Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.247
URTEIL
vom 7. August 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Christian
Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Dezember 2016
betreffend Auszahlung aus dem Kindsvermögen
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Vormundschaftsbehörde (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB)
vom 25. Oktober 2012 wurde für D____, geb. [...] 2000, eine
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und 392 Ziff. 2 aZGB
errichtet. Diese Massnahme wurde mit Entscheid der KESB vom 17. März 2016
um die Anordnung einer Kindsvermögensverwaltung erweitert, zugleich wurde eine
neue Beiständin für D____ eingesetzt. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Eltern, A____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde. Das
Beschwerdeverfahren (VD.2016.93) wurde mit verfahrensleitender Verfügung des
Appellationsgerichts vom 23. September 2016 vor dem Hintergrund eines
Vergleichs vom 23. September 2016 zwischen der neuen Beiständin, E____, und der
Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer vor Appellationsgericht sistiert.
Mit Schreiben vom 21. November 2016 kündigte die Beiständin an, dass sie ihr
Amt per 9. Dezember 2016 niederlegen werde. Daher wurde die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit verfahrensleitender Verfügung des
Appellationsgerichts vom 25. November 2016 verlängert bis zum nächsten zu
erwartenden Entscheid der KESB über den neuerlichen Wechsel der
Beistandsperson.
Mit Schreiben
vom 3. November 2016 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführeden, B____, die
Beiständin um „Überweisung eines Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.00
mittels beiliegendem Einzahlungsschein“, da seine anwaltlichen Bemühungen im
weiteren Sinne auch für D____ erfolgten und die Forderung der Eltern aus der
Pflege gegenüber ihrem Kind diesen Betrag bei Weitem überstiegen. Die zuständige
Sachbearbeiterin der KESB informierte B____ im Rahmen eines Telefongesprächs
sowie mit E-Mail jeweils vom 1. Dezember 2016 darüber, dass eine direkte Akonto-Zahlung
an ihn einer schriftlichen Ermächtigung bzw. einer Abtretung der Eltern von D____
bedürfe. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2016 präzisierte B____, die
Ermächtigung liege in Form einer Anwaltsvollmacht vor, weshalb eine separate Abtretung
nicht erforderlich sei; es bestehe ein Anspruch auf Auszahlung eines Kostenvorschusses.
B____ ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
Mit
Einzelentscheid vom 5. Dezember 2016 lehnte die KESB den Antrag auf Auszahlung
eines anwaltlichen Kostenvorschusses in Höhe von CHF 5‘000.– an B____ aus dem
Kindsvermögen ab. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr wurde verzichtet.
Hiergegen hat B____ namens der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Dezember
2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, der Entscheid
sei aufzuheben und es sei die KESB anzuweisen, der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– aus dem Vermögen
von D____ auszubezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter hat er den Verfahrensantrag
gestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren VD.2016.93
zu vereinigen. Mit schriftlicher Beschwerdebegründung vom 16. Dezember 2016
(Datum Postaufgabe) sind diese Anträge wie folgt ergänzt worden:
„4. Für den Fall der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei die Vorinstanz anzuweisen, diesen aus der Forderung der
Ehegatten A____ und C____ aus dem Guthaben ihres Sohnes D____ an das Appellationsgericht
zu bezahlen.
- Eventualiter sei die unentgeltliche
Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.“
Die Vorinstanz
hat mit ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde beantragt. B____ hat namens der Beschwerdeführerin
und des Beschwerdeführers vom fakultativen Replikrecht Gebrauch gemacht und
dabei sinngemäss die ursprünglichen Rechtsbegehren aufrechterhalten. Mit
Schreiben vom 15. Juni 2017 im Verfahren VD.2016.93 hat die KESB mitgeteilt,
dass B____ zwischenzeitlich ein Kostenvorschuss aus dem Vermögen von D____
ausbezahlt worden sei. Dies unter Anrechnung an den Anteil, welcher der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer aus dem Vermögen ihres Sohnes
zustehe.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und weiteren
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) grundsätzlich
Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim Entscheid der KESB
vom 5. Dezember 2016 betreffend die Weigerung einer Akonto-Zahlung als
anwaltlichen Kostenvorschuss in Anrechnung an die noch festzulegende Forderung
der Beschwerdeführenden gegen das Kindsvermögen handelt es sich um einen
Zwischenentscheid. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels
Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt.
