wer als Familienvater ein solches Vorgehen
regelmässig mitmacht und bei den Taten eine aktive Rolle einnimmt, kann sich
nachher nicht wirksam darauf berufen, von seiner Ehefrau gedrängt worden zu
sein, d.h. ein solches Vorbringen vermag ihn nicht zu entlasten. Sodann hat die
Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen, dass die raffinierte Tatbegehung, welche
durch die Auswahl älterer Opfer und Vorschicken der Kinder charakterisiert
wurde, das Verschulden des Berufungsklägers erheblich erhöht. Betreffend
Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage liegt das Verschulden angesichts des
Deliktsbetrags nicht mehr leicht, vielmehr ist es in einem mittleren Bereich
anzusiedeln. Betreffend die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schlägt
negativ zu Buche, dass die Kinder nicht nur ein paar Mal instrumentalisiert
wurden. Vielmehr wurden sie richtiggehend abgerichtet für dauerhafte und
regelmässige Einsätze. Diesbezüglich sind auch die Tatfolgen gravierend. Die
beruflichen und sozialen Perspektiven der Kinder für eine Zukunft in
geregelten, legalen Verhältnissen sind durch das Verhalten des Berufungsklägers
ganz erheblich beeinträchtigt. Auch das Verschulden betreffend die Ausländerdelikte
wirkt nicht mehr leicht. Wenngleich dem Berufungskläger zuzugestehen ist, dass
er aufenthaltsrechtlich in Europa schwierige Voraussetzungen hat, vermag ihn
der Umstand, dass er – laut eigenen Angaben – sein ganzes Leben im (heutigen) Schengen-Raum
gelebt hat, in diesem Kontext nicht zu entlasten.
Die Vorinstanz
hat eine Einsatzstrafe von 14 Monaten für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl
festgesetzt. Damit lag sie richtig. Die von der Verteidigung für richtig
erachtete Einsatzstrafe von 8 Monaten liegt nur wenig über der Minimalstrafe
für bandenmässigen Diebstahl und muss angesichts der beschriebenen Tatumstände
als deutlich zu tief bezeichnet werden. Den gewerbsmässigen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage veranschlagte die Vorinstanz mit 6 Monaten
Freiheitsstrafe (falls eine Einzelstrafe dafür auszufällen gewesen wäre), für
die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten eine
Freiheitsstrafe von 10 Monaten und für die rechtswidrige Einreise und den
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips kam die Vorinstanz zu einer
tatangemessenen Gesamtstrafe von 26 Monaten. Diese hat sie dann aufgrund
der leicht strafmildernden Täterkomponenten, namentlich des Vorlebens und des –
wohlgemerkt späten und zögerlichen – Geständnisses, auf 24 Monate gesenkt. Eine
weiter gehende Senkung der Strafe aufgrund der Täterkomponenten ist nicht
angezeigt. Die Strafzumessung der Vorinstanz, worauf ergänzend zu verweisen
ist, vermag in allen Teilen zu überzeugen und die Strafe ist im
Berufungsverfahren nicht anders zu bemessen.
3.4 Der
Berufungskläger beantragt den teilbedingten Vollzug der Strafe dergestalt, dass
der Rest der Strafe ab der Berufungsverhandlung bedingt ausgesprochen werden
könne. Er sei geläutert und erkenne das begangene Unrecht. Er leide sehr unter
der Haft und der Trennung von seinen Kindern und werde diese Verurteilung als
Warnung verstehen.
Die Strafhöhe
liesse einen teilbedingten Vollzug der Strafe zu (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei
ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein
Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen für
den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB gelten mithin auch für die
Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 VI 1 E. 5.3.1 S. 10).
Der
Berufungskläger ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in Genf dreimal
verurteilt, so im Oktober 2009 wegen mehrfachen Betrugs, unrechtmässiger
Aneignung und mehrfacher Urkundenfälschung (bedingte Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 10.– bei einer damals bereits gegenüber dem Minimum erhöhten
Probezeit von drei Jahren), im Mai 2010 wegen Diebstahls (unbedingte Freiheitsstrafe
von 160 Tagen, als Gesamtstrafe zum vorigen Urteil, bedingte Entlassung
aus dem Vollzug am 29. Juli 2010). Am 30. Dezember 2014 wurde er sodann wegen
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, rechtswidriger Einreise und
Diebstahls erneut zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (120 Tagessätzen zu
CHF 30.–), wobei die Probezeit erneut auf drei Jahre bemessen wurde. Bereits einen
Tag darauf, am 31. Dezember 2014, erfolgte indessen die nächste Tat im hergebrachten
modus operandi (Diebstahl gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift, Bahnhof Genf,
Griff ausgeführt durch C____). Im Januar 2015 verlegte der Berufungskläger den
Wirkungskreis seiner Familie wieder nach Basel und delinquierte hier in
derselben Art und Weise weiter, d.h. stets unter Einbezug seiner minderjährigen
Töchter. Neben den Verurteilungen aus der Schweiz weist der Berufungskläger
diverse, mehrheitlich einschlägige, Vorstrafen aus Frankreich (bedingte
Gefängnisstrafe Januar 2009) und Deutschland auf (unbedingte Geldstrafen 2010
und August 2013). Es muss somit festgestellt werden, dass ihn weder die
Verurteilungen noch das zunächst noch laufende Verfahren noch die erneute
Verurteilung beeindruckt haben, ebenso wenig wie bereits ausgestandene Freiheitsentzüge
(neben dem erwähnten Vollzug auch Untersuchungshaft im Genfer Verfahren,
welches mit Urteil vom 2. Oktober 2009 abgeschlossen wurde) oder die
Perspektive weiterer drohender Sanktionen. Der Berufungskläger hat das mit
seiner Familie aufgezogene kriminelle Modell unbeirrt von Sanktionen stets
weiterführt. In dieser Hinsicht muss er sich Unbelehrbarkeit anlasten lassen.
Angesichts dieser Umstände muss ihm derzeit eine ungünstige Legalprognose gestellt
werden und der bedingte oder teilbedingte Vollzug der Strafe scheidet aus.
3.5 Bei
dieser Ausgangslage bleibt es klarerweise auch beim Vollzug der Strafe gemäss
Urteil der Staatsanwaltschaft Genf vom 30. Dezember 2014, wobei diesbezüglich –
realistisch – gar nichts anderes beantragt worden ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 2‘011.90
sowie die Urteilsgebühr von CHF 2‘800.– für das erstinstanzliche Verfahren
vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenfalls vollumfänglich zu
Lasten des Berufungsklägers gehen die Kosten für die zweite Instanz mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139
Ziff. 2 und 3 StGB), gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), mehrfacher Verletzung der
Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 Abs. 1 StGB), rechtswidriger
Einreise sowie mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit.
a und b des Ausländergesetzes)
Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von
CHF 3‘017.– an die Basellandschaftliche Kantonalbank
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird verurteilt zu 24 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 15. Juli 2016 bis zum 19. Dezember 2016 sowie des vorläufigen Strafvollzugs
seit dem 19. Dezember 2016,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 30. Dezember 2014 von
der Staatsanwaltschaft Genf wegen Diebstahls, Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht und rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Untersuchungshaft,
Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘011.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2‘800.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘466.60 und ein Auslagenersatz
von CHF 50.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Staatsanwaltschaft Genf
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).