Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.14
URTEIL
vom 27. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina
Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. November 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der serbische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am […] 1988, heiratete nach einem
ersten – aufgrund eines im Jahre 2010 bestehenden Einreiseverbots für den
gesamten Schengenraum – rechtswidrigen Aufenthalt in Basel am […] 2010 in
Serbien die in der Schweiz niedergelassene serbische Staatsangehörige B____, geboren
am […] 1981. In der Folge stellte die damals nicht im Kanton Basel-Stadt gemeldete
Ehefrau ein Familiennachzugsgesuch. Am 16. Juli 2011 wurde der Rekurrent erneut
im Kanton Basel-Stadt angetroffen und am 21. Juli 2011 nach Serbien
zurückgeführt. Zudem wurde gegen ihn ein neues Einreiseverbot bis zum 19. Juli
2014 verhängt. Nachdem seine Ehefrau am 5. April 2012 aus dem Kanton Wallis
nach Basel gezogen und der Rekurrent am 3. Januar 2013 in die Schweiz
eingereist ist, wurde ihm am 11. Januar 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und die gegen ihn bestehende Einreisesperre
aufgehoben. Am […] 2013 gebar die Ehefrau des Rekurrenten ihren Sohn C____. Am
8. April 2014 wurde durch den Rekurrenten die Vaterschaft zu diesem Kind aberkannt,
worauf am 10. Juni 2014 D____ das Kind als Vater anerkannte. Am […] 2015
gebar die Ehefrau ihre Tochter E____. Nachdem bei Wohnungskontrollen der
Sozialhilfe und der Kantonspolizei Basel-Stadt in der Wohnung an der [...]
jeweils bloss die Ehefrau, D____ sowie die beiden Kinder angetroffen worden
waren, nach weiteren Abklärungen und der erfolgten Gewährung des rechtlichen
Gehörs, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. November 2015 die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Am […]
2016 gebar B____ die Tochter F____. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
23. November 2015 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartements
(JSD) mit Entscheid vom 1. November 2016 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. November 2016 und 3. Januar
2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts
vom 23. November 2015 bzw. des Entscheids des JSD vom 1. November 2016 und
die antragsgemässe und angemessene Verlängerung der ihm erteilten
Aufenthaltsbewilligung verlangt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 17. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem
verfahrensrechtlichen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Januar 2017. Das JSD
beantragt mit Eingabe vom 13. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Mit Replik vom 13. März 2017 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Mit unaufgeforderter
Eingabe vom 28. März 2017 hat das JSD den Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 15. März 2017 betreffend Getrennleben des Rekurrenten und seiner
Ehefrau zugestellt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
17. Januar 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss
§ 88 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen
rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom
23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2016 E. 1.1).
2.1 Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs.
1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Dieser Anspruch erlischt aber nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn eine Ehe nur zum Schein eingegangen worden ist, um fremdenpolizeiliche
Bestimmungen zu umgehen (VGE VD.2013.190 vom 24. März 2014 E. 2.1). Die
Eingehung einer solchen Schein- resp. Umgehungsehe durch den Rekurrenten haben
die Vorinstanzen vorliegend angenommen.
2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf ein Rechtsmissbrauch nicht
leichthin angenommen werden (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; BGer 2C_1027/2016 vom
10. Mai 2017 E. 3.1, 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.1, 2C_799/2010 vom 20.
Februar 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.190 vom 24. März 2014 E. 2.2). Es ist
Sache der Migrationsbehörden, aufgrund einer Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Schein- resp. Ausländerrechtsehe geschlossen
wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu
erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 f. S. 135 f.; BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai
2017 E. 3.1, 2C_118/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3). Erforderlich sind
konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen
Überlegungen eingegangen sind. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, lassen
sich diesbezügliche Indizien unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer
die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe können weiter die Umstände und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine
Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Weitere Indizien für den Bestand einer
Scheinehe können ein grosser Altersunterschied der Ehegatten, die Zugehörigkeit
des anwesenheitsberechtigten Ehegatten zu einer sozialen Randgruppe, eine
fehlende sprachliche Verständigungsmöglichkeit, fehlende Kenntnis der Lebensumstände
des anderen Ehegatten, fehlender Bezug zur Schweiz, widersprüchliche Angaben
der Ehegatten bei Befragungen oder die Leistung von Geld für die Eingehung der
Ehe bilden (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG ], überarbeitete und
vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 12. April 2017,
Ziff. 6.14.2.1). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft
gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die
Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen
unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die
Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann
vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht
gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f.; BGer 2C_58/2012 vom 1. Oktober
