Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.265
URTEIL
vom 21. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
B____ Rekurrentin
2
[...],
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Regierungsrats
vom 8. Dezember 2015
betreffend Riehen, Äussere
Basel-Strasse, Abschnitt Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft Nr. 139 (Los 2),
Äussere Baselstrasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 139 bis Bettingerstrasse (Los
3), Umgestaltung der Allmend, Änderung der Strassenlinien, behindertengerechte
Tramhaltstellen, Grundwasserschutz, Planfestsetzung; Baustelleninstallationsplatz
Sachverhalt
Der Grosse Rat
hat mit Beschluss vom 2. März 2011 für die Projektierung und Ausführung der
grundwassertechnischen Sanierung der Riehenstrasse und der Äusseren
Baselstrasse einen Kredit von CHF 12 Mio. (zu Lasten Rechnung Stadtentwicklung
und Allmendinfrastruktur) und CHF 4,223 Mio. (zu Lasten Rechnung öffentlicher
Verkehr) bewilligt.
Vom 8. November
bis 9. Dezember 2014 hat das Tiefbauamt, Baulinien + Landerwerb, die
öffentliche Planauflage betreffend die Umgestaltung der Äusseren Baselstrasse
in Riehen durchgeführt. Gegen dieses Projekt haben die Ehegatten A____ und B____
keine Einsprache erhoben. Vom 11. April bis 12. Mai 2015 hat das
Tiefbauamt, Baulinien + Landerwerb, die öffentliche Planauflage betreffend die
Einrichtung eines Baustelleninstallationsplatzes für die Umsetzung des
vorgenannten Projekts durchgeführt (Baulos 1: Eglisee bis Habermatten, sowie
Baulos 2: Habermatten bis Pfaffenloh). Hiergegen haben nebst anderen auch die
Ehegatten A____ und B____ mit Schreiben vom 8. Mai 2015 Einsprache erhoben. Der
Regierungsrat hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 die Nutzungspläne sowie
Linien- und Erschliessungspläne Nr. 5738 - Nr. 5743 des Tiefbauamts betreffend
die Änderung der Bau- und Strassenlinien sowie die Umgestaltung der Äusseren
Baselstrasse in Riehen, Abschnitt Bettingerstrasse bis Bäumlihofstrasse
inklusive der Baumfällungen, der neuen generellen Strassenquerprofile und der
Höhenkoten der Strassenlinien, genehmigt und die dagegen erhobenen Einsprachen
abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Ferner hat der Regierungsrat mit
diesem Beschluss eine der Einsprachen gegen den Baustelleninstallationsplatz in
dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass dieser weiter nach Westen, direkt
angrenzend an das Bäumlihofwegli, verschoben werden soll, und dass mit dem
Aufstellen einer Lärmschutzwand und von Baucontainern zusätzliche
Lärmschutzvorkehrungen getroffen werden sollen, welche auch die Staub- und
Schmutzimmissionen senken sollen. Im Übrigen hat der Regierungsrat die
Einsprachen gegen den Baustelleninstallationsplatz abgewiesen.
Gegen diesen
Beschluss haben die Ehegatten A____ und B____, vertreten durch [...], mit
Schreiben vom 18. Dezember 2015 Rekurs angemeldet und diesen am 12. Februar
2016 begründet. Die Rekurrenten beantragen die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses des Regierungsrates und die Gutheissung ihrer beim Regierungsrat
erhobenen Einsprache, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung; unter o/e Kostenfolge. Die Rekurrenten haben ferner die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Edition verschiedener Akten beantragt.
Der Instruktionsrichter hat dem Rekurs mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 zunächst
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt, diese mit Verfügung vom
23. Februar 2016 dann aber aberkannt. Eine gegen jene Verfügung gerichtete
Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_121/2016 vom 27. April 2016
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Mit Schreiben
vom 25. April 2016 (und Rektifikat vom 27. April 2016) beantragt das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) die Abweisung der Anträge der Rekurrenten, soweit
darauf einzutreten sei. In der Folge hat ein separater Schriftenwechsel zum
Umfang der Einsicht in die Verfahrensakten stattgefunden. Mit Verfügungen vom 7. Juni
und 5. Juli 2016 hat der Instruktionsrichter den Rekurrenten Einblick in die
vom BVD eingereichten Unterlagen gewährt, dies mit wenigen Ausnahmen (betreffend
Geschäftsgeheimnisse sowie Personendaten Dritter). Die Rekurrenten haben am 26.
