Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.27
ENTSCHEID
vom 30.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Zivilgerichtspräsidentin A____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom 4. Juli 2017
Sachverhalt
B____ setzte
eine Forderung gegen C____ aus einem Darlehensvertrag in Höhe von
CHF 318'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2009 in
Betreibung. Nachdem C____ dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte B____
mit Gesuch vom 11. April 2017 (Postaufgabe: 12. April 2017)
gestützt auf den Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 Rechtsöffnung. Mit
Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab
und auferlegte B____ die Prozesskosten. Das Dispositiv dieses Entscheids wurde
ihm ohne schriftliche Begründung am 8. Juli 2017 zugestellt.
Mit als
"Berufung/Einrede/Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom
23. Juli 2017 (Postaufgabe: 24. Juli 2017) an die
"Justizleitung" des Zivilgerichts und an das Appellationsgericht
beantragte B____ (Anzeigesteller) die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juli
2017, "die anstandslose Löschung der stattgefundenen Verhandlung",
"ansonsten (…) die Zurückweisung an die Instanz zur Neubeurteilung"
(Rechtsbegehren 1). Ferner verlangte er, dass auf die
"Aufsichtsbeschwerde/Berufung/Einrede" einzutreten und das eingelegte
Rechtsmittel gutzuheissen sei (Rechtsbegehren 2). Mit Verfügung vom
- August 2017 überwies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
die Eingabe vom 23. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das
Zivilgericht mit der Bitte um Prüfung, ob sie als Gesuch um schriftliche
Entscheidbegründung entgegenzunehmen sei. Die Zivilgerichtspräsidentin
verneinte diese Frage. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte sie
fest, dass innert Frist keine schriftliche Begründung des Entscheids vom
- Juli 2017 beantragt worden sei, und leitete die Eingabe des Anzeigestellers
vom 23. Juli 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weiter. Am 10. August 2017 reichte der Anzeigesteller
beim Appellationsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein mit den
Anträgen auf "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes", auf
"eine ausserordentliche Untersuchung (…) (Dokument Schuldanerkennung/Darlehensvertrag
C____)" (Antrag 1) sowie auf "eine angemessene Wiedergutmachung
und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die über Jahre erlittene
materielle und immaterielle Unbill an den Beschwerdeführer (…) mindestens
5'000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt (Staatshaftung)"
(Antrag 2). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin
ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der zivilgerichtlichen
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Wegen
Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag
und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden. Die vom Anzeigesteller als "Aufsichtsbeschwerde"
betitelte Eingabe wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
1.2 Das
Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner
gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Die Beurteilung
aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts
unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG). Dieses ist
somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Zivilgerichtspräsidentin
zuständig.
1.3 Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag
zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51;
AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2 und BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017
E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf
eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der
erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste
Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts
kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht
unterliegenden Richters oder Justizbeamten voraus. Nach der Praxis des
Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde
dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter die Amtsgeschäfte leichtfertig
führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich
behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder
sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts
abträglich ist (AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2,
DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im
baselstädtischen Prozess, in: BJM 1976 S. 129 ff., 134 f.).
Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel
kann demgegenüber nicht stattfinden, weil die Aufhebung oder Abänderung eines
Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber
mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann. Gemäss § 68
Abs. 2 GOG ist die aufsichtsrechtliche Anzeige ausgeschlossen, wenn
oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Sie ist
mithin subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln (AGE DG.2017.7 vom
20. Februar 2017 E. 1.2 und DG.2016.23 vom 3. Januar 2017
E. 1.2). Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste
Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen
anzugehen (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 28. Mai 2014, S. 51 f.; AGE DG.2016.15 vom
