Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.63
BES.2017.64
ENTSCHEID
vom 12.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen drei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 12. April 2017, 19.
April 2017 und 21. April 2017
betreffend Protokollierung von
Beweisanträgen, Akteneinsicht und Beweisanträge
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Angriffs zum Nachteil von B____. Letzterer soll am 12. März 2017 um
04:30 Uhr vor einer im Industriegebiet „auf dem Wolf“ gelegenen Diskothek von
mehreren Personen körperlich angegriffen worden sein, wobei der
Beschwerdeführer im Verdacht steht, sich als einer der Angreifer besonders
hervorgetan zu haben. Dieser Vorwurf wird vom Beschwerdeführer (der sich vom
12. März 2017 bis zum 9. Mai 2017 in Untersuchungshaft befand) bestritten,
wobei er geltend macht, sich zur fraglichen Zeit lediglich schlichtend in eine
körperliche Auseinandersetzung zwischen weiteren Personen eingemischt zu haben.
Während die in der Folge mit diversen Personen durchgeführten Einvernahmen
teilweise die Darstellung des Opfers bestätigten, meldeten sich kurz nach dem
fraglichen Vorfall zwei mit dem Beschwerdeführer bekannte Personen bei der
Polizei und gaben eine den Beschwerdeführer entlastende Darstellung zu
Protokoll: Zum einen führte C____ anlässlich einer am 14. März 2017 erfolgten
Anzeigeerstattung gegen Unbekannt aus, er habe im Tatzeitpunkt einer von
mehreren Personen angegriffenen älteren Person helfen wollen und sei daraufhin
selbst angegriffen worden, worauf ihm der Beschwerdeführer aus der Situation
herausgeholfen habe. Zum andern meldete sich am 17. März 2017 D____, der im
Tatzeitpunkt als Türsteher der fraglichen Diskothek gearbeitet hatte, bei der
Polizei und führte aus, er habe beobachtet, wie mehrere Personen auf einen
älteren Mann losgegangen seien, ein dicker Mann, der dem älteren Mann habe
helfen wollen, ebenfalls angegriffen worden sei und daraufhin der
Beschwerdeführer versucht habe, die beiden Gruppen zu trennen. Im Rahmen der
weiteren Untersuchungshandlungen wurde an der Sohle des rechten Schuhs des
Beschwerdeführers die DNA eines E____ (Jahrgang 1966) festgestellt. In der
Folge hielt dieser im Rahmen einer formlosen polizeilichen Befragung fest, er
sei am 11. März 2017, zwischen ca. 19:00 und 21:00 Uhr, in Kleinhüningen zusammengeschlagen
worden; überdies verneinte er, das Industriegebiet „auf dem Wolf“ zu kennen und
jemals dort gewesen zu sein. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 2017
wurden dem Beschwerdeführer das Ergebnis der DNA-Auswertung und die Aussagen
von E____ zum Übergriff vom 11. März 2017 vorgehalten; er gab an, zur
fraglichen Zeit nicht in Kleinhüningen, sondern in Luzern gewesen zu sein. Am
Ende dieser Einvernahme gab der Verteidiger des Beschwerdeführers mehrere
Beweisanträge zu Protokoll.
Mit an den
Verteidiger gerichtetem Schreiben vom 12. April 2017 hielt der Leitende
Staatsanwalt fest, die Verteidigung habe in der Einvernahme vom 11. April 2017
zum wiederholten Mal Beweisanträge zu Protokoll gestellt; da sich deren Sinn
nicht kommentarlos erschliesse, werde um Einreichung einer Begründung ersucht.