Diese Frage muss durch das kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und
Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, S. 329 Rz. 34.06). Als Ausnahme
zur Regel, wonach nur Endentscheide, die ein Verfahren materiell zum Abschluss
bringen, der Anfechtung beim Verwaltungsgericht zugänglich sind, können gemäss
§ 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden, wenn diese einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss
rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn das
nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht
gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 282, m.H.a. BJM 2002, S. 42, und BGE 126 I 207 ff. E. 2 S.
210). Zwar bildet das Ausbleiben einer vorläufigen Entschädigungszahlung
grundsätzlich keinen Nachteil, der später nicht mehr ausgeglichen werden
könnte, da aufgrund der sicheren Verwaltung des Kindsvermögens keine
eintretende Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist. Vorliegend hat die Weigerung
der Bezahlung des Kostenvorschusses jedoch dazu geführt, dass die Verhandlungen
zwischen der Vorinstanz bzw. der Beiständin und den Beschwerdeführenden
gänzlich zum Erliegen gekommen sind und die Frage der wertschöpfenden
Investition des Kindsvermögens nicht behandelt werden konnte. Obschon dieser Zustand
vor allem in den Verantwortungsbereich des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden
zu verorten ist, der die weitere Kooperation von der Ausbezahlung seines
Kostenvorschusses aus dem Kindsvermögen abhängig machte (vgl. z.B.
Beschwerdebegründung Ziff. 8 S. 3), soll letzteren aus diesem Umstand kein Nachteil
für das Beschwerdeverfahren erwachsen. Demnach ist das Vorliegen eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen und damit der angefochtene Entscheid
der Beschwerde zugänglich.
1.2 Der
Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen
in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SR 154.100) das Verwaltungsgericht als
Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die
Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des VRPG
und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in
sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m.
Art. 450f ZGB) zur Anwendung.
1.3 Praxisgemäss
verzichtet das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen es sich ausschliesslich
mit Eintretensvoraussetzungen befasst, auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 25 Abs. 3 VRPG; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 512).
Das vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.
1.4 Die
Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid das Bestehen eines Anspruchs von
B____ auf Bezahlung eines Kostenvorschusses aus dem Kindsvermögen für seinen
Honoraranspruch gegenüber den Eltern von D____ verneint. Der Entscheid
beschwert sowohl B____, dessen eigener Anspruch abgelehnt wurde, als auch die
Beschwerdeführenden, da dadurch die Tilgung ihrer Honorarschuld gegenüber B____
vereitelt wurde. Die Beschwerdeführenden sind damit zum ergriffenen
Rechtsmittel legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde mit
Eingaben vom 6. und 16. Dezember 2016 rechtzeitig und begründet
eingereicht (19 Abs. 1 KESG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG).
1.5 Die
Beschwerdeberechtigung setzt weiter ein aktuelles rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus
(vgl. Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; § 13 Abs. 1 VRPG; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel
2014, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt werden, dass einer Behörde
konkrete und nicht bloss theoretische Rechtsfragen unterbreitet werden (Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1931; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff.,
447). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem
Nichteintretensentscheid (Stamm,
a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 292; statt vieler VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 2.2.1). Die
Vorinstanz hat mit Eingabe vom 15. Juni 2017 im Verfahren VD.2016.93
mitgeteilt, dass zwischenzeitlich eine Akonto-Zahlung als Kostenvorschuss an
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus dem Kindsvermögen geleistet
wurde. Der entsprechende Zahlungseingang über CHF 5‘000.– wurde von B____
mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bestätigt. Damit erweist sich das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden sowohl bezüglich ihres Antrags
auf Bezahlung eines Kostenvorschusses (Ziff. 1) als auch ihres
Verfahrensantrags (Ziff. 3) als dahingefallen, und es ergeht ein Nichteintretensentscheid.
2.1 Fällt
das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg und wird das Verfahren im
Umfang der entsprechenden Anträge gegenstandslos, so richtet sich die
Kostenverteilung nach Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten nach dem
mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt; lässt sich dieser nicht eruieren,
trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher
die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 514, Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310,
m.w.H.; Beusch, in: Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen
2008, Art. 63 N 16; Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler
VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1).