16. März 2017 E. 2.1).
2.1 Der
Anzeigesteller macht geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe Verleumdungen
durch den Schuldner bzw. dessen Parteivertreter rechtsmissbräuchlich zugelassen
(Anzeige, S. 3). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mit nicht
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
24. November 2016 (bei den Vorakten) wurde der Anzeigesteller des
mehrfachen versuchten Betrugs zum Nachteil des Schuldners, der mehrfachen
Urkundenfälschung, des mehrfachen Fälschens von Ausweisen und der Verleumdung
schuldig erklärt. Im Strafverfahren hatte der Anzeigesteller einen
Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Schuldner über eine Summe von
CHF 318'500.– vom 1. Juni 2009 eingereicht. Dieser war zwar
nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Trotzdem hat das Strafgericht in der
schriftlichen Begründung seines Urteils darauf Bezug genommen und festgestellt,
dass auch bezüglich der Echtheit dieses Darlehensvertrags erhebliche Zweifel
bestünden (Urteil vom 24. November 2016, S. 18 f.). Im
Rechtsöffnungsverfahren berief sich der Anzeigesteller als Rechtsöffnungstitel
auf einen zwischen ihm und dem Schuldner am 1. Juni 2009
geschlossenen Darlehensvertrag. In der Verhandlung vom 4. Juli 2017 bestritt
der Parteivertreter des Schuldners die Echtheit dieses Vertrags und erklärte,
in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil habe das Strafgericht erhebliche
Zweifel an der Echtheit der Urkunde geäussert (Verhandlungsprotokoll vom
4. Juli 2017, S. 2). Damit wahrte er in Erfüllung seiner
Berufspflicht in sachlicher und angemessener Weise die Interessen des Schuldners.
Folglich hatte die Zivilgerichtspräsidentin nicht den geringsten Anlass, die
Ausführungen des Parteivertreters zu unterbinden.
2.2 Der
Anzeigesteller macht geltend, die Verspätung der Verhandlung um ca. 35 Minuten
sei eine Zumutung gewesen, und beanstandet, dass die Zivilgerichtspräsidentin
keine Entschuldigung für die Verspätung geäussert habe (Anzeige, S. 4).
Mit Vorladungen vom 16. Juni 2017 wurden die Parteien auf den
4. Juli 2017 09:10 Uhr vorgeladen. Auf dem Deckblatt des
Verhandlungsprotokolls vom 4. Juli 2017 steht zwar 09:10 Uhr. Bei der
Protokollnotiz am Anfang des Protokolls ist jedoch 09:50 Uhr vermerkt. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verhandlung tatsächlich erst
kurz vor 09:50 Uhr und damit rund 35 Minuten später als angesetzt begonnen
hat. Daraus kann jedoch keineswegs auf ein pflichtwidriges Verhalten der
Zivilgerichtspräsidentin geschlossen werden. Werden an einem Morgen mehrere
Verhandlungen angesetzt, sind Verzögerungen nicht ausgeschlossen. Da sich die
Dauer mündlicher Verhandlungen im Voraus nicht genau abschätzen lässt, kommt es
auch bei in jeder Hinsicht sorgfältiger und speditiver Verfahrensleitung immer
wieder vor, dass eine mündliche Verhandlung erst nach dem auf der Vorladung
angegebenen Zeitpunkt eröffnet werden kann. Folglich bestand für die
Verfahrensleiterin auch kein Anlass, sich für die Verspätung zu entschuldigen.
Angesichts dessen, dass Verspätungen nicht aussergewöhnlich sind, und die
Verzögerung im vorliegenden Fall mit gut einer halben Stunde vergleichsweise
bescheiden ausgefallen ist, ist auch eine Erklärung hierfür entbehrlich
gewesen. Folglich kann offen bleiben, ob die Zivilgerichtspräsidentin
tatsächlich weder eine Entschuldigung noch eine Erklärung geäussert hat. Im
Übrigen fehlt es dem vom Anzeigesteller behaupteten Verhalten der
Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich am für ein Einschreiten der
Aufsichtsbehörde erforderlichen Gewicht.
2.3 Der
Anzeigesteller behauptet, der Schuldner und sein Parteivertreter hätten zu
seinem Nachteil einen Prozessbetrug begangen, indem sie die
Zivilgerichtspräsidentin getäuscht hätten (Anzeige, S. 2). Ein
Prozessbetrug würde voraussetzen, dass der Schuldner oder sein Parteivertreter
die Zivilgerichtspräsidentin arglistig getäuscht hätte (vgl. Art. 146
Abs. 1 StGB; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 146 N 1). Insoweit fehlt es
vorliegend jedoch bereits an einem Tatverdacht. Im Übrigen wäre die
Zivilgerichtspräsidentin im Falle eines Prozessbetrugs nicht Täterin, sondern
Getäuschte, weshalb daraus nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits
geschlossen werden könnte.
