Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2016.39
ENTSCHEID
vom 20.
Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
1
[...] Beklagte
1
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____ Berufungsklägerin
2
[...] Beklagte
2
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
D____ in Liquidation Berufungsbeklagte
c/o E____, Klägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2016
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am
2. Oktober 2013 reichte die D____ in Liquidation Klage ein gegen A____
und C____ in solidarischer Verbindung auf Zahlung von CHF 134'697.15
zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2012. Mit Entscheid vom
7. April 2016 verurteilte das Zivilgericht A____ und C____, der D____
in Liquidation in solidarischer Verbindung CHF 90'355.65 zuzüglich
5 % Zins seit 6. Juni 2012 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von
CHF 8'000.– wurden den Parteien je zu einem Drittel auferlegt, wobei der
Anteil von A____ zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates
ging. Der D____ in Liquidation wurde darüber hinaus eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– zu Lasten von A____ und C____
in solidarischer Verbindung zugesprochen.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid haben A____ (Berufungsklägerin 1) und C____
(Berufungsklägerin 2) am 14. September 2016 beim Appellationsgericht
Berufung erhoben. Damit verlangen sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht,
eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Klage. Beide Berufungsklägerinnen
ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Berufungsantwort
vom 17. Oktober 2016 beantragt die Berufungsbeklagte die vollumfängliche
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids
(Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie
einerseits die unverzügliche Freigabe der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren
gestellten Sicherheitsleistung von CHF 30'000.– (Rechtsbegehren 1).
Andererseits ersucht sie darum, die Berufungsklägerinnen unverzüglich zur
Leistung einer Sicherheit von mindestens CHF 15'000.– zugunsten der
Berufungsbeklagten für deren Parteientschädigung zu verpflichten
(Rechtsbegehren 2). Mit verfahrensleitender Verfügung vom
20. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter den Antrag der
Berufungsbeklagten auf Freigabe und Rückerstattung der im erstinstanzlichen
Verfahren geleisteten Sicherheit abgewiesen. Mit Berufungsreplik vom
19. Januar 2017 haben die Berufungsklägerinnen an ihren
Berufungsanträgen festgehalten und auf Abweisung des Antrags der Berufungsbeklagten
auf Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung geschlossen. Des Weiteren
haben sie mit der Berufungsreplik das Gesuch der Berufungsklägerin 2 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf instruktionsrichterliches
Ersuchen hin näher dargetan. Mit Berufungsduplik vom 21. Februar 2017
hält die Berufungsbeklagte an ihren Anträgen fest und nimmt Stellung zu den Kostenerlassgesuchen
der beiden Berufungsklägerinnen. Mit Eingaben vom 14. März 2017 und
13. April 2017 haben die Berufungsklägerinnen auf entsprechende Einladungen
des Verfahrensleiters hin ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege noch näher
erläutert und belegt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der zivilgerichtlichen Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist
den Berufungsklägerinnen am 6. August 2016 zugegangen. Sie haben ihre
Berufung am 14. September 2016 erhoben, womit sie unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands bis zum 15. August 2016 (Art. 145
Abs. 1 lit. b ZPO) die dreissigtägige Berufungsfrist
(Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten haben. Auf die formgerecht
erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten.
Zur Beurteilung
der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig,
nachdem erstinstanzlich eine Kammer des Zivilgerichts über die Sache geurteilt
hat (§ 91 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung
können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
2.1 Der
vorliegenden Streitigkeit ist folgendes Geschehen vorausgegangen (dazu auch die
Darlegungen des Zivilgerichts unter Tatsachen im angefochtenen Entscheid,
S. 2–4; Berufung, Rz 11 ff.): Die Berufungsklägerin 2, bis
zum 2. Februar 2009 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied
der Berufungsbeklagten, veräusserte am 20. November 2008 die der
Berufungsbeklagten gehörende Liegenschaft [...] in Basel an ihre Tochter, die Berufungsklägerin 1.
Mit der Veräusserung wurde der Berufungsklägerin 2 die lebenslängliche und
kautionsfreie Nutzniessung an dieser Liegenschaft eingeräumt. Nachdem die Berufungsklägerin 2
aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war, focht die Berufungsbeklagte unter dem
verbliebenen Verwaltungsrat, dem Ehemann der Berufungsklägerin 2 und Vater
der Berufungsklägerin 1, diese Transaktion an. Mit Urteil vom
10. Juni 2011 erklärte das Zivilgericht Basel-Stadt den Verkauf und
die Nutzniessung wegen erkennbarer Interessenkollision für nichtig und
verpflichtete die beiden Berufungsklägerinnen, die Mieterträge aus der
Liegenschaft für die Monate Dezember 2008 bis April 2009 über
insgesamt CHF 24'175.– an die Berufungsbeklagte zurückzuerstatten. Mit
Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 7. Januar 2012 wurde die
Rückübertragung der Liegenschaft ins Eigentum der Berufungsbeklagten vollzogen.
In einem späteren Verfahren wurde festgehalten, dass die während der
betreffenden Periode in der Liegenschaft wohnhafte Berufungsklägerin 1 die
geschuldeten Mietzinse (36 Monatszinsen von total CHF 25'524.–)
vollumfänglich durch Verrechnung mit eigenen Aufwendungen für die Liegenschaft
(Hypothekarzinsen und -amortisationen) getilgt hatte. In der Folge versuchte
die Berufungsbeklagte, von den Berufungsklägerinnen die von ihnen zwischen
Mai 2009 und Januar 2012 aus der Liegenschaft vereinnahmten Mietzinse erhältlich
zu machen, wogegen die Berufungsklägerinnen verschiedenste Gegenforderungen zur
Verrechnung stellten. Nach fehlgeschlagenem Schlichtungsversuch erhob die
Berufungsbeklagte am 2. Oktober 2013 Klage mit dem Begehren, die
beiden Berufungsklägerinnen in solidarischer Verpflichtung zur Zahlung von
CHF 134'697.15 nebst Zins an sie zu verpflichten.
2.2 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst festgestellt, dass die
Parteien sich grundsätzlich einig seien, dass die Berufungsklägerinnen während
der Zeit, als sie als Eigentümerin und Nutzniesserin der Liegenschaft im
Grundbuch eingetragen gewesen seien, Mieten vereinnahmt haben, die der
Berufungsbeklagten aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, nachdem
der Verkauf der Liegenschaft gerichtlich rückgängig gemacht worden sei.
Unbestritten sei auch die Höhe der zurückzuerstattenden Einkünfte von
CHF 161'141.55 (angefochtener Entscheid, E. 3). Strittig waren jedoch
die von den Berufungsklägerinnen zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen,
welche das Zivilgericht in der Folge einzeln untersucht.
Als Erstes hat
das Zivilgericht von den zurückzuerstattenden Einkünften einen Betrag von
CHF 7'290.– betreffend Mietzinse für die von der Berufungsklägerin 1
selber bewohnte Wohnung (10 Monate) abgezogen, da die Berufungsbeklagte
für diese Mietzinse bereits in einem früheren Verfahren befriedigt worden sei
(angefochtener Entscheid, E. 3.1). Zum Zweiten hat das Zivilgericht mit
Bezug auf Aufwendungen der Berufungsklägerin 1 für Hypotheken (Zinsen,
Amortisationen) einen Betrag von CHF 25'427.– zur Verrechnung zugelassen, welcher
in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien noch nicht verrechnet worden
war (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Des Weiteren hat das Zivilgericht
Aufwendungen zum Unterhalt der Liegenschaft über insgesamt CHF 22'647.25,
welche die Berufungsklägerinnen in den Jahren 2008–2011 erbracht hatten,
als verrechnungsberechtigt anerkannt (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).
Schliesslich hat das Zivilgericht Forderungen der Berufungsklägerinnen aus
insgesamt fünf mit der Berufungsbeklagten geführten Gerichts- und
Schlichtungsverfahren (Gerichtskosten, Parteientschädigungen) über
zusammengerechnet CHF 15'421.65 zur Verrechnung zugelassen (angefochtener
Entscheid, E. 4). Nach Abzug dieser Gegenforderungen von total
CHF 70'785.90 von den zurückzuerstattenden Einkünften von
CHF 161'141.55 verblieb somit noch eine Forderung in der Höhe von
CHF 90'355.65, welche das Zivilgericht der Berufungsbeklagten zusprach (angefochtener
Entscheid, E. 6). Nicht zugelassen hat das Zivilgericht hingegen die
Verrechnung mit Gegenforderungen aus Darlehen der Berufungsklägerin 2, die
diese alleine oder zusammen mit ihrem Ehemann der Berufungsbeklagten in der
Vergangenheit gewährt hatte. Mit Bezug auf das von der Berufungsklägerin 2
individuell gewährte Darlehen, welches nach deren Angaben CHF 562'117.65
betragen hatte, hat das Zivilgericht aufgrund der vorgetragenen Umstände nur
einen Betrag von CHF 242'039.93 als nachgewiesen bzw. unbestritten
erachtet. Dieses Darlehen liege aber unterhalb des Betrags von
CHF 250'000.–, für welchen die Berufungsklägerin 2 am
27. September 2006 einen Rangrücktritt erklärt habe. Da die Berufungsbeklagte
aber immer noch überschuldet sei, könne dieses Darlehen der Berufungsbeklagten
nicht zur Verrechnung entgegengehalten werden (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1).
Mit Bezug auf das von der Berufungsklägerin 2 gemeinsam mit ihrem Ehemann
gewährte Darlehen über CHF 520'700.– hat das Zivilgericht ausgeführt, dass
der beabsichtigten Verrechnung zwei Rangrücktrittserklärungen über
CHF 100'000.– bzw. CHF 200'000.– gegenüberstehen. Abgesehen davon,
dass die Verrechnung aufgrund der andauernden Überschuldung der Berufungsbeklagten
ausgeschlossen wäre, könnte dieses Darlehen gemäss den vertraglichen Vereinbarungen
zwischen den Parteien von der Berufungsbeklagten 2 nicht einseitig,
sondern nur gemeinsam mit ihrem Ehemann gekündigt werden, womit auch aus diesem
Grund eine Verrechnung ausgeschlossen sei (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2).
2.3 Mit
ihrer Berufung fechten die Berufungsklägerinnen den vorinstanzlichen Entscheid zum
einen bezüglich des individuellen Darlehens der Berufungsklägerin 2 an,
das nach ihrer Auffassung mindestens CHF 542'989.95 betragen habe
(Berufung, Rz 17 und 19 ff.). Zum anderen machen sie mit Bezug auf
den vereinbarten Rangrücktritt geltend, dass das Zivilgericht unbeachtet
gelassen habe, dass die Überschuldung der Berufungsbeklagten weggefallen sei.
Die Berufungsbeklagte habe ihrem einzigen verbliebenen Verwaltungsrat seither
CHF 500'000.– überwiesen, was nur möglich gewesen sei, wenn sie nicht mehr
überschuldet gewesen sei (Berufung, Rz 17 und 31 ff.). Die Berufungsklägerinnen
rügen dabei auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil
das Zivilgericht zwei wesentliche Vorbringen nicht gewürdigt habe, obschon
diese für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts bedeutend gewesen
seien (Berufung, Rz 17 und 41 ff.). Nicht beanstandet wird der vorinstanzliche
Entscheid bezüglich dessen Erwägungen im Zusammenhang mit dem von der Berufungsklägerin 2
gemeinsam mit ihrem Ehemann gewährten Aktionärsdarlehen an die Berufungsbeklagte
(angefochtener Entscheid, E. 5.2.2) wie auch bezüglich der Aufwendungen
der Berufungsklägerinnen zum Unterhalt der Liegenschaft [...], soweit sie das
Zivilgericht nicht zur Verrechnung mit den Forderungen der Berufungsbeklagten
zugelassen hat (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).
3.1 Im
erstinstanzlichen Verfahren haben die Berufungsklägerinnen ein individuelles
Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsbeklagte in der
Höhe von CHF 562'117.65 zur Verrechnung gestellt (dazu angefochtener
Entscheid, E. 5.1). Dessen Höhe haben sie einerseits auf eine Bestätigung
der Revisionsstelle der Berufungsbeklagten vom 26. April 2012 über
CHF 524'220.– und andererseits auf Zahlungsbelege aus dem Konto der Berufungsklägerin 2
gestützt (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Das Zivilgericht hat hierzu
ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte lediglich einen Bestand von
CHF 242'039.95 anerkenne. Die vorgelegten Zahlungsbelege schieden als
Beweis für ein höheres Darlehen aus, da keinerlei Angaben über Zahlungsgrund
und Begleitumstände vorlägen, insbesondere nicht über Gegengeschäfte,
anderweitige Anrechnung oder über allfällige Geldflüsse in die Gegenrichtung,
respektive Ausschüttungen durch die Berufungsbeklagte. Die eingereichten Aufstellungen
legten nahe, dass die Parteien private und geschäftliche Buchhaltung nicht
ausreichend getrennt haben, so dass unklar bleibe, wer aus welchem Grund welche
Zahlungen übernommen, möglicherweise aber auch Einkünfte vereinnahmt habe. Die
Bestätigung der Revisionsstelle vom 26. April 2012 über
CHF 524'220.– sei auf den Stichtag vom 30. Juni 2008
ausgestellt. Sechs Monate später, per 31. Dezember 2008, habe die
Berufungsbeklagte aber lediglich den Betrag von CHF 242'039.95 bestätigt, obschon
nach den Behauptungen der Berufungsklägerin 2 in der Zwischenzeit weitere
CHF 37'897.65 zugunsten der Berufungsbeklagten geflossen sein sollen. Die
einzige Erklärung für die Diskrepanz seien Umbuchungen in der Zeit zwischen den
beiden Belegen. Damit sei aber dem Beleg zum späteren Stichtag der Vorzug zu
geben, zumal auch die Berufungsbeklagte ihn anerkenne. Mangels besserer Belege
könne somit nur der anerkannte Betrag von CHF 242'039.95 als Aktionärsdarlehen
der Berufungsklägerin 2 übernommen werden (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1).
