Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.11
URTEIL
vom 14.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
B____,
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 5. November 2015
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 5. November 2015 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitstrafe verurteilt.
Die Untersuchungshaft wurde angerechnet. Die Strafe wurde unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgefällt. Von der Anklage des
Angriffs wurde der Beschuldigte freigesprochen. A____ wurde zu CHF 215.625 Schadenersatz
an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die Schadenersatzforderung von B____
wurde gemäss Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen,
wobei A____ für diejenigen Schäden haftbar erklärt wurde, welche sich aus
Verletzungen des rechten Ohrs von B____ ergeben. Für die Höhe der Forderungen
wurde B____ auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte zur Leistung
einer Genugtuung von CHF 4‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
23. Juni 2013, an B____ verurteilt. Dessen Genugtuungsmehrforderung
wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 13. November 2015 Berufung angemeldet. Am 10. Februar 2016
folgte die Berufungserklärung, welche mit Eingabe vom 11. April 2016
schriftlich begründet wurde. Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen
kostenlosen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen sowie eine Entschädigung
für die ausgestandene Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft und B____ beantragen
mit Eingaben vom 20. April 2016 beziehungsweise 10. Juni 2016 die Bestätigung
des angefochtenen Urteils, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind
sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das
frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Der Freispruch von der Anklage des Angriffs wird inhaltlich nicht angefochten.
Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand der Berufung.
1.3 Die
Verteidigung beantragte die Ladung der am fraglichen Anlass im Einsatz gestanden
Security-Mitarbeiter als Zeugen. An weiteren Beweisanträgen hielt sie vor
Appellationsgericht nicht mehr fest (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der instruierende
Präsident hatte in Entsprechung dieses Antrags im Vorfeld der Verhandlung bei
der Betreibergesellschaft der Partylokalität, des […] (Tatort), um Angabe der
entsprechenden Namen und Kontaktdaten der eingesetzten Security-Mitarbeiter angefragt
(Schreiben vom 5. Januar 2017). Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 verwies
die [...] auf das [...] [...] an der [...] in Basel. Eine dorthin gerichtete
Nachfrage wurde in der Folge retourniert (nicht abgeholt) und die Namen der im
Einsatz gewesenen Security-Mitarbeiter blieben unbekannt. Dem Beweisantrag ist
somit – erfolglos – stattgegeben worden. Dass diese Nachforschungen nicht
zeitnah im Ermittlungsverfahren erfolgt sind, ist mit der Vorinstanz zu kritisieren.
Eine Verurteilung kann nur (aber dann) erfolgen, wenn der Berufungskläger durch
die übrigen Beweismittel der Täterschaft überführt wird.
2.1 Dem
Beschuldigten wird angelastet, bei der Party „[…]“ im […]in den Morgenstunden
des 23. Juni 2013 B____ mit voller Wucht eine Bierflasche ins Gesicht geschlagen
zu haben, und zwar so, dass diese dabei zerbrach. B____ erlitt dabei eine
Hautdurchtrennung an der rechten Schläfe. Dadurch habe er sich der versuchten
schweren Körperverletzung nach Art. 122 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht. Wie vor der Vorinstanz
bestreitet der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht, der Täter gewesen
zu sein. Er habe sich vielmehr in einiger Distanz zum Geschehen aufgehalten
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).
2.2 Gemäss
der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus
wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen
„unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person
günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist
dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben
ist (Tophinke, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es,
wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind
(geschlossene Indizienkette; zuletzt AGE SB.2016.64 vom 1. März 2017 E. 5.2).
3.1 Der
Berufungskläger C____C____ sagte im Ermittlungsverfahren dreimal aus und wurde
bereits im Ermittlungsverfahren mit dem Berufungskläger konfrontiert. Sie hatte
ihn anlässlich ihrer Einvernahme zwei Tage nach dem Vorfall ohne jeden Zweifel
als denjenigen bezeichnet, der – nachdem B____ bereits von D____ geohrfeigt und
mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei – an ihr vorbei auf B____ zu
gerannt sei und diesem eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe, und zwar auf
die von ihrer Seite her betrachtet linke Kopfseite. Anschliessend habe er die
Flasche, die er am Falschenbauch gehalten habe, noch über das [...] Gesicht
heruntergezogen (Akten S. 471). Sie kennt nach eigenen, insoweit unbestrittenen
Angaben, den Berufungskläger vom Sehen her über die Bekanntschaft ihrer Eltern.
