Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.26
ENTSCHEID
vom 10.
August 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner , Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
30. Juni 2017
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In der gegen A____
(Beschwerdeführer) gerichteten Betreibung Nr. […] kündigte das
Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 die Pfändung
an und lud ihn auf den 2. März 2017 zur Einvernahme vor. Am
23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsankündigung
vom 16. Februar 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 trat diese
auf die Beschwerde vom 16. Februar 2017 nicht ein. Gegen diesen Entscheid
erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 die vorliegende Beschwerde. Die
Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zugestellt worden; die
am 12. Juli 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig
erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/ Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15
ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen
auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9
ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten
die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.1 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14; aus der
Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar
2012, PP110025 E. 4.a). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss
erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus
seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler,
in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage
2013, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch
wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und
Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden,
so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss ausführen, weshalb
er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert
oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur
ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in
der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Licht der Begründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015 vom
12. Juni 2015 E. 3.2; 5A_481/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1;
vgl. auch Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 221 N 38).
2.2 Im
vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
12. Juli 2017 keinen Antrag. Ein solcher kann auch nicht sinngemäss der
Begründung entnommen werden. Die Begründung ist weitgehend unverständlich. Sie
befasst sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz. Mit seinen
Ausführungen scheint der Beschwerdeführer, soweit überhaupt verständlich, Einwände
vorzubringen, welche die materiell-rechtlichen Grundlagen der in Betreibung
gesetzten Forderung betreffen. Solche Einwände sind im vorliegenden Verfahren
jedoch ausgeschlossen (vgl. obige Erwägung 1.2). Damit enthält die Beschwerde
weder einen hinreichenden Antrag noch eine Begründung und erfüllt die formellen
Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich
kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
30. Juni 2017 (AB.2017.9) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.