Im Übrigen habe der Leitende Staatsanwalt dem die Einvernahmen durchführenden
Detektiv untersagt, künftig Beweisanträge zu protokollieren; dies insbesondere
deshalb, weil Anträge zu begründen seien, wobei zwar auch die Begründung
protokolliert werden könnte, der Detektiv jedoch nicht für die Erledigung der
Sekretariatsarbeiten der Verteidigung zuständig sei; auch werde es der Verteidigung
durch den zeitlichen Abstand zwischen Einvernahme und Verfassen von
Beweisanträgen ermöglicht, deren Erforderlichkeit zu reflektieren. Daraufhin
stellte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 14. April 2017
mehrere Beweisanträge, die mit den am 11. April 2017 zu Protokoll gegebenen
teilweise übereinstimmen: So beantragte er, es seien die Randdaten der Natels
des Beschwerdeführers und des Opfers sowie eines allfälligen Natels von E____
zu sichern, es sei E____ zum von C____ geschilderten Vorfall einzuvernehmen, es
sei ein Augenschein am Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (zum
Nachteil von B____) vorzunehmen und es seien die beiden Kollegen, die B____
damals begleitet hatten, zu ermitteln. Mit Eingabe vom 18. April 2017 verlangte
der Beschwerdeführer sodann ein persönliches Gespräch mit dem Leitenden
Staatsanwalt, Akteneinsicht in das gegen E____ geführte Strafverfahren sowie
erneut die Ermittlung und Befragung der beiden Kollegen von B____. Mit weiterem
Schreiben vom 18. April 2017 verlangte er überdies den mit Schreiben vom
12. April 2017 mitgeteilten Entscheid betreffend Protokollierung von
Beweisanträgen als Verfügung, um diese anfechten zu können. Mit Schreiben vom
19. April 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft die im ersten Schreiben des
Beschwerdeführers vom 18. April 2017 gestellten Anträge (mithin unter anderem
die Einsicht in die Akten des gegen E____ geführten Verfahrens) ab. Mit zweitem
Schreiben vom 19. April 2017 hielt die Staatsanwaltschaft überdies in
Beantwortung des zweiten Schreibens des Beschwerdeführers vom 18. April
2017 fest, beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 betreffend
Protokollierung von Beweisanträgen handle es sich um eine Verfügung, weshalb
gegen dieses Schreiben Beschwerde erhoben werden könne.
In der Folge
gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. April 2017 an das
Appellationsgericht (Verfahren BES.2017.63). Dabei beantragte er zum einen, „die
‚Verfügung‘ vom 12. April 2017 […] betreffend Verweigerung der Entgegennahme
von Beweisanträgen per Protokoll sei für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben“,
die mit Schreiben vom 14. April 2017 gestellten Beweisanträge seien
in das Protokoll vom 11. April 2017 aufzunehmen und dem
Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter sei es weiterhin zu gestatten,
Beweisanträge mündlich zu Protokoll zu geben. Zum andern stellte er die Anträge,
die Verweigerung der Akteneinsicht in das Verfahren E____ sei für rechtswidrig
zu erklären und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akteneinsicht in
die Verfahrensakten von E____ zu gewähren; zudem sei die Befragung von E____
„hinsichtlich Aufenthaltsort und Zeitpunkt“ für das Verfahren des Beschuldigten
durchzuführen und dessen Rechtsvertreter die Möglichkeit der Befragung von E____
zu gewähren. Im Sinne von Verfahrensanträgen hielt er schliesslich fest, es
seien die Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens, des
Verfahrens von E____, des Verfahrens ZM.2017.79 (betreffend die am 4. April
2017 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
des Beschwerdeführers) sowie des „Verfahrens C____“ beizuziehen.
Mit Verfügung
vom 21. April 2017 lehnte die Staatsanwaltschaft die in der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 14. April 2017 gestellten Beweisanträge ab. Daraufhin
reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2017 beim Appellationsgericht eine
weitere als „Nachtrag zur strafrechtlichen Beschwerde / Erweiterung“
bezeichnete Eingabe ein, mit welcher er beantragte, „es sei die Verfügung vom
21. April 2017 in Bezug E____ für ungültig zu erklären“, dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Akteneinsicht in die Verfahrensakten von E____ zu
gewähren sowie die Befragung von E____ „hinsichtlich Aufenthaltsort und
Zeitpunkt“ für das Verfahren des Beschuldigten durchzuführen und dessen
Rechtsvertreter die Möglichkeit der Befragung von E____ zu gewähren. Überdies
wiederholte er die bereits in seiner Beschwerde vom 21. April 2017 gestellten
Verfahrensanträge. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. April 2017 wurde
diese Eingabe als neue Beschwerde (Verfahren BES.2017.64) entgegengenommen und
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm nicht wie von ihm beantragt
eine Nachfrist zur nachträglichen Begründung gewährt werden könne, es ihm
jedoch unbenommen sei, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine
allfällige Ergänzung vorzunehmen. Daraufhin verwies der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 27. April 2017 für die detaillierte Begründung auf seine Eingabe
im Verfahren BES.2017.63.
Mit Eingabe vom
22. Mai 2017 im Verfahren BES.2017.63 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf
diese Stellungnahme hat sie sodann im Verfahren BES.2017.64 mit separater
Eingabe vom 22. Mai 2017 verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Akten des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
vorliegenden Beschwerden sind nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht
eingereicht worden. Soweit sich nachfolgend nicht zufolge fehlender
Legitimation (vgl. E. 1.3), aufgrund gesetzlich statuierten Ausschlusses der
Beschwerde (vgl. E. 1.4) oder aus weiteren Gründen (vgl. sogleich) etwas
anderes ergibt, ist daher auf die Beschwerden einzutreten.
