Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.195
BES.2017.4
ENTSCHEID
vom 26.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____,
[...]
C____, geb. […] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
D____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch E____,
[…]
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 28. November 2016 und vom 11.
Januar 2017
betreffend Akteneinsicht und
Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom
28. Mai 2014 haben die Geschwister A____ und C____ (zusammen die Beschwerdeführenden)
Strafanzeige gegen ihren Bruder D____ (Beschwerdegegner) eingereicht, mit
welcher sie ihn der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und
eventuell der Falschbeurkundung bezichtigen. Gegenstand der Strafanzeige ist im
Wesentlichen der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe seine am 1. April 2013
verstorbene Mutter F____ dazu veranlasst, ihre bei der [...] in Zürich
angelegten Vermögenswerte in Höhe von über 34 Millionen Franken per 22. Dezember
2011 zur Bank [...] in Basel zu transferieren und ihm Vollmacht in Bezug auf
die neue Kontobeziehung einzuräumen, worauf er im April 2012 fast das gesamte
mütterliche Vermögen in den durch die Treuhandfirma [...], verwalteten
Liechtensteinischen [...] Trust verschoben habe und den Beschwerdeführenden in
Verletzung seiner Pflichten als Willensvollstrecker im Nachlass F____ sowie als
Miterbe jegliche Auskunft über den Verbleib dieser Vermögenswerte verweigere,
was den Verdacht nahelege, er habe sie sich bereits zu Lebzeiten der
Verstorbenen unrechtmässig angeeignet.
Neben der
Strafanzeige haben die Beschwerdeführenden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
wegen der Tätigkeit des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker in den
Nachlässen ihrer verstorbenen Eltern, F____ und G____, Beschwerde eingereicht.
Das Bezirksgericht Höfe hat die Aufsichtsbeschwerden, auf welche die Beschwerdeführenden
in ihrer Strafanzeige zwecks Spezifizierung der Vorwürfe verweisen, mit
Verfügungen vom 17. August 2015 gutgeheissen und den Beschwerdegegner in den beiden
Nachlässen wegen Pflichtverletzung und des Anscheins von Interessenkollisionen
als Willensvollstrecker abgesetzt.
Im Rahmen des
gegen den Beschwerdegegner eröffneten Strafverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das Fürstliche Landgericht Vaduz mit Schreiben vom 25. Juli
2014 und ergänzend vom 26. August 2014 rechtshilfeweise um Erhebung von
Bankunterlagen sowie um Vermögenssperre. Am 8. Juni 2016 teilte das Fürstliche
Landgericht der Staatsanwaltschaft mit, dass die Rechtshilfe (im verlangten
Umfang) verweigert werden müsse. Da sich die liechtensteinische Gesetzeslage
indes per 1. Juni 2016 geändert hatte, ersuchte die Staatsanwaltschaft das
Fürstliche Landgericht mit Schreiben vom 14. Juni bzw. 7. Juli 2016
rechtshilfeweise um Erhebung der Gründungs- und sonstiger Unterlagen betreffend
den liechtensteinischen Trust sowie das dessen Vermögen verwaltende Unternehmen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 leistete das Fürstliche Landgericht sodann Rechtshilfe.
Mit Faxschreiben
vom 8. November 2016 erbaten die Beschwerdeführenden bei der Staatsanwaltschaft
in Wahrnehmung ihres bereits mit Verfügung vom 24. August 2015 gegen Revers
gutgeheissenen Akteneinsichtsgesuchs um Zustellung eines Datenträgers
betreffend die fraglichen Rechtshilfeakten. Mit Schreiben vom 28. November 2016
kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Verfahrens an. Es stellte in
Aussicht, das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestandes eizustellen.
Gleichzeitig lehnte sie das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden ab. Dagegen
richtet sich die am 6. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde, mit welcher
beantragt wird, das Akteneinsichtsgesuch unter Aufhebung der Verfügung vom 28. November
2016 vollumfänglich gutzuheissen. Dieses Beschwerdeverfahren wird unter der
Verfahrensnummer BES.2016.195 geführt. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu
mit dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens vernehmen lassen. Die
Beschwerdeführenden haben mit dem Antrag auf Abweisung des Sistierungsgesuchs
repliziert.