Zwischen ihr und ihm besteht weder Freundschaft noch Feindschaft. Anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte C____ ihre Aussagen als Zeugin (Protokoll
erstinstanzliche Verhandlung S. 13-19, Akten S. 950 ff.).
Die Vorinstanz
hat [...] Aussagen eingehend untersucht und diesen mit einlässlicher und in
allen Teilen überzeugender Begründung eine hohe Aussagequalität zuerkannt. C____
konnte das Geschehen aus nächster Nähe beobachten, was auch die Depositionen
von Drittpersonen bezeugen. Gemäss Auskunftsperson E____ hatte sie sich nach
dem ersten Schlag sofort vor das Opfer gestellt, und auch gemäss
Auskunftsperson F____ war sie die Person, welche den zweiten Schlag am besten
gesehen haben musste (Akten S. 434/5, 558). Sie sagte klar, anschaulich und
bestimmt aus, räumte vorhandene Erinnerungslücken ein und unterliess jegliche
Aggravation. Eine Verwechslung schloss sie aus: Als sie gesehen habe, wie der
Berufungskläger zugeschlagen habe, habe sie vielmehr geschrien: „A____, Mann,
was machst Du da?“ (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 13). Motive für
eine Falschbelastung fehlen. Der Berufungskläger selbst vermochte keine solchen
zu nennen. Er schien sich im Berufungsverfahren vor allem daran zu stören, dass
C____ ihn trotz des Gerangels „mit 100% Sicherheit“ als Täter erkannt haben
will, während er es hätte verstehen können, wenn sie gesagt hätte, er sei es
„eventuell“ gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Wie erwähnt
befand sich die Zeugin aber in einer Position, von welcher durchaus eine genaue
Beobachtung möglich war. Wenn die Verteidigung noch einwendet, es bleibe
letztlich schleierhaft, weshalb C____ den Berufungskläger belaste, da sie keine
Beziehung zu ihm habe und ihn lediglich vom Sehen her kenne, ist dem zu entgegnen,
dass eine solche Belastung eben nur schleierhaft wäre, falls sie nicht zuträfe.
Wie dargelegt spricht jedoch alles dafür, dass C____ schlicht und einfach
wahrheitsgemäss wiedergegeben hat, was sie wahrgenommen hatte – wozu sie als
Zeugin auch verpflichtet war. Ein darüber hinaus gehender „Grund“, warum sie
jemanden belastet, ist nicht erforderlich und wäre im Gegenteil sogar bedenklich.
3.2 C____s
Aussagen stehen im Einklang mit den Befunden im rechtsmedizinischen Gutachten.
Die lange senkrecht verlaufende Wunde von der Schläfe über das ganze Ohr sowie
die neben und unter dem Ohr längs verlaufenden Hauteinschnitte belegen das von
ihr umschriebene Herunterziehen der abgebrochenen Flasche. Es war nicht Aufgabe
des Gutachters, Mutmassungen über die Täterschaft anzustellen und
dementsprechend lässt sich dem Gutachten auch nichts dazu entnehmen. Indessen
spricht das Übereinstimmen des Verletzungsbilds mit [...] Aussage dafür, dass _____
1 das Geschehen tatsächlich beobachtet hat. Dass C____ einen G____ decke, dessen
Blut am Schuh von H____ Spuren hinterliess, blieb im ganzen Verfahren eine nicht
weiter substantiierte Behauptung, die als haltlos und unbehelflich
zurückzuweisen ist.