August 2016 repliziert, das BVD hat am 26. Oktober 2016 dupliziert. Auf Verfügung
des Instruktionsrichters hin hat das BVD am 17. Mai 2017 einen
Bericht über die Erhebung der Fahrten zu und vom Installationsplatz, einen
Bericht über die Umsetzung der Massnahmen gemäss Ziff. 5 des Baulärmkonzepts
sowie die Protokolle der bis zu jenem Zeitpunkt abgehaltenen Sprechstunden
eingereicht. Dazu haben sich die Rekurrenten mit Eingabe vom 29. Mai 2017
vernehmen lassen.
Die Verhandlung
vor Verwaltungsgericht hat am 21. Juni 2017 stattgefunden. Vorgängig wurde beim
Baustelleninstallationsplatz Augenschein genommen. Daran haben die Rekurrenten
und ihr Vertreter, die Vertreterin des BVD, zwei Vertreter des Tiefbauamts,
zwei Vertreter des Amts für Umwelt und Energie (AUE), C____ von der D____ AG, E____
von der F____ AG sowie die Anwohner (und Mit-Einsprecher im vorinstanzlichen
Verfahren) G____ und H____ teilgenommen. Anlässlich der anschliessenden
Verhandlung vor den Schranken wurde der Sachverhalt weiter erhellt. Daraufhin
plädierten der Vertreter der Rekurrenten und die Vertreterin des BVD; der Vertreter
der Rekurrenten hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf die Protokolle
verwiesen (Augenscheinprotokoll, AP; Verhandlungsprotokoll, VP). Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Beschlüsse des Regierungsrats im Planfestsetzungsverfahren kann nach den
allgemeinen Bestimmungen Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 113
Abs. 1 und 2 Bau- und Planungsgesetz, BPG; SG 730.100). Nach § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) unterliegen Verfügungen des
Regierungsrats der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Im vorliegenden
Fall richtet sich der Rekurs zwar nicht gegen einen Beschluss des
Regierungsrats im Planfestsetzungsverfahren. Anfechtungsgegenstand ist vielmehr
die Abweisung von Einsprachen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für
die Einrichtung des Baustelleninstallationsplatzes. Der Regierungsrat hat die Nutzungspläne
sowie Linien- und Erschliessungspläne allerdings mit demselben Beschluss genehmigt,
mit welchem er auch die Einsprachen gegen den Baustelleninstallationsplatz
(teilweise) abgewiesen hat. Damit konnte eine formelle und materielle Koordination
des Bewilligungsverfahrens für das gesamte Sanierungsprojekt einschliesslich des
zugehörigen Installationsplatzes erreicht werden, so wie es den rechtlichen
Vorgaben entspricht (vgl. etwa BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1 m.w.H.; VGE
VD.2010.228 vom 25. November 2011 E. 3.6). Um eine Spaltung des Rechtsmittelwegs
zu vermeiden, war es geboten, eine direkte Rekursmöglichkeit an das
Verwaltungsgericht vorzusehen – dem entspricht denn auch die Rechtsmittelbelehrung
im angefochtenen Einspracheentscheid.
Damit ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben, wobei der Entscheid in die
Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
1.2 Die
Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids sowie als
Eigentümer und Bewohner an den Planungsperimeter anstossender Liegenschaften
von diesem Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Verwaltung das öffentliche Recht,
vorliegend namentlich das BPG, das Bundesgesetz über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR
700.1) nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Darüber hinaus entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 8 Abs. 4 VRPG auch
über die Angemessenheit einer Verfügung, wenn es dazu durch besondere
gesetzliche Vorschrift berufen ist. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das
kantonale Recht die volle Überprüfung des Raumplanungsrechts wenigstens durch
eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Dies wird mit § 113 Abs. 3 BPG
umgesetzt. Gemäss dieser Bestimmung prüfen die Rekursinstanzen auch die
Angemessenheit von Verfügungen und Entscheiden im Planfestsetzungsverfahren
(VGE VD.2010.120 vom 21. Juni 2012 E. 1.3; VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E.
1.2).
Die Rekurrenten
machen mit ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht geltend, namentlich die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art.
26 BV im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24 RPG, eventualiter die unvollständige und unrichtige Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verbindung mit Unangemessenheit im
Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 36 BV. Der Rekurs richtet sich explizit
nicht gegen die Sanierungs- und Umgestaltungsarbeiten, welchen der
Installationsplatz dienen soll. Die Rekurrenten anerkennen in ihrer
Rekursbegründung ausdrücklich das öffentliche Interesse an der Durchführung der
Sanierungsarbeiten zum Schutz des Grundwassers und der begleitenden und damit
koordinierten Massnahmen (vgl. Ziff. 1.1, 2.1). Ebensowenig stellen die
Rekurrenten grundsätzlich in Frage, dass für solche umfassende bauliche
Massnahmen ein Baustelleninstallationsplatz erforderlich ist. Wegen der
Immissionen, die von diesem ausgehen, rügen sie jedoch dessen Standort.