Dabei ist
vorauszuschicken, dass die beiden Beschwerden zwar wie gesehen teilweise
identische Anträge enthalten, sich jedoch der Gegenstand des jeweiligen
Beschwerdeverfahrens wie folgt klar bestimmen lässt: Die Beschwerde im
Verfahren BES.2017.63 richtet sich zum einen gegen die Verweigerung der
Möglichkeit, Beweisanträge zu Protokoll zu geben; Anfechtungsobjekt ist
insoweit das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2017.
Soweit sich die Beschwerde zum andern gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
im gegen E____ geführten Strafverfahren richtet, ist (trotz fehlender
ausdrücklicher Nennung in der Beschwerde) Anfechtungsobjekt die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 19. April 2017, mit welcher dem entsprechenden Antrag
vom 18. April 2017 nicht stattgegeben wurde; die in der genannten Verfügung
enthaltene Ablehnung weiterer Anträge (persönliche Besprechung, Ermittlung und
Befragung der Kollegen von B____) bildet demgegenüber mangels Anfechtung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entgegen dem entsprechenden Antrag des
Beschwerdeführers kann auch die Frage der Einvernahme von E____ nicht
Gegenstand des Verfahrens BES.2017.63 sein (und ist auf das betreffende
Rechtsbegehren demnach nicht einzutreten), da über diesen Beweisantrag im
Zeitpunkt der Einreichung der ersten Beschwerde noch gar nicht entschieden war
bzw. der Beschwerdeführer jedenfalls vom entsprechenden Entscheid noch keine
Kenntnis hatte, wie aus der Nichterwähnung der Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2017 in der (vom gleichen Tag datierenden) ersten Beschwerde
erhellt. Diese Verfügung bildet demgegenüber Anfechtungsobjekt der zweiten
Beschwerde. Gegenstand des Verfahrens BES.2017.64 kann demnach entgegen dem
entsprechenden (schon im Verfahren BES.2017.63 gestellten) Antrag nicht die
Frage der Akteneinsicht im Verfahren gegen E____ sein, da über diese Frage in
der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 nicht (nochmals)
entschieden worden ist; auf das im Verfahren BES.2017.64 lediglich wiederholte Rechtsbegehren
ist daher nicht einzutreten. Inwieweit sodann die Anfechtung der in der
Verfügung vom 21. April 2017 enthaltenen Ablehnung von Beweisanträgen durch den
im entsprechenden Rechtsbegehren enthaltenen Zusatz „in Bezug E____“ (vgl.
Sachverhalt) eingeschränkt werden soll, erscheint nicht ohne weiteres klar:
Einerseits spricht sowohl die selektive Wiederholung der abgelehnten
Beweisanträge in den in der zweiten Beschwerde enthaltenen Rechtsbegehren als
auch die Begründung dieser zweiten Beschwerde dafür, dass im Verfahren
BES.2017.64 lediglich die Ablehnung des Antrags auf Einvernahme von E____
angefochten wird (was auch mit der fehlenden Thematisierung der weiteren
abgelehnten Beweisanträge in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
korrespondiert). Andererseits vermag jedoch der genannte Zusatz „in Bezug E____“
im Rahmen des Antrags auf Ungültigerklärung der Verfügung vom 21. April 2017
eine entsprechende Einschränkung des Verfahrensgegenstands nicht mit genügender
Sicherheit zu begründen, da letztlich alle mit Eingabe vom 14. April 2017
gestellten Beweisanträge (wie aus den in dieser Eingabe enthaltenen Begründungen
erhellt) mit E____ (als Opfer des Vorfalls vom 11. März 2017 und als
potentielles Opfer des Vorfalls vom 12. März 2017) in Zusammenhang stehen. Im
Zweifelsfall ist daher von einer umfassenden Anfechtung auszugehen, so dass
Gegenstand des Verfahrens BES.2017.64 sämtliche mit Verfügung vom 21. April
2017 abgelehnten Beweisanträge bilden.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass die vorliegenden beiden Beschwerden aufgrund des engen
sachlichen Konnexes und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verfahrensökonomie gemeinsam in einem Beschwerdeentscheid behandelt werden.