3.2 Die
Berufungsklägerinnen rügen, dass das Zivilgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen
habe, dass sich das Darlehen am 31. Dezember 2008 infolge der
Veräusserung der Liegenschaft [...] bereits um CHF 300'950.– reduziert
gehabt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Berufungsklägerin 2 die
Differenz des Kaufpreises von CHF 830'000.– für die Liegenschaft nach
Übernahme der Hypotheken von insgesamt CHF 529'050.– durch die Berufungsklägerin 1
mittels Verrechnung ihrer Aktionärsdarlehen getilgt habe. Vor der Übertragung
der Liegenschaft sei das Darlehen somit um mindestens CHF 300'950.– höher
gewesen. Nach der Tilgung des Restkaufpreises durch Verrechnung habe sich das
Darlehen entsprechend verringert (Berufung, Rz 23). Dass die Berufungsklägerin 2
in ihren Steuererklärungen 2009 und 2010 jeweils einen Nominalwert
ihres Aktionärsdarlehen in Höhe von CHF 242'000 angegeben habe, sei
korrekt. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die Übertragung der
Liegenschaft erst im Jahre 2011 für nichtig erklärt worden sei. In den
Jahren 2009 und 2010 sei die Berufungsklägerin 2 davon
ausgegangen, dass die Übertragung der Liegenschaft rechtmässig gewesen sei und
sich ihr Aktionärsdarlehen zufolge der durch Verrechnung getilgten
Kaufpreisforderung um CHF 300'950.– verringert gehabt habe. Nachdem im
Jahre 2011 die Übertragung der Liegenschaft für nichtig erklärt worden
sei, sei die zur Verrechnung gebrachte Darlehensforderung wieder aufgelebt.
Entsprechend habe sich das von der Berufungsbeklagten anerkannte Darlehen in
Höhe von CHF 242'039.95 um CHF 300'950.– erhöht und habe sich nach
erfolgter Nichtigerklärung des Übertragungsaktes wiederum auf CHF 542'989.95
belaufen (Berufung, Rz 24). Das Zivilgericht habe diesen Umstand nicht
berücksichtigt, obwohl in der Duplik ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei
(Berufung, Rz 25). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Revisionsstelle
per 30. Juni 2008 ein Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2
über CHF 524'220.– bestätigt habe. Die Differenz zwischen dem per
30. Juni 2008 ausgewiesenen Aktionärsdarlehen und dem von der
Berufungsbeklagten per 31. Dezember 2008 anerkannten
Aktionärsdarlehen von CHF 242'039.95 sei, wie das Zivilgericht richtig ausgeführt
habe, auf Umbuchungen in der dazwischen liegenden Zeit zurückzuführen. Die
Umbuchung im Umfang von CHF 300'950.– mittels Verrechnung sei öffentlich
beurkundet und damit erstellt (Berufung, Rz 27). Es sei somit
nachgewiesen, dass das Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 per
30. Juni 2008 CHF 524'220.– betragen habe und sich infolge
Verrechnung zwecks Kaufpreistilgung bis zum 31. Dezember 2008 um
CHF 300'950.– verringert habe. Nach erfolgter Nichtigerklärung und der darauf
folgenden Rückabwicklung des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft [...]
habe sich das Darlehen um diesen Betrag wieder erhöht (Berufung, Rz 28).
3.3 Die
Berufungsbeklagte hält dafür, dass das Zivilgericht korrektermassen auf das von
den Berufungsklägerinnen selbst ins Recht gelegte, von ihr anerkannte und zudem
auf das späteste Stichdatum ausgestellte Dokument, die von der Berufungsklägerin 2
selbst verfasste Bestätigung per 31. Dezember 2008, abgestellt habe.
Die Berufungsklägerin 2 versuche nun, diese Bestätigung über
CHF 242'039.65 entgegen ihrem Wortlaut im Sinne eines unechten Novums in
eine um CHF 300'950.– höhere Bestätigung umzudeuten, mit dem Verweis auf
die nichtige Veräusserung der Liegenschaft durch sie selber (Berufungsantwort,
Rz 9 und 11). Sie, die Berufungsbeklagte, habe das vollständig
rücktrittsbelastete Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 nur in der
Höhe von CHF 242'039.65 anerkannt; sie habe niemals anerkannt, dass dazu
noch CHF 300'950.– aus dahingefallener Verrechnung im Rahmen des nichtigen
Kaufvertrags hinzuzählen seien (Berufungsantwort, Rz 10).
3.4 Strittig
sind nach den Vorbringen der Parteien im Wesentlichen zwei Fragen. Erstens ist
die Frage nach der Höhe des Aktionärsdarlehens der Berufungsklägerin 2 zu
beantworten. Dabei gilt es, die Massgeblichkeit der vorhandenen Unterlagen im
Zusammenhang mit dem Stand des Darlehens vor der Veräusserung der Liegenschaft [...]
vom 24. November 2008 zu prüfen (nachfolgend E. 4). Zweitens ist
die Frage zu klären, inwiefern das Aktionärsdarlehen, nachdem dieses
Veräusserungsgeschäft mit Entscheid des Zivilgerichts vom
10. Juni 2011 für nichtig erklärt worden ist, sich wieder erhöht hat
und damit den Forderungen der Berufungsbeklagten zur Verrechnung
entgegengestellt werden kann (unten E. 5).
4.1 Die
Berufungsklägerinnen brachten im Verfahren vor Zivilgericht ein persönliches
Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten
in Höhe von CHF 562'117.65 zur Verrechnung (Klageantwort,
Rz 26 f. und 41). Das Darlehen sei der Berufungsbeklagten
mittels Zahlungen von Privatkonten der Berufungsklägerin 2 bei der [...]
bzw. der [...] auf das Bankkonto der Berufungsbeklagten bei der [...] und
mittels Zahlungen der Berufungsklägerin 2 an Gläubiger der Berufungsbeklagten
gewährt worden. Die Auszahlungen an die Berufungsbeklagte seien per 30. Juni
2008 in deren Bilanz verbucht worden (Klageantwort, Rz 27).
4.2 Die
Berufungsklägerinnen haben sich zum Nachweis des fraglichen Aktionärsdarlehens
auf zwei Dokumente der früheren Revisionsstelle der Berufungsbeklagten, der F____,
berufen.
4.2.1 In
der von der F____ geprüften Jahresrechnung der Berufungsbeklagten per 30. Juni
2008 sind unter den Passiven Darlehen Aktionäre von CHF 351'137.– und
Darlehen Aktionäre mit Rangrücktritt von CHF 730'000.– bilanziert. Gemäss
ihrem Bericht vom 10. September 2008 hatte die F____ als Revisionsstelle die
Buchführung und die Jahresrechnung der Berufungsbeklagten geprüft und war zum
Schluss gelangt, dass Buchführung und Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz
und den Statuten entsprechen. Auch im Bericht der Revisionsstelle werden die
Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt erwähnt (Klageantwortbeilage [KAB] 20; vgl.
dazu Klageantwort, Rz 30).
Die
Revisionsstelle muss unabhängig sein (Art. 727c Abs. 1 Obligationenrecht in der
bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [nachfolgend aOR] bzw. Art. 728
Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 Obligationenrecht in der ab dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung [nachfolgend OR]). Wenn die Revisionsstelle eine juristische
Person ist, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für diese als auch
für die an der Revision beteiligten natürlichen Personen (Art. 727d Abs. 3 aOR
bzw. Art. 728 Abs. 3 OR). Die F____ wurde von der Generalversammlung der
Berufungsbeklagten zur Revisionsstelle gewählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und
Art. 727 aOR bzw. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 730 Abs. 1 OR).
Ohne gegenteilige Hinweise ist davon auszugehen, dass die
Unabhängigkeitsbestimmungen sowohl von der Generalversammlung der
Berufungsbeklagten als auch von deren Revisionsstelle eingehalten worden sind
und damit sowohl die F____ als auch die an der Revision beteiligten natürlichen
Personen unabhängig gewesen sind. Tatsachen oder auch nur Indizien, die dagegen
sprechen könnten, sind von der Berufungsbeklagten nicht bewiesen worden. Die
Berufungsbeklagte hat zwar behauptet, die F____ sei offenkundig eng mit der
Berufungsklägerin 2 verbunden (Replik Rz 10), was von den Berufungsklägerinnen
bestritten worden ist (Duplik Rz 26). Die Berufungsbeklagte unterliess es,
ihre Behauptung zu substantiieren und zu beweisen. Aus der Bestätigung der F____
vom 26. April 2012 kann entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten in
keiner Art und Weise auf eine enge Verbundenheit mit der Berufungsklägerin 2
geschlossen werden. Zudem hat die F____ in ihrem Revisionsbericht vom 10. September
2008 bestätigt, dass sie die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich
Unabhängigkeit erfüllt (KAB 20). Damit besteht kein Anlass, an der Richtigkeit
der vor dem Streit um die Liegenschaft [...] erstellten und von der
Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung zu zweifeln.
4.2.2 Mit
Schreiben vom 26. April 2012 bestätigte die F____, die zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr Revisionsstelle der Berufungsbeklagten war, dass per
30. Juni 2008 folgende Aktionärsdarlehen bestanden: Gemeinsames
Aktionärsdarlehen C____ und E____: CHF 436'448.– mit Rangrücktritt
CHF 300'000.–; Aktionärsdarlehen E____: CHF 120'469.– mit
Rangrücktritt CHF 180'000.–; Aktionärsdarlehen C____: CHF 524'220.–
mit Rangrücktritt CHF 250'000.–. Diese Werte habe die F____ in ihrem
Revisionsbericht vom 10. September 2008 bestätigt. Ihrem Schreiben legte die F____
Auszüge der Aktionärskonti des Geschäftsjahres 2007/2008, die sie geprüft habe,
bei. Diese Kontoauszüge weisen per 30. Juni 2008 die folgenden Saldi aus: 2850 CHF
Privatkonto C____ + E____: - 436'447.32; 2851 CHF Privatkonto E____: - 120'469.02;
2852 CHF Privatkonto C____:- 524'220.05 (KAB 21; vgl. dazu Klageantwort,
Rz 30). Diese Auszüge bestätigen damit die Angaben der F____. Zudem
entspricht die Summe der im Schreiben der F____ vom 26. April 2012 genannten
Aktionärsdarlehen (total CHF 1'081'136.39) genau der Summe der
Aktionärsdarlehen gemäss der geprüften Jahresrechnung per 30. Juni 2008
(CHF 1'081'137.–). Mit dem Schreiben vom 26. April 2012 werden damit nur
die Werte erläutert, welche die F____ als Revisionsstelle der
Berufungsbeklagten bereits per 30. Juni 2008 festgestellt hatte. Im Übrigen
fällt auf, dass die Berufungsbeklagte sich zur Aufteilung der in der geprüften
Jahresrechnung per 30. Juni 2008 ausgewiesenen Aktionärsdarlehen in
ein gemeinsames Darlehen der Berufungsklägerin 2 und von E____, ein
Darlehen von E____ und ein Darlehen der Berufungsklägerin 2 gemäss dem
Schreiben vom 26. April 2012 nicht näher geäussert, sondern dessen Inhalt
nur pauschal bestritten hat (vgl. Replik, Rz 10).
4.2.3 Unter
diesen Umständen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben im Schreiben der F____ vom 26. April 2012, auch wenn dieses
Dokument erst nach deren Ausscheiden als Revisionsstelle und nach der
Nichtigerklärung des Grundstückkaufvertrags erstellt worden ist. Im Übrigen hat
auch das Zivilgericht festgestellt, dass der Vorwurf der Berufungsbeklagten,
die Berufungsklägerin 2 habe von der Revisionsstelle Belege aus Gefälligkeit
erhalten (vgl. Replik, Rz 10), eine reine Verdächtigung ohne Beleg oder
konkreten Hinweis sei und kein Grund bestehe, die vorliegenden Belege von
vornherein zu verwerfen (angefochtener Entscheid, E. 5.2).
4.3 Die
Berufungsklägerin 2 belegte mit Kontoauszügen, dass in der Zeit vom
28. Juni 2004 bis am 30. Mai 2008 von auf sie lautenden Konten bei der [...]
insgesamt CHF 544'010.– an die Berufungsbeklagte überwiesen worden waren (Separatbeilage 4
zur Klageantwort; vgl. dazu Klageantwort, Rz 31). Der in der Klageantwort
ebenfalls erwähnte Betrag über CHF 11'800.– wurde gemäss betreffendem
Kontoauszug am 12. August 2005 in bar bezogen. Damit fehlt indes ein
Beweis dafür, dass dieses Geld der Berufungsbeklagten als Darlehen ausgehändigt
worden wäre. Die Berufungsbeklagte behauptete im erstinstanzlichen Verfahren,
in den Zeiträumen, die in den Kontoauszügen der Berufungsklägerin 2 nicht
offengelegt würden, seien von der Berufungsklägerin 2 mutwillig
unterschlagene Überträge in die andere Richtung erfolgt, die dazu geführt hätten,
dass das Guthaben der Berufungsbeklagten bis am 27. September 2006 im
Bereich von CHF 250'000.– gelegen habe (Replik, Rz 12). Nach der
Darstellung der Berufungsbeklagten wären ihre Zahlungen auf den Konten der
Berufungsklägerin 2 eingegangen. Folglich müssten sie von einem Konto der
Berufungsbeklagten überwiesen worden sein. Selbst wenn ihr die
Berufungsklägerin 2 Buchhaltungsbelege vorenthalten haben sollte, wovon
nicht auszugehen ist, wäre es für die Berufungsbeklagte ohne Weiteres möglich
gewesen, bei ihren Banken Auszüge der betreffenden Konten einzuholen und die
von ihr behaupteten Zahlungen zu beweisen. Den bewiesenen Überweisungen der
Berufungsklägerin 2 entgegenstehende Überweisungen der Berufungsbeklagten sind
im Hinblick auf die Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 rechtsaufhebende
Tatsachen, für welche die Berufungsbeklagte gemäss Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die Beweislast trägt. Da sie dafür
jeglichen Beweis schuldig geblieben ist, obwohl ihr ein solcher problemlos möglich
gewesen wäre, wenn entsprechende Überweisungen tatsächlich stattgefunden
hätten, ist davon auszugehen, dass keine Überweisungen der Berufungsbeklagten
an die Berufungsklägerin 2 erfolgt sind, durch welche die Überweisungen
der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsbeklagte im Umfang von
CHF 544‘010.– – wenigstens teilweise – wieder ausgeglichen worden wären.