3.3 Weiter
erheblich als Täter belastet wird der Berufungskläger durch die Blutspuren des
Opfers an seiner Kleidung. Die Lokalisation der Blutspuren am Hemd vorne unten
rechts, an der Hose vorne unten rechts und an der Schuhspitze lassen sich nicht
in Übereinstimmung bringen mit seiner Version, er habe im Abstand von mehreren
Meter abseits des Geschehens gestanden. Der Berufungskläger vermochte diese
Spuren auch nicht auf andere Weise auch nur ansatzweise plausibel zu erklären
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Dass er mit Blut bespritzt wurde, als
„jemand“ an ihm vorbeigegangen sei, stellt er als These in den Raum, ohne
wirklich zu behaupten, dass dies so geschehen sei. Dies würde ein nahes Vorbeidrängen
des Opfers an ihm voraussetzen, was er mit Sicherheit hätte bemerken müssen, aber
nicht geschildert hat. Wenn der Berufungskläger – wie er in der
Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang noch vorbrachte – einem Mitarbeiter
nach der Party geholfen haben will, den Grill aufzuräumen, liessen sich dadurch
allenfalls Blutspuren an den Sohlen erklären, aber nicht an Hemd und Hosen. Diese
Version ist als lebensfremde Schutzbehauptung zurückzuweisen. Aus dem Umstand,
dass die Kleider mit den Blutspuren wenige Tage nach dem Ereignis beim
Berufungskläger zuhause noch ungewaschen vorgefunden wurden, lässt sich
entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers, welcher diesen Umstand entlastend
gewertet haben will, natürlich nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten;
ganz im Gegenteil. Auch spricht der Umstand, dass der Berufungskläger nur
selten in den Ausgang gehen will, offensichtlich nicht gegen seine Täterschaft
in diesem Fall.
Ebenso gehen die
weiteren Einwände der Verteidigung fehl. Auch ein Rechtshänder kann jemandem
eine Flasche auf die rechte Gesichtshälfte schlagen. Dass der Berufungskläger
selbst nicht blutete, ist schliesslich nicht überraschender als der glückliche
Umstand, dass B____ nicht noch gravierender verletzt wurde. Wie dargelegt
trifft auch nicht zu, dass der Berufungskläger nur durch Aussagen einer einzelnen
Person belastet wird. Es sei daran erinnert, dass nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung eine Verurteilung durchaus auch aufgrund der Aussagen einer
einzelnen Zeugin oder eines einzelnen Zeugen erfolgen kann, sofern diese
Aussagen keine Zweifel an der Täterschaft zulassen. Vorliegend werden die gründlich
geprüften und belastbaren, überaus klaren Aussagen der Augenzeugin aber sogar noch
objektiviert durch Blutspuren des Opfers an den Kleidern des Berufungsklägers.
Ernsthafte Hinweise auf einen von der Schilderung der Zeugin abweichenden
Hergang fehlen. Der Berufungskläger vermag den gravierenden Belastungen nichts
entgegenzusetzen, was ernsthafte Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen lassen
würde. Seine Glaubwürdigkeit ist im Übrigen dadurch kompromittiert, dass er im
Berufungsverfahren ausführte, er trinke, wie jeder wisse, seit Jahren keinen
Alkohol und könne deshalb gar keine Bierflasche in der Hand gehabt haben. Dieses
Vorbringen wird durch eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (alkoholisiert) vom 19. September 2013 – Tatzeitpunkt war gemäss
Strafregisterauszug der 11. Mai 2013 – widerlegt und lässt keine positiven
Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Berufungsklägers zu.
3.4 Bei
dieser Ausgangslage bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des
Berufungsklägers, beziehungsweise es ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
vollumfänglich zu folgen. Ergänzend ist auf die ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts S. 10-27). Auch der
rechtlichen Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung ist mit
Verweis auf die vor-instanzlichen Ausführungen zu folgen (Urteil S. 27; Art. 82
Abs. 4 StPO).