1.2 Wie
nachstehend (vgl. E. 2.1 und 2.2.1) ausgeführt, moniert der Beschwerdeführer
unter anderem, das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 erfülle
die gesetzlichen Formerfordernisse einer Verfügung nicht, da es weder als
Verfügung bezeichnet sei noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Insoweit mit
diesem Vorbringen gegebenenfalls bereits der Verfügungscharakter des Schreibens
in Frage gestellt sein könnte, ist vorab festzuhalten, dass es sich bei diesem
jedenfalls um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt: Dies wäre zum einen
bereits deshalb der Fall, weil mit Beschwerde wie erwähnt neben Verfügungen
auch Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft angefochten werden können. Zum
andern aber handelt es sich beim fraglichen Schreiben materiell um eine Verfügung,
da die massgeblichen Elemente eines individuellen, an den Einzelnen gerichteten
Hoheitsakts, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
geregelt wird, vorliegend vereint sind (vgl. zum Verfügungsbegriff Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 849; zur Massgeblichkeit eines
materiellen Verfügungsbegriffs [auch] im Rahmen eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens
vgl. AGE BE.2011.187 vom 12. April 2012 E. 1.2).
1.3 Was
sodann die Legitimation des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt sich, dass
es diesem hinsichtlich des Antrags, wonach die mit Schreiben vom 14. April 2017
gestellten Beweisanträge in das Protokoll vom 11. April 2017 aufzunehmen seien,
an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt. Dies deshalb, weil im
Protokoll der fraglichen Einvernahme des Beschwerdeführers auf S. 22 die damals
von der Verteidigung gestellten (teilweise den Beweisanträgen vom 14. April
2017 entsprechenden) Beweisanträge protokolliert wurden, was denn auch mit der
lediglich zukunftsbezogenen Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen
gemäss der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 übereinstimmt. Nachdem
der Beschwerdeführer von vornherein lediglich ein rechtlich geschütztes
Interesse daran haben kann, dass die von ihm mündlich gestellten Beweisanträge
ins Protokoll aufgenommen werden, diese Protokollierung aber gerade erfolgt
ist, ist auf das entsprechende Rechtsbegehren zufolge fehlender Legitimation
nicht einzutreten.
1.4 Soweit
schliesslich mit der Beschwerde im Verfahren BES.2017.64 die Ablehnung von
Beweisanträgen angefochten wird, ist Art. 394 lit. b StPO
zu beachten, wonach gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die
Staatsanwaltschaft die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein Rechtsnachteil
liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt,
insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai
2014 E. 1.4). Dabei obliegt der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden
Beweisverlusts dem Beschwerdeführer (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 394 N 3). Droht ein Beweisverlust, sind die beantragten Beweise
jedoch (offensichtlich) irrelevant, so ist zwar auf die Beschwerde einzutreten,
diese jedoch abzuweisen (Keller,
a.a.O., Art. 394 N 3).
Vorliegend führt
der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb bezüglich der mit Verfügung vom 21.
April 2017 abgewiesenen Beweisanträge ein Beweisverlust drohen sollte. Schon
aus diesem formellen Grund des fehlenden Nachweises eines drohenden
Beweisverlusts ist auf die entsprechenden Rechtsbegehren (und damit unter
Berücksichtigung des in E. 1.1 Ausgeführten auf die Beschwerde im Verfahren
BES.2017.64 insgesamt) nicht einzutreten. Lediglich ergänzend ist festzuhalten,
dass für die Mehrzahl der abgelehnten Beweisanträge ein drohender Beweisverlust
auch nicht ersichtlich wäre. Dies muss insbesondere auch für den in der
Beschwerde ausdrücklich wiederholten Antrag auf Einvernahme von E____ gelten, da
letzterer, obgleich aus Deutschland stammend und in den Akten als „flottant“
vermerkt, sich offenbar seit längerem regelmässig in Basel aufhält (wie sich
aus einem Requisitionsbericht vom 11. März 2017, wonach er schon öfters als
Patient in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel gewesen sei, ergibt),
so dass er für die Strafbehörden gegebenenfalls greifbar sein dürfte. Etwas
anderes muss allerdings (soweit überhaupt angefochten [vgl. E. 1.1]) für die
Beweisanträge betreffend Erhebung von Randdaten gelten, da solche Auskünfte
gemäss Art. 273 Abs. 3 StPO lediglich bis sechs Monate rückwirkend verlangt
werden können und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gemäss Art. 15 Abs. 3
des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(BÜPF, SR 780.1) auch lediglich zu einer Aufbewahrung während sechs Monaten
verpflichtet sind (vgl. zur Bedeutung der Sechsmonatsfrist auch BGE 139 IV 195
E. 2.3 S. 198; Hansjakob,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 N 16 ff.). Während
demnach insoweit bei entsprechender Begründung durch den Beschwerdeführer von
einem drohenden Beweisverlust auszugehen und im entsprechenden Umfang auf die
Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese jedoch in der Folge aufgrund
offensichtlicher Irrelevanz der beantragten Beweise ohnehin abgewiesen werden
müssen. Dies ergibt sich für die beantragte Randdatenerhebung bezüglich des
Mobiltelefons des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass damit lediglich
dessen Standort im Zeitpunkt der am 11. März 2017 zum Nachteil von E____
begangenen Körperverletzung hätte eruiert werden sollen, der entsprechende
Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer aber ohnehin fallen gelassen worden
ist, wie sich sowohl aus den Akten (insbesondere dem Ermittlungsbericht vom 24.
