Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.79
URTEIL
vom 31. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Februar 2017
betreffend Aufhebung der
stationären psychiatrischen Behandlung
gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2015 der
Drohung, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der mehrfachen
unzulässigen Ausübung der Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz, des mehrfachen Ungehorsams gegen Anordnungen eines
Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs sowie der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Die
am 1. April 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt. Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet.
Seit dem 19. Mai
2015 befindet sich A____ im Untersuchungsgefängnis. Mit diversen Schreiben ersuchte
sie um Aufhebung der Massnahme und Haftentlassung. Am 1. März 2016
erfolgte diesbezüglich ein Gespräch zwischen einer Vertreterin der Abteilung
Strafvollzug des Amts für Justizvollzug, A____ sowie deren Beiständin zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs. Nachdem A____ einer Mitarbeiterin des Gefängnisses eine
Ohrfeige geschlagen und Exkremente, Blut sowie das Essen in der Zelle verstrichen
hatte, wurde sie am 8. März 2016 zur Krisenintervention in der forensisch-psychiatrischen
Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) hospitalisiert.
Die Krisenintervention konnte am 17. Mai 2016 beendet werden und A____
konnte die Massnahme in den UPK Basel per 18. Mai 2016 antreten. Vom 18. bis
25. Juli 2016 erfolgte ein Timeout im Untersuchungsgefängnis.
Mit Schreiben
vom 10. März 2016 und 30. Mai 2016 beantragte A____, nunmehr vertreten
durch Advokat [...], erneut die Aufhebung der Massnahme. Das Amt für Justizvollzug
wies die Gesuche mit Verfügung vom 25. Juli 2016 ab. Dagegen rekurrierte A____ beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den Rekurs mit Entscheid vom 3. Februar
2017 abwies. In der Zwischenzeit ist A____ am 12. Oktober 2016 von den UPK
zurück in das Untersuchungsgefängnis versetzt worden.
Gegen den
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements hat A____ am 16. Februar 2017
Rekurs beim Regierungsrat angemeldet, welchen sie mit Eingabe vom 6. März 2017
begründet hat. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der
damit geschützten Verfügung des Amts für Justizvollzug sowie der angeordneten
Massnahme. Das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, sie unverzüglich auf
freien Fuss zu setzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, insbesondere
sei der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diese Eingaben hat
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. März 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement hat mit Rekursantwort vom 13. April 2017 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Replik vom 19. Juni 2017
hielt die Rekurrentin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem
reichte sie persönlich zwei Schreiben ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017
holte der Verfahrensleiter eine amtliche Erkundigung bei den UPK, Erwachsenenforensik,
betreffend die Therapiemöglichkeit in den UPK ein.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisung vom 29. März 2017 durch den Regierungsrat nach
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13
VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht
einzugehen ist auf die Rügen der Rekurrentin, die sich gegen das rechtskräftige
Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2015 richten. Die ausgesprochene
Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die Rekurrentin hätte das Strafgerichtsurteil anfechten müssen,
wenn sie der Auffassung ist, das Gericht hätte eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten überhaupt nur ausgesprochen, um eine Massnahme anordnen zu können. Die Vollzugsbehörden sind an die von
den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu
vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt, nur in äussersten
Ausnahmefällen können sie von deren Vollstreckung absehen (BGer 6B_334/2017 und
6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.2, 6B_941/2015 vom 2. März 2016
E. 3.1).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November
2010 E. 1.3).
2.1 Die
Rekurrentin macht geltend, das Amt für Justizvollzug versuche seit dem
Strafurteil vergeblich, sie in einer geeigneten Institution unterzubringen. Es
existiere aber keine geeignete Einrichtung. Gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten könne die Behandlung zwar in der
Anfangsphase auch gegen den Willen der Rekurrentin durchgeführt werden, für
einen langfristigen Behandlungserfolg sei indessen die Mitarbeit der Explorandin
unabdingbar. Seitens der Rekurrentin bestehe aber keine Therapiemotivation und
die Massnahme in der UPK sei bereits gescheitert. Nachdem der Unwille (und wohl
auch die mangelnde Fähigkeit), sich einer Behandlung zu unterziehen,
offensichtlich sei, sei die Massnahme unverzüglich zu beenden. Es sei
gesetzeswidrig, wenn das Amt für Justizvollzug die Rekurrentin wegen Delikten,
die nach der Rechtsprechung als Bagatellstraftaten gelten, an wechselnden Orten
(letztlich ohne Therapiewert) einer Zwangsmedikation und Zwangsmassnahme unterziehen
wolle, augenscheinlich mit dem eigentlichen Ziel, die Gesellschaft vor ihr zu
schützen. Bis zur Einreichung der Rekursbegründung sei sie bereits 442 Tage in
Sicherheitshaft und 211 Tage in psychiatrischer Behandlung gewesen. Insgesamt
betrage der Freiheitsentzug bereits schon mehr als die dreieinhalbfache Dauer
der Grundstrafe. Dadurch sei die Massnahme längst unverhältnismässig geworden.
