Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.14
URTEIL
vom 17. Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchsteller
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg, Ziegeleiweg 13 Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2012 sowie betreffend
einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2012
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller)
befindet sich seit dem 11. Januar 2017 im regulären Strafvollzug; es
liegen gegen ihn 12 Verurteilungen mit Freiheitsstrafen von insgesamt 715 Tagen
wie folgt vor:
-
Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 des versuchten
Raubs sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft,
Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zugleich wurde er von
der Anklage des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs freigesprochen.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2012 des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der Täuschung der Behörden schuldig erklärt und zu 120 Tagen
Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Oktober 2013 des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu 45 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung
von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil vom
- Juni 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und vollziehbar
erklärt. Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 wurde die mit Strafbefehl vom
- Oktober 2013 widerrufene Geldstrafe von 120 Tages-sätzen als Ersatzfreiheitsstrafe
angeordnet.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. April 2014 der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. April 2014 des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu 45 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung
von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Mai 2014 des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung
von einem Tag Untersuchungshaft, verurteilt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Mai 2014 der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit
Entscheid vom 23. Mai 2016 wurden die 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus
Busse verfügt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. August 2014 der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mit
Entscheid vom 23. Mai 2016 wurden die 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus
Busse angeordnet.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 26. August 2014 der Übertretung eines richterlichen
Verbots schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag wurde mit Entscheid vom 13. März 2015
verfügt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September 2014 des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014 der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 15 Tagen Freiheitsstrafe
verurteilt.
-
Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Juni 2015 des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.
A____ trat am
11. Januar 2017 den regulären Vollzug der Freiheitsstrafe im geschlossenen
Regime im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an und wechselte am 25. Januar
2017 zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe ins Gefängnis Bässlergut. Mit Eingabe
vom 17. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft machte er sinngemäss geltend,
die Urteile und Strafbefehle, auf denen die Freiheitsstrafe, die er aktuell verbüsst,
gründe, seien unrechtmässige Verurteilungen. Nicht er habe „all diese [Delikte]“
begangen, sondern vielmehr sein Zwillingsbruder B____. Weiter beantragte er für
dieses Verfahren die Bestellung einer notwendigen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft
übermittelte dieses Gesuch mit Schreiben vom 24. Februar 2017 ans Appellationsgericht
zur Prüfung einer möglichen Entgegennahme als Revision.
Die
Verfahrensleiterin eröffnete dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
16. März 2017, dass dessen Revisionsgesuch als aussichtslos
bezeichnet werden müsse und dass in solchen Fällen auch kein Anspruch auf
amtliche Verteidigung bestehe. Sie räumte dem Gesuchsteller zugleich die
Möglichkeit ein, sein Revisionsgesuch bis zum 31. März 2017 ohne
Kostenfolge zurückzuziehen. Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller zunächst
erfolglos an die zuletzt aktenkundige Aufenthaltsadresse im Gefängnis Bässlergut
zugestellt, da der Gesuchsteller zwischenzeitlich in die Justizvollzugsanstalt
Lenzburg verlegt worden war. Die zweite Zustellung erreichte den Gesuchsteller
am 24. April 2017. Mit Schreiben vom 25. April 2017 präzisierte
der Gesuchsteller sein Gesuch vom 17. Februar 2017. Er bestreite
(lediglich) seine Täterschaft bezüglich der Verurteilungen gemäss Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 (SG.2012.41)
sowie gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober
2012 (V121007001). Der Gesuchsteller hielt an seinem Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege fest. Weiter brachte er vor, Anzeige wegen Falschbeschuldigung
stellen zu wollen.
Am 2. März
2017 wurden die Vorakten des Strafgerichts und diejenigen der
Staatsanwaltschaft in den beiden genannten Verfahren eingeholt. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ohne Einholung einer Stellungnahme der
Vorinstanzen ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht
zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]).
Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in
diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den
anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer,
Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 StPO N 9).
1.2
1.2.1 Die
Revision dient nicht dazu, an die Stelle verpasster Rechtsmittel zu treten (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 10).