April 2017, der im Übrigen auf eine Standortmeldung in den gesicherten Daten
des beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschwerdeführers Bezug nimmt) als auch
aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 ergibt.
Von vornherein irrelevant erscheinen sodann die Randdaten des Mobiltelefons von
B____, steht dieser doch lediglich mit dem Vorfall „auf dem Wolf“ vom 12. März
2017 in Zusammenhang, wobei seine dortige Anwesenheit erstellt und von keiner
Seite bestritten ist. Was schliesslich die Randdaten eines allfälligen
Mobiltelefons von E____ betrifft, so könnten diese lediglich insofern von Interesse
sein, als sie eine Anwesenheit desselben bei ebendiesem Vorfall „auf dem Wolf“
belegen und damit (insofern es sich dann bei E____ um den angeblich zu Beginn
angegriffenen älteren Mann handeln könnte) die von der Verteidigung aufgrund
der Angaben von C____ und D____ aufgestellte These stützen würden. Indessen
weist die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017
zutreffend darauf hin, dass E____ wie erwähnt im Rahmen einer formlosen
polizeilichen Befragung verneint hat, jemals „auf dem Wolf“ gewesen zu sein.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Verfahren BES.2017.64 vorbringt,
dieser Umstand werde von dem in Untersuchungshaft befindlichen E____ allfenfalls
verschwiegen, da er sich damit selbst belasten müsste, so vermag dies angesichts
der Tatsache, dass C____ und D____ den von ihnen erwähnten älteren Mann
ausschliesslich als Opfer beschreiben und dass E____ gemäss dem
Ermittlungsbericht vom 24. April 2017 wegen eines angeblich am 18. März 2017
verübten Ladendiebstahls in Untersuchungshaft genommen wurde, nicht zu
überzeugen. Als zutreffend erweist sich auch der weitere Hinweis der
Staatsanwaltschaft, wonach D____ anlässlich seiner Einvernahme vom 20. April
2017 E____ nicht als das von ihm als Kurde beschriebene Opfer erkannte (während
der gleiche Umstand bezüglich der Befragung von C____ in den Akten nicht
dokumentiert ist); nicht stichhaltig erscheint demgegenüber wiederum die vom
Beschwerdeführer an der Durchführung und Würdigung der Fotowahlkonfrontation
geübte Kritik. Damit ergibt sich, dass ganz abgesehen von Hinweisen, wonach es
sich bei der Darstellung des Tatgeschehens durch C____ und D____ insgesamt um
Falschaussagen handeln könnte (vgl. hierzu insbesondere die Aktennotiz vom 28. März
2017 zum ursprünglichen Aussageverhalten von D____ sowie den Hinweis in der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. April 2017 auf eine Einschätzung
durch das IRM, wonach die von C____ vorgewiesenen Verletzungen eher auf eine
Selbstbeibringung schliessen liessen), jedenfalls keinerlei Hinweise darauf
bestehen, dass es sich beim angeblich das ursprüngliche Opfer darstellenden
älteren Mann um E____ gehandelt haben könnte. Insbesondere lässt sich auch aus
der am rechten Schuh des Beschwerdeführers gefundenen DNA-Spur kein
entsprechender Schluss ziehen, konnte diese doch im Sinne einer indirekten
Spurübertragung plausibel (und entgegen dem Beschwerdeführer keineswegs in
„abenteuerlicher“ Weise) erklärt werden (vgl. Ermittlungsbericht vom 24. April
2017). Entsprechend gilt auch für den Beweisantrag betreffend Erhebung der Randdaten
eines allfälligen Mobiltelefons von E____, dass bei hypothetischem Eintreten
auf die allfällige Anfechtung der Abweisung dieses Antrags jedenfalls eine
Abweisung der Beschwerde zufolge Irrelevanz des beantragten Beweises erfolgen
müsste.