Überhaupt stehe die Schwere der durch das psychiatrische Gutachten empfohlenen
Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zur Schwere der beurteilten Straftaten.
2.2
2.2.1 Nach
Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die
Täterin psychisch schwer gestört ist und sie ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung
erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass die Täterin
flieht oder weitere Straftaten begeht, wird sie in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2.2 Eine
gestützt auf Art. 59 StGB angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wird
gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als
aussichtslos erscheint (lit.a) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht
mehr existiert (lit. c). Die Fortführung einer Massnahme erscheint dann als
aussichtslos, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein
Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht
werden kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 236, 134 IV 315 E. 3.7 S. 324). Die
Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur
auszugehen, wenn die Massnahme nach Lage der Dinge keinen Erfolg (mehr)
verspricht (BGer 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 5.2;
BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52; Heer,
in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 62c
N 17 f.; Trechsel/Pauen Borer,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 62c N 3).
2.2.3 Die
Dauer von Massnahmen nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des
Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1
lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr
weiterer Straftaten (BGE 141 IV 49 E. 2.1 S. 51). Sind die Voraussetzungen für
eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56
Abs. 6 StGB). Dies gilt bei Zweckerreichung ebenso wie bei Zwecklosigkeit.
Dass eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind,
aufzuheben ist, ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieser
Grundsatz beansprucht im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung als
auch bei Folgeentscheidungen wie beispielsweise der Nichtaufhebung bzw.
Weiterführung der Massnahme, uneingeschränkt Geltung. Danach darf der mit einer
Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
sein. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im
Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der
Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des
Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine
unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht
aufrechterhalten werden, sie muss vielmehr aufgehoben werden (vgl. BGer
6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2, 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013
E. 4.4).
2.3
2.3.1 Das
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. November 2015 stützte
sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel vom 8. September
2015, in welchem der Rekurrentin eine hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1)
attestiert wird. Diese sei durch affektive Veränderungen mit nur bruchstückhaft
auftretenden Wahnvorstellungen und Halluzinationen gekennzeichnet. Das
Verhalten der Betroffenen sei verantwortungslos und unvorhersehbar, die Stimmung
flach und unangemessen, das Denken desorganisiert und die Sprache zerfahren (Gutachten
S. 33). Zudem wird der Rekurrentin eine Störung durch multiplen
Substanzgebrauch mit ständigem Heroin-, Kokain- und Benzodiazepinengebrauch
(sogenannte «aktive Abhängigkeit»; ICD-10 F19.24), kontinuierlich bestehend
seit dem Jahr 2012 beziehungsweise 2014 (mit unklarem Beginn bezüglich
Benzodiazepinen) diagnostiziert. Bezüglich der Substanzen Alkohol und Cannabis
wird der Rekurrentin ein schädlicher Gebrauch multipler Substanzen (ICD-10 F19.1)
bestehend seit 2008 attestiert. Die Störung bestehe indes unverändert fort,
auch wenn seit der Inhaftierung der Rekurrentin von einer Abstinenz unter geschützten
Bedingungen (ICD-10 F19.21) auszugehen sei. Eine substanzinduzierte
schizophrene Symptomatik sei hingegen unwahrscheinlich (Gutachten S. 34 f.).
2.3.2 Die
von der Rekurrentin vorgebrachte Kritik am Befund der Schizophrenie geht fehl.
Die Diagnose wurde seit Beginn der Auffälligkeiten immer wieder gestellt. Neben
dem Gutachten der UPK Basel vom 8. September 2015 wurde ihr auch in
den Berichten der psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 5. Juli,
16. August, 10. November 2011 und vom 8. November 2013
sowie in den Austrittsberichten der UPK Basel vom 21. Dezember 2011
und vom 23. September 2014 und im Austrittsbericht der Psychiatrie
Baselland vom 4. August 2014 eine paranoide Schizophrenie
(Differentialdiagnose: hebephrene Schizophrenie bzw. schizotype Störung) diagostiziert
(vgl. Gutachten S. 14 ff.).
