Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.229
URTEIL
vom
27. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
gegen
Leitung Volksschulen
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Erziehungsdepartements
vom 3. August 2016
betreffend Kostenübernahme für das
zehnte Schuljahr an einer Privatschule
Sachverhalt
C____ (geboren
am [...] 1996) ist der Sohn von A____ und B____. Er leidet an einer
kongenitalen Schwerhörigkeit, an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) sowie an einer Angststörung. Von August 2008 bis Juni 2013 besuchte er
das 5. bis 9. Schuljahr an der privaten Schule D____ in Liestal. Nachdem er
gegen Ende des letzten obligatorischen Schuljahrs eine Absage für eine bereits vereinbarte
Lehrstelle erhalten hatte, besuchte C____ ein weiteres Jahr die D____. Mit Gesuch
vom 25. August 2014 beantragten A____ und B____ der Abteilung Volksschulen des
Erziehungsdepartements die rückwirkende Übernahme der Kosten für die Schulung
von C____ im zehnten Schuljahr an der D____. Die Fachstelle Zusätzliche
Unterstützung wies das Gesuch mit Schreiben vom 8. September 2014 ab. Am 13.
April 2015 ersuchte [...] in Vertretung von A____ und B____ die Fachstelle
Zusätzliche Unterstützung um Wiedererwägung ihres Entscheids. Dieses Gesuch
wies der Leiter Volksschulen zunächst mit Schreiben vom 31. Juli 2015 und sodann,
auf Verlangen von A____ und B____ hin, mit anfechtbarer Verfügung vom 25.
September 2015 ab. Gegen diese Verfügung meldeten A____ und B____ am 6. Oktober
2015 Rekurs beim Erziehungsdepartement an, den sie am 27. Oktober 2015
begründeten. Das Erziehungsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 3.
August 2016 ab.
Dagegen haben A____
und B____ (Rekurrierende) mit Eingaben vom 15. August und 31. Oktober 2016 beim
Regierungsrat Rekurs erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Übernahme der Kosten der Privatschulung für ihren Sohn für
das Schuljahr 2013/2014 in der D____ durch den Kanton; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Schreiben vom
9. November 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das
Erziehungsdepartement hat mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 den
Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses gestellt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Rekursüberweisung vom 9. November 2016 durch den Regierungsrat nach
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Die Rekurrierenden sind als unterhaltspflichtige Eltern des
betroffenen Schülers und als Adressaten des angefochtenen Entscheids unmittelbar
berührt und haben damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung (vgl. BGer 2C_446/2010 vom 16. September 2010 E. 1.2).
Deshalb sind sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorinstanzliche Entscheid wurde ihnen am 4. August 2016 zugestellt. Da sich die
zehntägige Rekursfrist infolge Fristablauf an einem Sonntag um einen Tag
verlängerte, ist die Rekursanmeldung vom 15. August 2016 rechtzeitig erfolgt. Insgesamt
ist damit auf den Rekurs einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des
Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den
willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, ihr Sohn habe aufgrund seiner Mehrfachbehinderung
nicht die öffentliche Regelschule besuchen können, sondern sei in die
Privatschule D____ gegangen, wofür der Kanton für die gesamte obligatorische
Schulzeit die Kosten übernommen habe. Im Frühjahr 2013 sei ihrem Sohn mündlich
eine Lehrstelle zugesagt, jedoch kurzfristig wieder abgesagt worden. Die danach
erfolgte weitere Lehrstellensuche sei erfolglos geblieben. Daher sei ihnen
empfohlen worden, ihn für ein 10. Schuljahr weiterhin in die D____ zu
schicken, damit er hör- und entwicklungsbedingte Lücken weiter aufholen könne. Aufgrund
seiner Behinderung sei C____ gar keine andere Möglichkeit an einer öffentlichen
Schule offengestanden. Eine verfassungsmässige und den Vorgaben des
schweizerischen Behindertengleichstellungsrechts entsprechende Anwendung der
relevanten kantonalen Gesetzesgrundlagen müsse dazu führen, dass die Kosten
dieses 10. Schuljahrs an der D____ auch rückwirkend vom Kanton übernommen
werden. Ansonsten läge eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung wegen
der Behinderung ihres Sohns vor.