1.5 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass sowohl auf die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 und 5 der
Beschwerde im Verfahren BES.2017.63 als auch auf die Beschwerde im Verfahren
BES.2017.64 nicht einzutreten ist. Materiell zu behandeln sind demnach im
Folgenden lediglich die Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen (E.
2) sowie die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten des gegen E____
geführten Strafverfahrens (E. 3).
2.1 Wie
bereits dargelegt, begründet die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Schreiben
vom 12. April 2017 die Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen
insbesondere mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe wiederholt in
Einvernahmen Beweisanträge gestellt und es sei nicht Sache des die Einvernahme
durchführenden Detektivs, Sekretariatsarbeiten der Verteidigung zu erledigen,
wobei erschwerend hinzukomme, dass angesichts der Begründungspflicht die
Protokollierung auch die Begründung zu umfassen hätte. In ihrer Stellungnahme
vom 22. Mai 2017 hebt die Staatsanwaltschaft insbesondere den Aspekt des
Missbrauchs von Rechten hervor und hält fest, vorliegend habe sich (auch
zufolge fehlender Dringlichkeit) keine Notwendigkeit ergeben, Beweisanträge zu
Protokoll zu stellen. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber zum einen wie
bereits erwähnt darauf, die Verfügung vom 12. April 2017 erfülle die
gesetzliche Form nicht, insbesondere da sie nicht als solche bezeichnet sei und
keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Zum andern widerspreche die Verfügung inhaltlich
seinem gesetzlich statuierten Recht, jederzeit Beweisanträge zu stellen und
diese auch mündlich zu Protokoll zu geben.
2.2
2.2.1 Soweit
sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung gesetzlicher Formvorschriften
beruft, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als eine Verfügung generell als
solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist,
andernfalls ein Eröffnungsmangel vorliegt (vgl. zu den entsprechenden
Anforderungen im Verwaltungsrecht Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1063, 1080; vgl. auch Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 81 N 3 [wonach selbst Verfahrenshandlungen ohne eigentlichen
Entscheidcharakter mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien, sofern
damit beispielsweise über strittige Begehren befunden werde]). Dies muss umso
mehr gelten, als es sich vorliegend nicht lediglich um eine einfache
verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handelt, da der
Entscheid über die Verweigerung der Protokollierung von Beweisanträgen für die
Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein kann und es sich dabei nicht
um einen Entscheid handelt, der erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (vgl.
zu diesen Kriterien Stohner, in:
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.). Indessen hat die mangelhafte
Eröffnung einer Verfügung lediglich Folgen, wenn die Betroffenen deswegen einem
Irrtum unterliegen und infolge dieses Irrtums einen Nachteil erleiden. Dabei
liegt im Falle fehlender Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil vor, wenn trotzdem
das richtige Rechtsmittel fristgerecht eingereicht wird (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 641, 646 [sowie zur sinngemässen Anwendung dieses Grundsatzes bei
Fehlen der Bezeichnung als Verfügung Rz. 649, 888]; vgl. zu einer Anwendung
dieser Grundsätze im Strafrecht AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012
E. 3.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom
12. April 2017 fristgerecht mit Beschwerde angefochten. Nach dem
Gesagten ist ihm damit aus den monierten Formfehlern kein Nachteil erwachsen,
so dass er aus diesen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
2.2.2 Indessen
erweist sich die Beschwerde betreffend die Verweigerung der Protokollierung von
Beweisanträgen aufgrund der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers als
begründet. So statuiert Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen. Gemäss
Art. 109 Abs. 1 StPO steht den Parteien sodann das Recht zu, der
Verfahrensleitung jederzeit Eingaben zu machen, wobei gemäss Art. 110 Abs. 1
StPO Eingaben schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden
können. Dabei gilt der Grundsatz der Formfreiheit (soweit die
Strafprozessordnung keine abweichenden Vorschriften aufstellt [vgl. Art. 110
Abs. 3 StPO]) für sämtliche privaten Verfahrenshandlungen der Parteien (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 110 StPO N 1), mithin auch für das Stellen von Beweisanträgen.