Einschränkungen
von Grundrechten wie der in Art. 26 BV verankerten Eigentumsgarantie bedürfen
gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, sie müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein.
2.1 Hintergrund
und gesetzliche Grundlage der Nutzungs- Linien- und Erschliessungsplanung, welche
der Bautätigkeit und dem dafür notwendigen Baustelleninstallationsplatz
zugrunde liegen, ist die sich aus den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 8.
Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
(Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ergebende Verpflichtung, die BVB
Tramgeleise in der Schutzzone Riehenstrasse / Äussere Baselstrasse abzudichten.
Der Abschnitt Riehenstrasse / Äussere Baselstrasse befindet sich in der engeren
Grundwasserschutzzone, und zur Umsetzung der Vorgaben des Gewässerschutzes ist
eine vollflächige Grundwasserabdichtung unter der Gleisanlage erforderlich.
Gemäss dem entsprechenden Ratschlag des Regierungsrats zur Grundwasserschutzzone
Lange Erlen, grundwassertechnische Sanierung der Riehenstrasse, Basel und der
Äusseren Baselstrasse, Riehen, Teil 2, vom 11. Januar 2011, sollen im Zuge der
Grundwasserabdichtung gleichzeitig die dringend notwendige Sanierung der
Infrastrukturanlagen wie Strasse, Werkleitungen und insbesondere Gleisanlagen,
welche teilweise in einem kritischen Zustand sind, sowie Verbesserungen für den
öffentlichen Verkehr und den Fuss- und Veloverkehr ausgeführt werden (Ratschlag
S. 5). Die Rekurrenten stellen die Notwendigkeit dieser Sanierungsmassnahmen zu
Recht nicht in Frage.
In der Folge
wurden die Projektplanung weitergeführt und erste Pläne für den Installationsplatz
ausgearbeitet. Am 29. Januar 2015 fand eine Begehung mit Anwohnenden statt. Das
Projekt wurde daraufhin überarbeitet. Am 8. April 2015 wurden die Anwohnenden
schriftlich über die bevorstehende öffentliche Planauflage informiert. Das
Tiefbauamt, Baulinien + Landerwerb, führte vom 11. April bis 12. Mai 2015 die
öffentliche Planauflage durch. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 haben die
Rekurrenten Einsprache erhoben. Danach haben Einspracheverhandlungen mit zwei
verschiedenen Begehungen vor Ort stattgefunden. Erneut wurde das Projekt
überarbeitet.
Am 12. November
2015 reichte das Tiefbauamt bei der Allmendverwaltung als
Baubewilligungsbehörde den begründeten Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung für die Erstellung des Baustelleninstallationsplatzes gemäss
Art. 24 RPG ein. Am 13. November 2015 erteilte der Vorsteher des BVD die
entsprechende Ausnahmebewilligung. Am 1. Dezember 2015 hat die Gemeinde Riehen
der Ausnahmebewilligung zugestimmt. Am 8. Dezember 2015 hat der
Regierungsrat die Nutzungs-, Linien- und Erschliessungspläne genehmigt und die
dagegen und gegen den Baustelleninstallationsplatz erhobenen Einsprachen
behandelt. Am 9. Dezember 2015 hat der Regierungsrat den Entscheid betreffend
die Einsprache der Rekurrenten gefällt.
2.2 Das
BVD stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss § 113 Abs. 4 BPG neue Einwände
ausgeschlossen seien, wenn diese bereits im Einspracheverfahren hätten
vorgebracht werden können. In der Einsprache der Rekurrenten vom 7. Mai 2015 fänden
sich keine Vorbringen bezüglich der Rechtmässigkeit der Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 RPG, und auch keine Beanstandungen in Bezug auf den Standort des
Installationsplatzes. Die Einwände gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung
seien zwar zulässig, da diese nicht Bestandteil der Auflageunterlagen gewesen
sei. Hingegen handle es sich bei den Vorbringen bezüglich des Standorts für den
Installationsplatz um unzulässige neue Rügen, welche gemäss § 113 Abs. 4 BPG
nicht zu behandeln seien.
