Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.113
ENTSCHEID
vom 14.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt B____
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
C____ Beschwerdegegner
2
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Beschuldigter
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juni 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde B____ als ausserordentlicher
Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch A____ (Beschwerdeführer) gegen eine
Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätigen Personen, mit
deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter
Strafanzeigen eingesetzt.
Im Rahmen eines
Strafverfahrens gegen D____ wegen übler Nachrede standen dessen zwei Äusserungen,
der Beschwerdeführer stalke laufend E____ trotz gerichtlichem Verbot und
belaste den Staat mit ungerechtfertigten Anzeigen, im Zentrum. Diesbezüglich ersuchte
die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach unter anderem die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt um Zustellung eines Amtsberichts über die Anzahl der vom
Beschwerdeführer initiierten Verfahren sowie deren Erledigungsart. Im Antwortschreiben
vom 12. September 2012 führte Staatsanwalt C____ (Beschwerdegegner 2) unter
anderem folgendes aus:
„Die
Einstellungsverfügung [vom 5. Oktober 2011] enthält eine gute Übersicht über
das Verhältnis [des Beschwerdeführers] und seiner Expartnerin E____. Man kann gestützt
hierauf mit aller nur denkbaren Berechtigung sagen, dass [der Beschwerdeführer]
E____ stalkt. Da E____ sich dagegen aber nicht mit letzter Konsequenz wehrt,
resp. selbst bei Einleitung eines Verfahrens gegen [den Beschwerdeführer] nicht
unbedingt mit Aussagen von ihrer Seite zu rechnen ist, wurde bisher auf weitere
Verfahren gegen [den Beschwerdeführer] wegen Nötigung (Stalking) verzichtet. Es
sei dazu auf das widersprüchliche Verhalten auch von E____ im Rahmen von zivilrechtlichen
Fernhaltemassnahmen verwiesen, das im Einstellungsbeschluss geschildert ist.“
Am 22. Januar
2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (erneut) die Einstellung des
Strafverfahrens. Mit Entscheid vom 14. Mai 2013 hiess das Obergericht des
Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gut und
hob die Einstellungsverfügung auf. Mit Strafbefehl vom 7. August 2013 der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wurde D____ schliesslich wegen übler Nachrede
verurteilt.
Mit Eingabe vom
19. September 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner
2 wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs.
Diese Anzeige wurde am 6. November 2012 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 als
Zeugen und den Beschwerdegegner 2 am 7. April 2015 als Beschuldigten im
Rathaus des Kantons Basel-Stadt. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am
29. Juni 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 17. Juli 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen.
Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise schwer verständlichen
Beschwerde eine Rechtsverzögerung und sieht in der Verfahrenseinstellung eine
Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 27. Juli
2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung
dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt
aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in
dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE
137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich
nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.43 vom 15. Mai
2017 E. 2.1).
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe durch die falsche schriftliche
Auskunft einen Amtsmissbrauch und eine Ehrverletzung begangen.
3.2 Der
ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 6.1 f. seiner
Einstellungsverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem
Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise gemacht werden
kann (act. 1 S. 5 ff.). Er stellt zutreffend fest, dass ein mögliches
Ehrverletzungsdelikt verjährt wäre (Art. 178 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]; act. 1 S. 7). Dem gibt es weiter
nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft
auseinandersetzt. Exemplarisch kann auf die vom Beschwerdeführer erwähnte
„skandalöse Vertuschung in der BVB-Sache“ (act. 2 S. 4) verwiesen werden. Was
damit gemeint ist, erhellt nicht aus der Beschwerdebegründung. Die „BVB-Sache“ scheint
den Beschwerdeführer jedenfalls nicht einmal persönlich zu betreffen und ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3 Der
Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich in seiner Beschwerde mit der
Begründung der Einstellungsverfügung zum Vorwurf der falschen Anschuldigung
(Ziff. 8) auseinanderzusetzen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die
überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 1
S. 7 f.).
3.4 Entsprechend
den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen
erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im
Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich
an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei
sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der
Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne
Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre,
das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren
über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen
Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem
früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das
Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 4.1).
Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die
Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten
ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender
behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017
E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde B____ vom Regierungsrat mit der Aufgabe
betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeige gegen den
Beschwerdegegner 2 wurde am 6. November 2012 an den eingesetzten
Staatsanwalt übermittelt. Am 12. Februar 2013 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es
erst am 7. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des
Beschwerdegegners 2 durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten
und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt
nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe der
üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Anschuldigung und des
Amtsmissbrauchs schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung
eine Rechtsverzögerung festzustellen ist.
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 7. April 2015 durchgeführten Befragung
des Beschwerdegegners 2 während über zwei Jahren keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden, so dass angezeigte Delikte verjährten
(siehe oben E. 3.2). Erst am 29. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die
Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine
unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte
der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen
sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht
annehmen dürfen (AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
den Beschwerdegegner 2 mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schliesslich
zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung
geführt haben, festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt B____
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.