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen,
wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl
beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich
mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine
Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Der Gesuchsteller
behauptet, nicht Urheber der Delikte zu sein, wegen derer er mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2012 sowie mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2012 verurteilt worden ist. Sein Gesuch
zielt damit auf die Korrektur eines behaupteten unrichtigen Sachverhalts ab. Diese
Entscheide sind mangels Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel bzw.
mittels des Rechtsbehelfs der Einsprache rechtskräftige Urteile geworden (vgl.
Art. 437 Abs. 1 lit. a sowie Art. 354 Abs. 3 StPO). Die
Eingaben des Gesuchstellers vom 17. Februar 2017 sowie ergänzend vom
25. April 2017 sind daher als Revisionsgesuch zu behandeln.
1.2.2 Der
Gesuchsteller ist durch die genannten Urteile beschwert und damit zur Stellung
eines Revisionsgesuchs legitimiert. Dieses ist vorliegend an keine Rechtsmittelfrist
gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO).
1.3
1.3.1 Das
Revisionsgesuch ist gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen und es
sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Werden im
Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen.
Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und
Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die
Anforderungen gegenüber dem Hauptverfahren gesteigert; es müssen zusätzlich
Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2017.13
vom 18. April 2017 E. 1.3.1; Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 sowie Art. 413 StPO N 5).
1.3.2 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 5. Juni 2012 wurde der Gesuchsteller zusammen
mit seinem Bruder B____ der mittäterschaftlichen Begehung eines versuchten
Raubs zum Nachteil von C____ verurteilt. Weiter wurde er wegen mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln verurteilt. Da die deswegen verhängte Busse nicht
in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde, ist diese Verurteilung jedoch
nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens; eine Auslegung der
beiden Eingaben des Gesuchstellers ergibt, dass er lediglich die Wiederaufnahme
von Urteilen anstrebt, die zur aktuellen Verbüssung von Freiheitsstrafen geführt
haben.
Der
Gesuchsteller bringt vor, nicht er, sondern sein Bruder habe den versuchten
Raub begangen. Damit macht er sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens
einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
geltend. Neu im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Tatsache, wenn sie dem
urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, nicht aber, wenn deren
Tragweite falsch gewürdigt wurde (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.).
Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als
Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (Heer,
a.a.O., Art. 410 StPO N 37, 42; Fingerhuth,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 410 N 58; statt vieler BGE 80 IV 40 S. 42; AGE DG.2013.9
vom 15. Januar 2014 E. 2.1). Es ist nicht bekannt, ob der Gesuchsteller
neben B____ noch weitere Geschwister hat, diese Frage muss aber im vorliegenden
Zusammenhang nicht beantwortet werden. In seiner Eingabe vom 25. April
2017 führt der Gesuchsteller aus, sein eineiiger Zwillingsbruder B____ habe
„diese Delikte“ ohne ihn verübt und müsse deshalb auch alleine dafür bestraft
werden. Demnach behauptet der Gesuchsteller keine Verwechslung mit einem
weiteren Geschwister durch die Vorinstanz, was eine neue Tatsache darstellen
könnte. Der Gesuchsteller hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren die
Tatbegehung konstant bestritten. Die Vorinstanz musste die Hypothese, dass der
Gesuchsteller unschuldig sein könnte, daher vorgängig des Entscheids eingehend
prüfen und war gestützt vor allem auf die Beweisaussage des Opfers zum gegenteiligen
Schluss gelangt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Gericht im selben
Urteil in einem anderen Anklagepunkt lediglich den Bruder des Gesuchstellers
verurteilt hatte, da die Beweislage gegen den Gesuchsteller nicht ausreichend war.
Die vom Gesuchsteller behauptete fehlende Delinquenz und die Möglichkeit einer
alleinigen und nicht-mittäterschaftlichen Begehung wurde von der Vorinstanz nach
dem Gesagten bereits zur Grundlage ihres Urteils gemacht. Der Gesuchsteller
belegt seine Behauptung auch nicht mit neuen Beweismitteln im Sinne dieser
Bestimmung, die im Hinblick auf einen zu verfügenden Freispruch berücksichtigt
werden könnten. Mangels Vorliegens einer neuen Tatsache oder neuer Beweismittel
im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelingt es dem
Gesuchsteller somit nicht, einen tauglichen Revisionsgrund geltend zu machen. Das
Revisionsgesuch erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig
(Art. 412 Abs. 2 StPO).