2.2.1 Gemäss
§ 113 Abs. 4 BPG sind im Rekursverfahren gegen Entscheide zur Planfestsetzung
neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten
vorgebracht werden können. Allerdings dürfen an die Begründungs- und Substanziierungspflicht
im Einspracheverfahren keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt
insbesondere auch deshalb, weil das Verbot neuer Einwände in einem gewissen
Spannungsverhältnis zur in Art. 29a der Bundesverfassung (BV) verankerten
Rechtsweggarantie, zum Untersuchungsgrundsatz sowie auch zu Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) steht (vgl. VGE VD.2016.116 vom 16.
November 2016 E. 3.1.2). Zudem sind im Rahmen der mit der Einsprache erhobenen
(sachlichen) Einwände auch neue rechtliche Rügen zulässig, welche aufgrund des
Grundsatzes, wonach das geltende Recht den Behörden nicht vorgetragen werden
muss (iura novit curia), von Amtes wegen zu beurteilen sind (VGE VD.2015.266
vom 23. März 2017).
2.2.2 Es
trifft zwar zu, dass die Rekurrenten in ihrer Einsprache vom 7. Mai 2015 (RAB
10) „namentlich“ an der Aus- oder Zufahrt auf der östlichen Seite über die
Zufahrtsstrasse Im Hirshalm Anstoss genommen hatten. Sie hatten beantragt, die
Aus- oder Zufahrt so zu verlegen, dass ihre berechtigten und durch die
kantonale Verfassung sowie § 61 BPG geschützten Anliegen nachhaltig
berücksichtigt und geschützt würden. In der aufgelegten Planung seien diese
Interessen nicht angemessen berücksichtigt worden.
Auch wenn die
Rekurrenten damit nicht explizit die Verlegung des gesamten Installationsplatzes
an einen anderen Standort verlangt hatten, so hatten sie doch die Belastungen,
welche von einer solchen Installation ausgehen, als unzumutbar bezeichnet.
Zudem hatten sie bereits in jener Einsprache die fehlende Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 RPG gerügt. Es ist deshalb mit § 113 BPG vereinbar, wenn die
Rekurrenten nun im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch oder
vorwiegend die Verlegung des gesamten Installationsplatzes an einen anderen
Standort verlangen.
2.3 Nach
Auffassung der Rekurrenten habe das BVD den Installationsplatz von Anfang an am
strittigen Ort ins Auge gefasst und Alternativen nicht oder nur ungenügend
geprüft. Das Interesse der Rekurrenten am Immissionsschutz sei während der
Planung nicht berücksichtigt worden. Die eingeholten Berichte der F____ AG und D____
AG hätten nur noch dazu gedient, den bereits festgelegten Installationsplatz zu
rechtfertigen.
Dieser Kritik
zum Vorgehen des BVD kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass der
Vorentscheid, den Installationsplatz dort vorzusehen, an welchem bereits früher
ein solcher bestanden hat, bereits zu einem frühen Zeitpunkt gefallen ist. Dies
ist indessen grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sich der Ort offenbar
bewährt hat und zur Versorgung der Baustelle geeignet ist. Im Rahmen der
Einsprachebehandlung wurden dann aber verschiedene Alternativstandorte geprüft,
mit dem Ergebnis, dass der Standort um ca. 20 m nach Westen und mithin von den
Liegenschaften der Einsprecher weg verschoben wurde. Noch weiter westlich
liegende, allenfalls in Frage kommende Standorte wurden mit nachvollziehbarer
Begründung verworfen; darauf wird sogleich zurückzukommen sein. Diese Vorgehensweise
erscheint korrekt.
2.4 Die
Rekurrenten rügen, dass die Ausnahmebewilligung für den Installationsplatz zu
Unrecht erteilt worden sei. Zudem fehle eine Begründung für die Erteilung der
Ausnahmebewilligung. Die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderliche
Interessenabwägung sei nicht vorgenommen worden. Es liege daher keine
Genehmigung vor, welche den Vorschriften von Art. 24 RPG und Art. 3 RPV entspreche.
Die von der F____ AG verlangten Lärmschutzmassnahmen, welche in die
Baubewilligung eingeflossen seien, brächten den Rekurrenten keinen Vorteil. Die
Eigentumsgarantie sei verletzt.
2.4.1 Gemäss
Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ausnahmsweise
bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone
erfordert und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Eine
Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive
Standortgebundenheit) oder ein Werk aus bestimmten Gründen in der Bauzone
ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei ist nicht
erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen
jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen
Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel
vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 129 II 63 E. 3, S. 68 m. w. H.).