2012 E. 3.2; VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).
2.3 Solche
Indizien haben die Vorinstanzen vorliegend zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung
des Rekurrenten kann nicht davon gesprochen werden, dass diese aufgrund eines
einzigen Anhaltspunktes auf den Bestand einer Umgehungsehe geschlossen haben.
Erste allgemeine
Indizien ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass der Rekurrent als
sogenannter Drittstaatsangehöriger praktisch nur aufgrund einer Ehe mit einer
anwesenheitsberechtigten Person die Möglichkeit hat, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und im hiesigen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Weiter haben sich die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt über die Hintergründe ihres
in Serbien erfolgten Eheschlusses geäussert, sodass auch jegliche Hinweise auf
eine voreheliche Beziehung fehlen. Zu Recht begründen die Vorinstanzen den
Verdacht der Umgehungsehe ferner mit der Aberkennung der Vaterschaft durch den
Rekurrenten zu C____. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass C____
zwei Tage nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geboren wurde. Eine
wirklich gewollte eheliche Gemeinschaft zu führen, erscheint deshalb bei der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht geplant gewesen zu sein.
Zur Begründung
der Scheinehe massgebend erscheint mit den Erwägungen der Vor-instanz insbesondere,
dass aufgrund der gesamten Umstände angenommen werden muss, dass die Ehegatten
keine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auffällig erscheint diesbezüglich die
offensichtliche Diskrepanz der Aussagen der Ehegatten zu der von den Behörden tatsächlich
angetroffenen Situation. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 gab die Ehefrau
an, mit dem Rekurrenten zusammenzuleben. Da er ein verständnisvoller und sehr
engagierter Ehemann sei und ihr ihren Seitensprung mit D____ „als einmalige
Sache“ verziehen habe, wolle sie die Ehe aufrechterhalten. Diese Aussage
kontrastiert offensichtlich mit dem Umstand, dass damals wie auch später der
Briefkasten und die Klingel der Wohnung der Ehefrau mit ihrem Namen und jenem
von D____ angeschrieben war. Sie weicht auch von der gesamten Situation gemäss
Leistungsabklärung der Sozialhilfe vom 7. Januar 2015, dem Polizeirapport vom
5. März 2015 und dem Festnahmerapport vom 19. September 2016 (bezüglich
der neuen Adresse an der Bruderholzstrasse 47) ab.
Die Sozialhilfe
führte diese Leistungsabklärungen durch, da die Ehefrau des Rekurrenten ihnen gegenüber
angab, dass sie bereits seit Januar 2013 vom Rekurrenten getrennt sei und dass
er sich nur vorübergehend für die Post an dieser Adresse gemeldet habe. Die
Hausbesuche der Sozialhilfe vom 23. Juli und 11. September 2013, 4. und
26. November 2014 ergaben denn auch, dass sich jeweils nicht
der Rekurrent, sondern D____ in der Wohnung der Ehefrau des Rekurrenten aufhielt.
Lediglich bei der Wohnungskontrolle vom 10. Dezember 2014 konnte der Rekurrent
in der Wohnung seiner Ehefrau angetroffen werden. Den Vorinstanzen kann ohne
weiteres gefolgt werden, dass es seltsam anmutet, dass der Rekurrent die
Wohnung seiner Ehefrau und deren angeblich ehemaligen Partner überlasse, nur
damit letzterer sein Besuchsrecht dem Kind gegenüber wahrnehmen könne, gerade
wenn die Ehegatten wegen der Untreue der Ehefrau Probleme miteinander hätten. Vielmehr
stellt sich unter diesen Umständen die Frage, weshalb D____ bei seinen Aufenthalten
in der Schweiz nicht woanders wohnte, beispielsweise bei sonstigen Verwandten.