Darüber hinaus
wäre das Revisionsgesuch im Zusammenhang mit dem Urteil des Strafgerichts vom
5. Juni 2012 auch als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren
(Art. 412 Abs. 2 StPO), beruht die Verurteilung des Gesuchstellers
doch auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Opfers, das seine
Angreifer eindeutig als die Zwillinge A____ und B____ identifizieren konnte. Auch
gaben sowohl der Gesuchsteller als auch dessen Bruder erstinstanzlich zumindest
zu, an dem Vorfall vom 18. März 2011 mit C____ beteiligt gewesen zu sein. Wie
bereits dargelegt fehlen detaillierte Ausführungen oder das Anrufen von neuen Beweisen
durch den Gesuchsteller, die das Gegenteil nahelegen könnten. Das jetzige Vorbringen
muss daher als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
1.3.3 Der
Gesuchsteller behauptet auch im Zusammenhang mit dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2012, nicht er, sondern sein Bruder B____
habe die vorgeworfenen Delikte begangen. Der Gesuchsteller wurde in dieser
Sache am 6. Oktober 2012 einvernommen und bestritt die ihm im Strafbefehl
vorgeworfenen Sachverhalte nicht grundsätzlich. Das Einvernahmeprotokoll wurde
von ihm mit dem Namen A____ unterschrieben und auch die vorangegangene
Festnahme, aus der er zur Einvernahme zugeführt wurde, betraf die Person A____.
Der Gesuchsteller bringt nicht detailliert vor, bei welchen polizeilichen Anhaltungen,
die u.a. Grundlage der Verurteilung waren, es sich um seinen Bruder B____
gehandelt haben soll, noch macht er geltend, sein Bruder habe sich bei Anhaltungen
oder Einvernahmen unter seinem, A____s, Namen ausgegeben und ausgewiesen. Auch
ruft er diesbezüglich keinerlei neue Beweise an. Wie es bezüglich der
vorgeworfenen Sachverhalte zu einer Verwechslung gekommen sein soll, ist daher
nicht ersichtlich.
1.4 Damit
erweist sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung
bezüglich des Urteils vom 5. Juni 2012 als offensichtlich unzulässig und unbegründet
sowie bezüglich des Urteils vom 7. Oktober 2012 als offensichtlich
unbegründet, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten
ist (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO
N 9).
1.5 Der
Gesuchsteller beabsichtigt, eine Anzeige wegen Falschbeschuldigung zu stellen.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. April 2017 geht daher zusammen mit
einer Ausfertigung dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft als dafür
zuständige Instanz. Bezüglich der Quittungen für bezahlte Bussbeträge wird der
Gesuchsteller an die Kantonspolizei verwiesen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Der Gesuchsteller ersucht indes um die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Bereits mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 16. März 2017 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass im Falle eines
Festhaltens an seinem Revisionsgesuch mit einer Kostenauflage zu rechnen sei
und die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben seien. Diese
Einschätzung trifft auch nach der zweiten Eingabe des Gesuchstellers noch zu.
Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren bedingt,
dass das Revisionsgesuch nicht als völlig aussichtslos erscheint (Heer, a.a.O., Art. 412 StPO N 11;
Fingerhuth, a.a.O., Art. 412
N 6 m.H. auf die höchstrichterliche Praxis). Das verfügte Nichteintreten
aufgrund des Fehlens eines Revisionsgrunds bzw. der Tatsache der
offensichtlichen Unbegründetheit des Revisionsgesuchs dokumentiert jedoch auch
dessen Aussichtslosigkeit (Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 11). Das Gesuch um Anordnung der amtlichen
Verteidigung ist daher abzuweisen und der Gesuchsteller zur Tragung der
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.– zu verurteilen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Das Gesuch um Anordnung der amtlichen
Verteidigung wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.