Gemäss Art. 3
RPV haben Behörden, denen bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zustehen, die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem sie
die betroffenen Interessen ermitteln, diese Interessen beurteilen und dabei
insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung
und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen, sowie diese Interessen auf
Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Die
Behörden sollen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse darlegen.
2.4.2 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrenten liegt eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
RPG vor (RAB 19, XXI, XXII). Die Ausnahmebewilligung vom 13. November 2015 enthält
zwar im Dispositiv keine eigene Begründung. Sie stützt sich aber explizit auf den
Antrag des Tiefbauamtes, welcher eine rechtsgenügliche Begründung enthält.
2.4.3 Unbestrittenermassen
liegt im vorliegenden Fall keine positive Standortgebundenheit vor – der
Installationsplatz ist sowohl inner- als auch ausserhalb der Bauzone
grundsätzlich denkbar. Indessen stellt sich die Frage nach einer dafür
geeigneten Fläche. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Planungsbehörde
nach Eingang der Einsprachen sowie der Auskunft seitens des Rechtsdienstes des
BVD, dass für diesen Standort eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG
erforderlich ist, alternative Standorte, insbesondere im Siedlungsgebiet
selbst, rechtsgenüglich geprüft hat.
Die Ausdehnung, der
Umfang und die Komplexität der Baustelle sind ausserordentlich. Es handelt sich
um eine wichtige Verkehrsachse sowohl für den motorisierten Individualverkehr als
auch für den Tramverkehr und den Langsamverkehr (insbesondere als Velo-Pendlerroute),
die intensiv von Pendlern benutzt wird. Die umfassenden
Grundwassersanierungsarbeiten und die damit verbundenen und koordinierten
Leitungs- und Umgestaltungsarbeiten betreffen eine Tram- und Strassenstrecke
von mehreren Kilometern Länge zwischen dem Eglisee und der Tramhaltestelle
Pfaffenloh. Entsprechend ist dafür ein Installationsplatz bedeutenden Ausmasses
erforderlich.
Im in Frage
kommenden Perimeter sind in der Bauzone keine unbebauten Flächen in der
erforderlichen Grössenordnung erkennbar. Die Fahrbahn und die Nebenfahrbahn der
Äusseren Baselstrasse können aus den genannten Gründen nicht als
Baustelleninstallationsplatz dienen. Insbesondere kann der Installationsplatz
nicht auf der Nebenfahrbahn zur Äusseren Baselstrasse eingerichtet werden, da
diese gemäss Velorichtplan als Pendlerroute intensiv genutzt wird und auch der
Erschliessung der Anliegerinnen und Anlieger dient. Eine teilweise oder ganze
Blockierung dieser Fahrbahn über eine Bauzeit von mehreren Jahren hinweg ist
nicht vertretbar. Die Baustellen verschieben sich zudem laufend. Nur ein
zentraler Installationsplatz verfügt über die erforderliche Fläche. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Planungsbehörde einen Standort gewählt hat,
welcher die Erschliessung der Bauabschnitte mit möglichst geringfügiger
Beeinträchtigung der Pendlerstrecke gewährleistet. Dass der gewählte Standort
diesen Ansprüchen optimal gerecht wird, stellen die Rekurrenten zu Recht nicht
in Frage. Der Installationsplatz befindet sich zwischen den Baulosen 1 und 2
und kann daher für beide Baulose verwendet werden. Sodann liegt er am Rand des
Siedlungsgebietes, so dass eine geringe Anzahl von Anwohnenden davon betroffen
ist. Am gleichen Ort befand sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein
Installationsplatz, welcher sich zumindest aus Sicht der Planungsbehörden
bewährt hat. Aus diesen Gründen und weil sich innerhalb der Bauzone keine
geeignete Fläche findet, ist die negative Standortgebundenheit gegeben und sind
die Voraussetzungen für die Positionierung des Installationsplatzes ausserhalb
des Siedlungsgebiets erfüllt.
2.4.4 Der
Standort des Installationsplatzes befand sich gemäss früherer Nutzungsplanung
auf (Strassen-)Allmend und somit im Siedlungsgebiet. Durch die
Zonenplanrevision in Riehen wurde die Parzelle nun aber (teilweise) der
Landwirtschaftzone zugewiesen und damit aus dem Siedlungsgebiet ausgezont. Dies
war zwar zum Zeitpunkt der Planung und der Einholung der entsprechenden
Bewilligung noch nicht rechtskräftig. Es musste aber eine entsprechende
Planungszone berücksichtigt werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass nach
Eingang der Einsprachen und der Information bezüglich der Planungszone vier
Standortvarianten geprüft wurden, welche allesamt in diesem heutigen Landwirtschaftsgebiet
liegen (Standorteübersicht im Bericht von D____ vom 5. November 2015, S. 4; RAB
13).
