Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.169
URTEIL
vom 23. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 25. April 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am […] 1988, heiratete
am […] 2008 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B____, geboren am […] 1970.
Nachdem er am 28. Juli 2009 mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist
war, wurde ihm am 6. Oktober 2009 im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am […] 2010 wurden die Ehegatten Eltern
ihrer gemeinsamen Tochter C____.
Nachdem ein
erstes, von der Ehefrau eingeleitetes Verfahren zur Regelung des Getrenntlebens
nach erfolgtem Rückzug des Begehrens mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14.
April 2011 abgeschrieben wurde, suchte die Ehefrau am 9. März 2012 den
Polizeiposten Spiegelhof auf, weil ihr getrennt lebender Ehegatte sie bedrohe,
beschimpfe und Gewalt ausübe. Mit Entscheid vom 4. Juni 2012 bestätigte das
Zivilgericht das per 12. März 2012 vorsorglich bewilligte Getrenntleben der
Ehegatten und teilte der Mutter die Obhut über die gemeinsame Tochter zu. Im
Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts wurde eine
Beratung bei der damaligen Abteilung Kinder- und Jugendschutz (AKJS) in Auftrag
gegeben. Nach erfolgter Abklärung der Situation ersuchte das Migrationsamt das
damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügungsrapport vom 14. August
2012 um Zustimmung zur Erteilung einer einjährigen Härtefallbewilligung, damit
der Rekurrent die Beziehung zu seiner Tochter aufbauen könne. Mit Verfügung vom
28. November 2012 verweigerte das BFM seine Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und wies den Rekurrenten mit einer Ausreisefrist von
acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Nachdem gegen den Rekurrenten mehrfach
Strafentscheide und Anzeigen unter anderem auch wegen Gewaltdelikten ergangen
waren, widerrief das Migrationsamt seine Bereitschaft zur Regelung des
Aufenthalts des Rekurrenten, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
mit Urteil vom 27. August 2013 als gegenstandslos geworden abschrieb.
Mit Entscheid
vom 3. September 2013 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
für den Rekurrenten einen Beistand ein. Nach erneuten Abklärungen und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 3.
März 2014 die Nichtverlängerung der letztmals bis zum 27. Juli 2011
verlängerten Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie dessen Wegweisung an
und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2014. Gegen diesen Entscheid
erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt (JSD). Mit Schreiben vom 31. März 2014 orientierte das Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) das Migrationsamt, dass die KESB
mit Entscheid vom 13. Februar 2014 anstelle der bisherigen Begleitbeistandschaft
eine Vertretungsbeistandschaft errichtet habe, worauf die Rekursbegründung von
der zuständigen Berufsbeiständin ausgearbeitet worden ist. Mit Urteil vom 22.
April 2015 wurden die Ehegatten [...] rechtskräftig vom Zivilgericht
geschieden. Mit Entscheid vom 25. April 2016 wies das JSD den vom Rekurrenten
gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung
erhobenen Rekurs kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Mai 2016 und 22. Juli 2015
(recte 2016) angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem
der Rekurrent dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
der Rekurrent die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses und die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 4. August 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung
vom 11. August 2016 entsprach der Instruktionsrichter den beiden
Verfahrensanträgen des Rekurrenten. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 5.