Zwar ist aus den Kontoauszügen der Berufungsklägerin 2 der Rechtsgrund
ihrer Überweisungen im Umfang von CHF 544'010.– nicht ersichtlich. Dass
den Überweisungen ein anderer Rechtsgrund als ein Darlehen zugrunde gelegen
hätte, wurde von der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren aber
nicht behauptet. Damit stellen die bewiesenen Überweisungen zumindest ein sehr
starkes Indiz dafür dar, dass die Berufungsklägerin 2 der Berufungsklägerin
ein Darlehen ausgehändigt hat, das sich am 30. Juni 2008 auf über
CHF 500'000.– belaufen hat.
4.4 Nach
dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin 2 gemäss der
Bestätigung der F____ per 30. Juni 2008 Gläubigerin einer
Darlehensforderung von CHF 524'220.– gegenüber der Berufungsbeklagten
gewesen ist. Für eine allfällige spätere Rückzahlung des Darlehens als
rechtsaufhebende Tatsache trägt die Berufungsbeklagte die Beweislast. Diese hat
jedoch eine Rückzahlung zumindest nicht substantiiert behauptet und jedenfalls
in keiner Art und Weise belegt.
5.1
5.1.1 Das
Zivilgericht hat demgegenüber auf ein Darlehen in der Höhe von bloss
CHF 242'039.65 abgestellt, wie es in der Bestätigung der
Berufungsbeklagten per Stichtag 31. Dezember 2008 ausgewiesen worden
war (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Die Berufungsklägerinnen werfen
dem Zivilgericht in diesem Zusammenhang eine falsche Sachverhaltsfeststellung
vor. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Darlehen bereits um CHF 300'950.–
reduziert gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass die Berufungsklägerin 2
die Differenz von CHF 300'950.– zwischen Kaufpreis von CHF 830'000.–
und übernommenen Hypotheken von CHF 529'050.– mittels Verrechnung ihrer
Aktionärsdarlehen getilgt habe (Berufung, Rz 23). Nach erfolgter Nichtigerklärung
des Kaufvertrags durch den Entscheid des Zivilgerichts vom
10. Juni 2011 und der darauf folgenden Rückabwicklung des Vertrags
habe sich das Darlehen um CHF 300'950.– wieder auf CHF 542'989.95
erhöht (Berufung, Rz 28; Berufungsreplik und Stellungnahme,
Rz 40 f.).
5.1.2 Die
Berufungsbeklagte hält demgegenüber mit dem Zivilgericht dafür, dass bezüglich
der Höhe des strittigen zur Verrechnung gestellten Aktionärsdarlehens auf die
letzte Bestätigung vom 31. Dezember 2008 über CHF 242'039.65
abzustellen sei, zumal diese anerkanntermassen von der Berufungsklägerin 2
selbst im Namen der Berufungsbeklagten verfasst und von den Berufungsklägerinnen
ins Recht gelegt worden sei (Berufungsantwort, Rz 11). Die
Berufungsbeklagte anerkennt eine Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2
bloss in dieser Höhe; sie bestreitet jedoch, dass zu diesem Betrag "noch
CHF 300'950.– aus dahingefallener Verrechnung im Rahmen des nichtigen
Kaufvertrages hinzuzuzählen seien" (Berufungsantwort, Rz 10). Die
Nichtigkeit des Kaufvertrages erfasse auch die darin vorgenommene Verrechnung
des Kaufpreises von CHF 830'000.– mit dem behaupteten Darlehen der Berufungsklägerin 2
gegenüber der Berufungsbeklagten, ebenso wie die darin enthaltene
schenkungsweise Zession dieser angeblichen Verrechnungsforderung von der Berufungsklägerin 2
an die Berufungsklägerin 1 zwecks Herstellung der Gegenseitigkeit.
Juristisch gesehen sei weder die Liegenschaft der Berufungsbeklagten am
20. November 2008 verkauft, noch sei ein allfälliges Darlehensguthaben
der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsklägerin 1 abgetreten und mit
dem Kaufpreis verrechnet worden. Es gebe demensprechend nach der Feststellung
der Nichtigkeit nichts rückgängig zu machen bzw. erhöhend wiederum
hinzuzurechnen (Berufungsduplik, Rz 22).
5.1.3 Wie
nachstehend (E. 5.2) darzustellen ist, haben die Berufungsklägerinnen schon
erstinstanzlich mit der Duplik geltend gemacht, dass der bei der Veräusserung
der Liegenschaft [...] nach Abzug der übernommenen Hypotheken verbliebene
Restkaufpreis durch Verrechnung mit Aktionärsdarlehensforderungen der Berufungsklägerin 2
getilgt worden sei und dieser Teil der Darlehensforderung wieder aufgelebt sei,
nachdem dieses Rechtsgeschäft mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom
10. Juni 2011 für nichtig erklärt worden sei. Die Berufungsklägerinnen
haben die diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel somit rechtzeitig
vorgebracht (hierzu Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 229 N 4). Entgegen dem Einwand der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort,
Rz 9) liegen keine unzulässigen unechten Noven vor.
5.2 Gemäss
öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. November 2008 verkaufte
die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin 1 das Grundstück [...] mit
Wohnhaus [...] zum Preis von CHF 830'000.–. Dieser Kaufpreis wurde gemäss
Vertrag durch eine Verrechnung einer Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2
gegenüber der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 830‘000.– regliert
(Duplikbeilage [DB] 31). Gemäss der erstinstanzlich in der Duplik
vorgetragenen Darstellung der Berufungsklägerinnen wurde der Kaufpreis
allerdings im Umfang von CHF 529'050.– durch Übernahme von Hypotheken
durch die Berufungsklägerin 1 und nur im Umfang von CHF 300'950.–
durch Verrechnung mit der Darlehensforderung beglichen (Duplik, Rz 30).
Für diese Darstellung spricht, dass die Berufungsklägerin 1 am
23. Dezember 2008 drei Verträge für Hypotheken auf dem betreffenden
Grundstück im Betrag von insgesamt CHF 529'050.– abgeschlossen hat (KAB 4).
Mit dem Abschluss dieser Verträge wurden gemäss den Berufungsklägerinnen die
bestehenden Verträge inhaltlich übernommen (Klageantwort, Rz 16). Diese
Darstellung der Berufungsklägerinnen wurde von der Berufungsbeklagten im
vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und damit anerkannt. Im Übrigen ist
auch im Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011 betreffend
Nichtigerklärung des Veräusserungsgeschäfts festgestellt worden, es könne davon
ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin 1 in die Schuldpflicht der Berufungsbeklagten
gegenüber der [...] eingetreten sei (Klagebeilage [KB] 1, E. 7.2
S. 14). Damit steht fest, dass die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der
Liegenschaft [...] im Umfang von CHF 300'950.– mit einer Darlehensforderung
der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten verrechnet worden
ist. Die Berufungsbeklagte macht nicht geltend und es bestehen keine Hinweise
dafür, dass es noch eine andere als die im vorliegenden Verfahren zur
Verrechnung gebrachte Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 gegenüber
der Berufungsbeklagten gibt, die mit der Kaufpreisforderung hätte verrechnet
werden können. Damit steht fest, dass die Verrechnung mit der im vorliegenden
Verfahren geltend gemachten Darlehensforderung erfolgt ist. Folglich handelt es
sich beim von der Berufungsklägerin 2 in der Bescheinigung vom 31. Dezember 2008
(KAB 22) sowie nachfolgend in ihren Steuererklärungen 2009 (Replikbeilage
[RB] 20) und 2010 (RB 21) angegebenen Darlehensbetrag von CHF 242'039.95
bzw. CHF 242'040.– um den aufgrund der Verrechnung mit der
Kaufpreisforderung um CHF 300'950.– reduzierten vorherigen
Darlehensbetrag. Mit Entscheid vom 10. Juni 2011 hat das Zivilgericht
festgestellt, dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen und nichtig
ist (KB 1, E. 4.10 S. 12 f.). Aufgrund der Nichtigkeit des
Kaufvertrags vom 20. November 2008 war auch die darin erklärte
Verrechnung der Kaufpreisforderung mit der Darlehensforderung unwirksam.
Dementsprechend hält auch die Berufungsbeklagte fest, die Nichtigkeit des Kaufvertrags
habe auch die Nichtigkeit der Verrechnung der Kaufpreisforderung mit der
behaupteten Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 zur Folge gehabt
(Berufungsduplik, Rz 22 und 26). Folglich wurde auch das Darlehen
nicht um CHF 300'950.– reduziert, sondern bestand im unveränderten Umfang
fort.
5.3 Am
31. Dezember 2008 hat die Berufungsklägerin 2 als Organ der
Berufungsbeklagten gültig bescheinigt, dass ihre Darlehensforderung CHF
242‘039.95 beträgt. Dieser Betrag liegt auch dem Entscheid der Vorinstanz
zugrunde (oben E. 5.1.1) und ist von der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren
anerkannt worden (oben E. 5.1.2). Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen unter E. 5.2 ergibt, ist das Darlehen aber aufgrund der
Unwirksamkeit der Verrechnung mit der Kaufpreisforderung um CHF 300'950.00
höher als am 31. Dezember 2008 bestätigt. Damit ist erstellt, dass
die Berufungsklägerin 2 per 31. Dezember 2008 Gläubigerin einer
Darlehensforderung von CHF 542‘989.95 gegenüber der Berufungsbeklagten gewesen
ist. Für eine allfällige spätere Rückzahlung des Darlehens als rechtsaufhebende
Tatsache trägt die Berufungsbeklagte die Beweislast. Diese hat jedoch eine Rückzahlung
zumindest nicht substantiiert behauptet und in keiner Art und Weise belegt.
5.4 Die
Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Differenz zwischen dem in der
Buchhaltung der Berufungsbeklagten per 30. Juni 2008 ausgewiesenen
Darlehensbetrag von CHF 524'220.– und dem von der Berufungsbeklagten per
31. Dezember 2008 bescheinigten Darlehensbetrag von
CHF 242'039.95 mit Buchungen zwischen diesen beiden Daten zu erklären ist
(angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Die Vorinstanz hat aber zu Unrecht
nicht berücksichtigt, dass mit einer dieser Buchungen offensichtlich die durch
den öffentlich beurkundeten Vertrag bewiesene Verrechnung mit der
Kaufpreisforderung, die sich später als inexistent erwiesen hat, verbucht
worden ist. Buchungen zwischen dem 1. Juli und dem
31. Dezember 2008, die tatsächlich zu einer Reduktion der
Darlehensforderung geführt hätten, wären rechtsaufhebende Tatsachen, für welche
die Berufungsbeklagte gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt. Die
Berufungsbeklagte hat solche aber zumindest nicht substantiiert behauptet und
in keiner Art und Weise bewiesen. Indem die Vorinstanz im Ergebnis trotzdem von
Buchungen ausgegangen ist, welche die Darlehensforderung im Umfang von
CHF 282'180.05 (CHF 524'220.– minus CHF 242'039.95) reduziert
haben, hat sie die Beweisregeln verletzt.
5.5 Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass entweder die Bestätigung eines Darlehens
von CHF 524'220.00 per 30. Juni 2008 durch die F____ oder die
Bescheinigung eines Darlehens von CHF 242'039.95 per
31. Dezember 2008 durch die Berufungsbeklagte, vertreten durch die
Berufungsklägerin 2, unrichtig sei. Bereits diese Prämisse ist falsch. Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist (oben E. 5.2), ist die Differenz
von den Berufungsklägerinnen mit der durch den öffentlich beurkundeten
Kaufvertrag bewiesenen Verrechnung überzeugend begründet worden und können damit
beide Angaben ohne Weiteres der Wahrheit entsprechen. Der Umstand, dass
zwischen dem per 30. Juni 2008 bestätigten Wert von CHF 524'220.–
einerseits und der Summe des per 31. Dezember 2008 bestätigten Werts von CHF 242'039.95
und dem zur Verrechnung gebrachten Teil der Kaufpreisforderung von CHF 300'950.–
(total CHF 542'989.95) andererseits eine Differenz von CHF 18'769.95
besteht, spricht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen die
Richtigkeit der Darstellung der Berufungsklägerinnen. Der Betrag der
Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 per 30. Juni 2008 entspricht
dem Saldo des Kontos 2852 CHF Privatkonto C____ der Buchhaltung der
Berufungsbeklagten. Auf diesem Konto sind im Geschäftsjahr 2007/2008
33 einzelne Buchungen vorgenommen worden (KAB 21). Unter diesen
Umständen erscheint es durchaus naheliegend, dass auf dem Konto zusätzlich zur
Verrechnung mit der Kaufpreisforderung auch zwischen dem 1. Juli und dem
31. Dezember 2008 weitere Buchungen vorgenommen worden sind und diese
zur vergleichsweise geringfügigen Differenz von CHF 18'769.95 geführt
haben.