In Bezug auf die
Strafzumessung ist der Vorinstanz im Ergebnis ebenfalls zu folgen. Der
Strafrahmen für die begangene versuchte schwere Körperverletzung reicht von
einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe. Dass der Taterfolg der schweren Körperverletzung letztlich
ausgeblieben ist, ermöglicht eine Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches. Das Tatverschulden ist nicht mehr im unteren Bereich
anzusiedeln. Zunächst ist auf den direkten Vorsatz zu verweisen, auf den bei
einem derart entschiedenen interventionistischen Vorgehen geschlossen werden
muss. Die verursachte Gefahr war gross und dadurch charakterisiert, dass schwerste
Verletzungen sowohl an Auge und Ohr sowie Entstellungen an exponierten Stellen hätten
entstehen können. Umso mehr ist es dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer
letztlich relativ glimpflich davon gekommen ist. Allerdings verbleiben Narben.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Umstand, dass der
Taterfolg der schweren Körperverletzung ausgeblieben ist, somit nur in geringem
Ausmass zu Gunsten des Berufungsklägers auswirkt. Der Anlass der Tat lässt den
Berufungskläger hinsichtlich seiner Motivation in keinem günstigen Licht erscheinen.
Er schlug zu, ohne persönlich bedrängt oder sonst persönlich in einen Konflikt
mit dem Opfer involviert gewesen zu sein. Das Motiv hat offensichtlich in der
Lust an einem Gewaltakt gelegen.
Der Berufungskläger
weist Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2011 aus. Diese betreffen allerdings den
Strassenverkehr und sind somit nicht einschlägig. Die Verurteilung aus dem Jahr
2013 ist entgegen der Vorinstanz technisch gesehen keine Vorstrafe, da sie erst
vom September 2013 datiert. Indessen muss sich der Berufungskläger hier
den Vorwurf gefallen lassen, während eines laufenden Verfahrens delinquiert zu
haben (Tatzeitpunkt Fahren in fahrunfähigem Zustand, Motorfahrzeug, alkoholisiert,
sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung
des Ausweises sowie Verkehrsregelverletzung: 11. Mai 2013).
Für das ansonsten
unauffällige Vorleben kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie
seine Ausführungen in der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urteil des
Strafgerichts S. 31; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Die von der
Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint als dem
Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
Das Strafmass erweist sich auch im Hinblick auf Urteile, denen ähnliche
Tatweisen zugrunde lagen, als korrekt (vgl. etwa AGE SB.2011.10 vom
7. September 2011: Verletzung in der Halsregion durch abgebrochenen
Flaschenhals, allerdings im Gegensatz zum vorliegenden Fall ohne richtiges
Zuschlagen, Vorsatz nur auf einfache Körperverletzung: 18 Monate
Freiheitsstrafe). Der bedingte Vollzug ist zu gewähren, die Probezeit ist auf 2
Jahre festzusetzen. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen.
Mit Bezug auf
die Schadenersatzforderung kann bei diesem Ausgang auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, ebenso hinsichtlich der Nebenpunkte (Art. 82
Abs. 4 StPO).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 900.–
festzusetzen. Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand aus der
Gerichtskasse praxisgemäss mit dem Ansatz von CHF 200.– entschädigt (gemäss Honorarnote),
ebenso der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen
Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. November 2015 in Rechtskraft
erwachsen ist:
Freispruch von der Anklage des Angriffs (AS Ziff. I.1.)
A____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. Juni 2013
bis zum 5. September 2013 (72 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122, 22 Abs. 1, 42 Abs. 1,
44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte wird zu CHF 215.60
Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
Der Beurteilte wird zu CHF 4‘000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juni 2013, an B____ verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrag von CHF 2‘000.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung von B____ wird
in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz
nach gutgeheissen. Der Beurteilte haftet für allfällige Schäden, die sich aus
Verletzungen des rechten Ohrs von B____ ergeben. Für die Höhe seiner Forderung
wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
Die im Verzeichnis 117 143 bei der
Effektenverwaltung beigebrachte Krankengeschichte wird unter Aufhebung der
Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.
Die im Verzeichnis 117 425 beigebrachten
roten Damenschuhe werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an H____
zurückgegeben. Die im Verzeichnis 116 672 beigebrachten Kleider und Schuhe
(Pos. 1101 bis 1106) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme [...] zurückgegeben.
Der Beurteilte trägt die Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 4‘704.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 4‘500.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘316.65 und ein Auslagenersatz
von CHF 46.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 349.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 1‘134.15 sowie ein Auslagenersatz von CHF 78.35, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 97.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).