Oktober 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auf entsprechendes
Gesuch gewährte der Instruktionsrichter dem Vertreter des Rekurrenten Einblick
in die Akten des strafrechtlichen Berufungsverfahrens des Rekurrenten
SB.2015.74. Mit Eingabe vom 22. November 2015 (recte 2016) nahm der Rekurrent
replicando Stellung zur Vernehmlassung des JSD. Mit Eingaben vom 3. Januar 2017
beantragte er den Beizug des Entscheids im Verfahren BES.2013.118 und liess die
Kostennote seines Vertreters einreichen. Am 29. Mai 2017 hat der Instruktionsrichter
den Entscheid des Appellationsgerichts im strafrechtlichen Berufungsverfahren
SB.2015.74 des Rekurrenten beigezogen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat das
JSD ein Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht,
wonach der Rekurrent mit Anruf ihm vorgeworfene Straftaten zugegeben und mitgeteilt
habe, auf die Taten stolz zu sein. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 hat die KESB
mitgeteilt, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung des Rekurrenten aufgehoben
und eine Begleitbeistandschaft errichtet worden sei. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
4. August 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss §
42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September
2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51
Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
AuG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent aus der mit Urteil des
Zivilgerichts vom 22. April 2015 geschiedenen Ehe selber keinen
Bewilligungsanspruch mehr ableiten kann. Der Bewilligungsanspruch besteht aber
trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese
mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier
erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
2.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass trotz
Differenzen in der Darstellung der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zwischen
dem Rekurrenten einerseits und dem Migrationsamt andererseits feststehe, dass
die Ehegatten ab Juli 2009 bis zur definitiven Trennung im März oder November
2011 keine drei Jahre zusammen in der Schweiz gelebt haben. Dies wird vom Rekurrenten
mit seinem Rekurs nicht bestritten und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für
ein länger dauerndes, gemeinsam gelebtes Familienleben der Ehegatten. Daraus
folgt, dass sich der Rekurrent für die verlangte Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.
2.3 Mit
den Erwägungen der Vorinstanz ist daher einzig zu prüfen, ob sich der im
Familiennachzug nachgezogene Rekurrent auf einen Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund wichtiger
persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen, berufen kann. Solche Gründe können nach der beispielhaften und nicht
abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni et. al [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Wichtige Gründe können praxisgemäss
auch enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten
Kindern sein (Caroni, a.a.O., Art.
50 N 23; BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292, 139 I 315 E. 2.1 S. 319). Dabei
ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September
2015 E. 4.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.1).
Zu beachten ist
dabei, dass der Anspruch gemäss Art. 50 AuG nach Art. 51 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Art. 62 AuG beim Vorliegen von Widerrufsgründen erlischt. Einen
Widerrufsgrund bildet dabei unter anderem auch die Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG).
2.3.1 Die
Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei
einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens berufen.
Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf
Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert
die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu
regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender
Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden
(BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1
S. 250; jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014,
[Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das
in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und
Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249
f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2016.113 vom 15.
Februar 2017 E. 3.2.2, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1, VD.2013.28
vom 24. August 2015 E. 4.2.1).
2.3.2 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Für dessen Wahrnehmung ist
es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft
im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.
Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK
sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Wie von der
Vorinstanz zutreffend erwogen worden ist, kann gemäss der ständigen bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein weitergehender Anspruch nur dann in
Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz
zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte
und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten) (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319,
120 Ib 1 E. 3c S. 5, 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; BGer 2C_187/2016 vom 12. April
2017 E. 5.2.1, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8.
November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, zum Ganzen: 2C_648/2014
vom 6. Juli 2015 E. 2.1 f.).
An der
Massgeblichkeit dieser Kriterien hat das Bundesgericht auch unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR, insbesondere des Urteils M.P.E.V.
gegen Schweiz vom 8. Juli 2014, [Nr. 3910/13], festgehalten (vgl. BGer
2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E.
2.4 und 3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4). Allerdings hat es bezüglich eines
zwar nicht obhutsberechtigten, aber die gemeinsame elterliche Sorge mitausübenden
Elternteils mit sehr eng gelebter Beziehung zum Kind eine gewisse Abschwächung
des Kriteriums des tadellosen Verhaltens vorgenommen (BGE 140 I 145 E. 4 S. 148
ff.). In der Folge ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch betont
worden, die Praxis, gewisse untergeordnete Vorkommnisse in einer Gesamtbetrachtung
etwas weniger stark zu gewichten, so dass sie nicht zum Vornherein die anderen
Kriterien aufzuwiegen vermögen, komme nur in spezifischen Fällen bzw. bei
besonderen Umständen infrage (vgl. BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1,
2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3). Hinsichtlich der besonderen Intensität
der affektiven Beziehung hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieses
Erfordernis bei nicht sorgeberechtigten (und damit erst recht bei zwar sorge-,
aber nicht obhutsberechtigten) ausländischen Elternteilen eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit
oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz besassen, erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines
nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich sowie kontinuierlich
und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.4 f. S. 320 ff.; VGE
VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.2). Entsprechend dem bei Art. 8 EMRK
mitzuberücksichtigenden Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei dieser Prüfung dem Kindswohl Rechnung
zu tragen (vgl. zum Ganzen VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3).