2.4.4.1 Hinsichtlich
der Vereinbarkeit mit Art. 24 RPG im Sinne der negativen Standortgebundenheit (vorstehend
Ziff. 2.4.3) ergeben sich zwischen diesen vier Standortvarianten keine
Unterschiede. Hingegen könnte bei der Wahl der Varianten 3 oder 4 gemäss dem
genannten Bericht prima vista eine für die Rekurrenten bessere Situation
erreicht werden, da sich dann die Ein- und Ausfahrt nicht mehr direkt vor ihrer
Liegenschaft befände.
Auszugehen ist davon,
dass sich die Liegenschaft der Rekurrenten in etwa auf der Höhe des Endes von
Baulos 1 und des Beginns von Baulos 2 befindet. Allerdings würde auch bei den
Varianten 3 und 4 der Baustellenverkehr für das Baulos 2 dennoch vor ihrer
Liegenschaft durchfahren müssen, dann aber nicht mehr direkt vor der
Liegenschaft über die Nebenstrasse Im Hirshalm, sondern einige Meter weiter entfernt
auf der Äusseren Baselstrasse. Wie sich indessen am Augenschein gezeigt hat,
verursachen die verwendeten Baustellenfahrzeuge wie etwa Dumper, die auf der
Äusseren Baselstrasse mit ihrer Maximalgeschwindigkeit (ca. 30 km/h) in
Richtung der bestehenden westlichen Einfahrt zum Installationsplatz
durchfahren, vom Eingangsbereich der Liegenschaft der Rekurrenten aus gehört wesentlich
mehr Lärm, als wenn dieselben Fahrzeuge die östliche, direkt vor der
Liegenschaft befindliche Einfahrt benützen; dies, weil sie hier zunächst aus
dem Installationsplatz in den Im Hirshalm und anschliessend in die Äussere
Baselstrasse einfahren müssen (oder umgekehrt) und deshalb viel langsamer
unterwegs sind, was unüberhörbar zur Folge hat, dass die Tourenzahlen von Motoren
und Getrieben und mithin die Lärmentwicklung viel geringer sind. Wider Erwarten
hat sich also am Augenschein herausgestellt, dass die zu- und wegfahrenden
Fahrzeuge – jedenfalls betreffend Baulos 2 – mehr Lärm verursachen, wenn die
Zufahrt zum Installationsplatz weiter entfernt liegt, als wenn über Im Hirshalm
ein- und ausgefahren wird; insoweit wäre das Szenario mit den Varianten 3 und 4
für die Rekurrenten gar nachteilig. Betreffend Baulos 1 wäre dann aber das
Gegenteil der Fall, denn der grösste Teil der Fahrzeuge würde den Abschnitt auf
der Höhe der Liegenschaft der Rekurrenten überhaupt nicht mehr bestreichen, was
ihnen zu Vorteil gereichen würde. Insgesamt würde sich hinsichtlich der
Lärmbelastung der Liegenschaft der Rekurrenten bei der Wahl der Standorte 3
oder 4 zumindest keine Verbesserung gegenüber der heutigen Situation ergeben.
2.4.4.2 Im
sicherheitstechnischen Bericht von D____ (RAB 13) wird kurz aber konzis dargelegt,
weshalb die Varianten 3 und 4 aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen
sind. Bei diesen Varianten müsste die Ein- und Ausfahrt durch die Baumallee der
Äusseren Baselstrasse mit entsprechend eingeschränkten Sichtverhältnissen
erfolgen. Dass dies weit gefährlicher ist als die Einfahrt über die Nebenstrasse
Im Hirshalm (Nebenstrasse mit Tempo 20 Reduktion) auf die Äussere Baselstrasse
mit übersichtlichen Verhältnissen, leuchtet ein. Hinzu kommt, dass dort der
Verkehr auf der Äusseren Baselstrasse durch die bestehende Lichtsignalanlage
regelmässig angehalten wird, was die Einfahrt der Baustellenfahrzeuge in die
Äussere Baselstrasse noch weiter erleichtert – während bei den Varianten 3 und
4 eine solche Verkehrsanhaltung oder -verlangsamung aus Sicherheitgründen
eigens neu eingerichtet werden müsste, was angesichts der Bedeutung und hohen
Frequentierung der Verkehrsachse nicht wünschenswert erscheint. Eine
Verlangsamung des Durchfahrverkehrs ergäbe sich überdies aus dem Umstand, dass
die Baumaschinen mit ihrer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eine längere
Strecke auf der Äusseren Baselstrasse zum Baulos 2 zurücklegen müssten und
damit den Durchfahrverkehr noch weiter behindern würden. Auch besteht beim Im
Hirshalm bereits eine Tramgleisüberquerung, was bei den Varianten 3 und 4
ebenfalls nicht der Fall ist. Insgesamt erscheinen die Ausführungen im Bericht
von D____ überzeugend. Mit der gewählten Variante kann die Baustelle somit ohne
Beeinträchtigung des Durchfahrverkehrs auf beiden Seiten optimal erschlossen
werden. Eine Konzentration der Ein- und Ausfahrten auf der Seite Bäumlihofweg
würde diese Vorteile nicht aufweisen und ein höheres Verkehrssicherheitsrisiko darstellen.