Am 11. Januar
2017 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
eingestellt. Hiergegen haben die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2017
wiederum Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1 und 2 der
Einstellungsverfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. Dieses
Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer BES.2017.4 geführt. Daneben
sei das Beschwerdeverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in
der pendenten Beschwerdesache BES.2016.195 zu sistieren, eventuell mit diesem
letzteren zwecks gemeinsamer Erledigung zu vereinigen. Ferner sei den
Beschwerdeführenden zu gegebener Zeit eine angemessene Nachfrist zur Begründung
(bzw. zum allfälligen Rückzug) der Beschwerde anzusetzen. Der verlangte Kostenvorschuss
in Höhe von CHF 600.– wurde per 2. Februar 2017 bezahlt.
Mit Verfügung
vom 23. Januar 2017 hat die Verfahrensleiterin das Beschwerdeverfahren BES.2016.195
bis zum 24. Februar 2017 zwecks möglicher Verfahrensvereinigung mit dem
Verfahren BES.2017.4 sistiert. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde die
Sistierung aufgehoben und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass ohne ihren
Widerspruch das Verfahren mit dem Verfahren BES.2017.4 vereinigt werde. Diese
Mitteilung blieb unwidersprochen.
Mit Schreiben
vom 3. März 2017 hat sich die Staatsanwaltschaft zu den nun vereinigten
Verfahren mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung beider Beschwerden vernehmen
lassen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 haben die Beschwerdeführenden dazu
Stellung bezogen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 9. Mai 2017 auf
eine Duplik verzichtet. Der Verteidiger des Beschwerdegegners hat mit Eingabe
vom 18. Mai 2017 dupliziert.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben
werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Beschwerdeobjekt
können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können
Verfügungen und Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende
Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder
den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen und
prozessrechtlich geregelt sind (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 6; vgl. BGE 130 IV
140 E. 2 S. 142; AGE BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2).
1.2.2 Das
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden wurde mit der Ankündigung des Abschlusses
der Untersuchung vom 28. November 2016, welche grundsätzlich nicht anfechtbar
ist, abgewiesen. Bei der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs handelt es sich materiell
jedoch zweifellos um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die
Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche individuell-konkrete
Anordnung getroffen. Die Beschwerdeführenden sind sowohl durch diese Verfügung
als auch durch die Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 betroffen und haben
ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden
sind frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so
dass auf diese eingetreten werden kann. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1
2.1.1 Die
Staatsanwaltschaft hat das Akteneinsichtsgesuch in die Erledigungsakten des
Rechtshilfeersuchens an Liechtenstein mit der Begründung abgewiesen, dass
angesichts der beabsichtigten Verfahrenseinstellung ein rechtlich geschütztes
Interesse der Beschwerdeführenden an einer weiteren Akteneinsicht im
Strafverfahren nicht erkennbar sei. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2017 führt
die Staatsanwaltschaft weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführenden
erwecke den Eindruck, sie hätten das Strafverfahren hauptsächlich in der
Absicht angestrengt, sich auf diese Weise Einsicht in sämtliche verfügbaren
Unterlagen zu verschaffen, in der Hoffnung, diese im Rahmen weiterer, zivilrechtlicher
Schritte noch auf irgendeine Weise verwenden zu können. Diese Art der
Informationsbeschaffung verdiene unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1
lit. a StPO dann keinen Rechtschutz mehr, wenn sich ein strafrechtlich
relevanter Vorwurf gegenüber der beschuldigten Person nicht mehr
aufrechterhalten lasse.
