Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.38
URTEIL
vom 28. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer,
Dr. Marie-Louse Stamm
und Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2016
betreffend das Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016 wurde A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere
Gründe) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln wurde er freigesprochen. Zudem wurden dem Berufungskläger die
Verfahrenskosten von CHF 1‘416.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (im
Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt. Zugesprochen erhielt er eine Parteientschädigung
von CHF 808.20 zuzüglich CHF 64.65 Mehrwertsteuer.
Gegen das Urteil
vom 15. Januar 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokat [...], am
21. Januar 2016 Berufung angemeldet und am 28. April 2016 eine Berufungserklärung
eingereicht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Zudem sei
ein Gutachten zur Klärung der Frage, ob es zutreffe, dass bei einer
festgestellten Blutalkoholkonzentration von unter 0.1 ‰ sich diese nicht auf den Ereigniszeitpunkt
mehr als eine Stunde vor der Blutentnahme zurückrechnen lasse, einzuholen.
Mit Verfügung
vom 1. Juni 2016 hat der damalige Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
Parteien mitgeteilt, dass ohne anders lautenden Antrag das Berufungsverfahren schriftlich
im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) durchgeführt werde. Daraufhin erfolgten keine Einwände. Mit Berufungsbegründung
vom 26. Juli 2016 hat der Berufungskläger seine Anträge schriftlich begründet.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 23. August 2016
die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige
Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 25. September 2016
repliziert. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 hat die (neu eingesetzte)
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beweisantrag des Berufungsklägers
betreffend die Einholung eines Gutachtens gutgeheissen und das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Bern, Abteilung forensische Toxikologie und
Chemie, B____, beauftragt, eine neue Beurteilung der Fahrfähigkeit vorzunehmen.
Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 27. Februar 2017 zum Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 29. Dezember 2016 eine
Stellungnahme eingereicht. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur
Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, die Übernahme der Kosten für den (falschen)
Drogenschnelltest auf die Strafgerichtskasse und die Zusprechung einer
reduzierten Parteientschädigung an den Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und das Urteil
eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt.
Die Vorinstanz
hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Berufungskläger
wurde am 2. Januar 2014 mit seinem Personenwagen einer Polizeikontrolle
unterzogen. Da beim Berufungskläger ein Alkoholgeruch und Symptome für Drogenkonsum
(lichtstarre Pupillen, vernarbte Hände, blasser Teint) festgestellt werden
konnten, wurden Alkoholproben (um 15:50 Uhr 0.41‰ und um 15:51 Uhr 0.34 ‰) und
ein Drogenschnelltest „Drug Wipe“ (positive Speichelprobe auf Cannabis, Kokain
und Amphetamin/Methamphetamin/XTC) durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse wurde
der Berufungskläger gleichentags in das Universitätsspital Basel gebracht und ärztlich
untersucht, wobei weder ein Alkoholgeruch festgestellt werden konnte noch Alkoholeinwirkung,
Drogen/Medikamenteneinwirkung oder Müdigkeit erkennbar waren. Die um 17:00 Uhr
durchgeführte Blut- und Urinprobe ergab gemäss rechtsmedizinischem Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 20. Januar 2014 (IRM-Gutachten
Basel) im Blut des Beschuldigten 140 μg/L Methadon und weniger als 0.1 g/kg
Alkohol. Die positiven Resultate des Speicheltests auf weitere Betäubungsmittel
erwiesen sich als falsch. Das IRM-Gutachten Basel hielt fest, dass der Berufungskläger
unter der Wirkung von Methadon und geringfügig Alkohol gestanden habe und
deshalb nicht fahrfähig gewesen sei. Das vom Berufungskläger vorgelegte
Gutachten des Verkehrsmediziners C____ hielt dagegen fest, dass der
Berufungskläger zum Ereigniszeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluss gestanden sei.
Gemäss eigenen Aussagen hat der Berufungskläger am Tag der Polizeikontrolle
zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr (resp. um 12:00 Uhr gemäss
korrigierter Aussage in der Hauptverhandlung) zwei Gläser Rotwein konsumiert.
Die infolge eines Methadonprogramms tägliche Ration Methadon (40 ml) habe er am
vorherigen Tag (2. Januar 2014) um ca. 22:00 Uhr eingenommen.