Entsprechend sieht Art. 77 lit. c StPO denn auch vor, dass das
Verfahrensprotokoll die Anträge der Parteien festhält (vgl. auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
a.a.O., Art. 110 N 2a). Ausdrücklich unterschieden wird insoweit zwischen Eingaben,
die gegenüber der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben werden und bei denen
die Protokolle umgehend der Verfahrensleitung zur Kenntnis zu bringen sind, und
Bemerkungen ausserhalb einer protokollarischen Befragung, die nicht als
eigentliche Eingaben zu behandeln sind (Graf,
in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008,
S. 164; ebenso Hafner/Fischer,
a.a.O., Art. 110 StPO N 4). Ausser Zweifel steht somit, dass der
Beschwerdeführer vorliegend grundsätzlich berechtigt ist, Beweisanträge
mündlich zu Protokoll zu geben. Dabei ist bezüglich der Frage der Begründung
dieser Anträge zunächst festzuhalten, dass bei ungenügend begründeten Eingaben,
die von Gesetzes wegen einer Begründung bedürfen, grundsätzlich keine Nachfrist
anzusetzen ist (Hafner/Fischer, a.a.O.,
Art. 110 StPO N 22). Nachdem aber für die Stellung von Beweisanträgen eine
gesetzlich statuierte Begründungspflicht gerade fehlt, ist davon auszugehen,
dass sich die Frage der Begründung (wie in der angefochtenen Verfügung vom 12.
April 2017 festgehalten) insoweit stellt, als sich der Sinn eines Beweisantrags
nicht von selbst erschliesst. In solchen (gemäss der Staatsanwaltschaft
vorliegend realisierten) Konstellationen ist der den Antrag stellenden Partei
in sinngemässer Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO eine kurze Nachfrist zur
Einreichung einer Begründung anzusetzen.
Wie gesehen
beruft sich die Staatsanwaltschaft darauf, der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Gemäss Art. 108 Abs. 1
lit. a StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, sofern
der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.
Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Einschränkungen gegenüber
Rechtsbeiständen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die
Beschränkung gibt. Dabei setzt die Anwendbarkeit von Art. 108 StPO voraus, dass
die Parteirechte in schwerwiegender Weise missbraucht werden (Vest/Horber, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 108 StPO N 5; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 108 N 4), was im Zusammenhang mit dem
Recht , jederzeit Eingaben zu machen, beispielsweise bejaht wird, wenn während
längerer Zeit jeden Tag Eingaben an Strafbehörden gemacht werden (Schmid, a.a.O., Art. 109 N 1). Vorliegend
hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in mehreren Einvernahmen
Verfahrens- oder Beweisanträge gestellt. Dass darin aber ein schwerwiegender
Missbrauch des ihm zustehenden Rechts auf Stellung entsprechender Anträge
liegen würde ist nicht ersichtlich, zumal die Stellung der Anträge schon mit
Blick auf den jeweiligen Umfang derselben nicht geeignet war, eine massgebliche
Verlängerung der Einvernahmen geschweige denn eine Verzögerung des Verfahrens
zu bewirken. Eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs unter dem Titel des
Rechtsmissbrauchs fällt daher von vornherein ausser Betracht.
Damit ergibt
sich, dass die Beschwerde im Verfahren BES.2017.63 teilweise gutzuheissen, die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2017 aufzuheben und
festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter
berechtigt sind, im Rahmen von Einvernahmen Beweisanträge mündlich zu Protokoll
zu geben.
3.1 Bezüglich
der Anfechtung der Verweigerung der Akteneinsicht im gegen E____ geführten Strafverfahren
verweist der Beschwerdeführer auf den seines Erachtens zwischen diesem
Verfahren und dem gegen ihn selbst geführten Verfahren bestehenden Zusammenhang.
Dieser ergebe sich insbesondere aus der am rechten Schuh des Beschwerdeführers
gefundenen DNA-Spur sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem E____
betreffenden Vorfall befragt worden sei. In ihrer Begründung der Abweisung des
entsprechenden Antrags beruft sich die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf das
Fehlen eben dieses Zusammenhangs, der sich lediglich aufgrund der entsprechenden
DNA-Spur ergeben habe. In der Stellungnahme vom 22. Mai 2017 wird präzisierend
festgehalten, die zwischenzeitlichen Abklärungen hätten ergeben, dass
einerseits der Beschwerdeführer nicht an der Tat zum Nachteil von E____ in
Kleinhüningen beteiligt gewesen sei und sich andererseits letzterer zu keinem
Zeitpunkt „auf dem Wolf“ aufgehalten habe, wobei sich aufgrund des
Aktenberichts vom 24. April 2017 mittlerweile die Übertragung der DNA plausibel
erklären lasse.