Den Vorinstanzen ist auch zu folgen, wenn sie anführen, dass es sehr
ungewöhnlich sei, dass bei der kurz vor dem 10. Dezember 2014 erfolgten
Kontrolle durch die Sozialhilfe niemand die Türe öffnete, obwohl der
Aussendienst der Sozialhilfe an der Wohnungstür Laute eines Kleinkindes vernommen
habe. Gegenüber der Sozialhilfe gab die Ehefrau des Rekurrenten im November
2014 auch an, wieder von D____ schwanger zu sein, was sie später dementierte.
Als der Rekurrent und seine Ehefrau einmal von der Sozialhilfe gemeinsam in der
Wohnung angetroffen wurden, gab die Ehefrau an, dass sie während der Anwesenheit
des Rekurrenten „pausenlos streiten“ würden. Der Rekurrent teilte mit, er könne
seiner Ehefrau nicht trauen und sei sich der Vaterschaft zu seiner Tochter nicht
sicher (Leistungsabklärung der Sozialhilfe vom 7. Januar 2015). Später gab die Ehefrau
des Rekurrenten gegenüber der Polizei an, dass der Ehemann und D____
gleichzeitig bei ihr übernachtet hätten.
Aus dem genannten
Abklärungsbericht der Kantonspolizei vom 5. März 2015 ergeben sich weitere
Hinweise auf den Bestand einer gelebten Beziehung der Ehefrau zu D____, aber
keine auf eine solche zum Rekurrenten. Demnach traf die Polizei am 5. März 2015
um ca. halb sieben Uhr morgens in der ehelichen Wohnung D____ und nicht den Rekurrenten
an. Die Ehefrau des Rekurrenten teilte gegenüber der Polizei zwar mit, dass der
Rekurrent täglich in der Wohnung übernachten würde und bereits zur Arbeit gegangen
sei. Diese Aussagen erscheinen vor dem Hintergrund der Abklärungen durch die
Sozialhilfe jedoch wenig glaubwürdig. Dem Polizeirapport kann zudem entnommen
werden, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass D____ nur sporadisch in
Basel sei, da der letzte Ein-/Ausreisestempel im Reisepass vom 26. Dezember
2012 datiert war, während er auf acht Seiten Stempel aus den Jahren 2010 bis
2012 hatte und er nun bei der Ein- und Ausreise in den Jahren 2013 bis 2015
angeblich nie kontrolliert worden sei. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass
die häufigen und intensiven Besuche von D____ den Verdacht stützen, dass keine
gelebte eheliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau besteht.
Zu den in der
Wohnung vorhandenen Männerkleidern machte die Ehefrau des Rekurrenten während
den diversen Wohnungsbesichtigungen unterschiedliche Angaben. So teilte
sie am 26. November 2014 mit, dass die Herrenkleider, welche sich im Schrank
des Schlafzimmers befanden, und die im separaten Schuhschrank vorhandenen Herrenschuhe
D____ gehören würden. Am 11. Dezember 2014 teilte sie demgegenüber mit,
dass alle Kleider und Schuhe vom Rekurrenten seien und D____ nur wenige alte
Sachen gehörten. Die damals ebenfalls anwesende Taufpatin von C____ erklärte wiederum,
dass die Kleider und Schuhe überwiegend Sachen von D____ seien. Dem
Polizeirapport ist zudem zu entnehmen, dass vom Rekurrenten nur ein Oberteil
der Arbeitskleidung, jedoch keine weiteren Arbeitsschuhe, in der Wohnung
vorhanden waren. Vorliegend ist aufgrund der gesamten Umstände davon
auszugehen, dass es sich bei den vorhandenen Männerkleidern in der Wohnung vorwiegend
um jene von D____ handelt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich in der
Wohnung keine Fotos vom Rekurrenten vorfanden. Es waren lediglich Fotos von D____
und den Kindern vorhanden, insbesondere befand sich auch auf einem
Schlüsselanhänger der Ehefrau des Rekurrenten ein Foto von D____.
