Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2017.80
Urteil
vom 22. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Prüfungskommission
für die Lehrabschlussprüfungen Gewerbe,
Industrie,
Dienstleistungen Basel-Stadt
c/o
Gewerbeverband Basel-Stadt,
Elisabethenstrasse 23, 4010 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Erziehungsdepartements
vom 15. Dezember 2016
betreffend Nichtbestehen der
Lehrabschlussprüfung 2016
Sachverhalt
A____ besuchte
vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2016 die Ausbildung zum Informatiker EFZ
mit Fachrichtung Applikationsentwicklung an der Informatikmittelschule Basel-Stadt.
Die für den Lehrabschluss erforderliche Individuelle Praktische Arbeit (IPA)
absolvierte er bei der [...] GmbH. Am 23. Juni 2016 eröffnete die Prüfungskommission
für die Lehrabschlussprüfungen Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen
Basel-Stadt A____, er habe die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden. Dagegen erhob
A____ Einsprache, welche die Prüfungskommission am 22. September 2016 abwies.
Mit Entscheid
vom 15. Dezember 2016 wies das Erziehungsdepartement den Rekurs von A____ gegen
den Einspracheentscheid betreffend sein Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung
kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 29.
Dezember 2016 und 4. März 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat,
mit dem A____ sinngemäss beantragt, die Prüfung sei als bestanden zu werten.
Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs mit Schreiben vom 29. März 2017
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 beantragte
das Erziehungsdepartement die Sistierung des Verfahrens, da der Rekurrent eine
Wiederholungsprüfung absolviere. Der Rekurrent ersuchte mit Eingabe vom 25. Mai
2017 um Abweisung dieses Sistierungsantrags. Der Instruktionsrichter folgte dem
Sistierungsantrag mit Verfügungen vom 22. und 30. Mai 2017.
Am 22. Juni 2017
meldete das Erziehungsdepartement dem Gericht, dass der Rekurrent mittlerweile
die Wiederholungsprüfung bestanden habe. Darauf zeigte der Instruktionsrichter
den Parteien mit Verfügung vom 10. Juli 2017 an, dass vorgesehen sei, ohne
Einholung einer weiteren Vernehmlassung zu entscheiden. In der Folge nahm der
Rekurrent mit Eingabe vom 6. August 2017 erneut zur Sache Stellung.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 4. Januar 2016 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Für die Abschreibung des Verfahrens einschliesslich des Kostenentscheids ist
gemäss § 45
Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Verfahrensleiter zuständig.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem grundsätzlich
berührt. Die Legitimation zum Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid setzt
weiter auch ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder
Abänderung voraus (§ 13 Abs. 1 VRPG). Das schutzwürdige
Interesse muss nicht nur bei der Rekurseinreichung, sondern auch noch im
Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und
praktisch sein. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur
Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum
je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, 292 f.; BGE 142 I 135 S. 143 E. 1.3.1; VGE
VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3 Nachdem
der Rekurrent mittlerweile seine Wiederholungsprüfung erfolgreich bestanden
hat, kann ihm das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) erteilt
werden. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung seiner
ersten, nicht erfolgreich bestandenen Prüfung grundsätzlich dahingefallen.
Mit seinen
Eingaben vom 25. Mai und 6. August 2017 machte der Rekurrent aber geltend, ein
praktisches Interesse an der Beurteilung seines Rekurses zu haben, weil er
aufgrund des angefochtenen Prüfungsentscheids ein Wiederholungsjahr habe absolvieren
müssen, was seinen beruflichen Werdegang hinsichtlich der Verschiebung der
Rekrutenschule und dem Zeitpunkt eines Einstiegs ins Studium beeinflusst habe.
Zudem habe das Wiederholungsjahr auch Zusatzkosten generiert, da er ein Praktikumssalär
anstelle eines Mindestsalärs erzielt habe. Daran vermag aber auch ein Entscheid
im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. Soweit der Rekurrent mit seinem
entsprechenden Hinweis auf einen allfälligen Schadenersatzanspruch verweisen
wollte, ist festzustellen, dass ein massgebendes Rechtsschutzinteresse im vorliegenden
Verfahren auch nicht mit allfälligen Schadenersatzansprüchen begründet werden
kann. Soweit der Rekurrent der Auffassung sein sollte, aufgrund der Verlängerung
seiner beruflichen Ausbildung einen Schaden erlitten zu haben, wäre diese Frage
vielmehr vorfrageweise in einem auf dem Zivilweg auszutragenden Haftungsprozess
zu beurteilen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1c S. 491). Somit besteht heute kein
praktisches Interesse mehr an einer Regelung des Streitgegenstands.