2.1.2 Dazu
komme, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 11. August 2016 durch den
Beschwerdegegner selbst diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Trust-errichtung
erhalten habe, darunter auch den von H____, seinerzeit Treuhänder von F____,
nach deren Vorgaben niedergeschriebenen Letter of Wishes (nicht bindendes
Anweisungsschreiben des Settlors an den Trustee) vom 24. Januar 2012, in
welchem die Verstorbene den Wunsch äusserte, dass nach ihrem Tod ihre
ehelichen, leiblichen Enkel Ermessensbegünstigte sein sollten, und gleichzeitig
ihre direkten Nachkommen, also sowohl die Beschwerdeführenden als auch den
Beschwerdegegner, von der Begünstigung ausschloss. Den Letter of Wishes sowie
die Trust Deed hätten die Beschwerdeführenden offenbar bereits mehrere Monate
früher im Rahmen eines von ihnen selbst in Liechtenstein angestrengten, jedoch
durch die dortigen Behörden eingestellten Strafverfahrens erhalten, allerdings
nicht an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergegeben. Ein derartiges
Verhalten der Beschwerdeführenden werfe Fragen auf, dürfte ihnen doch von
vornherein klar gewesen sein, dass der Inhalt der beiden Dokumente den von
ihnen geäusserten Tatverdacht in sich zusammenfallen lassen und somit ihre
Chance, auf dem Wege des im Kanton Basel-Stadt anhängig gemachten
Strafverfahrens doch noch an den von ihrer verstorbenen Mutter in den
Liechtensteiner Trust ausgelagerten Vermögenswerten zu partizipieren, ernstlich
gefährden würde.
2.2
2.2.1 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf die
gesamten Akten gemäss Art. 100 StPO beziehe. Einen besonderen
Interessensnachweis hätten die Privatkläger entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft nicht zu erbringen. Eine Einschränkung ihres Rechts sei
ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO möglich. Solche
Hinderungsgründe lägen jedoch nicht vor und würden in der angefochtenen
Verfügung auch nicht behauptet. Die Staatsanwaltschaft habe dem Verteidiger des
Beschwerdegegners mit Verfügung vom 21. September 2015 vielmehr
ausdrücklich beschieden, dass kein begründeter Verdacht bestehe, dass eine
Partei ihre Rechte missbrauche, was auch auf den Verteidiger der
Beschwerdeführenden zutreffe.
2.2.2 Im
Weiteren könne die These, dass das Bestreben von Privatklägern, in einem
Strafverfahren erlangte Kenntnisse in Zivilprozessen gegen einen Beschuldigten
nutzbar zu machen, per se rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 108 Abs. 1 lit. a
StPO sei, nicht vertreten werden. Die Staatsanwaltschaft habe den
Beschwerdeführenden nämlich bereits früher erlaubt, Erkenntnisse aus dem laufenden
Strafverfahren in Zivilprozessen zu gebrauchen (E-Mails der Staatsanwaltschaft
vom 20. Oktober 2015 und vom 17. Dezember 2015). Was ihnen früher von derselben
Behörde gestattet worden sei, könne ihnen nun nicht ernsthaft vorgeworfen
werden. Die Verweigerung des Einsichtsrechts laufe im Ergebnis nicht nur auf
eine verpönte antizipierte Beweiswürdigung hinaus, sondern lasse die
Rechtshilfeakten im Ergebnis zu Geheimakten verkommen, für welche es im
rechtsstaatlichen Strafprozess keinen Raum gäbe.
2.2.3 Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass sie zwar vom Inhalt des Trust Deed
und des Letter of Wishes durch die Befragung des Zeugen I____, Partner von [...]
als Trustee des [...] Trust, erfahren hätten, allerdings erst am 11. Mai 2016.
Der Zeuge I____ sei am 18. April 2016 vom Untersuchungsrichter am Fürstlichen
Landgericht Vaduz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen
des Verdachts der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 und 2 des
Liechtensteinischen Strafgesetzbuch einvernommen worden. Es könne jedoch keine
Rede davon sein, dass die Beschwerdeführenden verpflichtet gewesen seien, der
Staatsanwaltschaft hiervon spontan Mitteilung zu machen. Die Privatklägerschaft
sei nicht der verlängerte Arm der Strafuntersuchungsbehörde. Zudem hätten sich
die Beschwerdeführenden gegenüber der Staatsanwaltschaft stets kooperativ
gezeigt und diese auf freiwilliger Basis mit sachdienlichen Informationen
unterstützt. Selbst wenn eine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestehen würde,
würde dies darüber hinaus kein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen.