5.6 Die
Berufungsbeklagte wirft den Berufungsklägerinnnen vor, dass sie in der Berufung
widersprüchliche Angaben zur Höhe des Aktionärsdarlehens gemacht haben. Die
Rede sei von Darlehen von einmal CHF 562'117.65, einmal von CHF 524'220.–
und einmal von CHF 542'989.95 (Berufungsantwort, Rz 9). Diese
unterschiedlichen Angaben führen aber entgegen dem Vorbringen der Berufungsbeklagten
nicht dazu, dass auf die von der Berufungsklägerin 2 ausgestellte
Bescheinigung der Berufungsbeklagten per 31. Dezember 2008
ausgestellte Bescheinigung über CHF 242'039.65 abzustellen wäre. Rechnet
man wie ausgeführt aufgrund der Nichtigkeit des Grundstückveräusserungsgeschäfts
den Betrag von CHF 300'950.– zu diesem Betrag hinzu, ergibt das die Summe
von CHF 542'989.95. Die Differenz von CHF 37'897.65 zwischen den
beiden anderen genannten Beträgen von CHF 562'117.65 und
CHF 524'220.– lässt sich damit erklären, dass die Berufungsklägerin 2
gemäss ihren erstinstanzlichen Vorbringen neben dem von der Revisionsstelle per
30. Juni 2008 bescheinigten Darlehen über CHF 524'220.– weitere
Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 37'897.65 in Form einer Überweisung
und von 13 Direktzahlungen von Schulden der Berufungsbeklagten berücksichtigt
haben wollte (dazu Klageantwort, Rz 31 und Separatbeilage 4 zur
Klageantwort). An diesem zusätzlichen Darlehen halten die Berufungsklägerinnen
mit ihrer Berufung indessen nicht mehr fest.
5.7 In
den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen zu ihren Steuererklärungen 2009
und 2010 gab die Berufungsklägerin 2 den Nennwert ihres Darlehens an die
Berufungsbeklagte per 31. Dezember 2009 und 2010 mit CHF 242'040.– und den
Steuerwert mit CHF 0.– bzw. CHF 1.– an (RB 20 und 21; vgl. dazu Replik, Rz 11).
Der Versuch der Berufungsbeklagten, aus der Angabe des Steuerwerts etwas zu
ihren Gunsten abzuleiten (vgl. dazu Replik, Rz 13 sowie Berufungsantwort,
Rz 7 und 10), ist unbehelflich. Per 30. Juni 2008 war die
Berufungsbeklagte überschuldet und verzeichnete einen Bilanzverlust von CHF
724'855.76 (KAB 20). Zudem hatte die Berufungsklägerin 2 für ihre Forderung im
Umfang von CHF 250'000.– einen Rangrücktritt erklärt (Replikbeilage 22). Unter
diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass sie für die Jahre 2009 und 2010
mangels Zahlungsfähigkeit der Berufungsbeklagten als Schuldnerin einen
Steuerwert von CHF 0.– bzw. CHF 1.– angegeben hat. Dies ändert aber
offensichtlich nichts daran, dass die Darlehensforderung im Umfang ihres
Nennwerts bestanden hat und gegenüber der Berufungsbeklagten als Schuldnerin
einzig dieser und nicht ein allenfalls geringerer Steuerwert massgebend ist.
5.8 Im
erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Berufungsbeklagte, sie habe ihre
finanzielle Situation bis heute nicht vollständig aufarbeiten können, weil die
Berufungsklägerin 2 ihr die entsprechenden Buchhaltungsbelege vorenthalten habe
(Replik, Rz 11). Für die Behauptung der Vorenthaltung von Buchhaltungsbelegen
bleibt die Berufungsbeklagte aber jeglichen Beweis schuldig. Sie belegt nicht
einmal, dass sie die Berufungsklägerin 2 zur Herausgabe solcher Belege
aufgefordert hätte. Die Berufungsklägerinnen bestritten, dass die
Berufungsklägerin 2 der Berufungsbeklagten Buchhaltungsbelege vorenthalte
(Duplik Rz 31). Gemäss der Darstellung der Berufungsklägerinnen führte die
Berufungsklägerin 2 die Buchhaltung der Berufungsbeklagten bis zum 31. Dezember
2008. Die Belege, die ihr von der Berufungsbeklagten für diesen Zeitraum
übergeben worden seien, haben sich in der gemeinsamen Wohnung der
Berufungsklägerin 2 und ihres Ehemanns und Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten
in G____ befunden. Aus dieser sei die Berufungsklägerin 2 am 15. November
2008 ausgezogen. Sie habe die Belege nicht mitnehmen können und die Buchhaltung
deshalb ab diesem Zeitpunkt nur aufgrund elektronisch heruntergeladener
Kontoauszüge führen können. Gemäss der Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 19. August 2013 seien die Buchhaltungsbelege beim
Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten beschlagnahmt worden. Damit sei belegt,
dass sie sich nicht bei der Berufungsklägerin 2 befinden können (Duplik Rz 31).
Der Einstellungsverfügung vom 19. August 2013 in einem Strafverfahren gegen E____,
den Ehemann der Berufungsklägerin 2 und damaligen Geschäftsführer und einzigen
Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten, ist zu entnehmen, dass dieser behauptet
hat, die Buchhaltungsunterlagen der Berufungsbeklagten befänden sich beim Buchhalter
[...]. Dies habe sich als unzutreffend erwiesen. Die vorhandenen
Geschäftsunterlagen der Berufungsbeklagten ab Januar 2009 seien vielmehr am
Wohnsitz von E____ in G____ festgestellt und beschlagnahmt worden. Dass E____
auf die Frage nach den Buchhaltungsunterlagen behauptet hätte, diese befinden
sich bei der Berufungsklägerin 2, kann der Einstellungsverfügung nicht
entnommen werden (DB 32). Die Feststellungen in der Einstellungsverfügung
sprechen damit bezüglich der Buchhaltungsbelege für die Richtigkeit der
Darstellung der Berufungsklägerinnen und gegen die Behauptung der
Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin 2 habe ihr diese vorenthalten.
5.9 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist erstellt, dass die
Berufungsklägerin 2 per 31. Dezember 2008 Gläubigerin einer
Darlehensforderung von CHF 542'989.95 gegenüber der Berufungsbeklagten
gewesen ist. Da die Berufungsbeklagte die Beweislast für den ganzen oder
teilweisen Untergang dieser Forderung trägt und einen entsprechenden Beweis
nicht erbracht hat, ist auch erstellt, dass die Forderung im Zeitpunkt der
Verrechnungserklärung im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin bestanden hat.
Die Berufungsklägerin 2 hat für Forderungen gegenüber der Berufungsbeklagten im
Umfang von CHF 250'000.– einen Rangrücktritt erklärt (RB 22). Damit
ist die Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 im Umfang von CHF 292'989.95
zweifellos verrechenbar. Folglich steht der von der Vorinstanz festgestellten
Hauptforderung der Berufungsbeklagten von CHF 161'141.55 zusätzlich zu den
bereits von der Vorinstanz anerkannten Verrechnungsforderungen von
CHF 70'785.85 (angefochtener Entscheid, E. 6) eine weitere
Verrechnungsforderung von CHF 292'989.95 entgegen. Somit ist die
Hauptforderung der Berufungsbeklagten durch die Verrechnungen vollständig
untergegangen und die Klage deshalb abzuweisen. Dies würde auch dann gelten,
wenn gestützt auf die geprüfte Jahresrechnung und die Bestätigung der
ehemaligen Revisionsstelle nur von einer Darlehensforderung von CHF 524'220.–
ausgegangen würde. Da die Klage bereits bei blosser Berücksichtigung des den
Rangrücktritt übersteigenenden Differenzbetrags abzuweisen ist, kann die strittige
Frage, ob die Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 im Umfang des
Rangrücktritts verrechenbar ist oder nicht (oben E. 2.3), offen bleiben.
6.1 Die
Berufungsklägerinnen rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem sie ihre Vorbringen, die Darlehensforderung sei mit dem
Entscheid betreffend die Nichtigkeit des Kaufvertrags im Umfang der Verrechnung
wieder aufgelebt und die Berufungsbeklagte sei nicht mehr überschuldet gewesen,
weil sie ihrem Verwaltungsrat CHF 500'000.– überwiesen habe, ohne
Begründung nicht berücksichtigt habe (Berufung, Rz 43 ff.).
6.2 Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann, und die Verletzung nicht besonders schwer
wiegt oder soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197 f. und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Sutter-Somm/Chevalier, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 53
N 28; vgl. Gehri, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 34).
6.3 Die
Vorinstanz hat das Vorbringen der Berufungsklägerinnen betreffend
Wiederaufleben der Darlehensforderung zumindest kursorisch gewürdigt, indem sie
festgehalten hat, der per 31. Dezember 2008 bestätigte und in den
Steuererklärungen der Berufungsklägerin 2 angegebene Betrag entspreche
nicht dem Restbetrag nach Abschluss der Übertragung der Liegenschaft (angefochtener
Entscheid, E. 5.2.1). Das Vorbringen betreffend die Überschuldung der
Berufungsbeklagten hat die Vor-instanz ebenfalls gewürdigt (angefochtener
Entscheid E.5.2.1 und 5.2.2). Ob die Würdigung inhaltlich korrekt war, ist
für die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs irrelevant. Unter diesen Umständen
kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der
Berufungsklägerinnen zumindest nicht als schwer qualifiziert werden. Die
Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Kognition und hat sämtliche
gerügten Mängel frei und unbeschränkt zu überprüfen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 310 N 5 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2013, Art. 310 N 1 f.). Entgegen der unbegründeten
Behauptung der Berufungsklägerinnen (Berufung, Rz 46) verfügt das Appellationsgericht
als Berufungsinstanz damit über die gleiche Kognition wie das Zivilgericht als
erste Instanz. Zudem würde eine Rückweisung an die Vorinstanz bei objektiver
Betrachtung zu einer mit den Interessen der Berufungsklägerinnen nicht
vereinbaren Verfahrensverzögerung führen. Es ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht dargetan, inwiefern die Berufungsklägerinnen Interesse daran haben
könnten, dass das Appellationsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist, anstatt die Klage direkt abzuweisen. Damit wäre eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren
geheilt worden. Die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kann deshalb offen bleiben.
Beide Berufungsklägerinnen
haben ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
7.1
7.1.1 Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118
Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
(lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die
gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn
dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c). Mit
Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche
Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind damit
Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217
E. 2.2.3 S. 218). Die ZPO zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch
gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach, womit diese insbesondere für die
Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit massgebend bleibt
(Emmel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 117 N 1; vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E.2
und 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1). Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der
Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen,
andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom
2. Februar 2015 E. 4.2 und 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010
E. 1.3).
7.1.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs.3 BV, die auch
für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen
ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses
nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung
des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie
erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Der
Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden
Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche
Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zwei
Jahren zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden
Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse sowie
gegebenenfalls die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei
innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1
S. 371 f.; Huber, in:
Brunner/Gasser/Schwan-der [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 117 N 17).
Liegt das Einkommen nur geringfügig über dem prozessualen Notbedarf und ist
kein grösseres Vermögen als der Notgroschen-Freibetrag frei verfügbar, so kann
das Vorliegen von Mittellosigkeit ebenfalls bejaht werden (Bühler, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 203, 222
und 225; vgl. BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 2 und 3.4
sowie 5D_113/2007 vom 23. Oktober 2008 E. 6). Dabei wird die
Grenze der Geringfügigkeit, bis zu der ein Gesuchsteller nicht jeden Franken
für die Prozesskosten einzusetzen hat, bei einem Einkommensfreibetrag von ca.
CHF 100.– pro Monat zu ziehen sein (Bühler,
a.a.O., Art. 117 N 203; vgl. BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010
E. 3.4).
7.1.3 Grundlage
zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs
bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz (Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien
sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das
absolute Minimum zu beschränken (vgl. Lötscher/
Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen
Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 34 FN 111; AGE
ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Massgebend für die
Berechnung des prozessualen Notbedarfs sind die Verhältnisse am Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Gesuchstellerin (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9; vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 17).
Für im Ausland lebende Gesuchstellerinnen sind die Grundbeträge und die
Zuschläge deshalb anhand internationaler Kaufkraftvergleiche an die dortigen
Lebenshaltungskosten anzupassen (vgl. BGer 5A_99/2009 vom
15. April 2009 E. 2.2.1.2 f. [zum Unterhaltsrecht]; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2013, Art. 117 N 12 [zum Grundbetrag]). Zusätzlich zum
Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die
Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits-
bzw. Ausbildungsplatz (Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 9). Prämien für nichtobligatorische
Zusatzversicherungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Huber, a.a.O., Art. 117 N 49;
vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117
N 11). Da bestehende Schuldverpflichtungen nach dem Effektivitätsgrundsatz
im tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen sind und die Gesuchstellerin nicht
gezwungen werden darf, sich die für die Prozessführung erforderlichen Mittel
durch die Nichterfüllung bestehender Schuldverpflichtungen zu beschaffen (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 197),
sind die Prämien freiwilliger Zusatzversicherungen während der ordentlichen
Kündigungsfrist jedoch zu berücksichtigen (vgl. Huber,
a.a.O., Art. 117 N 49). Je nach Alter und Gesundheitszustand kann
sich auch eine vorbehaltlose Anrechnung der Prämien von Zusatzversicherungen
rechtfertigen (vgl. Bühler,
a.a.O., Art. 117 N 175 und Huber,
a.a.O., Art. 117 N 49). Aus- und Weiterbildungskosten der
Gesuchstellerin sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs im Rahmen
des für die Berufsausübung und das berufliche Fortkommen Notwendigen zu
berücksichtigen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 188).