2.2 Somit
ist nachfolgend summarisch zu prüfen, wie die Erfolgsaussichten der
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ohne
Hinzutreten des Grunds für die Gegenstandslosigkeit zu beurteilen gewesen
wären.
2.3
2.3.1 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte mit Schreiben vom 3. November
2016 die Beiständin um Überweisung eines Kostenvorschusses von CHF 5‘000.–
für seine anwaltlichen Bemühungen für die Eltern von D____ aus dem
Kindsvermögen auf sein Konto. Die Vorinstanz teilte darauf B____ auf
telefonischem und schriftlichem Weg mit, dass eine Überweisung dieses Betrags
an die Beschwerdeführenden grundsätzlich bewilligt werden könne, für eine
direkte Überweisung an ihn jedoch eine Ermächtigung der Eltern von D____ mit
verschiedenen Angaben oder eine Abtretung im Sinne von Art. 165 Abs. 1
OR vorliegen müsse (E-Mail der zuständigen Sachbearbeiterin der KESB vom 1. Dezember
2016). In Beantwortung der genannten E-Mail führte B____ aus, die verlangte
schriftliche Ermächtigung liege bereits in Form einer Anwaltsvollmacht vor,
weshalb keine separate Abtretung nach Art. 165 Abs. 1 OR nötig sei (E-Mail von B____
vom 2. Dezember 2016).
2.3.2 Angesichts
dieses vorgängig der erlassenen Verfügung vom 5. Dezember 2016 stattgefundenen
Austauschs zwischen der Vorinstanz und B____ durfte diese entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdebegründung davon ausgehen, dass B____ den fraglichen Betrag
aus eigenem Recht und nicht namens und im Auftrag seiner Klienten verlangte.
Dies umsomehr, als fraglich ist, ob eine Anweisung, wie B____ in der
Beschwerdebegründung geltend macht, gegenüber der KESB überhaupt möglich wäre.
Die Frage, ob die Vorinstanz sich zu Recht lediglich mit der Frage
auseinandergesetzt hat, ob eine gültige Abtretung des Anspruchs der Eltern von D____
auf die Pflegeentschädigung oder ein sonstiger Rechtsgrund von B____ für den
geltend gemachten Anspruch vorliegt, kann indessen vorliegend offen bleiben.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass B____ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin
und des Beschwerdeführers die Tilgung seines Honoraranspruchs „auf Schuld“ unter
Anrechnung auf deren noch zu bestimmenden Anspruch auf Pflegeentschädigung
verlangt hat, würde einer Befriedigung dieses Anspruchs die fehlende
Bevollmächtigung von B____ entgegenstehen.
2.3.3 Die
Vollmacht vom 28. April 2016, auf die sich B____ in seiner Argumentation stützt,
umfasst gemäss dem handschriftlich eingefügten Betreff Vertretungshandlungen im
Zusammenhang mit dem „Verwaltungsrekurs KESB“, und dies „vor allen
schweizerischen Gerichten, Schiedsgerichten, Behörden oder gegenüber Privaten“.
Die Auslegung der Vollmacht führt zum Schluss, dass eine Bevollmächtigung
lediglich für Verwaltungsrekurse gegen KESB-Entscheide erteilt wurde und
entgegen der Ansicht von B____ in der Beschwerdebegründung nicht für jedwede
Handlung gegenüber der KESB, wie z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen der
Eltern auf Teile des Kindsvermögens. Die Einforderung der Ansprüche der Eltern
von D____ ist nicht Gegenstand eines Verwaltungsrekurses. Somit kann die
Vollmacht auch nicht die Befugnis von B____ umfassen, Akonto-Zahlungen aus der
Pflegeentschädigung (an sich oder an die Eltern) einzufordern. Die Vorinstanz
hat daher richtigerweise dem Antrag auf Bezahlung des Kostenvorschusses nicht
stattgegeben und auf der Nachreichung einer ergänzten Vollmacht bzw. einer
Ermächtigung für die Auszahlung an B____ bestanden.
2.4 Daraus
folgt, dass die Beschwerde auch bei Fehlen des Grunds für die
Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen wäre.
Die
unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit
Rechtsbegehren Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 4 der Beschwerdebegründung nur für den Fall
beantragt, dass das Berufungsgericht einen Gerichtskostenvorschuss erhebt. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden tragen somit gemäss dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG) sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Dezember 2016 wird nicht
eingetreten und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beiständin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.