Hierzu sei ein qualifiziert unethisches Verhalten (etwa im Sinn von Art. 2 Abs.
2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) zu fordern, also
evidentes und krasses Fehlverhalten. Blosses Nichthandeln könne von vornherein
nicht darunterfallen.
2.3
2.3.1 Der
Verteidiger des Beschwerdegegners bringt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei,
was sich die Beschwerdeführenden aus den Rechtshilfeakten erhofften. Diese würden
im Trüben fischen, da die Rechtshilfeakten die aktenkundig belegten und unter
Wahrheit bezeugten Aussagen, dass die Vermögenswerte rechtmässig in den Trust
geflossen seien, bestätigten. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe deshalb zu
Recht auf die Gewährung der Akteneinsicht verzichten dürfen, da die Rechtserheblichkeit
der Akten zu verneinen sei.
2.3.2 Die
Erblasserin habe darüber hinaus ihr Testament dem deutschen Recht unterstellt.
Sie habe dabei ihren Ehemann als Vorerben eingesetzt und die
Beschwerdeführenden auf den Pflichtteil gesetzt. Nach deutscher
Erbrechtsterminologie bedeute diese Anordnung eine Enterbung derselben (§ 2304
des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Die Beschwerdeführenden seien
somit keine Erben. Diese könnten ihre Informationsansprüche deshalb nicht aus §
2218 BGB ableiten und hätten daher keinen Anspruch darauf, was bzw. wie die
Eltern zu Lebzeiten disponiert haben. Indem die Beschwerdeführenden nun über
das strafrechtliche Instrumentarium versuchten, trotzdem Einsicht in die
(erbrechtlichen) Unterlagen zu erhalten, missbrauchten sie dieses für ihre
zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen ihren Bruder. Darüber hinaus sei es nicht
der Zweck einer Strafuntersuchung, das Sammeln von Beweismaterial für
allfällige Zivil- bzw. Verantwortlichkeitsansprüche gegen nicht
strafverfahrensbeteiligte Dritte zu ermöglichen.
3.1 Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist
Bestandteil des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR
101) gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft
zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO
können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach
der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen.
Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen.
3.2 Abgesehen
von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO, darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen
Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO
eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Missbrauchs
besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit
von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater
Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Anders als in vielen
früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
eine „Gefährdung des Verfahrensinteresses“ kein ausreichender Grund für eine Einschränkung
des Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f., 5.5.4.1 S.
37). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 108 StPO N 5; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 108 N 10). Bei der
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu
wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden,
als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs.
3 und 5 StPO).
3.3 Bezüglich
der Frage, ob die Gewinnung zivilprozessual relevanter Informationen durch
strafprozessuale Akteneinsicht Rechtsmissbrauch begründet, finden sich in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einige Entscheide, die dieses Vorgehen
zumindest implizit als zulässig beurteilen (Droese,
Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund
zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008, S. 213 ff.
insbesondere mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und 96 I 598, wonach
zivilprozessuale Informationsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein
legitimes Anliegen darstellen). Auch in der Literatur wird, soweit überhaupt
thematisiert, die Nutzung der Strafuntersuchung als Informationsquelle für den
Zivilprozess nicht als grundsätzlich problematisch erachtet. Allerdings wird
insbesondere davor gewarnt, dass zivilprozessuale Beweisinteressen zu unbegründeten
Strafanzeigen verleiten könnten (vgl. dazu Droese,
a.a.O., S. 216 ff.).
3.4
3.4.1 Informationen
aus den Untersuchungsakten, welche die Privatkläger zur Wahrung ihrer Zivilansprüche
(Art. 122 ff. in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung
des Strafpunktes als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich
benötigen und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse entgegenstehen
(Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), unterliegen somit grundsätzlich
der Akteneinsicht. Insbesondere kann der Beschuldigte nicht gestützt auf das
Bankkundengeheimnis (Art. 47 des Bankengesetzes [BankG, SR 952.0]) oder seine
wirtschaftliche Privatsphäre verhindern, dass die Privatkläger erfahren,
welchen Profit er (bzw. die von ihm beherrschte Gesellschaft) aus dem
mutmasslich strafbaren, untersuchten Verhalten geschlagen hat (BGer
1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2; Schmutz,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 8).