Auch ist mit der
nun abgeschlossen Lehrausbildung ausgeschlossen, dass sich die Frage für den Rekurrenten
jederzeit wieder stellen kann; sie könnte höchstens bei anderen künftigen
Kandidaten bedeutsam werden. Ist allerdings eine Prüfungswiederholung zulässig,
verbleibt einem potentiellen Rekurrenten jeweils die Möglichkeit, den
Rechtsmittelentscheid abzuwarten, bevor er sich erneut der Prüfung stellt. Entscheidet
er sich dafür, schon früher ein weiteres Mal zur Lehrabschlussprüfung anzutreten,
kann er sich nicht darauf berufen, die gerichtliche Überprüfung des
angefochtenen Prüfungsentscheids könne nie rechtzeitig erfolgen (BGE 118 Ia 488
E. 3b S. 494). Damit kann im vorliegenden Fall nicht vom Erfordernis
des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden.
Mangels aktuellem
Rechtschutzinteresses ist das Verfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. dazu: Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 447,
467; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2,
VD.2014.128/134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, vgl. für das Bundesrecht
BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24).
2.1 Wird
ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren
mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten
sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist in
erster Linie, wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds
hätte entschieden werden müssen (Beusch,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
2009, Art. 63 N 17; VGE VD.2016.247 vom 7. August 2017
E. 2.1; vgl. zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 107 N 16). Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss der angefochtene Entscheid
aber bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 198; VGE VD.2015.62 vom 1.
Dezember 2015 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1;
BGer 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.1).
2.2 Vorliegend ist ein Rekurs gegen die Bewertung von Prüfungsergebnissen
zu beurteilen. Beim Entscheid, ob die zur Lehrabschlussprüfung antretenden
Schüler die für einen Informatiker EFZ mit Fachrichtung Applikationsentwicklung
erforderlichen Kenntnisse haben, verfügen Examinierende über einen erheblichen Beurteilungsspielraum
(vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.4.2 S. 237; VGE VD.2011.215 vom 17. Januar
2013 E. 1.2). Der Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die
Bewertung von Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist
insbesondere nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen des Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden
zu machen (vgl. Egli,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl
2011 538 S. 556; Schindler/Louis,
Erstinstanzlicher Rechtsschutz gegen universitäre Prüfungsentscheidungen, in: ZBl
2011 509 S. 511 und Schindler, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 11). Die Beurteilung von
Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der oberen
Instanz fehlen. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr
von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in
sich (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; BVGE 2010/11 E. 4.1). Aus diesen
Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung
von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der
materiellen Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und
diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen (vgl. Egli, a.a.O.,
S. 556 sowie 548 f. und 553 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 426 f. und 444; Hördegen, Chancengleichheit im
Prüfungsrecht, in: Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer [Hrsg.], Auf der Scholle und
in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, S. 655, 661 f.; Schindler/Louis, a.a.O., S. 510 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 298 f).
Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die
Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat,
wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die
Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf
sachfremden Kriterien beruht (statt vieler VGE VD.2011.215 vom 17. Januar
2013 E. 1.2; Hördegen,
a.a.O., S. 658). Eine Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden Sinn ist
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4 S.
237; BGer 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1, 2P.44/2007 vom 2. August 2007
E. 2.2 und 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Die materielle Frage, ob
ein Lehrabschlusskandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die
erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels (justiziabler) "Streitigkeit"
auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) erfasst (BGE 131 I 467 E. 2.9 S. 472 f.).
Rügen wegen
Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte
zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere
Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. VGE
VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; Hördegen, a.a.O., S. 662; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 299).
2.3
2.3.1 Der
Rekurrent macht geltend, die Bewertung der IPA sei nicht nachvollziehbar und weise
offensichtliche Mängel auf. Dies habe das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst,
da nur acht Punkte zu einer genügenden Note fehlten. Anders als vor der
Vorinstanz rügt der Rekurrent den Ablauf der IPA und den Zeitpunkt ihrer
Freigabe nun nicht mehr.
2.3.2 Gemäss
der Wegleitung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie über
individuelle praktische Arbeiten im Rahmen der Abschlussprüfung im
Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 22. Oktober 2007 sind
die vom Fachvorgesetzten vorgenommene Beurteilung der Auftragserfüllung sowie
die Plausibilität der vorgeschlagenen Bewertung von mindestens einem Mitglied des
Expertenteams zu überprüfen. Das Expertenteam hat sodann die Präsentation und
das Fachgespräch zu beurteilen. Nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags für den
ausgeführten Prüfungsauftrag haben sich das Expertenteam und die vorgesetzte
Fachperson über die abschliessende Notengebung zu einigen (Ziff. 2.4.3 ff. der
Wegleitung IPA).