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz hat aufgrund des von ihm ausgeübten begleiteten Besuchsrechts und
der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Tochter sowohl in affektiver
wie auch wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung des
Rekurrenten zu seinem Kind zu Recht verneint. Da sich der Rekurrent auch in
Anwesenheit seiner Tochter zu Gewaltexzessen hat hinreissen lassen, durfte das
Verhältnis zu seiner Tochter als nicht unbelastet qualifiziert und ihm nur ein
beschränktes Besuchsrecht zugestanden werden. Vor dem Hintergrund, dass
aufgrund der Kindswohlgefährdung nur ein begleitetes Besuchsrecht ermöglicht
wurde, ist dem Rekurrenten eine besonders intensive Beziehung zu seiner Tochter
in affektiver Hinsicht abzusprechen. Ebenso ist der Einschätzung, wonach der
Rekurrent seinen Unterhaltspflichten nicht regelmässig nachkam und daher keine
besonders enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter bestand,
ohne weiteres beizupflichten (vgl. BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.2).
So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent vom 1. November
2014 bis 30. April 2015 wieder von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen
und daher auch nicht über die Mittel verfügte, um seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Ebenso wenig kam
er der im Scheidungsurteil vom 22. April 2015 festgesetzten Unterhaltsverpflichtung
regelmässig nach, was der Rekurrent nicht zu widerlegen vermochte. Es kann an
dieser Stelle vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten verwiesen
werden (vgl. E. 7 bis 11 des Entscheids des JSD vom 25. April 2016).
Mit seinem
Rekurs hat der Rekurrent eine Bestätigung des Kinder- und Jugenddienstes vom
13. Juni 2016 eingereicht, wonach er seine Tochter weiterhin im Rahmen der
Begleiteten Besuchstage (BBT) 14-täglich von 13.15 bis 16.45 Uhr besuche. Damit
vermag er auch im vorliegenden Rekursverfahren keine entscheidwesentliche
Änderung des Besuchsrechts, welches ihm im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine besonders affektive Beziehung zu seiner Tochter ermöglichen
würde, nachzuweisen, entspricht das bestehende Besuchsrecht keinem nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht. Auffällig ist auch, dass der Rekurrent
keinerlei Belege für eine heute, in affektiver Hinsicht intensiv gelebte
Beziehung zu seiner Tochter beizubringen oder auch nur zu benennen vermag.
Fehlt es bereits an einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung, so kann
offenbleiben, ob in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund der aktuell
nachgewiesenen Unterhaltsleistungen eine solche besteht.
2.4.2 In
zutreffender Weise hat die Vorinstanz auch ein klagloses Verhalten des
Rekurrenten verneint. Mit Urteilen des Strafgerichts vom 16. April 2015 und des
Appellationsgerichts vom 15. März 2017 wurde der Rekurrent wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung, falscher Anschuldigung, mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate
mit bedingtem Strafvollzug, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 10.– und
zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Damit hat der Rekurrent den
Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit.
b AuG verwirklicht.