3.4.2 Entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners verlangt
die Strafprozessordnung keinen Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses
an der Akteneinsicht. Die Akteneinsicht ist jedoch auf jene Dokumente beschränkt,
die sachlich für die Verfolgung von allfälligen Zivilansprüchen der
Privatklägerschaft notwendig sind. Die Akten über den Trust gehören jedoch
zweifellos zu denjenigen Dokumenten, die sachlich mit der Verfolgung
allfälliger Zivilansprüche aus der angezeigten Straftat zusammenhängen, da sie
ja für dieses Verfahren rechtshilfeweise beigezogen wurden. Grundsätzlich haben
die Beschwerdeführenden als Privatkläger, als die sie sich mit Eingabe vom 18.
Juni 2014 konstituiert haben, somit das Recht auf Einsicht in die Akten des Trusts.
4.1 Wird
die Benutzung des Akteneinsichtsrechts zur Informationsgewinnung für parallele
Zivilverfahren grundsätzlich bejaht, stellt sich im Weiteren die Frage, ob es
Fälle gibt, in denen darüber hinaus Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Dies wird
kontrovers diskutiert. Rechtsmissbrauch liegt danach vor, wenn durch konkrete
Anhaltspunkte ein begründeter Verdacht besteht, dass die betreffende Partei
ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbraucht bzw. das staatliche Verfahren
missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch genommen wird (Vest/Horber, a.a.O., Art. 108 StPO N 5).
Als Missbrauch gelten beispielsweise Kollusionshandlungen, insbesondere die
Beeinflussung anderer Personen, die Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel,
die Zerstörung oder die Beseitigung von Aktenbestandteilen oder die Absicht,
das Verfahren durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts zu verzögern
(Schmutz, a.a.O., Art. 101
StPO N 18; Lieber, a.a.O.,
Art. 108 StPO N 4; Droese, a.a.O.,
S. 225). Rechtsmissbräuchlichkeit ist darüber hinaus bei konkreten
Hinweisen, dass ein Einsichtsberechtiger die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus
den gewonnen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder
Zivilverfahren Mitteilung zu machen, anzunehmen. Indessen können solche Mitteilungen
durchaus auch legitime Zwecke verfolgen und zu Verteidigungszwecken geradezu
geboten sein (Vest/Horber, a.a.O.,
Art. 108 StPO N 5; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage Zürich 2013, N 113,
623; vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d/bb).
4.2
4.2.1 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gesteht in einem Schreiben an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016 ein, dass diese bei der
Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche dadurch massiv behindert würden,
dass sie immer noch keine Kenntnis davon hätten, ob der Beschwerdegegner
wirtschaftlich Berechtigter des Liechtensteiner Trusts sei. Es geht den
Beschwerdeführenden somit massgeblich darum, mit Mitteln des Strafprozesses ihre
zivilrechtlichen Ansprüche untermauern zu können. Dies schadet ihnen, wie
gesehen (E. 3.4) im Grundsatz aber nicht.
4.2.2 Es
sind darüber hinaus auch keine Hinweise ersichtlich, dass das Vorgehen der
Beschwerdeführenden rechtsmissbräuchlich sein könnte: es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass seitens der Beschwerdeführenden völlig grundlos eine
Strafanzeige eingereicht wurde, zumal das Strafverfahren an die Hand genommen
und umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind, die zumindest einen Tatverdacht
begründen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.1) setzt der Missbrauch
der Verfahrensrechte eine sachfremde Zweckverfolgung voraus. Da die
Strafprozessordnung der geschädigten Person zahlreiche Rechte einräumt, welche
spezifisch der Förderung des Zivilanspruchs dienen, insbesondere die
Möglichkeit der Adhäsionsklage, können zivilprozessuale Interessen des
Geschädigten nicht als sachfremd gelten (Droese,
a.a.O., S. 230, 246 f.; KGer GR SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 3d/bb). Dazu
kommt, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführenden bereits früher
erlaubt hatte, Erkenntnisse aus dem laufenden Strafverfahren in Zivilprozessen
zu gebrauchen (E-Mails der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2015 und vom 17.