Der Berufungskläger
macht geltend, dass die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit nicht bewiesen sei.
Im ärztlichen Protokoll (Akten S. 27) sei von dem den Berufungskläger untersuchenden
Arzt weder eine Alkoholeinwirkung noch eine Drogen/Medikamenteneinwirkung
festgestellt worden. Die den Berufungskläger kontrollierenden Polizisten seien
bei ihrer Einschätzung der Fahrfähigkeit des Berufungsklägers voreingenommen
gewesen, weil er vom „Fixerstübli“ her gefahren gekommen sei und nach Beobachtung
der Polizei lichtstarre Pupillen, einen blassen Teint und vernarbte Hände
gehabt habe. Ferner habe der von der Polizei vor Ort vorgenommeine
Drogenschnelltest (Akten S. 22) ein massiv falsches Resultat gezeigt. Cannabis,
Kokain und Amphetamine seien gemäss dem IRM-Gutachten Basel (Akten S. 29-31)
weder im Blut noch im Urin nachweisbar gewesen. Auch das Ergebnis der beiden
mit dem Drägergerät durchgeführten Atemalkoholproben (Akten S. 21) müsse
deshalb in Zweifel gezogen werden. Das IRM-Gutachten Basel habe schliesslich
einen Blutalkoholwert von unter 0.1 ‰ ergeben, so dass sich die im Blut
festgestellte Alkoholkonzentration nicht auf den Ereigniszeitpunkt zurück rechnen
lasse. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Blutalkoholgehalt bereits
lange vor der Anhaltung nicht mehr über 0.0 ‰ gelegen sei. Es sei zwar richtig, dass in
Blut und Urin Methadon festgestellt worden sei (Akten S. 29-30), doch
selbst wenn dieser Wirkstoff in Kombination mit einer geringfügigen Menge
Alkohol vorhanden gewesen wäre und die Vermutung bestehe, dass dadurch die
Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, könne sich im Einzelfall die Sachlage
anders darstellen. Genau dies sei hier der Fall, weil der Berufungskläger seit
20 Jahren ein Methadonprogramm absolviere und an diesen Wirkstoff gewöhnt sei.
Wenn die Vorinstanz
gestützt auf das IRM-Gutachten Basel deshalb unter Hinweis auf die Regelung in
der Schweiz zum Schluss komme, dass Patienten eines Methadonprogramms nur dann
am Strassenverkehr teilnehmen dürften, wenn sie einerseits bereits seit
längerer Zeit in dieses Programm integriert seien und andererseits keinen
Beikonsum anderer psychoaktiver Substanzen aufwiesen, so sei dies zu schematisch,
da die Gesamtumstände des konkreten Falls ausser Acht gelassen worden seien.
Ferner widerspreche die gutachterliche Auffassung des IRM Basel der mindestens
gleichwertigen Einschätzung des Experten C____. Dieser habe nämlich in der von
ihm von der Administrativbehörde des Kantons Jura geforderten Stellungnahme
(vgl. im Detail Akten S. 97-104) die Meinung vertreten, dass es unter den
gegebenen Umständen (vgl. Akten S. 99 unten) schwierig zu vertreten sei, den
Berufungskläger als nicht fahrfähig zu bezeichnen.
4.1 Aufgrund
des Widerspruchs der Einschätzung des Experten C____ vom 22. Mai 2014 und
dem IRM-Gutachten Basel vom 20. Januar 2014 hat die Verfahrensleiterin des
Berufungsgerichts ein zusätzliches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin
der Universität Bern, Abteilung forensische Toxikologie und Chemie, eingeholt
(IRM-Gutachten Bern). B____ wurde beauftragt, (1) eine neue Beurteilung der
Fahrfähigkeit des Berufungsklägers vorzunehmen, (2) die Aussage zu überprüfen,
ob bei einem Blutalkohol <0.1g/kg (Gew.‰) eine Rückrechnung auf den
Ereigniszeitpunkt bei einer Blutentnahme um 17:00 Uhr gar nicht möglich sei und
welchen Einfluss die unterschiedlichen Angaben des Berufungsbeklagten
betreffend den Zeitpunkt des Trinkens von zwei Gläsern Rotwein auf eine
allfällige Bestimmung des Blutalkohols zum Ereigniszeitpunkt hätten, sofern
eine Rückrechnung möglich wäre, und (3) ob die Aussage des Berufungsklägers
richtig sei, dass selbst wenn er sich bei der Fahrt noch unter leichtem
Alkoholeinfluss befunden hätte, dies wegen seines langjährigen Methadonkonsums
nicht dazu geführt hätte, dass er nicht fahrfähig gewesen wäre.