2.3.3 Das
Gutachten der UPK Basel vom 8. September 2015 führt hinsichtlich der
Legalprognose aus, aufgrund der psychischen Erkrankung der Rekurrentin bestehe
ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko für die erneute Begehung
von Eigentumsdelikten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zur
Finanzierung des Substanzkonsums. Darüber hinaus bestehe auch ein erhöhtes Risiko,
im Rahmen von Konflikten oder Konfrontationen mit Fremdaggression zu reagieren,
die sich bis anhin in Form von Drohungen und Sachbeschädigungen manifestiert
hätten. Ohne suffiziente therapeutische Interventionen sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die dissoziale Entwicklung der
Rekurrentin fortsetze. In Bezug auf die Therapierung und das Massnahmensetting
wird festgehalten, dass ein direkter Zusammenhang zwischen diagnostizierter
Störung und Delinquenz bestehe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die
Legalprognose durch psychiatrische Behandlung verbessern lasse (S. 39 f.).
2.4
2.4.1 Nach
der gerichtlichen Anordnung der stationären Massnahme bemühte sich das Amt für
Justizvollzug grundsätzlich darum, die Rekurrentin so schnell als möglich in
eine geeignete Massnahmenvollzugseinrichtung überweisen zu können. Die ersten
Platzierungsanfragen erfolgten am 30. November 2015 und am
14. Dezember 2015. Die Psychiatrischen Dienste Aargau lehnten eine
Aufnahme und Behandlung der Rekurrentin ab, da die geschlossenen forensischen
Kriseninterventionsstationen voll belegt waren und das Behandlungssetting
ohnehin nicht über die notwendigen Rahmenbedingungen verfüge, um eine
Behandlung in einer für die Rekurrentin geforderten Spezifität anbieten zu
können (Schreiben vom 22. Dezember 2015). Auch die Psychiatrische
Klinik Münsterlingen erteilte aufgrund der fehlenden Therapiebereitschaft der
Rekurrentin sowie der voraussichtlich deutlich erschwerten Integra-tions- und
Führungsmöglichkeiten sowie der eingeschränkten Erfolgsaussichten eine Absage
(Schreiben vom 6. Januar 2016). Bei den Anstalten Hindelbank sowie
der UPK Basel kam die Rekurrentin auf die Warteliste.
Nachdem am
7. März 2016 das Untersuchungsgefängnis dem Amt für Justizvollzug mitgeteilt
hatte, dass die Rekurrentin einer Mitarbeiterin des Gefängnisses eine Ohrfeige
geschlagen habe und Exkremente, Blut sowie das Essen in der Zelle verstreichen
würde, wurde die Rekurrentin am 8. März 2016 zur Krisenintervention
in der forensisch-psychiatrischen Abteilung R4 der UPK Basel hospitalisiert.
Sie befand sich dort in einem Isolierzimmer. Am 18. Mai 2016 konnte
die Rekurrentin ihre Massnahme in den UPK Basel definitiv antreten. Am
13. Juli 2016 teilte die UPK mit, dass sich die Rekurrentin wenig
absprachefähig zeige und Regeln nicht einhalte. Sie sei schwer führbar, weshalb
ein Timeout beantragt werde (Aktennotiz Strafvollzug vom 13. Juli 2016).
Dieses wurde vom 18. bis 25. Juli 2016 durchgeführt.
Zu Beginn des
zweiten Aufenthaltes in der Klinik zeigte sich die Rekurrentin zwar einsichtig
und nahm während des folgenden Monats regelmässig an Therapien teil und zeigte
eine gute Compliance in der medikamentösen Behandlung. Allerdings war am 30.
August 2016 ein Urindrogensceening positiv für Cannabis. Aufgrund dieses
Vorfalls und eines kurz darauf folgenden spielerischen Fluchtversuchs wurde der
Ausgangsstatus der Rekurrentin zurückgestuft (vgl. Austrittsbericht der UPK vom
19. Januar 2017 S. 5). Kurz darauf habe die Rekurrentin ihren Wunsch
geäussert, die Massnahme abzubrechen. Am 3. Oktober 2016 informierten die UPK
darüber, dass es Vorfälle gegeben habe, worauf der Rekurrentin die
Vollzugsöffnungen wieder gestrichen worden seien. Sie arbeite in der Therapie
nicht mehr mit und verweigere die Medikamente (Aktennotiz Strafvollzug vom 3.