Der Schuldspruch
beruht unter anderem auf zwei Vorfällen zu Lasten seiner Ehefrau aus dem Jahre
2009. So hat der Rekurrent sie einmal in die Dusche gedrängt, ihr ein Messer an
den Hals gehalten und ihr damit gedroht, sie eines Tages umzubringen. Weiter
hat er ihr eine Ohrfeige verpasst, als er sie im Gespräch mit einem Kollegen
angetroffen hatte, die zu einer dreiwöchigen Kieferstarre geführt hat. Daneben
hat er sie im März 2014 wider besseres Wissen mit frei erfundenen
Anschuldigungen mit einer Anzeige der mehrfachen Urkundenfälschung und des
Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern und/oder dem
Antrag auf IV bezichtigt. Weiter wurde dem Rekurrenten vorgeworfen, im Juli
2012 einen Kontrahenten zunächst verbal provoziert und diesen sodann grundlos
und in massiver und äusserst aggressiver Weise angegriffen, ihm ohne Vorwarnung
einen massiven Kopfstoss und in der anschliessenden Auseinandersetzung
Faustschläge, Kopfstösse gegen das Gesicht und Bisse zugefügt zu haben, die zu
einer nicht dislozierten Nasenbeinfraktur, einer Bissverletzung am rechten
Zeigefinger, zwei lädierten Schaufelzähnen, einer Rissquetschwunde über dem
rechten Auge und weiteren Rissquetschwunden an der linken Stirnseite, diversen
Kontusionen im Gesicht, an der Halswirbelsäule, der rechten Hand und dem linken
Knie sowie zu einer Rippenfraktur der 12. Rippe rechts geführt haben. Die
Verletzungen und die notwendige Versteifung des rechten Zeigefingers infolge
der Bisswunde führten zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit des
Angegriffenen.
In ähnlicher
Weise hat der Rekurrent im März 2013 einen Mann und dessen Begleiterin in einem
Tram verbal und sodann körperlich angegriffen. In der Folge versetzte er diesem
neben Schlägen mit den Fäusten und den Knien insbesondere einen mit Anlauf und
voller Wucht ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn. Dadurch erlitt
der Angegriffene eine Impressionsfraktur der Vorderwand des Stirnknochens, die
einen operativen Eingriff mit Anbringung einer Metallplatte erforderlich
machte. Er litt unter belastungsabhängigen Kopfschmerzen, einer
Überempfindlichkeit der Stirn und Gefühllosigkeit in der linken Gesichtshälfte.
Nur weil es dem Angegriffenen und seiner Begleiterin gelang, den Rekurrenten
aus dem Tram zu stossen und am erneuten Einsteigen zu hindern, konnten weitere
und schwerere Verletzungen verhindert werden. Beim Schuldspruch berücksichtigte
das Appellationsgericht, dass dem Rekurrenten mit dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 zwar eine volle
Einsichts-, aber eine leicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit attestiert
worden ist. Auch mit deren Berücksichtigung ging das Appellationsgericht im
Berufungsverfahren von einem schweren Tatverschulden hinsichtlich der
versuchten schweren Körperverletzung und ansonsten von einem meist gewichtigen
Verschulden und einem vergleichsweise schweren Fall aus (AGE SB.2015.74 vom 15.
März 2017 E. 3.2.1.2).
Einem klaglosen
Verhalten stehen mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem auch die zahlreichen
polizeilichen Interventionen wegen häuslicher Gewalt zwischen 2009 und 2013
(vgl. Polizeirapport vom 10. November 2009, 17. Juni 2010, 7. August 2010, vom
28. November 2010, 17. Dezember 2010, 6. Januar 2011, 9. März 2012, 2. August
2012, 3. Dezember 2012), die in diesem Zusammenhang mit Polizeirapport vom 17.
Dezember 2010 dokumentierten Prellungen und Hämatome im Gesicht der geschiedenen
Ehefrau (vgl. auch Arztbericht [...] vom 3. Januar 2013), die mit Urteilen des
Strafgerichts vom 9. Januar 2013 und des Appellationsgerichts vom 29. September
2014 erfolgte Verurteilung des Rekurrenten wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen und wegen Drohung, mit der ihm ein rücksichtloses Handeln und eine
gewisse Uneinsichtigkeit attestiert worden ist, sowie seine mit Urteil des
Strafgerichts vom 16. Juni 2011 erfolgte Verurteilung wegen unrechtmässiger
Aneignung eines Fahrrads und Erwerbs von Haschisch und Marihuana zum
Eigengebrauch entgegen. Mit Polizeirapporten vom 21. März und 29. April 2013
ist auch die Requisition der Polizei durch die behandelnde Psychiaterin des
Rekurrenten und eine von ihm aufgesuchte Apotheke aufgrund der Bedrohung
verschiedener Personen resp. renitentem Verhalten belegt. Auch wenn die
geschiedene Ehefrau eine Vielzahl der gegen den Rekurrenten erhobenen
Strafanzeigen betreffend häusliche Gewalt wieder zurückgezogen hat, können
diese migrationsrechtlich zur Begründung der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr
aufgrund der entsprechenden Belege in den Akten dennoch berücksichtigt werden
(BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150 f.). Dies umso mehr, als der Rekurrent auch
gegenüber der Polizei Gewalt an seiner Ehefrau zugestanden hat (vgl.
