Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.72
URTEIL
vom 13.
September 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. September 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 10. August 2016 wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung und
Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 8 Monaten Freiheitsstrafe mit
bedingtem Strafvollzug sowie einer Busse zu CHF 300.– verurteilt wurde,
dass ihm am 11. August 2016 ein bis zum 11. August
2019 gültiges schengenweites Einreiseverbot eröffnet wurde, woraufhin er die
Schweiz noch gleichentags verlassen musste,
dass dem Migrationsamt in der Folge keine
Ausreisemeldung zugegangen ist,
dass A____ am 9. September 2017 in Basel durch die
Polizei kontrolliert worden und zufolge rechtskräftiger Umwandlung der Busse in
drei Tage Haft dem Strafvollzug zugeführt worden ist,
dass er mit Strafbefehl vom 10. September 2017
wegen rechtswidriger Einreise zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist,
dass ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 12.
September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von längstens 12
Tagen Ausschaffungshaft angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der
Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG)
oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte zwar behauptet, er habe am 11.
August 2016 die Schweiz auftragsgemäss verlassen, er dies jedoch nicht
nachweisen kann,
dass dem Migrationsamt denn auch nie eine
Ausreisebestätigung zugegangen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der
Beurteilte nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern vielmehr in der Schweiz
oder allenfalls in Frankreich untergetaucht ist,
dass er, selbst wenn von seiner Darstellung
auszugehen wäre, mit seiner Rückkehr nach Frankreich vor rund einem Monat und
den beiden seither erfolgten Einreisen in die Schweiz gegen das ihm auferlegte
Einreiseverbot verstossen hat,
dass das Migrationsamt damit zu Recht vom
Vorliegen eines Haftgrundes ausgegangen ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für 12 Tage rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.