Oktober 2016). Schliesslich meldete der zuständige Arzt, dass sich die
Rekurrentin in den vergangenen drei Wochen wiederholt nicht an Absprachen
gehalten habe, zunehmend nicht an Therapien teilnehme, inzwischen nahezu alle
therapeutischen Massnahmen u.a. auch die medikamentöse Therapie ablehne, keine
Therapiemotivation zeige und nachhaltig bekunde, zurück in Haft gehen zu
wollen. Die Versuche, sie zu einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer
Therapie zu bewegen, seien fehlgeschlagen, sodass die UPK keine Grundlage mehr
für eine Fortsetzung des Bleibens sehen würden (Mail vom 4. Oktober 2016). Darauf
wurde die Rekurrentin am 12. Oktober 2016 zurück ins Untersuchungsgefängnis
versetzt. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 19. Januar 2017 schränke
die fehlende Einsicht der Patientin in ihre psychotischen Symptome sowie ihre
Unfähigkeit, sich vom weiteren Drogenkonsum zu distanzieren, ihre Kooperations-
und Veränderungsbereitschaft signifikant ein. Darüber hinaus gestalte sich der
Aufbau einer therapeutischen Beziehung aufgrund der wechselnden Haltung der
Patientin gegenüber den Anforderungen der Therapie sehr schwierig. Gemäss den
Einschätzungen der UPK war die Rekurrentin beim Austritt psychotherapeutisch
nicht zugänglich (S. 8).
2.4.2 Ein
übergangsweiser Aufenthalt eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder
Haftanstalt ist zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete
Einrichtung zu finden (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 S. 116; vgl. auch Urteil
des EGMR Papillo gegen die Schweiz vom 27. Januar 2015 § 43 ff.). Das Amt
für Justizvollzug hat umgehend nach der Anordnung der Massnahme begonnen, einen
Platz für die Rekurrentin zu suchen. Nach ungefähr vier Monaten konnte sie an
die UPK Basel überwiesen werden. Auch nach ihrer Rückversetzung in das
Untersuchungsgefängnis im Oktober 2016 hat das Amt für Justizvollzug sofort
wieder ein Aufnahmegesuch an die Anstalten Hindelbank gestellt. Damit ist dem
Amt entgegen der Vorbringen der Rekurrentin keine Untätigkeit vorzuwerfen. Dass
die Rekurrentin inzwischen wieder im Untersuchungsgefängnis ist, hat sie ihrem
eigenen Verhalten zuzuschreiben, da sie keine Therapiebereitschaft mehr zeigte.
Aus diesem Grund wurde sie unter anderem auch nicht in den Anstalten Hindelbank
aufgenommen (vgl. Aktennotiz vom 26. Oktober 2016). Die Psychiatrische
Klinik Aargau nahm die Rekurrentin auch auf erneute Anfrage hin nicht auf wegen
der fehlenden Therapiebereitschaft der Rekurrentin sowie der voraussichtlich
deutlich erschwerten Integrations- und Führungsmöglichkeiten sowie der
eingeschränkten Erfolgsaussichten im Setting (Schreiben vom 24. Januar 2017).
Mangels Absprachefähigkeit und Behandlungsbereitschaft erteilte auch das
Pflegezentrum Bauma eine Absage (Mail vom 27. Januar 2017). Aus
Kapazitätsgründen war eine Aufnahme der Rekurrentin durch die Psychiatrischen
Dienste Aargau ebenfalls nicht möglich, zumal erhebliche Zweifel an der
Behandlungsmöglichkeit bestünden, da die Rekurrentin in Bezug auf die
Medikamente nicht kooperiere (Schreiben vom 30. Januar 2017).
2.4.3 Die
vorliegende Situation zeigt, dass es bis anhin nicht gelang, eine geeignete
Einrichtung für die Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme für
die Rekurrentin zu finden. Mittlerweile befindet sie sich noch auf der
Eintrittswarteliste der Psychiatrischen Klinik Beverin in Cazis. Dies jedoch
nur unter der Voraussetzung, dass sie bereit und willens ist, sich auf eine
neuroleptische Depotmedikation einzustellen (Schreiben der Psychiatrischen
Dienste Graubünden vom 3. Februar 2017). Zudem steht die Rekurrentin auf der
Warteliste für einen stationären Massnahmenplatz der UPK Basel. Allerdings
bevorzugen die UPK angesichts fraglicher Therapieadhärenz, aber auch früher oft
nicht regelkonformen Verhaltens auf der Station, eine zunächst zeitlich
begrenzte Aufnahme im Sinne einer Probeaufnahme für drei Monate, mit
langfristiger Behandlungsoption. Gegenwärtig sei es nicht absehbar, wann ein
Eintritt erfolgen könne (Schreiben der UPK vom 17. August 2017).