Besondere Auslagen für die Schulung unmündiger Kinder sind Bestandteil des
prozessualen Notbedarfs (Bühler,
a.a.O., Art. 117 N 189). Die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern
während der Arbeitszeit sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu
berücksichtigen, sofern ein vernünftiges Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen
besteht (Bühler, a.a.O., Art. 117
N 174). Das gleiche muss gelten, soweit die Drittbetreuung Voraussetzung
für die Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitslosenentschädigung beziehenden
obhutsberechtigen Elternteils ist. Fällige und ausgewiesene
Schuldverpflichtungen sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu
berücksichtigen, wenn die Gesuchstellerin diese regelmässig amortisiert (Bühler, a.a.O., Art. 117
N 198; vgl. Emmel, a.a.O.,
Art. 117 N 9 und 11).
7.1.4 Bei
einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden alleinerziehenden Elternteil ist
die Mittellosigkeit mittels einer Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens
und Vermögens der gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu
ermitteln (Bühler, a.a.O.,
Art. 117 N 208; vgl. BGE 115 Ia 325 E. 3
S. 326 ff.; Huber,
a.a.O., Art. 117 N 33). Kindesunterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten
Elternteils und Kinderzulagen dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil nicht
als Einkommen angerechnet werden, weil es sich um gebundene, ausschliesslich
dem Bedarf des Kindes dienende Leistungen handelt
(BGE 115 Ia 325 E. 3 S. 326 ff.; Bühler, a.a.O., Art. 117 N 57
und 128; Huber, a.a.O.,
Art. 117 N 33 und 45; Rüegg,
a.a.O., Art. 117 N 10). Die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder
sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten
Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch tatsächlich geleistete
oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt werden. Da die
Unterhaltsbeiträge für Kinder auch der Deckung ihrer Wohnkosten dienen, sind
die Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung seines
prozessualen Notbedarfs um den durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste
Kindesunterhaltsbeiträge gedeckten Wohnkostenanteil zu reduzieren. Die
Krankenkassenprämien für die Kinder sind bei der Berechnung des prozessualen
Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit
sie durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge
gedeckt werden. Soweit der Grundbedarf, der Wohnkostenanteil und die
Krankenkassenprämien durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste
Kindesunterhaltsbeiträge nicht gedeckt sind, sind die betreffenden Positionen
bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten
Elternteils hingegen zu berücksichtigen (vgl. Bühler,
a.a.O., Art. 117 N 57, 59 f., 128, 150 und 211; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33
und 45 f.; Rüegg, a.a.O.,
Art. 117 N 10). Geschuldete Kindesunterhaltsbeiträge, die weder
bezahlt noch bevorschusst werden, dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil
nicht als (hypothetisches) Einkommen aufgerechnet werden (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 60;
Huber, a.a.O., Art. 117
N 33 und 45). Vorschüsse für Kindesunterhaltsbeiträge sind gleich zu
behandeln wie diese (vgl. Bühler,
a.a.O., Art. 117 N 58).
7.1.5 Nach
dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte
berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens
kurzfristig realisierbar sind (Bühler,
a.a.O., Art. 117 N 8 und 68; vgl. BGer 4A_264/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 3.1; Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 5). Streitige Ansprüche sind nicht zu berücksichtigen
(Emmel, a.a.O., Art. 117
N 5; vgl. Bühler, a.a.O.,
Art. 117 N 81). Die Berücksichtigung von Vermögen, das erst nach
Abschluss des Prozesses realisiert werden kann, fällt ausser Betracht
(BGer 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.3).
7.1.6 Auf
dem vorhandenen Vermögen wird der Gesuchstellerin ein sogenannter Notgroschen
als Freibetrag zugestanden (Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 7). Das Institut des Notgroschens soll verhindern,
dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven
aufbrauchen muss (BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3).
Der Notgroschen dient der Bewältigung zukünftiger Notsituationen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 15).
Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrags kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret
festgelegt werden (BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010
E. 2.3; Rüegg, a.a.O.,
Art. 117 N 15). Dabei sind namentlich die Erwerbsaussichten, das
Alter, der Gesundheitszustand, familiäre Verpflichtungen und ein allfälliger
zur Bestreitung der Lebenskosten notwendiger Vermögensverzehr zu
berücksichtigen (vgl. BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3
und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2; Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 15).
In der Regel beträgt der Notgroschen CHF 5'000.– bis CHF 25'000.– (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 7).
Nach der Praxis des Appellationsgerichts gilt bei ungenügendem Einkommen
grundsätzlich ein Vermögen von bis zu CHF 25'000.– als Notgroschen (vgl.
AGE BEZ.2013.47 vom 28. November 2013 E. 4.6,
AGE 930/2009 vom 30. November 2009 E. 3.4 [in:
BJM 2011 S. 53 ff., 55]; AGE 915/2007 vom
14. Juni 2007 E. 2 [in: BJM 2009 S. 223 ff.]). Wenn
das Vermögen teilweise verfügbar ist und teilweise nicht, muss der
Gesuchstellerin im Hinblick auf den Zweck des Notgroschens zumindest ein Teil
des Freibetrags in der Form tatsächlich verfügbaren oder wenigstens kurzfristig
realisierbaren Vermögens belassen werden, weil nur solches geeignet ist, einer
plötzlich auftretenden Notsituation zu begegnen.
7.1.7 Soweit
das Vermögen einen angemessenen Notgroschen übersteigt, ist es der
Gesuchstellerin unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur
Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchende Grundeigentümerin hat sich daher die für den Prozess benötigten
Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen
Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der
Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist nur zumutbar,
wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess
erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom
Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGer 5A_726/2014
vom 2. Februar 2015 E. 4.2, vgl. BGer 4A_294/2010 vom
2. Juli 2010 E. 1.3). An den Nachweis des Verkehrswerts und der
fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom
2. Februar 2015 E. 4.2). Auch die Vermietung nicht vermieteter
Räumlichkeiten ist einem Grundeigentümer zumutbar und geht dem Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege vor (Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 8).
7.1.8 Aufgrund
der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht
nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem
anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen
beizustehen. Soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 36
- 2.3 S. 39 f.; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016
- 2.2). Aufgrund der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht kann der
Ehegatte auch verpflichtet sein, zur Finanzierung der Prozesskosten eine
Hypothek auf einem Grundstück im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten
aufzunehmen oder zu erhöhen (vgl. BGer 5A_174/2016 vom
26. Mai 2016 E. 2.2; Bühler,
a.a.O., Art. 117 N 43). Wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist,
einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, oder seine Prozesskostenvorschusspflicht
nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist,
entfällt die Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
(BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 5; Huber, a.a.O., Art. 117 N 31).
Wenn der verpflichtete Ehegatte den Prozesskostenvorschuss nicht freiwillig
bezahlt, kann die unentgeltliche Rechtspflege gemäss einem Teil der Lehre mit
der Auflage bewilligt werden, dass der Anspruch in einem Eheschutzverfahren gerichtlich
durchgesetzt wird, und für den Fall des Obsiegens der rückwirkende Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege vorbehalten werden (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 42; Huber, Art. 117 N 31). Dies
setzt jedoch voraus, dass die Durchsetzung des Anspruchs nicht aussichtslos
erscheint (Bühler, a.a.O.,
Art. 117 N 42).
7.1.9 Für
die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung
begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Bühler, a.a.O., Art. 119 N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119
N 20 f.). Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihr, die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie diejenigen ihres Ehemanns umfassend, vollständig und klar darzulegen und
soweit möglich zu belegen (Bühler,
a.a.O., Art. 119 N 90; Emmel,
a.a.O., Art. 119 N 6 f.). Wenn die Gesuchstellerin die zur
Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nötige und zumutbare Mitwirkung
trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert, kann die Bedürftigkeit ohne
Weiteres verneint werden (vgl. Emmel,
a.a.O., Art. 119 N 7; Rüegg,
a.a.O., Art. 119 N 3).
7.2 Mit
Bezug auf die Berufungsklägerin 1 gilt es folgende finanziellen Verhältnisse
zu berücksichtigen:
7.2.1 Gemäss
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. September 2016 (Separatbeilage
1 zur Berufung [act. 4]) und dem miteingereichten Mietvertrag ist die
Berufungsklägerin 1 ledig und lebte mit ihren Kindern H____, geboren am [...],
und I____, geboren am [...], zu jenem Zeitpunkt in einer Wohnung in [...] (F).
Gemäss Gesuch betragen ihre Auslagen pro Monat CHF 4'604.70 bestehend aus
einem Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien für einen Erwachsenen mit zwei
Kindern von CHF 2'000.–, Mietzins inklusive Nebenkosten von
CHF 1'350.–, Krankenkassenprämien von CHF 113.65, 95.45 und 48.80,
Weiterbildungskosten von CHF 351.25, Ausbildungskosten Kinder von
CHF 72.–, Kinderbetreuung von CHF 159.85, Schuldzinsen Darlehen von
CHF 66.05, Schuldamortisationsraten von CHF 327.65 und Steuern von
CHF 20.–.
Der Grundbetrag
bemisst sich nicht nach den SKOS-Richtlinien, sondern nach den Richtlinien für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Gemäss diesen
beträgt der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Schuldnerin
CHF 1'350.– und für den Unterhalt eines Kindes im Alter von bis zu
10 Jahren CHF 400.–. Die Grundbeträge belaufen sich damit auf
CHF 2'150.– und die Zuschläge von 15 % auf CHF 322.50. Der
Preisniveauindex ohne Miete beträgt in Zürich 100.0, in Genf 97.6 und
in Paris 66.8 (UBS Schwitzerland AG, Preise und Löhne, Zürich 2015,
S. 8). Zur Anpassung an die niedrigeren Lebenshaltungskosten in Frankreich
sind die Grundbeträge und die Zuschläge deshalb um ein Drittel zu reduzieren. Dies
ergibt einen Betrag von CHF 1'648.33. Der Bruttomietzins von umgerechnet
rund CHF 1‘350.– ist durch den Mietvertrag belegt. Die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung betragen nach Abzug der Bundesabgaben
und der Prämienverbilligungen für die Berufungsklägerin 1 CHF 58.10,
für H____ CHF 15.15 und für I____ CHF 12.40. Die Prämien der
freiwilligen Zusatzversicherungen betragen für die Berufungsklägerin 1 CHF 55.55,
für H____ CHF 80.30 und für I____ nach Abzug der Gratisprämie CHF 36.40
(Separatbeilage 1 zur Berufung). Die Zusatzversicherungen sind frühestens auf
das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Ihre Prämien sind deshalb bei der
Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen. Die Weiterbildungskosten
von CHF 351.25 inklusive Verpflegungs- und Wegkosten, die
Ausbildungskosten für H____ von CHF 72.– und die Kinderbetreuungskosten
für H____ von CHF 159.85 sind aufgrund der eingereichten Urkunden
(Separatbeilage 1 zur Berufung) glaubhaft.
Gemäss der
Rechnung der J____ vom 18. August 2016 für die Cumulus-MasterCard (Separatbeilage
1 zur Berufung) betragen die Kreditlimite der Berufungsklägerin 1
CHF 8'000.–, der Saldo zugunsten der J____ CHF 8'787.05 und die von
der Berufungsklägerin 1 geschuldeten Sollzinsen CHF 66.05. Aufgrund
der eingereichten Unterlagen (Separatbeilage 1 zur Berufung) kann davon
ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin 1 der J____ Teilzahlungen
im Umfang der Mindestbeträge leistet, den Negativsaldo aber nicht wesentlich
reduziert. Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldzinsen regelmässig
bezahlt werden, aber in etwa gleich hoch bleiben. Folglich können die
Schuldzinsen von CHF 66.05 bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs
berücksichtigt werden. Mit Zahlungsvereinbarung mit Abzahlungsverpflichtung vom
14. Januar 2016 hat sich die Berufungsklägerin 1 verpflichtet,
der [...] den Betrag von CHF 5'742.25 in monatlichen Teilzahlungen von
CHF 100.– zurückzuzahlen. Durch die eingereichten Kontoauszüge
(Separatbeilage 1 zur Berufung) ist belegt, dass die Berufungsklägerin 1
dieser Zahlungspflicht regelmässig nachgekommen ist. Mit Schuldanerkennung vom
- September 2016 (Separatbeilage 1 zur Berufung) hat sich die
Berufungsklägerin 1 verpflichtet, der [...] die Summe von CHF 888.25
ab Oktober 2016 in monatlichen Raten von CHF 177.65 zurückzuzahlen.
Der eingereichte Kontoauszug (Separatbeilage 1 zur Berufung) der
Berufungsklägerin 1 (Beilage 3a zur Eingabe vom
- März 2017) belegt, dass diese im September und November 2016
je CHF 177.65 sowie am 1. Dezember 2016,
- Dezember 2016 und 3. Februar 2017 je CHF 177.–
bezahlt hat. Gemäss Rechnungen vom 14. und 15. November 2014 hat
die Berufungsklägerin 1 K____ EUR 1'908.24 Entgelt geschuldet und
gemäss Kontoauszug hat sie ihm zwischen dem 12. Juni und 6. November 2015
fünf Mal CHF 50.– bezahlt (Separatbeilage 1 zur Berufung). Dass sie diese
Zahlungen seither weiterhin geleistet hat, hat sie aber nicht glaubhaft
gemacht. Gemäss ihren eigenen Angaben sind ihr Zahlungen an K____ nur in
unregelmässigen Abständen möglich (Eingabe vom 14. März 2017,
S. 3). Die Berufungsklägerin 1 macht aber geltend, sie bezahle
aktuell ihrer Schwester monatlich mindestens CHF 50.– betreffend Abzahlung
Miete … (Eingabe vom 14. März 2017, S. 3). Dass diese Zahlungen
rechtlich geschuldet wären und regelmässig geleistet würden, hat sie nicht
glaubhaft gemacht. Erstellt sind für die Zeit von Februar 2016 bis
Januar 2017 bloss Zahlungen im Totalbetrag von CHF 350.–
(Beilage 8 zur Eingabe vom 14. März 2017). Die
Schuldamortisationsraten sind deshalb im Umfang von CHF 343.05 zu
berücksichtigen.