Insgesamt sind
diese Erkenntnisse aus den vorgenommenen Wohnungskontrollen gewichtige Anhaltspunkte
für eine Umgehungsehe und es besteht der begründete Verdacht, dass der
Rekurrent nicht in der ehelichen Wohnung mit seiner Ehefrau wohnte resp. sich
höchstens ab und zu dort aufgehalten hat. Die eingereichten
Lohnabrechnungen des Rekurrenten, welche an die Drahtzugstrasse adressiert
sind, können den Verdacht, dass er nicht an dieser Adresse wohnhaft war, nicht
entkräften, insbesondere da die Ehefrau gegenüber der Sozialhilfe auch bereits
einmal angegeben hatte, dass er lediglich für die Post an dieser Adresse
gemeldet sei.
Ein weiteres Indiz
für die Annahme einer Umgehungsehe ist der Umstand, dass die Frau des Rekurrenten
vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2015 alleine und nicht zusammen mit dem
Rekurrenten durch die Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Rekurrent hat weder
dargelegt noch belegt, dass er jemals an den Unterhalt seiner von der
Sozialhilfe unterstützten Ehefrau beigetragen hätte, obwohl ihm dies aufgrund
seines Einkommens zweifellos möglich gewesen wäre. Dies spricht auch gegen das
Schreiben der Ehefrau vom 10. Dezember 2014, worin die gelebte Ehegemeinschaft
ausdrücklich bestätigt wurde. Wäre dies zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich der
Fall gewesen, hätte B____ nicht alleine unterstützt werden müssen und die
Ablösung von der Sozialhilfe wäre bereits früher erfolgt, da der Rekurrent
gemäss eigenen Angaben schon seit längerem einer regelmässigen Arbeit nachgeht.
Abgesehen von
der Behauptung, eine mittlerweile stabilisierte „On-Off-Beziehung“ geführt zu
haben (vgl. Stellungnahme vom 21. September 2015), vermag der Rekurrent seine
gelebte Beziehung mit seiner Ehefrau im gesamten Rekursverfahren durch nichts
zu substantiieren oder gar zu belegen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, kann unter den genannten Umständen auch aus der unterbliebenen
Aberkennung der beiden ehelichen Töchter der Ehefrau keine tatsächlich gelebte
Ehegemeinschaft abgeleitet werden. Dies umso weniger, als der Rekurrent nicht zu
belegen vermag, zu diesen Kindern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht
überhaupt eine Beziehung zu pflegen. Es kann vollumfänglich auf die von den
Vorinstanzen getroffenen Feststellungen verwiesen werden.
2.4 Selbst
wenn man – entgegen der Auffassung des Gerichts – nicht von einer Scheinehe
ausgehen wollte, ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Ehegatten schon lange nicht
mehr zusammenleben und inzwischen offenbar sogar gerichtlich getrennt leben. Das
Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nur dann nicht, wenn
für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG; vgl. dazu VGE VD.2016.149 vom
6. Februar 2017 E. 3.2). Wichtige Gründe müssen objektivierbar sein und eine
gewisse Erheblichkeit aufweisen (BGer 2C_207/2011 vom 5. September 2011 E.
4.1). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass
ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben
können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7.
Juni 2013 E. 2.3). Solche Gründe für ein Getrenntleben gemäss Art. 49 AuG macht
der Rekurrent nicht einmal geltend. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent auch
bei einer ursprünglich ernsthaft eingegangenen Ehe nicht mehr auf diese berufen
könnte, nachdem die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr gelebt wird. Der
Rekurrent vermag zudem weder eine dreijährige Dauer eines Zusammenlebens, noch
eine erfolgreiche Integration in der Schweiz oder einen Härtefall zu belegen.
Er könnte daher auch aus Art. 50 AuG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten.