2.2 Die
Vorinstanz führte dagegen aus, C____ habe mit der Zurücklegung des neunten
Schuljahrs im Schuljahr 2012/2013 an der D____ den obligatorischen
Grundschulunterricht abgeschlossen und zu diesem Zeitpunkt bereits über das
Grundschulniveau für den Antritt einer Lehrstelle bzw. den Übertritt in die berufliche
Grundbildung verfügt. Somit falle die Gewährung eines unentgeltlichen
nachobligatorischen zehnten Schuljahrs an der privaten D____ gestützt auf den
verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichende und unentgeltliche Grund- bzw.
Sonderschulung ausser Betracht. Nach dem Abschluss der obligatorischen
Schulzeit habe C____ auch keinen Anspruch auf ein kostenloses zehntes Schuljahr
im Sinn einer Überbrückungslösung bis zum Antritt einer Lehrstelle gehabt, da
er im massgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Gewährung von verstärkten Massnahmen nach der obligatorischen Schulzeit nicht
erfüllt habe, weil er nicht habe zugesicherte IV-Leistungen in Form von
Eingliederungsmassnahmen oder einer anderweitigen Anschlusslösung abwarten
müssen. Ohnehin sei die D____ keine anerkannte nichtstaatliche Sonderschule.
Aus der bisherigen Kostenübernahme für die Schulung in der D____ könne
schliesslich nicht geschlossen werden, dass die staatlichen Brückenangebote für
C____ nicht in Frage gekommen wären (act. 1 E. 4.3).
3.1 Für
das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen
unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern
offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen sodann für
eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss
Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG,
SR 151.3]) achten die Kantone darauf, dass behinderte Kinder und
Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen
angepasst ist. Die Bestimmung konkretisiert die Grundsätze von Art. 19 und Art.
62 Abs. 3 BV, geht aber in der Regel nicht über sie hinaus. Art. 20 Abs. 1
BehiG garantiert sodann keine Rechtsansprüche des Einzelnen (BGE 141 I 9 E. 3.2
S. 13; 138 I 162 E. 3.1 S. 165; BGer 2C_974/2014 vom 27. April
2015 E. 3.4).
3.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der unentgeltliche
Grundschulunterricht nur auf die Grundschule während der obligatorischen
Schulzeit (BGE 129 I 35 E. 7.4 S. 39). C____ hat mit Zurücklegung des neunten
Schuljahrs im 2012/2013 an der D____ den obligatorischen Grundschulunterricht
abgeschlossen und verfügte zu diesem Zeitpunkt auch über das Grundschulniveau
für den Antritt einer Lehrstelle. Demnach ist vorliegend der verfassungsmässige
Anspruch auf ausreichende und unentgeltliche Grund- bzw. Sonderschulung bereits
erfüllt. Sind diese Ziele vor dem vollendeten 20. Lebensjahr erreicht, hat das
behinderte Kind keinen grundrechtlichen Anspruch auf Sonderschulung mehr. Dass
der Anspruch im Bereich der Sonderschulung längstens bis zum vollendeten
20. Altersjahr besteht, bedeutet nicht, dass einem behinderten Kind in jedem
Fall bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ein Anspruch auf Sonderschulung
zukommt (vgl. Schefer/Hess-Klein,
Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 338). Einen Anspruch
auf die Gewährung eines unentgeltlichen nachobligatorischen zehnten Schuljahrs
gestützt auf Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV besteht demnach
vorliegend nicht.