Gemäss Eingabe
vom 14. März 2017, S. 3 f. hat sich die
Berufungsklägerin 1 verpflichtet, monatliche Akontozahlungen für ihre
Steuern 2016 zu leisten, und zahlt sie zu diesem Zweck aktuell monatlich
CHF 5.–. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrags kann offen bleiben,
ob dieser bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen
ist.
Mit den eingereichten
Unterlagen (Beilagen 18–23 zur Eingabe vom 14. März 2017) hat
die Berufungsklägerin 1 glaubhaft gemacht, dass der Vater ihrer Kinder
spätestens seit dem Jahr 2016 nicht mehr in der Lage ist,
Kindesunterhaltsbeiträge zu leisten, und dass solche seither weder geleistet
noch bevorschusst worden sind. Folglich ist der Bedarf ihrer Kinder bei der
Berechnung des prozessualen Notbedarfs der Berufungsklägerin 1 zu berücksichtigen.
Dieser betrug CHF 4'182.38 (reduzierte Grundbeträge inklusive Zuschläge
CHF 1‘648.33 + Mietzins CHF 1‘350.– + Versicherungsprämien CHF 257.90 +
Weiterbildungskosten CHF 351.25 + Ausbildungskosten CHF 72.– +
Kinderbetreuungskosten CHF 159.85 + Schuldenamortisation CHF 343.05 = CHF
4'182.38).
7.2.2 Die
Einkünfte der Berufungsklägerin 1 bestanden gemäss ihrem Gesuch vom
13. September 2016 (Separatbeilage 1 zur Berufung) aus einer Arbeitslosenentschädigung
von CHF 3'825.80 und Kinderzulagen von CHF 400.–. Aufgrund der
Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse für Juni bis August 2016 (Separatbeilage
1 zur Berufung) ist von einer durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung von
CHF 3'468.10 netto zuzüglich CHF 400.– Kinderzulagen auszugehen. Beim
von der Berufungsklägerin 1 eingesetzten Betrag von CHF 3'825.80 handelt
es sich um einen Bruttobetrag. Die teilweise zusätzlich ausgerichteten
Positionen Kursbeitrag, Reisekosten und Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen. Mit den eingereichten Unterlagen (Beilagen 15–17 zur Eingabe
vom 14. März 2017) hat die Berufungsklägerin 1 glaubhaft
gemacht, dass sie spätestens seit dem Jahr 2016 nicht mehr als
Vermittlerin für die [...] tätig gewesen ist und kein Einkommen mehr erzielt
hat. Damit überstieg der notwendige Lebensunterhalt der Berufungsklägerin 1
und ihrer Kinder deren Einkommen um CHF 314.28 bzw. CHF 142.03, falls
die Prämien der freiwilligen Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt würden.
Aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Beilagen ist es
glaubhaft, dass das Vermögen der Berufungsklägerin 1 einen angemessenen
Notgroschen nicht übersteigt. Somit ist es glaubhaft, dass die
Berufungsklägerin 1 bedürftig war.
7.2.3 Seit
dem 1. Februar 2017 wohnt die Berufungsklägerin in [...] (Eingabe vom
14. März 2017, S. 1 f. mit Beilage 2 dazu). Gemäss Verfügung
der Sozialhilfe vom 8. Februar 2017 (Beilage 1 zur Eingabe vom
14.März 2017) hat die Berufungsklägerin 1 ab März 2017 Anspruch
auf wirtschaftliche Sozialhilfe von CHF 3'541.05. Damit ist erstellt, dass
sie weiterhin bedürftig ist.
7.3 Mit
Bezug auf die Berufungsklägerin 2 sind folgende finanzielle Verhältnisse
massgeblich:
7.3.1 Gemäss
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2016 (Separatbeilage
2 zur Berufung [act. 5]) betragen die Auslagen der Berufungsklägerin 2
pro Monat CHF 2'856.– bestehend aus Wohnkosten inklusive Nebenkosten von CHF 1'214.–,
Schuldzinsen Darlehen von CHF 317.–, Anteil Steuern CHF 125.– und
sonstigen Auslagen/Lebenshaltungskosten von CHF 1'200.–. Die Wohnkosten inklusive
Nebenkosten von CHF 1'214.– und der Anteil Steuern von CHF 125.– sind
aufgrund der miteingereichten Belege glaubhaft. Die sonstigen Auslagen/Lebenshaltungskosten
von CHF 1'200.– entsprechen dem Grundbetrag für eine alleinstehende
Schuldnerin gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums. Dieser ist zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs um
einen Zuschlag von 15 % entsprechend CHF 180.– zu erhöhen. Zur
Anpassung an die niedrigeren Lebenshaltungskosten in Frankreich sind der
Grundbetrag und der Zuschlag um ein Drittel zu reduzieren (vgl. oben E. 7.2.1).
Dies ergibt einen Betrag von CHF 920.–. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016
hat der Verfahrensleiter die Berufungsklägerin 2 darauf hingewiesen, dass
die geltend gemachten Schuldzinsen für das Darlehen von CHF 317.– bei
vorläufiger summarischer Prüfung beim notwendigen Lebensunterhalt nur berücksichtigt
werden können, wenn die Berufungsklägerin 2 nachweist, dass sie die Zinsen
rechtlich schuldet und tatsächlich regelmässig bezahlt. Mit Berufungsreplik und
Stellungnahme vom 19. Januar 2017 macht die Berufungsklägerin 2 geltend,
die Zinsen resultierten aus dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
10. Juni 2011. Dort sei sie zur Bezahlung von CHF 75'996.05
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. September 2011 verurteilt
worden. Dieser belaufe sich gerundet auf CHF 317.– pro Monat (Berufungsreplik,
und Stellungnahme Rz 13). Mit diesem gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung
vom 22. September 2011 vollstreckbaren Entscheid wurde die
Berufungsklägerin 2 zusammen mit der Berufungsklägerin 1 zur Zahlung
von insgesamt CHF 75'996.05 verurteilt (Entscheid des Zivilgerichts vom
10. Juni 2011 [DB 26]). Eine Zinszahlungspflicht ist im
erwähnten Entscheid nicht statuiert worden, dürfte sich aber aus Art. 104
Abs. 1 OR ergeben. Dass die Berufungsklägerin 2 die Zinsen
tatsächlich bezahlen würde, hat sie jedoch nicht einmal behauptet. Gemäss der
Darstellung der Berufungsbeklagten hat diese von den gemäss Urteil vom
10. Juni 2011 geschuldeten CHF 75'996.05 bei den Berufungsklägerinnen
keinen Rappen erhältlich machen können (Berufungsantwort, Rz 3). Damit hat
die Berufungsklägerin 2 eine tatsächliche Bezahlung der Zinsen nicht
glaubhaft gemacht. Diese können deshalb beim notwendigen Lebensunterhalt nicht
berücksichtigt werden. Die in der separaten Liste der Schulden erwähnten
Schulden werden von der Berufungsklägerin 2 teilweise ausdrücklich
bestritten. Zudem hat die Berufungsklägerin 2 nicht einmal behauptet, sie
würde diese Schulden amortisieren. Folglich hat die Berufungsklägerin 2 die
betreffenden Schulden bei der Berechnung ihres prozessualen Notbedarfs zu Recht
nicht berücksichtigt. Damit beträgt der glaubhaft gemachte notwendige Lebensunterhalt
der Berufungsklägerin 2 CHF 2'259.– pro Monat (CHF 1'214.– +
CHF 125.– + CHF 920.–).
7.3.2 Die
Einkünfte der Berufungsklägerin 2 bestehen gemäss ihrem Gesuch (Separatbeilage
2 zur Berufung) ab dem 1. September 2016 aus einer Rente von CHF 1'824.–.
Gemäss beigelegter Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom
2. August 2016 hat die Berufungsklägerin 2 ab dem 1. September
2016 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV von CHF 1'824.–.
Gemäss den Angaben in ihrer Eingabe vom 13. April 2017, Rz 7 hat sie an
der Herbstmesse 2016 ein zusätzliches Einkommen erzielen können und hofft,
diese Gelegenheit auch im Jahr 2017 wieder zu erhalten. Das Nettoeinkommen
betrug gemäss Lohnausweis CHF 3'920.– (Beilage 17 zur Eingabe vom
13. April 2017). Bei einer Verteilung auf zwölf Monate entspricht
dies CHF 326.67 pro Monat. Gemäss den Angaben der Berufungsklägerin 2
hilft ihr die Mutter gelegentlich bei Auslagen für Heizöl oder Brennholz. Da
die unentgeltliche Rechtspflege der Verwandtenunterstützungspflicht vorgeht (Bühler, a.a.O., Vorbemerkungen zu
Art. 117–123 N 42 und Art. 117 N 63; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 5),
sind diese Einkünfte bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu
berücksichtigen. Hinweise auf andere Einkünfte bestehen nicht. Damit ist es
glaubhaft, dass die anrechenbaren Einkünfte der Berufungsklägerin bloss
CHF 2'150.67 pro Monat (CHF 1'824.– + CHF 326.67) betragen.
7.3.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der prozessuale Notbedarf der
Berufungsklägerin 2 deren anrechenbares Einkommen um CHF 108.33 pro
Monat (CHF 2'259.– minus CHF 2'150.67) übersteigt.
7.3.4 Die
Berufungsklägerin 2 ist mit E____ verheiratet. Aus dieser Ehe sind die
Kinder L____, M____ und A____ (Berufungsklägerin 1) hervorgegangen. Die
Berufungsklägerin 2 und ihr Ehemann leben getrennt. Geschieden worden ist
die Ehe unbestrittenermassen bis heute nicht. Der Ehemann der Berufungsklägerin 2
ist Präsident des Verwaltungsrats und Liquidator mit Einzelunterschrift der
Berufungsbeklagten (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 8;
Handelsregisterauszug [Berufungsreplikbeilage [BRB] 10]). Zudem ist er
deren Einzelaktionär (Gesuch um Wiedereintragung der Berufungsbeklagten vom
24. April 2015 [Beilage zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom
28. April 2015 im erstinstanzlichen Verfahren]; vgl. Berufungsreplik
und Stellungnahme, Rz 7).
Die
Berufungsklägerin 2 macht geltend, ihr Ehemann weigere sich konsequent,
ihr seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen und sie finanziell zu
unterstützen (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 5, 10 und 24). Am
8. Juni 2010 leitete die Berufungsklägerin 2 ein Eheschutzverfahren
ein (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2012 [BRB 8]).
Mit Urteil vom 18. November 2011 verpflichtete das Richteramt
Dorneck-Thierstein den Ehemann der Berufungsklägerin 2, dieser für die
weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von CHF 2'200.– zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsklägerin 2 um
Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses wurde
abgewiesen (Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 18. November 2011
[BRB 7]). Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann Berufung. Mit Urteil vom
4. Juni 2012 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung
teilweise gut und stellte fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen
Unterhalt schuldeten. Gemäss der Begründung dieses Urteils liess sich ein
Einkommen oder Vermögen des Ehemanns der Berufungsklägerin 2, aus dem sich
ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin 2 ableiten liesse, jedenfalls
im damaligen Verfahrensstadium nicht nachweisen. Insbesondere seien keine
Einkünfte des Ehemanns nachweisbar, die dessen Grundbedarf übersteigen würden
(Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2012 [BRB 8]).
Angesichts dessen, dass sich der Ehemann mit einer Berufung gegen die ihm erstinstanzlich
auferlegte Unterhaltspflicht gewehrt hat, erscheint es offensichtlich, dass er
sich weigern wird, der Berufungsklägerin 2 den Gerichtskostenvorschuss, den
Anwaltskostenvorschuss und/oder die Sicherheit für die Parteientschädigung zu
bezahlen oder bei der Aufnahme eines Hypothekarkredits auf den Grundstücken im
gemeinschaftlichen Eigentum mitzuwirken.
Wie bereits
erwähnt ist der Ehemann der Berufungsklägerin 2 Präsident des
Verwaltungsrats und Liquidator mit Einzelunterschrift sowie Alleinaktionär der
Berufungsbeklagten. Gemäss seinem Gesuch um Wiedereintragung der
Berufungsbeklagten vom 24. April 2015 plant der Verwaltungsrat bzw.
das Aktionariat der Berufungsbeklagten, diese nach der Beendigung des
vorliegenden Verfahrens und der Vollstreckung der eingeklagten Forderung zu
liquidieren, und ist eine Inanspruchnahme des Miteigentumsanteils der
Berufungsklägerin 2 an der Liegenschaft in N____ (F) erst möglich, nachdem
die Miteigentumsgemeinschaft mit ihrem Ehemann liquidiert worden ist. Falls die
Berufungsklägerin 2 zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet und diese
auch innert einer Nachfrist nicht geleistet würde, träte das
Appellationsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
In diesem Fall würde das angefochtene Urteil des Zivilgerichts rechtskräftig
und könnte die Berufungsbeklagte die ihr damit zugesprochene Forderung gegenüber
der Berufungsklägerin 2 von CHF 90'355.65 vollstrecken. Folglich hat
der Ehemann der Berufungsklägerin 2 ein erhebliches eigenes Interesse daran,
dass ihr eine Kautionspflicht auferlegt wird und sie die Sicherheit nicht
leisten kann. Auch dies spricht dafür, dass der Ehemann der
Berufungsklägerin 2 nicht bereit sein wird, ihr freiwillig die für den
Prozess erforderlichen Mittel vorzuschiessen oder bei der Beschaffung dieser
Mittel mitzuwirken.