2.3.3 Die
Bewertung der IPA des Rekurrenten weist keine offensichtlichen Mängel auf; der
Bewertungsbogen des Experten wurde vollständig ausgefüllt, die Punkte wurden korrekt
zusammengerechnet und übertragen und die Note wurde richtig berechnet. Der
Fachvorgesetzte hat zwar zwei Teilfragen nicht beurteilt, jedoch wurde seine
Bewertung nachträglich bearbeitet und die Punkte ergänzt. Indes wurden anlässlich
der Zweitbeurteilung bei Teil A ein Punkt, bei Teil B drei Punkte und bei Teil
C zwei Punkte abgezogen. Diese Beurteilung ist aber aufgrund des
Bewertungsbogens nachvollziehbar. Insgesamt erzielte der Rekurrent in Teil A 26
Punkte, in Teil B 21 Punkte, in Teil C 15 Punkte und in Teil D 17 Punkte. Da
Teil B doppelt zählt resultiert eine Gesamtpunktzahl von 99. Auch der
Hauptexperte kam auf eine Gesamtpunktzahl von 99, indem er für Teil A 26
Punkte, für Teil B 20 Punkte für Teil C 15 Punkte und Teil D 18 Punkte
gegeben hatte. Die Gesamtpunktzahl ist damit bei beiden Bewertungen dieselbe.
Aus ihr resultiert die Note 3.8. Die weitestgehend übereinstimmenden
Bewertungen sprechen gegen eine unsachgerechte Benotung. Allgemein schnitt der
Rekurrent in den berufsübergreifenden Fähigkeiten und der Präsentation gut ab,
hingegen beim IPA-Bericht, insbesondere in Bezug auf die Darstellung,
Rechtschreibung und Grafiken, wies er gröbere Mängel auf. Die Bewertung ist
angesichts der vorliegenden Facharbeit plausibel. Schliesslich zeigte der
Rekurrent ungenügende Fachkompetenzen und konnte beim Fachgespräch teilweise
keine klaren Antworten nennen. Sowohl die Prüfungsexperten und der
Fachvorgesetzte als auch der Chefexperte und die zuständige Prüfungskommission
waren daher übereinstimmend der Ansicht, dass Wissen und Können des Rekurrenten
im Hauptgebiet Applikationsentwicklung ungenügend gewesen sei, weshalb es
keinen Grund gegeben habe, die Note 3.8 für die Abschlussarbeit auf eine
genügende Note anzuheben (Stellungnahme der Prüfungskommission vom
3. November 2016). Diese Einschätzung ist einleuchtend. Die
Lehrabschlussprüfung kann nur bestanden werden, wenn die Kompetenzen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis genügend sind. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass dem Rekurrenten nur wenige Punkte zum erfolgreichen
Bestehen der Prüfung fehlten. Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die Bewertung der IPA mangelhaft gewesen ist.
Auch die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Hinweise auf zu hoch angesetzte
Anforderungen vorliegen würden, sowie dass die Bewertung weitgehend
nachvollziehbar sei und weder offensichtliche Mängel aufweise noch auf
sachfremden Kriterien beruhe. Das Nichtbestehen der IPA sei auf ungenügendes
Wissen und Können des Rekurrenten zurückzuführen und nicht auf Fehler im Prüfungsverfahren
bzw. der Benotung. Wie der Rekurrent selbst angibt, ist die umfangreiche
Prüfung der Vorinstanz nachvollziehbar und für ihn auch akzeptierbar. Da sich die Erwägungen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres als
unzutreffend und die Abweisung des Rekurses damit als gerechtfertigt erweisen,
ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des
Rekursverfahrens dem Rekurrenten auferlegt hat.
2.4 Die
summarische Kontrolle des angefochtenen Entscheids ergibt somit, dass der
Rekurs wohl vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden wäre, wenn das Verfahren
nicht gegenstandslos geworden wäre. Folglich sind die Kosten des
Rekursverfahrens dem Rekurrent mit einer Gebühr von CHF 200.–
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent
trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrent
Erziehungsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Verfassungsbeschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Verfassungsbeschwerde ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82
ff. BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Be-stimmungen. Wird
sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.