Es ist zwar richtig, dass dieses erhöhte Verkehrssicherheitsrisiko durch
Massnahmen wie etwa die Einrichtung einer Lichtsignalanlage bei der Ein- oder
Ausfahrt oder die Positionierung von Einweisungspersonal sowie durch
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Äusseren Baselstrasse reduziert werden
könnte. Die Eingriffe in den Durchfahrtsverkehr wären aber intensiv. Angesichts
der Bedeutung dieser Strecke für den Erschliessung von Riehen, Lörrach etc. auf
der einen und Basel auf der anderen Seite besteht ein grosses öffentliches
Interesse an der Vermeidung von Eingriffen oder Beeinträchtigungen. Das
öffentliche Interesse an der optimalen Versorgung der Baustelle verbunden mit
möglichst geringen Eingriffen in die Verkehrsführung sprechen daher für die
Einrichtung des Installationsplatzes an diesem Ort.
2.5 Dem
stehen die privaten Interessen der Rekurrenten an der Vermeidung von
Immissionen, insbesondere Lärm gegenüber, welche aufgrund des
Installationsplatzes anfallen.
2.5.1 Gemäss
Art. 11 Abs. 1 und 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sind
Einwirkungen auf die Umwelt durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen, und
zwar im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so
weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist. Diesem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Aus dem
Vorsorgeprinzip lässt sich jedoch nicht ableiten, von einer Anlage Betroffene
hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Soweit die Entstehung
bestimmter Emissionen nicht verhindert werden kann, dienen die gestützt auf das
Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die
Einwirkungen abzuschirmen. Das Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich der
Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch leistet es
jedenfalls einen Beitrag zu deren Begrenzung (BGE 124 II 517 E. 4a). Die
Massnahmen, die gestützt auf dieses Prinzip verfügt werden, müssen
verhältnismässig sein (BGE 127 II 306 E. 8).
2.5.2 Bezüglich
des eigentlichen Betriebs des Installationsplatzes wurde mit dem
Lärmschutzkonzept der F____ AG (RAB 14), welches als verbindliche Auflage in
den Bauentscheid aufgenommen worden ist (vgl. Ziff. 38 des Bauentscheids [RAB XXVI]),
überzeugende Schutzmassnahmen ergriffen. Entgegen den Ausführungen der
Rekurrenten zeigen die Grafiken im Bericht (S. 10 und S. 13), dass sie von
diesen Lärmschutzmassnahmen (Container, Lärmschutzwand) und der Verschiebung
des Installationsplatzes um 30 Meter in Richtung Bäumlihofweglein deutlich
profitieren. Von einer übermässigen und nicht tolerierbaren Lärmbelastung,
welche vom eigentlichen Betrieb des Installationsplatzes ausgehen würde, kann
daher keine Rede sein. Am Augenschein konnten denn vor der Liegenschaft der
Rekurrenten auch kaum Geräusche aus dem Inneren des Installationsplatzes
wahrgenommen werden.
2.5.3 Wenig
thematisiert werden im Bericht der F____ AG allerdings die Emissionen, welche die
Ein- und Ausfahrten zum Installationsplatz über die Nebenstrasse Im Hirshalm zur
Folge haben. Diese werden von F____ im Vergleich zu den oben genannten
Betriebsemissionen als „eher psychologisch“ qualifiziert. Dabei geht der
Bericht F____ allerdings auch von tagsüber 1 LKW nachts 0,5 LKW pro Stunde aus,
welche den Installationsplatz anfahren oder verlassen (Bericht F____ S. 14).
Die Rekurrenten machen demgegenüber in der Replik geltend, dass sie „notabene
an ruhigen Tagen bis zu rund 100 Zu- und Wegfahrten“ gezählt hätten (Replik S.