4.2 Der
Berufungskläger bringt in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2017 zum
IRM-Gutachten Bern vor, dass nun bestätigt sei, dass die Alkoholkonzentration
im Ereigniszeitpunkt nicht feststellbar und folglich die Fahrunfähigkeit nicht
nachgewiesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Alkoholkonzentration
bereits lange vor der Anhaltung nicht mehr über 0.0 ‰ lag.
4.3 Das
Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten
abweichen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547, 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345, je mit
Hinweisen). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der Gutachter die an ihn
gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen nicht begründet oder wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich oder nicht schlüssig ist (BGE 118 V 286 E. 1b S. 290). Ob ein
Gericht die im Gutachten enthaltenen Ausführungen für überzeugend hält oder ein
Ergänzungsgutachten einholen soll, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine Frage der Beweiswürdigung. Das Gericht hat zu prüfen, ob
sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien
ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen
(BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 548).
4.4 Das
vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern eingeholte Gutachten ist
sorgfältig abgefasst und beantwortet die gestellten Fragen schlüssig. Das
Gutachten hält fest, dass die Fahrfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt
der Anhaltung aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Methadon nicht gegeben war.
Entgegen dem Vorbringen des Berufungsbeklagten bestätigt das Gutachten gerade
nicht, dass die Alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt nicht feststellbar
sei, sondern hält dazu lediglich fest, dass eine schematische Rückrechnung auf
den Ereigniszeitpunkt nicht zulässig sei (Gutachten S. 4). Aus dem Gutachten
geht jedoch deutlich hervor, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine Alkoholisierung
vorhanden und der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Anhaltung aufgrund von Mischkonsum
von Alkohol und Methadon nicht fahrfähig war. Dem Gericht liegen keine
triftigen Gründe vor, um vom vorliegenden Gutachten abzuweichen.
5.1 Fahrfähigkeit
ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der
gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die
Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das
Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und
Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss
in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen
Verkehrslage sicher zu führen (BGE 130 IV 32 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer wegen
Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen
nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen
(Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], vgl. auch Art.
91 Abs. 2 SVG).
Gemäss Art. 91
Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer aus anderen Gründen (als Alkoholeinfluss) fahrunfähig ist und ein
Motorfahrzeug führt. Die Bestimmung erfasst alle Formen von Fahrunfähigkeit,
die nicht (allein) auf Alkohol zurückzuführen sind. Häufig wird die
Fahrunfähigkeit auf einer Kombination von Gründen beruhen, etwa Alkohol in
Verbindung mit Übermüdung und/oder Arzneimittelkonsum (vgl. BGE 98 IV 289 E. 1
S. 291; BGE 90 IV 224 E. 2 S. 226). Fahrunfähigkeit im Sinne der Norm kann
insbesondere vorliegen bei Übermüdung, Krankheit (vgl. BGer 6B_582/2009 vom 5.
September 2009), starken Schmerzen sowie infolge des Einflusses von Arzneien
oder Betäubungsmitteln (vgl. Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen, 2. Auflage, N 46
f. zu Art. 91, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV).
5.2 Wie
bereits oben ausgeführt, ist das IRM-Gutachten Bern auf Grund der
Gesamtumstände zum Schluss gelangt, dass von einem Mischkonsum von Alkohol und
Methadon auszugehen ist. Die Fahrfähigkeit des Berufungsbeklagten war deshalb aus
forensisch-toxikologischer Sicht zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht gegeben.