Dezember 2015). Der Gefahr, dass die Beschwerdeführenden die aus den Akten
ersichtlichen Informationen an Dritte weiter geben könnten, kann ferner mit
einem Revers begegnet werden. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass es den Beschwerdeführenden in rechtlicher Hinsicht um andere
Ansprüche als ihre eigenen vermeintlichen Erbansprüche geht. Vor diesem
Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden
ihr Recht auf Akteneinsicht in rechtsmissbräuchlicher Weise auszunutzen
versucht haben.
4.3 Was
den vorzeitigen Besitz der entlastenden Dokumente über die Trustgründung anbetrifft,
zeigt der Ablauf der Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass diese eine Erklärung dazu abgeben
wollten, warum sie die ihnen bekannten Akten zum Trust nicht der
Untersuchungsbehörde eingereicht hatten. Sie ersuchten hierzu am 18. August 2016
um eine Fristverlängerung, die ihnen indessen nie explizit gewährt wurde.
Allerdings haben die Beschwerdeführenden selber die Erklärung von sich aus auch
nicht nachgeliefert. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch
vom 8. Oktober 2016 hätten sie hierzu Anlass gehabt. Die Gewährung des
rechtlichen Gehörs obliegt indessen der Untersuchungsbehörde, weshalb es in ihrer
Verantwortung liegt, dass die Erklärung nicht abgegeben werden konnte. Zudem
obliegt den Beschwerdeführenden als Privatkläger im Gegensatz zur Strafbehörde
selber keine Pflicht, nach entlastendem Material zu suchen bzw. dieses der
Strafbehörde unaufgefordert einzureichen. Sie konnten im Weiteren davon
ausgehen, dass das ihnen bereits zur Verfügung stehende entlastende Material
sich auch in den rechtshilfeweise angeforderten Akten befinden würde, um deren
Einsicht es vorliegend geht. Sie haben somit nicht für die Staatsanwaltschaft
unzugängliches Material zurückbehalten.
4.4 An
der fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit ändert auch nichts, dass die
Beschwerdeführenden nach deutschem Erbrecht gar keine Erbenstellung innehaben
und demgemäss auch nicht auskunftsberechtigt sein sollen. Das Bezirksgericht
Höfe hat sich in der Aufsichtsbeschwerde einlässlich mit den Auskunftspflichten
des Beschwerdegegners sowohl als Miterbe als auch als Willensvollstrecker auseinandergesetzt
und festgehalten, dass sowohl nach deutschem als auch nach Schweizer Recht kein
Anlass bestand, den Beschwerdeführenden die entsprechenden Auskünfte zu
verweigern (Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 17. August 2015, S. 9, 11 f.
und 13 ff.).
Ob allenfalls
Geheimhaltungsinteressen des Trusts oder weiterer Dritter, die von den
fraglichen Akten betroffen sind, bestehen, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht
geprüft. In den Akten findet sich jedoch eine Notiz der Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2016, wonach der Protector des Trusts, H____, sich gegen eine
Akteneinsicht der Beschwerdeführenden wehren wollte. Zur Frage, ob ein Geheimhaltungsinteresse
bezüglich der ganzen Akten oder zumindest in Bezug auf Teile davon besteht,
müssten die Verfügungsberechtigten vorgängig Stellung nehmen können.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Privatklägerschaft grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in
die rechtshilfeweise eingeholten Unterlagen über den Trust hat. Eine
rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts ist zu verneinen, auch wenn
die Akten als Informationsquelle für einen allfälligen Zivilprozess benutzt werden.