Aufgrund des
Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurns muss zudem angenommen werden,
dass die Berufungsklägerin 2 einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
gegenüber ihrem Ehemann voraussichtlich auch nicht oder jedenfalls nur mit
aussergewöhnlichen Schwierigkeiten gerichtlich durchsetzen könnte. Schliesslich
hat die Berufungsbeklagte selber erklärt, vom Ehemann der Berufungsklägerin 2
könne realistischerweise kein Beitrag an die Rechtskosten aufgrund der
ehelichen Beistandspflicht erwartet werden (Berufungsduplik und Stellungnahme,
Rz 3). Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, die
Berufungsklägerin 2 habe ihren Ehemann als Miteigentümer der Grundstücke
in N____ nie um eine Hypothekaraufnahme angefragt (Berufungsduplik und
Stellungnahme, Rz 4). Dass der Ehemann zu einer solchen Hand bieten würde,
behauptet sie jedoch nicht. Damit entfällt die Subsidiarität der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht.
Angesichts der sehr geringen Erfolgsaussichten ist es auch nicht angezeigt, der
Berufungsklägerin 2 eine Frist zur gerichtlichen Durchsetzung ihres
Prozesskostenvorschussanspruchs anzusetzen.
7.3.5 Gemäss
ihrem Gesuch (Separatbeilage 2 zur Berufung [act. 5]) ist die
Berufungsklägerin 2 zusammen mit ihrem Ehemann je zur Hälfte
gemeinschaftliche Eigentümerin von Grundstücken in N____ (F). Aufgrund des
Grundbuchauszugs (BRB 12) ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein
bebautes und fünf unbebaute Grundstücke handelt. Gemäss den Angaben der
Berufungsklägerin 2 betragen der Verkehrswert der Grundstücke und des
Hauses CHF 464'000.– und ihr Anteil CHF 232'000.– (Beilage zur
Eingabe vom 28. September 2016). Der Betrag von CHF 232'000.–
entspricht gemäss der Steuerausscheidung (Separatbeilage 2 zur Berufung) dem
kantonalen Steuerwert im Jahr 2012. Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, dass das Haus zwölf Zimmer hat und von der Berufungsklägerin 2
alleine bewohnt wird.
Die
Berufungsklägerin 2 macht geltend, es sei ihr nicht möglich, zur
Finanzierung des Prozesses einen Hypothekarkredit auf den Grundstücken
aufzunehmen, weil Schweizer Banken keine Immobilien im Ausland finanzieren,
französische Banken Hypothekarkredite grundsätzlich nur zweckgebunden zur Finanzierung
im Zusammenhang mit der Liegenschaft gewähren, ihr Ehemann als Miteigentümer
der Aufnahme eines Hypothekarkredits nicht zustimmen würde und die lokalen
Banken die Kreditvergabe selbst im Falle einer Zustimmung des Ehemanns
verweigern würden, weil die Ehegatten getrennt seien und miteinander im Streit
lägen (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 14 f.). Zudem hat die
Berufungsklägerin 2 Bestätigungen zweier Banken eingereicht, gemäss denen
diese ihr keinen Hypothekarkredit bzw. keinen Privatkredit gewähren können (BRB 11).
Unter Mitberücksichtigung der sehr geringen Einkünfte der
Berufungsklägerin 2 hat diese damit glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht
möglich ist, die für die Bezahlung der Prozesskosten erforderlichen Mittel
durch Aufnahme eines Hypothekarkredits oder eines anderen Kredits zu
beschaffen.
Die
Berufungsklägerin 2 macht unter Beilage von Anzeigen geltend, sie versuche
seit Jahren vergeblich, Zimmer oder sogar die ganze Liegenschaft zu vermieten.
Den ausbleibenden Erfolg begründet sie damit, dass sich die Liegenschaft in
einer sehr ländlichen Gegend mit wenig Arbeitsplätzen und schlechter
Verkehrsanbindung befinde und das ohnehin bereits bestehende Überangebot auf
dem Immobilienmarkt durch die Abwanderung der jüngeren Bevölkerung weiter
zunehme (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 16 f.; Anzeigen zur
Zimmervermietung [BRB 13]). Insbesondere aus den erwähnten Gründen sei
auch ein Verkauf der Liegenschaft innert nützlicher Frist nicht möglich. Zudem
sei der Verkauf einer Liegenschaft von der Art der in Frage stehenden äusserst
schwierig und zeitintensiv und könne die Berufungsklägerin 2 die
Liegenschaft nicht eigenmächtig verkaufen, weil sie nur Miteigentümerin sei (Berufungsreplik
und Stellungnahme, Rz 18). Diese Darstellung ist glaubhaft. Damit hat die
Berufungsklägerin 2 glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich ist, sich
die für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, des
Anwaltskostenvorschusses und/oder der Sicherheit für die Parteientschädigung
erforderlichen Mittel innert absehbarer Zeit durch die Vermietung von Zimmern
oder den Verkauf der Grundstücke in N____ (F) zu beschaffen.
Die
Berufungsbeklagte macht unter Berufung auf den Ehemann der
Berufungsklägerin 2 als Zeuge/Auskunftsperson geltend, dieser versuche
schon seit Jahren, die Liquidation des Gesamthandverhältnisses an der
Liegenschaft in N____ zu erwirken, was die Berufungsklägerin 2 mit aller
Kraft zu verhindern versuche (Berufungsduplik und Stellungnahme, Rz 4
und 12). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Ehemann der
Berufungsklägerin 2 einem Verkauf der Grundstücke in N____ (F) zustimmen
würde. Es ist aber offensichtlich, dass ein Verkauf derartiger Grundstücke
nicht kurzfristig erfolgen kann, und es ist anzunehmen, dass er auch bis zum
Abschluss des Berufungsverfahrens nicht möglich wäre. Folglich ändert die
Möglichkeit des Verkaufs der Grundstücke nichts an der prozessualen Bedürftigkeit
der Berufungsklägerin 2.
7.3.6 Gemäss
ihrer Aufstellung vom 11. September 2016 zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Separatbeilage 2 zur Berufung) verfügt die
Berufungsklägerin 2 über mehrere Guthaben:
Zunächst finden
sich in der Auflistung zwei Forderungen der Berufungsklägerin 2 gegenüber der
Berufungsbeklagten von CHF 542'990.– minus Rangrücktritt von CHF 250'000.–
und CHF 260'250.– minus Rangrücktritt von CHF 150'000.–. Gemäss ihrer
glaubhaften Darstellung handelt es sich dabei um die Darlehensforderungen,
welche die Berufungsklägerin 2 gegenüber der Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden Forderung der Berufungsbeklagten zur Verrechnung gebracht
hat (vgl. Replik und Stellungnahme, Rz 19). Im vorliegenden Verfahren wird
Verrechnung mit einer Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 von CHF 562'117.65
mit einem Rangrücktritt im Umfang von CHF 250'000.– und einer
Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 von CHF 260'350.– geltend gemacht.
Bei letzterer handle es sich um den Anteil der Berufungsklägerin 2 an
einem Darlehen der Berufungsklägerin 2 und ihres Ehemanns von insgesamt
CHF 520'700.– mit einem Rangrücktritt im Umfang von insgesamt
CHF 300'000.– (Klageantwort, Rz 26–28, 32 f. und 41). Die
Berufungsbeklagte bestreitet eine CHF 242'039.95 übersteigende
Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 (Replik, Rz 10–12;
Berufungsantwort, Rz 7; vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5.2.1).
Sinngemäss scheint sie auch eine CHF 300'000.– übersteigende
Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 und ihres Ehemanns zu
bestreiten (vgl. Replik, Rz 13). Zudem ist zwischen den Parteien
insbesondere streitig, ob die Rangrücktritte noch wirksam sind und ob die
Berufungsklägerin 2 über einen Teil des gemeinsam mit ihrem Ehemann gewährten
Darlehens allein verfügen kann (Replik, Rz 13 f., 16 und 18–20;
Duplik, Rz 35 f., 39, 42 und 45 f.; vgl. dazu angefochtener
Entscheid, E. 5.2.1 f.). Gemäss den Angaben des Ehemanns der
Berufungsklägerin 2 im Gesuch um Wiedereintragung der Berufungsbeklagten vom
24. April 2015 (Beilage zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom
28. April 2015) bestehen deren Aktiven abgesehen von den Forderungen
gegenüber den Berufungsklägerinnen aus einem Postkonto mit einem Saldo von
CHF 350.87. In der Berufungsantwort wird geltend gemacht, es sei davon
auszugehen, dass die Berufungsbeklagte weiterhin überschuldet sei
(Berufungsantwort, Rz 16). Aus den vorstehenden Erwägungen und der ganzen bisherigen
Prozessgeschichte ergibt sich, dass die Forderungen der Berufungsklägerin 2
gegenüber der Berufungsbeklagten hinsichtlich ihres Umfangs teilweise und
hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit vollumfänglich bestritten sind, dass die
Berufungsbeklagte die Forderungen offensichtlich nicht freiwillig erfüllen wird
und dass deren Werthaltigkeit zumindest fraglich erscheint. Die Berufungsklägerin 2
könnte somit die Forderungen im nicht durch Verrechnung untergegangenen Umfang
höchstens in einem aufwändigen Zivilprozess geltend machen, wobei es zumindest
zweifelhaft erscheint, ob sie das Urteil im Falle des Obsiegens erfolgreich
vollstrecken könnte. Damit sind die Forderungen der Berufungsklägerin 2 gegenüber
der Berufungsbeklagten bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu
berücksichtigen, weil sie streitig und zumindest kurzfristig nicht verfügbar
sind.
Gemäss ihrer
Auflistung hat die Berufungsklägerin 2 weiter eine Forderung von
CHF 55'300.– gegen O____. Die Berufungsklägerin 2 macht geltend, die
Forderung könne von ihr nicht realisiert werden bzw. würde sofort zur Tilgung
weiterer Verpflichtungen verwendet, weil sie von der Berufungsbeklagten mit
Arrest belegt worden sei (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 22). Zum
Beweis reicht sie die in ihrer Auflistung erwähnte Arresturkunde vom 14. Juni 2016
ein (BRB 18). Daraus ist ersichtlich, dass das Guthaben der
Berufungsklägerin 2 bei O____ für eine Forderung der Berufungsbeklagten
von CHF 75'996.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
22. September 2011 und Gerichtskosten von CHF 500.– mit Arrest
belegt ist. Damit kann die Berufungsklägerin über ihre Forderung gegenüber O____
grundsätzlich nicht mehr verfügen (vgl. Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,
§ 51 N 53; Art. 96 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG,
SR 281.1). Folglich ist die Forderung der Berufungsklägerin 2
gegenüber O____ bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen,
weil sie zumindest kurzfristig nicht verfügbar ist.
Schliesslich ist
die Berufungsklägerin 2 gemäss ihrer Aufstellung Gläubigerin einer
Forderung von CHF 8'306.00 gegen ihren Ehemann und einer Forderung von
CHF 9'587.00 gegen die Berufungsklägerin 1. Die erste Forderung sei
auch mit einem Arrest der Berufungsbeklagten belegt und die zweite Forderung
sei derzeit nicht eintreibbar. Diese Darstellung ist glaubhaft. Insbesondere
erscheint es aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin 1
(vorne E. 7.2) naheliegend, dass die Forderung ihr gegenüber derzeit nicht
realisierbar ist. Damit sind auch die Forderungen der Berufungsklägerin 2
gegenüber deren Ehemann und der Berufungsklägerin 1 mangels kurzfristiger
Verfügbarkeit bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.
7.3.7 Die
Berufungsklägerin 2 ist Halterin und Eigentümerin eines erstmals am
15. November 2000 immatrikulierten [...] und eines erstmals am
17. Januar 2003 immatrikulierten [...] (Fahrzeugausweise [Separatbeilage 2
zur Berufung]). Gemäss den Angaben der Berufungsklägerin 2 beträgt der Kilometerstand
der beiden Personenwagen 240'000 km bzw. 400'000 km. Der Wert der
beiden Fahrzeuge soll zusammen CHF 2'000.– betragen. Unter Berücksichtigung
des erheblichen Alters und des erheblichen Kilometerstands erscheint diese
Bewertung realistisch. Grundsätzlich wäre es der Berufungsklägerin 2 zwar
zumutbar, zumindest eines der beiden Fahrzeuge zu verkaufen. Es erscheint aber
unwahrscheinlich, dass sie damit kurzfristig einen relevanten Erlös erzielen
könnte. Im Übrigen würden die Bankguthaben und das Bargeld der
Berufungsklägerin 2 (vgl. unten E. 7.3.9) auch unter
Mitberücksichtigung des Werts der Personenwagen einen angemessenen Notgroschen
(vorne E. 7.1.6) nicht übersteigen.
7.3.8 Die
Berufungsbeklagte hat behauptet und belegt, dass die Berufungsklägerin 2
in der Steuererklärung für das Jahr 2003 Abzüge für Beiträge an Einrichtungen
der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 6'077.– geltend gemacht
hat und dass die Freizügigkeitsstiftung [...] ein Freizügigkeitsguthaben von
CHF 17'268.10 mit Valuta 8. November 2004 auf das Konto einer
Vorsorgeeinrichtung der Berufungsklägerin 2 überwiesen hat (Berufungsduplik und
Stellungnahme, Rz 5; Berufungsduplikbeilagen [BDB] 3 und 4).