3.2 Aus
dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) statuierten Anspruch
auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht, in alle Akten, die geeignet sind,
Grundlage des späteren Entscheides zu bilden, Einsicht zu nehmen (vgl. nur AGE
BE.2011.187 vom 12. April 2012 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 119 Ib 12 E. 6b
S. 20). Im Rahmen der Strafprozessordnung wird dieses Recht in Art. 107
Abs. 1 lit. a StPO in allgemeiner Form statuiert und in Art. 101 StPO
genauer geregelt. Allerdings bezieht sich die letztgenannte Bestimmung auf die
Akten des Verfahrens, in welchem die Einsichtnahme verlangende Person Partei
ist, wobei unter Umständen auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art.
105 StPO Akteneinsicht verlangen können (vgl. zu Letzterem Schmid, a.a.O., Art. 101 N 7).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer im gegen E____ geführten Strafverfahren
jedoch weder Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter, wobei die Berechtigung
der Führung getrennter Verfahren angesichts der unterschiedlichen Delikte
(Vermögensdelikte im Falle von E____) ausser Zweifel steht. Die vom Beschwerdeführer
hergestellten Zusammenhänge beziehen sich denn auch auf zwei Vorfälle, in denen
E____ lediglich die Rolle eines (potentiellen) Opfers zukommt bzw. zukäme.
Schon aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Akten des
gegen E____ geführten Strafverfahrens, deren Gegenstand die diesem zur Last
gelegten Vermögensdelikte sind, Grundlage des späteren Entscheids im gegen den
Beschwerdeführer geführten Verfahren bilden könnten. Erweist sich die
Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft demnach als
sachlich gerechtfertigt, so wird dieses Ergebnis zusätzlich durch den von der
Staatsanwaltschaft zutreffend hervorgehobenen Umstand gestützt, dass schon die
blosse Beteiligung (in unterschiedlichen Rollen) sowohl des Beschwerdeführers als
auch E____ an einem identischen Vorfall (sei es derjenige vom 11. März 2017 in
Kleinhüningen oder derjenige vom 12. März 2017 „auf dem Wolf“)
ausgeschlossen werden kann: So hat sich (wie bereits in E. 1.4 [auf die
verwiesen wird] ausgeführt) einerseits bezüglich des ersten Vorfalls der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht erhärtet, während sich
andererseits bezüglich des zweiten Vorfalls keine Hinweise auf eine Anwesenheit
von E____ ergeben haben und die eine entsprechende Verbindung nahe legende
DNA-Spur in anderer Weise plausibel erklärt werden konnte. Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass das im Beschwerdeverfahren BES.2017.63 gestellte
Rechtsbegehren betreffend Gewährung der Akteneinsicht in die Verfahrensakten
von E____ abzuweisen ist.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines
Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in reduziertem Umfang zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da als unterliegend auch die
Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), so dass der
Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 im
Verfahren BES.2017.63 betreffend die Verweigerung der Entgegennahme von
Beweisanträgen zu Protokoll obsiegt, erweist sich eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 350.– als angemessen.
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist antragsgemäss für beide Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und seinem Rechtsvertreter eine angemessene
Entschädigung auszurichten. Während für das Verfahren BES.2017.63
vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann, ist der
Aufwand für das Verfahren BES.2017.64 mangels Einreichung einer Honorarnote
praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des Umstands, dass beiden
Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, für das Verfassen der
Eingabe vom 24. April 2017 von einem Aufwand von knapp zwei Stunden auszugehen
ist, so dass mit einem zusätzlichen Honorar von CHF 400.– auch die Auslagen im
Verfahren BES.2017.64 abgegolten sind. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist der
Beschwerdeführer, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
verpflichtet, dem Gericht die für das Verfahren BES.2017.64 ausgerichtete
Entschädigung vollumfänglich und (aufgrund des teilweisen Obsiegens) die für
das Verfahren BES.2017.63 ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 50 % zurückzuzahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
im Verfahren BES.2017.63 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.
April 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein
Rechtsvertreter berechtigt sind, im Rahmen von Einvernahmen Beweisanträge mündlich
zu Protokoll zu geben.
Im Übrigen wird die Beschwerde im
Verfahren BES.2017.63 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf die Beschwerde im Verfahren
BES.2017.64 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der
beiden Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Gebühr von CHF 350.–
(einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren BES.2017.63 ein Honorar von CHF 1‘534.– und ein
Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 125.10,
und für das Beschwerdeverfahren BES.2017.64 ein Honorar von CHF 400.– (inkl.
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von CHF 1‘276.55 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).