Auch das Zurückhalten von entlastenden Unterlagen durch die Privatklägerschaft
kann im konkreten Fall, in welchem auch der Beschwerdegegner Zugang zu diesen
Dokumenten hatte und diese auch Bestandteil der rechtshilfeweise beigezogenen
Akten sind, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Beschwerde
gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist vor diesem Hintergrund
gutzuheissen. Ungenügend geklärt ist, ob spezifische Geheimhaltungsinteressen
des Trusts oder weiterer Betroffener dem Einsichtsrecht der Privatklägerschaft
in Bezug auf bestimmte Akten entgegenstehen.
Infolge
Gutheissung der Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist auch
die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 gutzuheissen,
da die Parteien erst nach umfassender Kenntnis aller Akten abschliessende
Beweisanträge stellen können, die der Einstellungsverfügung vorauszugehen
haben. Auch die Einstellungsverfügung ist folglich aufzuheben und die Sache an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Weiterführung des Untersuchungsverfahrens,
Abklärung der Geheimhaltungsinteressen und allfälliger Gewährung der
Akteneinsicht. Bezüglich der Beschwerde gegen die Kostenfolgen der
Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2017 wird zu einem späteren
Zeitpunkt ein separates Urteil ergehen (Beschwerdeverfahren BES.2017.8).
8.1 Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegen die Beschwerdeführenden,
weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 und 4
StPO).
8.2
8.2.1 Bei
Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die
Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436
Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen
im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen
Verfahrens (Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 436 StPO N 14). Es wurden keine
Honorarnoten eingereicht, so dass die Höhe der Parteientschädigungen
praxisgemäss aufgrund einer Schätzung zu bestimmen ist. Im erstinstanzlichen
Verfahren sind, soweit ersichtlich, keine Bemühungen für den aufgehobenen Teil
der Verfügung angefallen.
8.2.2 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, B____, hat im Beschwerdeverfahren
BES.2016.195 eine Beschwerde und eine Stellungnahme eingereicht. Dafür
erscheint ein Aufwand von je vier Stunden angemessen. Die Beschwerde im
Verfahren BES.2017.4 wird zudem mit einem Aufwand von zwei Stunden vergütet.
Die Stellungnahme in diesem Verfahren ist identisch mit derjenigen aus dem
Verfahren BES.2016.195, sodass hierzu keine Vergütung zu leisten ist. Insgesamt
ergibt sich ein Aufwand von total 10 Stunden. Dieser ist gemäss dem
Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu
entschädigen. Unter Einbezug einer Spesenpauschale von CHF 50.– und der
Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 204.– ist den Beschwerdeführenden somit für
die beiden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘754.–
aus der Gerichtskasse auszurichten.
8.2.3 Der
Verteidiger des Beschwerdegegners hat eine Eingabe für beide Verfahren
verfasst. Für die beiden Beschwerdeverfahren erscheint deshalb ein Aufwand von insgesamt
drei Stunden angemessen, der zum Stundenansatz von CHF 250.– sowie einer
Spesenpauschale von CHF 20.– und der Mehrwertsteuer von CHF 61.60, insgesamt
also CHF 831.60, abgegolten wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2016 aufgehoben
(Beschwerdeverfahren BES.2016.195). Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft
zum erneuten Entscheid über die Akteneinsicht unter Berücksichtigung von allfälligen
Geheimhaltungsinteressen des Trusts oder weiterer Betroffener zurückgewiesen.
In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2017 aufgehoben
(Beschwerdeverfahren BES.2017.4). Die Sache wird zwecks Weiterführung des
Untersuchungsverfahrens sowie zwecks der Möglichkeit, nach allfälliger Akteneinsicht
zusätzliche Beweisanträge zu stellen, an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für die vereinigten Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Den Beschwerdeführenden werden aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von 2‘550.– (CHF 2500.– Honorar und CHF
50.– Auslagen) zuzüglich 8% MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 204.–, somit
total CHF 2‘754.–, ausgerichtet.
Dem Beschwerdegegner werden aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 770.– (CHF 750.– Honorar und
CHF 20.– Auslagen) zuzüglich 8% MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 61.60,
somit total CHF 831.60, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.