Polizeirapport vom 10. November 2009 und 7. August 2010), diese von einer
Drittperson als Zeugin bestätigt worden ist (Polizeirapport vom 17. Dezember
2010) oder die Requisition durch Dritte erfolgte (Polizeirapport vom 6. Januar
2011). Als Folge der häuslichen Gewalt musste die geschiedene Ehefrau zu ihrem
Schutz auch das Frauenhaus aufsuchen (Polizeirapport vom 9. März 2012). Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Ehefrau zugegebenermassen selber
mit Schlägen gegen die Gewalt des Rekurrenten zur Wehr setzte. Soweit der
Rekurrent das daraus folgende Verschulden dem Verhalten seiner geschiedenen
Ehefrau anlastet, kann ihm nicht gefolgt werden. Er stützt sich hierfür auf den
– auf Wunsch von ihm und seines Psychotherapeuten zu seinen Gunsten erfolgten –
Bericht des […]büros vom 19. Juni 2013 und auf einen von seinem
Psychotherapeuten gemeinsam mit ihm verfassten und unterzeichneten Bericht. Die
darin angeführten – allein auf den einseitigen Schilderungen der Umstände durch
den Rekurrenten basierenden – Feststellungen müssen vor dem Hintergrund seines
im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2015.74 fachgutachterlich
festgestellten manipulativen Verhaltens (vgl. AGE SB.2015.74 vom 15. März
2017 E. 3.2.1) relativiert werden. Es kann auf die diesbezüglich zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 22 ff. des angefochtenen
Entscheids).
Besonders ins
Gewicht fällt dabei der Umstand, dass der Rekurrent weiterhin gegenüber seiner
geschiedenen Ehefrau delinquiert, wie seine Verurteilung durch das Strafgericht
vom 3. März 2016 wegen mehrfacher Beschimpfung und Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer
Busse von CHF 500.–, begangen am 8. Februar 2015, belegt.
2.4.3 Das
aus dieser Delinquenz und dem weiteren, die öffentliche Ordnung und Sicherheit
tangierenden Verhalten resultierende Interesse an seiner Wegweisung aus der
Schweiz wiegt schwer. Der Rekurrent vermag sich offensichtlich nicht
vollständig zu steuern und es geht von ihm eine grosse Gefahr für die körperliche
Integrität und die Sicherheit seiner Umwelt aus.
2.4.4 Beizupflichten
ist den Vorinstanzen auch, dass der Rekurrent – ausser in sprachlicher Hinsicht
– hier schlecht integriert ist. So war er immer wieder von der Sozialhilfe
abhängig. Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, regelmässig Arbeit zu
finden und mit einer Festanstellung rechnen zu können. Er vermag aber bloss
eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2016 ins Recht zu legen, wonach er ein
offensichtlich nicht existenzsicherndes Nettoeinkommen von CHF 1‘001.05 nach
Steuern erzielt hat. Auch in der Vergangenheit ist es dem Rekurrenten zu keinem
Zeitpunkt je gelungen, in der Schweiz im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl.
zum Ganzen eingehend E. 26 des angefochtenen Entscheids).
2.5 Schliesslich
stehen aber auch Aspekte der Wahrung des Kindswohls der gemeinsamen Tochter des
Rekurrenten seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz entgegen. Die Delinquenz
des Rekurrenten richtete sich insbesondere auch gegen die Kindsmutter als wichtigste
Bezugsperson des Rekurrenten. Bereits dem Bericht des Kinder- und
Jugenddienstes (KJD, vormals AKJS) vom 16. Dezember 2013 konnte entnommen
werden, dass die Tochter des Rekurrenten etwas zurückhaltend gegenüber dem
Vater sei. Man merke bei ansonsten problemlos verlaufenden Besuchstagen, dass
das Kind die Spannungen zwischen den Eltern mitbekomme und durch momentane,
unklare Situationen stark verunsichert sei. Die Kindsmutter berichtet, seit
langem unter enormen Ängsten zu leiden, und die gesamte Situation zeige bei ihr
deutliche Spuren. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter des Rekurrenten
diese Belastung und Angst der Mutter spüre und darauf reagiere. Es sei daher
schwer zu beurteilen, ob eine Fortführung der Besuche dem Kindswohl entspreche.