Beim Berufungskläger
konnten zum Zeitpunkt der Anhaltung (15:40 Uhr) durch die Polizei unmittelbar
ein Alkoholgeruch in der Ausatmung, lichtstarre Pupillen, ein blasser Teint und
aufgeschwollene, vernarbte Hände beobachtet werden, welche auf Alkoholkonsum
sowie Drogen-/Medikamentenkonsum hindeuteten (Polizeirapport vom 2. Januar
2014 S. 2). Auch das IRM-Gutachten Bern hält fest, dass lichtstarre Pupillen
ein charakteristisches Anzeichen für eine Opiat-Wirkung seien und auch bei
einer Methadon-Einnahme beobachtet werden könnten (Gutachten S. 3). Die im Blut
des Berufungsklägers nachgewiesene Methadon-Konzentration von 140 μg/L ist
auf den Methadonkonsum von täglich 40 mg zurückzuführen, die der
Berufungsbeklagte aufgrund seines Methadonprogramms einzunehmen hat (Akten S.
99). Dass er folglich unter dem Einfluss von Methadon sein Fahrzeug lenkte, ist
nachgewiesen und wird auch nicht bestritten. Auch nicht bestritten ist, dass der
Berufungskläger am Tag der Anhaltung zwei Gläser Rotwein konsumiert hat. Zum Zeitpunkt
des Alkoholkonsums liegen mehrere unterschiedliche Aussagen des
Berufungsklägers vor. Am 2. Januar 2014 gab er zu Protokoll, zwischen 13:00 Uhr
und 14:00 Uhr (Akten S. 27) zwei Gläser Rotwein konsumiert zu haben, am
6. Januar 2014 korrigierte er die Trinkschlusszeit auf 13:00 Uhr (Akten S. 21),
und am 15. Januar 2016 machte er die Aussage, dass er um 12:00 Uhr (Akten
S. 114) getrunken habe. Dabei ist von der Richtigkeit der ersten beiden Aussagen
auszugehen, da sie dem Ereignis näher sind. Die beiden am Anhaltungsort durchgeführten
Atemalkoholproben ergaben 0.41 ‰
(15:50 Uhr) und 0.34 ‰ (15:51
Uhr). Die nach der Anhaltung erfolgte Blutentnahme (17:00 Uhr) zeigte auch noch
1 Stunde und 20 Minuten nach dem Ereignis einen Blutalkohol über 0.00 ‰
und bestätigte somit die Beobachtungen der Polizei. Die Behauptung des
Berufungsklägers, die Polizei sei voreingenommen gewesen, ist folglich
widerlegt.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht
nur unter dem Einfluss von Methadon, sondern auch unter dem Einfluss von
Alkohol lenkte. Dem Vorbringen des Berufungsklägers, dass bei ihm wegen seines
langjährigen Methadonkonsums eine Gewöhnung vorliege und auch bei einem
minimalen zusätzlichen Alkoholkonsum die Fahrfähigkeit gegeben sei, ist nicht
zu folgen. Gemäss dem Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung
(IRM-Gutachten Bern S. 4) kann bei Methadonsubstitution wegen der gegenseitigen
Wirkungsverstärkung nur bei Alkoholabstinenz die Fahreignung bejaht werden.
Diese lag beim Berufungskläger gerade nicht vor.
Damit dringt der
Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch und ist des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig zu sprechen.
Die Strafzumessung
wird nicht beanstandet und erscheint unter allen Aspekten als korrekt und angemessen.
Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S.
9 f.) verwiesen werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
und hat der Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auch die
zweitinstanzlichen Kosten mit Einschluss der Kosten für das
forensisch-toxikologische Gutachten vom 29. Dezember 2016 von CHF 878.–
und einer Urteilsgebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2016 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
–
Freispruch von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln,
–
Übernahme der Kosten von CHF 60.– für den Drogentest auf die
Gerichtskasse,
–
Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, andere Gründe) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 Bst. b in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 2 Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs.
1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die
Verfahrenskosten von CHF 1‘416.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren
mit Einschluss der Kosten für das forensisch-toxikologische Gutachten vom
29. Dezember 2016 von CHF 878.– und einer Urteilsgebühr von CHF
400.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt; Verkehrsabteilung
Office des véhicules du Canton du Jura (Urteil
inkl. IRM-Gutachten Bern)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Caroline
Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.