2.5 Nicht
zu beanstanden ist schliesslich auch die von der Vorinstanz vorgenommene
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der entsprechenden Wegweisung gemäss Art. 96 AuG.
2.5.1 Wie
im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, ist der Rekurrent in
Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat bis zu seiner Einreise in die Schweiz
dort gelebt und ist mit der Sprache und den sozialen und kulturellen
Gegebenheiten Serbiens bestens vertraut. Auch hat er nach wie vor Familienangehörige
in seiner Heimat, die er regelmässig besucht. Erst im Alter von rund 22 Jahren
ist er trotz einer für den gesamten Schengenraum bestehenden Einreisesperre
illegal in die Schweiz eingereist, wobei er nach Serbien zurückgeführt werden musste.
Kurze Zeit später reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und wurde wieder
nach Serbien zurückgeführt, weshalb ihn auch die Schweiz mit einer
Einreisesperre belegte. Seit dem 3. Januar 2013 befindet er sich wieder in
der Schweiz und erhielt am 11. Januar 2013 die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Er lebt somit mittlerweile erst seit rund 4 ½
Jahren in der Schweiz, was keiner langen Aufenthaltsdauer entspricht und eine
Rückreise in seine Heimat Serbien nicht als unzumutbar erscheinen lässt.
In der Schweiz
leben, neben seiner angeblichen Ehefrau und seinen zwei Kindern, noch einige Verwandte.
Zwar geht der Rekurrent einer regelmässigen Arbeit nach und hat auch keine
Schulden verzeichnet, weshalb ihn die Vorinstanz als wirtschaftlich und
beruflich integriert eingestuft hat. Demgegenüber ist jedoch anzuführen, dass
seine angebliche Ehefrau vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2015 von der
Sozialhilfe unterstützt wurde und aktuell auch Schulden verzeichnet, weshalb bei
einer wie von ihm geltend gemachten gelebten Beziehung auch die finanzielle
Situation der Ehefrau berücksichtigt werden müsste, was die wirtschaftliche
Integration des Rekurrenten relativieren würde. Dass der Rekurrent sozial mit
der hier geltenden Rechtsordnung Mühe bekundet, zeigen das Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 9. November 2010 wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt vom 9. Oktober bis zum 8. November 2010, der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2013
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt vom 9. November 2010 bis
zum 16. Juli 2011 und der Strafbefehl vom 21. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs
des Führerausweises.
Mit der
Vorinstanz ist demnach eine genügende Integration des Rekurrenten deshalb zu
verneinen und erscheint eine Rückkehr in die Heimat ohne weiteres zumutbar.
2.5.2 Mit
der streitgegenständlichen Wegweisung des Rekurrenten wird auch Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt. Wurde
die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
Ausländern und somit rechtsmissbräuchlich eingegangen, können sich die
Ehegatten nämlich nicht auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf
Achtung des Familienlebens berufen. Auch diese Bestimmung setzt eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung der Ehegatten voraus (BGE 118 Ib 145
E. 4b S. 152; BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4, 2C_391/2015 vom 8.
Dezember 2015 E. 2.4, 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4; jeweils mit
Hinweisen). Die Ehe des Rekurrenten mit B____ fällt als Umgehungsehe somit nicht
in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der vorliegende Rechtsmissbrauch würde
zudem voraussichtlich die Ungültigkeit der Ehe gemäss Art. 105 Ziff. 4 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und gemäss Art. 109 Abs. 3 ZGB
eine Aufhebung der Vaterschaftsvermutung von Gesetzes wegen zur Folge haben. Wie
bereits erwähnt, hat der Rekurrent schliesslich in keiner Weise nachzuweisen
vermocht, zu diesen Kindern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht
überhaupt eine Beziehung zu pflegen. Somit kann der Rekurrent sich mit den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch nicht in Bezug auf seine Kinder auf
Art. 8 EMRK stützen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu Recht verfügt. Die Wegweisung des Rekurrenten liegt
unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig
und zumutbar. Es liegen keine ausserordentlichen Gründe vor, welche dieser
Annahme entgegenstehen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatsekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.