Die Rekurrentin
wurde bereits zweimal in den UPK aufgenommen, worauf die Therapie abgebrochen
werden musste. In Anbetracht der bereits mehrfach gescheiterten
Therapieversuche und der nach wie vor herrschenden Therapieunwilligkeit der
Rekurrentin, erscheint ein absehbarer Therapierfolg mehr als fraglich. Eine
konkrete therapeutische Beziehung konnte bis jetzt nicht hergestellt werden. Da
sich die Rekurrentin auch anhaltend gegen eine medikamentöse Behandlung wehrt
und damit nur mittels einer Zwangsmedikation die Eintrittsvoraussetzungen der
Psychiatrischen Klinik Beverin erfüllt werden könnten, ist fraglich, ob eine
weitere Beschränkung der Freiheit im vorliegenden Fall noch verhältnismässig
ist.
2.5 Der
Freiheitsentzug der Rekurrentin dauert bereits über zwei Jahre an. Angesichts
des höchst unbestimmten Eintrittsdatums in die UPK ist nicht ausgeschlossen,
dass die weitere Unterbringung im Untersuchungsgefängnis mit zunehmender
Wartezeit dazu führt, dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung der
Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – sowie der Anspruch der Massnahmeunterworfenen
auf eine adäquate Behandlung unterlaufen werden. Zudem wird die in Art. 57
Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge "Massnahme vor
Strafe" umgedreht. Hinzu kommt, dass das Behandlungsbedürfnis der
Betroffenen nur solange als Rechtfertigung für eine stationäre therapeutische
Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug herbeigezogen werden kann,
als effektiv eine Behandlung stattfindet. Andernfalls kann der wahre Zweck der
Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen Person liegen. Die strengen
Voraussetzungen für einen solchermassen begründeten Freiheitsentzug (vgl. BGE
137 IV 201 E. 1.3 S. 204; Heer,
a.a.O., Vor Art. 56 StGB N. 4 und 7) sind vorliegend nicht gegeben.
Der
Grundrechtseingriff auf Seiten der Rekurrentin ist mit ihren Anlasstaten und
der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei
namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das
Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an. So hat das Bundesgericht bei der
Beurteilung einer nachträglich angeordneten stationären Massnahme entschieden,
dass nur die zumindest nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit der Begehung von
weiteren gravierenden Straftaten und die Beeinträchtigung bedeutender bzw.
hochwertiger Rechtsgüter für die Begründung der Gefährlichkeit eines
Betroffenen ausreichten, um einen weiteren Freiheitsentzug zu rechtfertigen (BGer
6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 236). Gemäss Gutachten der UPK Basel vom 8. September
2015 geht von der Rekurrentin keine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben aus.
Bei den Anlasstaten handelt es sich um eine Vielzahl verschiedener Delikte, die
keine schweren Opferschäden zur Folge hatten (Gutachten S. 38 f.). Die
Möglichkeit, dass die Rekurrentin in Freiheit weitere Eigentumsdelikte minderer
Schwere verüben könnte, reicht unter den gegebenen Umständen für einen Versuch
der Massnahmenfortführung und eine damit einhergehende weitere Freiheitsentziehung
nicht aus. Eine erhöhte Gefahr schwerer Gewaltdelikte, insbesondere gegen Leib
und Leben, wird im Gutachten nicht erwähnt.
2.6 Zusammenfassend
erweist sich die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme unter
Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses der
Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer sowie des Grundrechts der
persönlichen Freiheit der Rekurrentin als nicht mehr verhältnismässig. Sie ist
deshalb aufzuheben.
Dementsprechend
ist der Rekurs gutzuheissen, und der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 25.
Juli 2016 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3.
Februar 2017 sind vollumfänglich aufzuheben. Mit diesem Endentscheid wird der
Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Anordnung gegenüber dem Amt für
Justizvollzug gegenstandslos.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin keine Kosten aufzuerlegen und es
steht ihr eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement ist demnach zu verpflichten, der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten, wobei vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote des
Rechtsvertreters der Rekurrentin vom 2. Mai 2017 abgestellt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 25. Juli 2016 sowie der
Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 3. Februar 2017 werden aufgehoben. Die
mit Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2015 angeordnete Massnahme der stationären
psychiatrischen Behandlung wird aufgehoben. Das Amt für Justizvollzug wird
angewiesen, die Rekurrentin aus der Haft zu entlassen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2‘942.35 (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von
CHF 235.40.–, total CHF 3'177.75 zu entrichten.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Justizvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Haftleitstelle
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.