19).
Angesichts
dieser quantitativen Diskrepanz hat der Instruktionsrichter das Tiefbauamt aufgefordert,
die Zu- und Wegfahrten vom und zum Installationsplatz während drei Arbeitstagen
mit durchschnittlicher Bautätigkeit zu zählen. Gemäss den entsprechenden Erhebungen
des BVD (act. 22) wird der Installationsplatz im Schnitt rund 94 Mal pro Tag (=
99 + 84 + 99 : 3) benutzt, wovon 39 Fahrten von Baufahrzeugen (= 38 + 42 + 38 :
3) und folglich 55 von anderen (privaten) Fahrzeugen (= 61 + 46 + 61 : 3)
stammen. Diese Zahl entspricht den Erfahrungen der Rekurrenten, allerdings an
ruhigen Tagen. Die bei den Rekurrenten gelegene Ein- und Ausfahrt wird gemäss diesen
Aufzeichnungen durchschnittlich 74 Mal pro Tag benutzt, d.h. ca. 6 Mal pro
Stunde, wobei rund die Hälfte der Fahrzeuge Baumaschinen sind. Anlässlich des
Augenscheins des Verwaltungsgerichts wurden die Fahrzeuge zwar nicht eigens
gezählt, indessen liess sich die genannte Grössenordnung plausibilisieren.
Gezeigt hat sich indessen, dass Baumaschinen – insbesondere die Dumper – offenbar
neuester Generation verwendet werden, welche beim langsamen Tempo, in welchem
sie aus dem Installationsplatz in den Im Hirshalm und dann in die Äussere
Baselstrasse einfahren, auffallend leise sind. Aufgefallen ist aber auch, dass
die Situation der Liegenschaft der Rekurrenten durch andere Lärmquellen als
diese ca. 6 stündlichen Ein- und Ausfahrten stark belastet ist, insbesondere
durch das generell hohe Verkehrsaufkommen auf der Äusseren Baselstrasse und den
Baulärm auf der Strasse und an der Tramgeleiseanlage selber. Die Bewegungen vom
und zum Installationsplatz sind demgegenüber kaum ins Gewicht gefallen. Zu
bemerken ist auch, dass die Äussere Baselstrasse gegenwärtig wegen der
Baustelle nur einspurig befahrbar ist. Schon nur die zu erwartende Verdoppelung
des Verkehrsaufkommens, die bei der Öffnung für den Gegenverkehr nach Abschluss
der Bauarbeiten zu erwarten ist, wird die Zu- und Wegfahrten zum und vom Installationsplatz
bei weitem aufwiegen. Schliesslich sei an dieser Stelle noch einmal auf den
bereits erwähnten Umstand (Ziff. 2.4.4.1) hingewiesen, dass im Falle einer
Verlegung der Ein- und Ausfahrt nach Westen die Baumaschinen in vollem Tempo
(ca. 30 km/h) auf der Äusseren Baselstrasse an der Liegenschaft der Rekurrenten
vorbei zum Baulos 2 fahren würden, womit sie viel mehr Lärm verursachen würden als
bei der heutigen Zu- und Wegfahrt über den Im Hirshalm in langsamem Tempo.
2.6 Mit
einer Verlegung der Zu- und Wegfahrt nach Westen – sei es im Sinne der
Berücksichtigung der Standortvarianten 3 oder 4, sei es bei einer Schliessung
der Zu- und Wegfahrt über den Im Hirshalm – wäre zusammengefasst die gesamte
Lärmsituation hinsichtlich der Liegenschaft der Rekurrenten einerseits kaum zu
verbessern. Dem steht das dargestellte grosse öffentliche Interesse an der
Verkehrs-sicherheit, der Erhaltung der Verkehrskapazitäten der Äusseren
Baselstrasse sowie der guten Versorgung der Baustelle gegenüber und damit die
diesbezüglich geradezu optimale Lage des gewählten Installationsplatzes. Im Sinne
von Art. 24 RPG und Art. 3 RPV sowie Art. 26 und 36 BV ergibt sich somit, dass
das öffentliche Interesse die privaten Interessen der Rekurrenten deutlich
überwiegt.
Damit ist der
Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten je
in solidarischer Verbindung die Verfahrenskosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten 1 und 2 tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
2‘000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrenten
-
Regierungsrat
-
Bau-
und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
-
Bundesamt
für Strassen ASTRA
-
Bundesamt
für Raumentwicklung ARE
-
Bundesamt
für Umwelt BAFU
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.