3.3 Nach
der obligatorischen Schulzeit können gemäss § 64 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG,
SG 410.100) verstärkte Massnahmen (Sonderschulung) bis längstens zum
vollendeten 20. Altersjahr als Überbrückung zwischen Sonderschulung und
Leistungen der Invalidenversicherung verlängert werden. Grundsätzlich übernimmt
somit nach der obligatorischen Schulzeit die Invalidenversicherung die Unterstützung
von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen. Wenn jedoch die Eingliederungsmassnahme
oder Anschlusslösung der Invalidenversicherung noch nicht zur Verfügung steht,
kann eine verstärkte Massnahme nach der obligatorischen Schule längstens bis
zum 20. Altersjahr verlängert werden, um eine Angebotslücke zu überbrücken
(vgl. Ratschlag Nr. 14.0386.01 vom 2. April 2014 zu § 64 SchuIG). Nach
§ 17 Abs. 2 der Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen
und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung [SPV,
SG 412.750]) ist eine solche Verlängerung möglich, wenn die folgenden
beiden Voraussetzungen vorliegen: Die Schülerinnen und Schüler haben eine
Behinderung, aufgrund derer sie Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung haben oder haben werden (lit. a) und die
Eingliederungsmassnahmen oder die Anschlusslösung der Invalidenversicherung
steht noch nicht zur Verfügung, weil die Schülerinnen und Schüler die von der
Invalidenversicherung an die entsprechende Eingliederungsmassnahme oder
Anschlusslösung gestellten Bedingungen noch nicht erfüllen oder weil in der
betreffenden Institution noch kein Platz zur Verfügung steht (lit. b). Die Verlängerung
der verstärkten Massnahme kann gemäss § 17 Abs. 3 SPV ausschliesslich in einem
speziell für diese Fälle vorgesehenen Brückenangebot oder in einer
nichtstaatlichen Sonderschule umgesetzt werden. Die Verlängerung der verstärkten Massnahme muss jährlich nach dem in §
10 SPV festgelegten Verfahren beantragt und zugeteilt werden (§ 17
Abs. 4 SPV).
3.4 Die
Rekurrierenden reichen im vorliegenden Verfahren die Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 19. Oktober 2016 ein, wonach C____ seit dem 1. August
2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Sie sind der Ansicht, ihm wäre
damit auch gemäss Art. 17 SPV die Verlängerung der verstärkten Massnahme
zugestanden. Die Vorinstanz führt hingegen aus, der Sohn der Rekurrierenden
habe im massgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Gewährung von verstärkten Massnahmen nach der obligatorischen Schulzeit gemäss
§ 17 SPV nicht erfüllt, wie sich aus der Mitteilung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 3. Juli 2013 ergeben hätte. Daran ändere nichts, dass C____ ab
dem 1. August 2016 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV habe
(act. 5 S. 2). Da C____ nach Abschluss des 9. Schuljahrs keine Eingliederungsmassnahme
oder Anschlusslösung der IV abwarten musste, ist der vorinstanzliche Entscheid,
dass er die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 SPV nicht erfüllt habe,
nicht zu beanstanden.
4.1 Für
Absolventinnen und Absolventen der Volksschule führt das Zentrum für
Brückenangebote (ZBA) ein freiwilliges, in der Regel einjähriges
Berufsvorbereitungsjahr, das Allgemeinbildung mit Erfahrungen in der
Berufspraxis verbindet, die fachliche Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder
erlaubt und den Übertritt in die berufliche Grundbildung unterstützt (§ 52ter
SchulG). Der Unterricht an dieser öffentlichen Schule ist unentgeltlich (vgl. §
75 Abs. 1 SchulG). Die Rekurrierenden rügen eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots, wenn sie für das 10. Schuljahr ihres Sohns zahlen
müssten, der die staatlichen Brückenangebote aufgrund seiner
behinderungsbedingten Bedürfnisse nicht habe nutzen können. Es sei mit
übermässiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Abklärung wiederum
ergeben hätte, dass für ihn nur die Privatschule D____ in Frage gekommen wäre.