2.4 Im
Übrigen wirft der Anzeigesteller der Zivilgerichtspräsidentin vor, sie habe bei
der Beurteilung seines Rechtsöffnungsgesuchs verschiedenste Bestimmungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention, der Bundesverfassung und der
Zivilprozessordnung verletzt (Anzeige, passim). Damit rügt er eine unrichtige
Rechtsanwendung bei der Fällung des Entscheids vom 4. Juli 2017.
Insoweit ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten. Diese Rügen
hätte er mit einer Beschwerde gegen diesen Entscheid geltend machen können und
müssen (vgl. Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Eine solche ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr
möglich. Der Anzeigesteller hat nicht innert 10 Tagen seit der Eröffnung
des Entscheids vom 4. Juli 2017 eine schriftliche Begründung verlangt. Dies
gilt als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde
(Art. 239 Abs. 2 ZPO; Steck/Brunner,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 239 N 23). Damit hat
er das Recht auf Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde verwirkt
(Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239
N 24).
2.5 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht nicht der geringste Anlass
zur Annahme, die Zivilgerichtspräsidentin könnte sich pflichtwidrig verhalten
haben. Damit ist auch der Antrag auf "Anordnung einer ausserordentlichen
Untersuchung" (Eingabe vom 10. August 2017, Antrage 1) offensichtlich
unbegründet, soweit er sich auf ein Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin
bezieht.
Mit Eingabe vom
10. August 2017 beantragt der Anzeigesteller, "[e]s sei eine
angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die
über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill an den Unterzeichnenden
[...] B____ auszurichten mindestens 5000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt
(Staatshaftung)" (Antrag 2). Welche Person oder Personen dem
Anzeigesteller durch welches Verhalten inwiefern einen Schaden oder eine
immaterielle Unbill zugefügt haben sollten, ist der Eingabe nicht zu entnehmen.
Da der Anzeigesteller die angebliche Unbill über Jahre erlitten haben soll,
kann die Ursache der behaupteten Unbill insbesondere nicht im mit der
aufsichtsrechtlichen Anzeige beanstandeten Verhalten der
Zivilgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2017
bestehen. Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden im Übrigen auf
dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden (§ 6
Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [HG,
SG 161.100]). Die Frage nach einer Staatshaftung kann deshalb nicht
Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens bilden.
Der
Anzeigensteller moniert schliesslich eine unrichtige Adressierung. Er wünscht,
mit "[...] B____" bezeichnet zu werden (vgl. Eingabe vom
10. August 2017, S. 1). Nach seiner Darstellung soll es sich beim
Zusatz "[...]" um seine Berufsbezeichnung [...] handeln (Eingabe vom
23. Juli 2017, S. 4). Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird
nach der Praxis der Basler Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht
erwähnt. Zur Identifikation der Parteien (vgl. Art. 221 Abs. 1
lit. a ZPO) genügt gewöhnlich die blosse Angabe von Name, Vorname und
Adresse (Leuenberger, in:
Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 221
N 15; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 221 N 7). Ein Anspruch auf Angabe einer Berufsbezeichnung
durch das Gericht besteht nicht.
Wenn sich die
aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist, kann die
zuständige Behörde gemäss § 68 Abs. 6 GOG eine angemessene Gebühr bis
höchstens CHF 1'000.– erheben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, ist die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unbegründet. Vom
Anzeigesteller ist deshalb eine Gebühr von CHF 300.– zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf den Antrag auf Ausrichtung einer
Wiedergutmachung und Genugtuung wird nicht eingetreten.
Dem Anzeigesteller wird eine Gebühr von
CHF 300.– auferlegt.
Mitteilung an:
Anzeigesteller
Zivilgerichtspräsidentin A____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziff. 2
und 3 dieses Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.