Aufgrund der Angaben der Berufungsklägerin 2 und der eingereichten Unterlagen
ist glaubhaft, dass sie ihre Guthaben aus der 3. Säule bis im Juli 2012
grösstenteils zur Rückzahlung eines Hypothekarkredits auf der Liegenschaft in N____
verwendet hat (Eingabe vom 13. April 2017, Rz 4 mit
Beilagen 8–14). Zudem hat die Berufungsklägerin 2 beweisen, dass das Freizügigkeitsguthaben
am 8. November 2004 auf ihr [...] Freizügigkeitskonto [...] und
mit Valuta 3. März 2015 auf ihr Privatkonto bei der [...] überwiesen
worden ist, wobei der überwiesene Betrag aufgrund der aufgelaufenen Zinsen
abzüglich Quellensteuer CHF 18'583.10 betragen hat (Beilagen 4–7 zur
Eingabe vom 13. April 2017). Schliesslich macht sie glaubhaft geltend, dass
diese Mittel seither zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden und
aufgebraucht sind (Eingabe vom 13. April 2017, Rz 2).
7.3.9 Gemäss
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2016 und den
diesem beigelegten undatierten Ausdrucken verfügt die Berufungsklägerin 2
über Bankguthaben von CHF 661.– und EUR 2'011.95 entsprechend
CHF 2‘209.– sowie Bargeld von EUR 900.– entsprechend CHF 988.–.
Gemäss ihren Angaben handelt es sich dabei um Internet-Saldobestätigungen per
11. September 2016 (Eingabe vom 13. April 2017, Rz 1). Gemäss
den nachgereichten Kontoauszügen betragen die Saldi CHF 2'025.25 per 31.
März 2017 und - EUR 797.23 per 5. April 2017 (Beilagen 2
und 3 zur Eingabe vom 13. April 2017). Damit betrug das
verfügbare Vermögen der Berufungsklägerin 2 CHF 3'858.–. Unter
Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie bereits pensioniert ist und ihr prozessualer
Notbedarf ihr anrechenbares Einkommen um gut CHF 100.– pro Monat
übersteigt, ist dies deutlich weniger als ein angemessener Notgroschen.
7.3.10 Zusammenfassend
ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Berufungsklägerin 2 ihre
Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.
7.4 Die
Berufung ist bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht aussichtslos.
Aufgrund der Komplexität des Falls und der anwaltlichen Vertretung der
Berufungsbeklagten ist die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands zur
Wahrung der Rechte der Berufungsklägerinnen notwendig. Somit haben die
Berufungsklägerinnen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich
unentgeltlicher Verbeiständung.
7.5 Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands nur insoweit, als dies zur Wahrung der Rechte
der Gesuchstellerinnen geboten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1
lit. c ZPO). Die Berufungsklägerinnen haben sich sowohl im Verfahren
vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren bis zum 18. November 2016 von
zwei verschiedenen Anwälten vertreten lassen, aber jeweils gemeinsame
Rechtsschriften eingereicht. Dies deutet darauf hin, dass ihre Interessen
gleichgerichtet sind. Gründe für einen Interessenkonflikt zwischen den beiden
Berufungsklägerinnen sind nicht ersichtlich und werden von diesen auch nicht
geltend gemacht. Die Vertretung mehrerer Mandantinnen, deren Interessen
übereinstimmen, ist im Hinblick auf die Berufsregeln der Anwälte grundsätzlich
unproblematisch. In solchen Fällen kann die gemeinsame Vertretung für alle
Beteiligten Vorteile bringen. Kosten können gespart sowie Koordinationsaufwand
und -probleme vermieden werden (vgl. Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 105; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009,
N 884 und 887). Die Vertretung von Streitgenossinnen mit parallelen
Interessen durch zwei verschiedene Anwälte hingegen führt zu
Koordinationsbedarf und damit zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Kosten
(angefochtener Entscheid, E. 6). Aus den vorstehenden Gründen ist die
Bestellung von zwei unterschiedlichen Rechtsbeiständen für die beiden
Berufungsklägerinnen zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforderlich. Für die
beiden Berufungsklägerinnen ist deshalb nur ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen. Für den Fall, dass ihnen lediglich ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt wird, haben sie mit Eingaben vom 17. und
18. November 2016 und Stellungnahme vom 19. Januar 2017 die Bestellung von
Rechtsanwalt B____ beantragt. Als gemeinsamer unentgeltlicher Rechtsbeistand
ist deshalb dieser einzusetzen. Da die Berufungsklägerinnen nur Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands haben, ist das Gesuch der
Berufungsklägerin 1 vom 14. September 2016, Advokat P____ als ihren
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abzuweisen. Folglich ist dieser
vom Staat auch nicht zu entschädigen.
Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die Befreiung von
Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Verpflichtung der
Berufungsklägerinnen zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung
der Berufungsbeklagten gemäss Art. 99 ZPO ist damit ausgeschlossen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 99 N 19; Suter/von Holzen, in:
Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 99
N 10).
9.1 Die
Berufungsbeklagte unterliegt vollständig. Sie hat deshalb gemäss Art. 106 Abs.
1 ZPO die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen
und den Berufungsklägerinnen für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
9.2 Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrugen CHF 10'500.–
(angefochtener Entscheid, E. 6 S. 16). Der vor Appellationsgericht
noch streitige Betrag beläuft sich auf CHF 90'355.65. Die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 11 Abs. 1
Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 8'100.– festgesetzt.
9.3
9.3.1 Die
Parteientschädigungen für die Berufungsklägerinnen ohne Auslagen wurden von der
Vorinstanz mit je CHF 12'000.– bemessen (angefochtener Entscheid, E. 6
S. 16 f.). Dies wurde von keiner Partei beanstandet. Die Auslagen des
Rechtsvertreters der Berufungsklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren
betragen CHF 424.25 (act. 30 des Zivilgerichts) und diejenigen des
Rechtsvertreters der Berufungsklägerin 2 CHF 382.80 (act. 32 des
Zivilgerichts).
9.3.2 Der
zweitinstanzliche Streitwert beträgt CHF 90'355.65. Bei einem Streitwert
von über CHF 50'000.– bis CHF 100'000.– beträgt das Grundhonorar für
das erstinstanzliche Verfahren CHF 5'200.– bis CHF 9'100.– (§ 4
Abs. 1 lit. b Ziff. 9 der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Der relativ hohen
Komplexität und dem relativ grossen Aufwand ist dadurch Rechnung zu tragen,
dass vom Höchstsatz des Grundhonorars ausgegangen wird. Der aufgrund der
anfänglichen Vertretung durch zwei Anwälte erhöhte Koordinationsaufwand rechtfertigt
einen Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO von 30 %. Der
Umstand, dass die Bestellung von zwei unterschiedlichen Rechtsbeiständen zur
Wahrung der Interessen der Berufungsklägerinnen nicht erforderlich ist,
bedeutet nicht, dass die durch die Mandatierung von zwei Anwälten verursachten
Mehrkosten als unnötige Prozesskosten zu qualifizieren wären, welche die
Berufungsklägerinnen als Verursacherinnen gemäss Art. 108 ZPO selber
zu tragen hätten. Für die Berufungsreplik ist in Anwendung von § 5 Abs. 1
lit. b.bb HO ein weiterer Zuschlag von 30 % zu berechnen. Höhere
Zuschläge sind entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen nicht
angezeigt. Von diesem nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten
Grundsätzen bemessenen Honorar ist gemäss § 12 Abs. 1 HO ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Dies ergibt ein Honorar von
CHF 9‘706.67. Die Auslagen der beiden Rechtsvertreter für das zweitinstanzliche
Verfahren betragen CHF 51.– und CHF 242.20 (Honorarnote vom 17.
November 2016 [act. 12] und Honorarnote vom 13. April 2017 [act. 28]).
Die Forderung
auf die Parteientschädigung steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht
der unentgeltlich vertretenen Partei zu (Bühler,
a.a.O., Art. 122 N 59; Emmel,
a.a.O., Art. 122 N 12; vgl. BGer 5A_754/2013 vom
4. Februar 2014 E. 5). Die kostenpflichtige Partei hat deshalb
die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen
(vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Im
vorliegenden Fall kann dies aber nur insoweit gelten, als der Grund für die Parteientschädigung
in Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands besteht. Dies ist beim um ein
Drittel gekürzten Zuschlag von 30 % für den erhöhten Koordinationsaufwand
von CHF 1'820.– und den Auslagen des früheren Rechtsvertreters der
Berufungsklägerin 1 von CHF 51.– nicht der Fall. In diesem Umfang ist
die Parteientschädigung der Berufungsklägerin 1 auszurichten, damit sie
damit ihren früheren Rechtsvertreter bezahlen kann.
9.4 Im
erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsbeklagte für die
Parteientschädigungen der Berufungsklägerinnen eine Sicherheit von CHF 30'000.–
geleistet. Wenn der Kostenentscheid vollstreckbar ist, ist die Sicherheit der
obsiegenden beklagten Partei auf Anrechnung an die ihr zugesprochene Parteientschädigung
auszuhändigen. Ein allenfalls verbleibender Überrest ist der klagenden Partei zurückzuerstatten
(Sterchi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 100 N 8; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 101
N 16). Rechtsmittelklägerinnen sind nicht kautionsberechtigt und
Rechtsmittelbeklagte nicht kautionspflichtig (vgl. Art. 99 Abs. 1 ZPO;
Rüegg, a.a.O., Art. 99 N 3 f.;
Suter/von Holzen, a.a.O.,
Art. 99 N 8 f.). Folglich ist es ausgeschlossen, den Überschuss
der von der Berufungsbeklagten als Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren
geleisteten Sicherheit auf die Parteientschädigungen der Berufungsklägerinnen
für das Berufungsverfahren anzurechnen.
9.5
9.5.1 Obsiegt
die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei
der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der
unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen
entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses
Glaubhaftmachen (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2).
Dass die Gegenpartei oder deren Rechtsvertreter schriftlich bestätigt, die
Parteientschädigung nicht bezahlen zu können, genügt jedoch nicht
(BGer 1P.742/2006 vom 27. November 2006 E. 2; Bühler, a.a.O., Art. 122 N 66).
Wenn die Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die
Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit
dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 122 I 322 E. 3d
S. 327; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2;
Bühler, a.a.O., Art. 122
N 69; Emmel, a.a.O.,
Art 122 N 14). Gemäss den Angaben des Ehemanns der
Berufungsklägerin 2 im Gesuch um Wiedereintragung der Berufungsbeklagten
vom 24. April 2015 (Beilage zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 28.
April 2015) bestehen deren Aktiven abgesehen von den Forderungen gegenüber den
Berufungsklägerinnen aus einem Postkonto mit einem Saldo von CHF 350.87.
Die Berufungsbeklagte behauptet, sie sei weiterhin überschuldet und ihre
wirtschaftliche Situation habe sich gegenüber Ende 2008/Anfang 2009 sogar
verschlechtert (Berufungsantwort, Rz 16). Aufgrund dieser Angaben
erscheint die Einbringlichkeit der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
fraglich. Sie genügen aber nicht zu deren Glaubhaftmachung. Folglich ist die
angemessene Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand nur suspensiv bedingt zuzusprechen.
9.5.2 Bei
der Bemessung der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche
Verfahren zu zahlenden Entschädigung ist der Zuschlag von 30 % für den
durch die anfängliche Vertretung durch zwei Anwälte erhöhten
Koordinationsaufwand nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt ein Honorar von CHF 7'886.67.
Zudem kann das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands bei Zivilsachen mit
hohem Streitwert gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100)
bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. Angesichts des grossen
Aufwands erscheint im vorliegenden Fall nur eine geringfügige Kürzung auf CHF 7'000.–
angemessen. Die Auslagen betragen CHF 242.20 (act. 28).
Für das
erstinstanzliche Verfahren ist dem damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Berufungsklägerin 1 keine angemessene Entschädigung gemäss Art. 122
Abs. 2 ZPO zuzusprechen, weil seine Parteientschädigung durch die
Sicherheitsleistung der Berufungsbeklagten vollumfänglich gedeckt ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. April 2016
(K5.2013.20) aufgehoben und die Klage der Berufungsbeklagten vom 2. Oktober
2013 abgewiesen.
Der Berufungsklägerin 1 wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt B____
bewilligt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Das Gesuch der Berufungsklägerin 1
vom 14. September 2016, Advokat P____ als ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
im Berufungsverfahren zu bestellen, wird abgewiesen.
Der Berufungsklägerin 2 wird für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt B____
bewilligt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Antrag der Berufungsbeklagten vom
17. Oktober 2016, die Berufungsklägerinnen seien zur Leistung einer
Sicherheit für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten zu verpflichten,
wird abgewiesen.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'500.– und die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 8'100.–.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin 1, Advokat P____, f.
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'424.25
zuzüglich 8 % MWST von CHF 993.95.
Die Berufungsbeklagte bezahlt der
Berufungsklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 12'382.80 zuzüglich 8 % MWST von CHF
990.60.
Die von der Berufungsbeklagten
hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 30'000.– wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerin 1 und der
Berufungsklägerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
im Umfang ihrer Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren auf
Anrechnung an diese ausgehändigt. Der Rest von CHF 3'208.40 wird der
Berufungsbeklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
zurückerstattet.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsklägerinnen, Rechtsanwalt B____,
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'128.85
zuzüglich 8 % MWST von CHF 650.30.
Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin 1
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'871.–
zuzüglich 8 % MWST von CHF 149.70.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Berufungsklägerinnen, Rechtsanwalt B____, werden für das Berufungsverfahren
unter der Suspensivbedingung der Glaubhaftmachung der Uneinbringlichkeit seiner
Parteientschädigung ein Honorar von CHF 7'000.– und Auslagenersatz von
CHF 242.20 zuzüglich 8 % MWST von CHF 579.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin 1
Berufungsklägerin 2
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
P____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.