4.2 Die
Vorinstanz erwog unter Verweis auf BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.4,
wenn der Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck bringe, dass für alle
Schülerinnen und Schüler mit oder ohne Behinderung der Grundschulunterricht
oder auch der Unterricht im postobligatorischen Bereich nur an öffentlichen
Schulen unentgeltlich sein müsse, liege darin weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 Abs. 1 BV) noch des Diskriminierungsverbots aufgrund einer Behinderung
(Art. 8 Abs. 2 BV; act. 1 E. 3.5). Diese Erwägung greift etwas zu kurz,
wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen. Dementsprechend hat das
Bundesgericht im zitierten Entscheid nur für den Fall, dass an öffentlichen
Schulen ein ausreichender Unterricht geboten wird, festgestellt, dass sich aus
der Bundesverfassung kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des
privaten Grundschulunterrichts ergebe (vgl. BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013
E. 3.1.5). Diese Einschränkung entspricht auch der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2015.94 vom 11. Mai 2016 E. 3.1). Wenn
dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der
ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden
kann, kann sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds einer
spezialisierten privaten Bildungseinrichtung durch den Staat ergeben (vgl. Ehrenzeller,
in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2014, Art. 62 N 32).
Wenn für einen
Schüler im postobligatorischen Bereich, der die Voraussetzungen gemäss § 17
Abs. 2 SPV nicht erfüllt, die Brückenangebote des ZBA aufgrund seiner
Behinderung ungeeignet oder unzumutbar sind, obwohl er grundsätzlich die
Voraussetzungen für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahrs im Sinn von
§ 52ter SchulG erfüllt, kann er ausschliesslich wegen seiner Behinderung
von einer Nichtbehinderten kostenlos zur Verfügung stehenden und für die
persönliche und berufliche Entwicklung bedeutungsvollen staatlichen Leistung
keinen Gebrauch machen. Möglicherweise wäre dies als indirekte Diskriminierung
zu qualifizieren und der Kanton zu deren Vermeidung gestützt auf Art. 8 Abs. 2
BV verpflichtet, dem Schüler eine Verlängerung der verstärkten Massnahme in
einem speziell für diese Fälle vorgesehenen Brückenangebot oder in einer
nichtstaatlichen Sonderschule zu bewilligen, obwohl die in § 17 Abs. 2
SPV dafür statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Falls für den Schüler
aufgrund seiner Behinderung auch diese Angebote ungeeignet oder unzumutbar sein
sollten, könnte sich aus dem Diskriminierungsverbot allenfalls sogar ein
Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Berufsvorbereitungsjahrs in einer
Privatschule im nachobligatorischen Bereich ergeben. Wie es sich damit verhält,
kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, weil die Rekurrierenden eine
solche Situation nicht glaubhaft gemacht haben, wie sich aus dem Folgenden
ergibt.