2.6 Schliesslich
fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten, dass dem Rekurrenten eine Wiedereingliederung
in seiner Heimat in Marokko nicht möglich sei. Wie bereits die
Vorinstanzen richtig erwogen haben, reiste der Rekurrent erst mit 21 Jahren
im Juli 2009 in die Schweiz ein und ist somit mit der Sprache sowie den
sozialen und kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat bestens vertraut. Aufgrund
seines Alters, seiner guten Schulbildung und insbesondere aufgrund seiner hier
erworbenen Deutschkenntnisse können mit den Vorinstanzen seine Chancen für eine
Reintegration in Marokko als gut beurteilt werden. Die Bestätigung des
Bruders des Rekurrenten vom 15. Juli 2012, wonach es bei einer Rückkehr des
Rekurrenten in seine Heimat zu einem Familiendrama kommen würde, weil dessen
Vater mit der Heirat seines Sohnes nicht einverstanden gewesen und dessen Wut
mit der Geburt des gemeinsamen Kindes der Ehegatten noch grösser geworden sei,
wird durch die eigene Eingabe des Vaters, der keinerlei Hinweise auf eine entsprechende
Problematik entnommen werden können, widerlegt. Die Geschichte bezüglich der
Stammesrache erscheint namentlich auch deshalb als wenig glaubwürdig, als die
Ehefrau trotz nicht muslimischer Zugehörigkeit vor der Heirat im Haus des
Rekurrenten wohnen durfte. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent
im September 2011 mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nach Marokko
gereist ist, um seine Familie zu besuchen, was ebenfalls gegen eine
tatsächliche Gefährdung des Rekurrenten in seiner Heimat spricht. Abgesehen
davon, wäre es dem Rekurrent auch möglich, in Marokko fernab von seiner Familie
eine Existenz aufzubauen. Die Vorinstanzen haben schliesslich zu Recht geltend
gemacht, dass die psychologische Betreuung auch in Marokko weitergeführt werden
könne, da dort in den grösseren Städten das Gesundheitssystem gut ausgebaut
sei. Auch der gesundheitliche Zustand des Rekurrenten könnte somit einer
Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht entgegengehalten werden.
Zusammenfassend
ist daher festzustellen, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 8 EMRK
ableiten kann. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen und der vor-instanzliche
Entscheid zu bestätigen ist. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen
Verfahren erfolgte Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung, zumal der vorinstanzliche Kostenentscheid vom Rekurrenten gar
nicht begründet und substantiiert angefochten wird.
Im vorliegenden
Verfahren ist dem Rekurrenten instruktionsrichterlich die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden, weshalb die Kosten des Verfahrens zu Lasten
des Staates gehen. Der Vertreter des Rekurrenten macht mit seiner Kostennote
vom 3. Januar 2017 einen Aufwand von 15 Stunden geltend. Für die knapp
fünfseitige, eher summarische Rekursbegründung macht er einen Aufwand von 6
Stunden und 50 Minuten und für die zweieinhalbseitige Replik einen solchen von
8 Stunden und 15 Minuten geltend. Dieser Aufwand erscheint übersetzt.
Angemessen erscheint in Anbetracht der dokumentierten Bemühungen ein Aufwand
von maximal 10 Stunden zum Stundentarif von CHF 200.–. Zusammen mit den geltend
gemachten Auslagen ist dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten,
Advokat [...], mithin ein Honorar von CHF 2‘045.– einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8% MWST von CHF 163.60, insgesamt also der Betrag von CHF
2‘208.60, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten,
Advokat [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘045.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 163.60, insgesamt also CHF
2‘208.60, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.