4.3 Da
die Rekurrierenden eine Verlängerung der verstärkten Massnahme für ihren Sohn
in einem speziell dafür vorgesehenen Brückenangebot oder einer nichtstaatlichen
Sonderschule gemäss § 17 Abs. 2 SPV nie beantragt haben, ist nicht zu
prüfen, ob die Verweigerung einer solchen Verlängerung eine indirekte
Diskriminierung dargestellt hätte. Zu prüfen ist nur, ob die Verweigerung der
rückwirkenden Übernahme der Kosten des zehnten Schuljahrs in der Privatschule D____
eine indirekte Diskriminierung darstellt. Dies könnte höchstens dann der Fall
sein, wenn für den Sohn der Rekurrierenden aufgrund seiner Behinderung sowohl
die gewöhnlichen Brückenangebote des ZBA als auch die speziell für Behinderte
vorgesehenen Brückenangebote und die nichtstaatlichen Sonderschulen ungeeignet
oder unzumutbar gewesen wären. Das ZBA verfügt über verschiedene schulische und
schulisch-praktische Anschlusslösungen für Schülerinnen und Schüler mit
besonderem Bildungsbedarf (vgl. http://www.zba-basel.ch). Die Zahl der
Schülerinnen und Schüler pro Klasse oder Angebot richtet sich nach dem
Bildungsbedarf (§ 67 Abs. 2 SchulG). Das Angebot kann mit den nötigen
Ressourcen auf die Bedürfnisse im Einzelfall ausgerichtet werden. Wie die
Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgestellt hat, besteht damit kein
Grund zur Annahme, dass für den Sohn der Rekurrierenden keines der gewöhnlichen
oder speziellen Brückenangebote des ZBA geeignet und zumutbar gewesen wäre
(vgl. act. 1 E. 3.8 und 4.3). Nachdem C____ die obligatorische Grundschule
abgeschlossen hatte und für den Übertritt in eine Lehrstelle bereit war (vgl.
auch act. 6/10), wäre ihm wohl auch ein Wechsel in ein Angebot des ZBA zuzumuten
gewesen. Dass die Frage der Eignung und Zumutbarkeit dieser Angebote nicht mehr
abschliessend beurteilt werden kann, haben die Rekurrierenden schliesslich selbst
zu verantworten. Gemäss ihren Angaben wurde ihrem Sohn eine im Frühjahr 2013
mündlich zugesagte Lehrstelle kurzfristig wieder abgesagt, war die danach
erfolgte Lehrstellensuche erfolglos und konnte bis Juni 2013 keine passende
Lehrstelle gefunden werden (act. 3 S. 4). Damit hatten die Rekurrierenden
gemäss eigenen Angaben spätestens im Mai 2013 und damit noch vor Ende des
Schuljahrs 2012/2013 Ende Juni 2013 Kenntnis von der Absage der Lehrstelle.
Trotzdem haben sie erst mehr als 14 Monate später und nach Abschluss des Schuljahrs
2013/2014 am 25. August 2014 erstmals rückwirkend die Übernahme der Kosten
des Schuljahrs 2013/2014 beantragt. Damit wurde die nur zeitnah durchführbare
abschliessende Beurteilung verunmöglicht. Eine von den Rekurrierenden vorgebrachte
zeitliche Notlage ist hingegen nicht erkennbar.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden keinen Anspruch auf Übernahme der
Kosten für die Schulung ihres Sohns in der D____ haben, da der Kanton ein
ausreichendes Bildungsangebot bereitgestellt hätte, dessen Zumutbarkeit im
konkreten Fall jedoch aufgrund des Entscheids der Rekurrierenden, ihren Sohn
weiterhin in der D____ unterrichten zu lassen, nicht geprüft werden konnte.
Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz einen Verstoss gegen das
Diskriminierungsverbot im Ergebnis zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist
der Rekurs abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Rekurrierenden aufzuerlegen. Verfahren
auf Beseitigung von Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Aus- und
Weiterbildungen sind gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit. Art. 8 Abs.
2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG zwar grundsätzlich unentgeltlich. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Beseitigung von Benachteiligungen im Grundschulwesen
(BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 5). Abgesehen vom Bereich der
Grundschule ist das Behindertengleichstellungsgesetz auf die kantonalen
Bildungsangebote aber nicht anwendbar (BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E.
2.4). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden geht es im vorliegenden Fall
nicht um eine Frage des diskriminierungsfreien Zugangs für Kinder mit
Behinderung zum ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, sondern
um die Übernahme der Kosten eines zusätzlichen Schuljahrs nach Beendigung der
Grundschule. Folglich haben die Rekurrierenden dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend dessen Kosten mit einer Gebühr von 1'200.– zu tragen (§ 30
Abs. 1 VRPG und § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
(einschliesslich Auslagen) in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Erziehungsdepartement
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.