Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.29
ENTSCHEID
vom 2.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juli 2017
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 2. Oktober 2017
Sachverhalt
A____ wurde 18.
April 2017 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21.
April 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Es wurde ein Verfahren wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, Diebstahls und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eröffnet. Mit
Verfügung vom 31. Mai 2017 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten
vom 22. Mai 2017 abgewiesen. Am 3. Juli 2017 wurden die Verfahrensakten mit
Anklageschrift ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 10.
Juli 2017 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 2. Oktober 2017. Nebst dem
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und Fortsetzungsgefahr
angenommen.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20.
Juli 2017 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft
zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Unter o/e-Kostenfolge
zulasten der Beschwerdegegner. Dem amtlichen Verteidiger sei eine angemessene
Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auszurichten. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 25. Juli 2017 die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Die Replik des Verteidigers datiert vom 31. Juli 2017.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen, ohne dass der der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss.
Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung
des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_234/2011,
1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.20 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Das ist
vorliegend der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die
Vorinstanz hat somit den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat zunächst den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr
angenommen und dabei auf die Ausführungen in seinen früheren Verfügungen
verwiesen. In der Haftanordnung vom 21. April 2017 wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ohne Bezug zur Schweiz
sei und sich hier illegal aufhalte. Es sei nach einer Haftentlassung zu
befürchten, dass er sich ins Ausland absetzen und der Strafverfolgung entziehen
würde.
Der amtliche
Verteidiger hält dem entgegen, die Beschwerdegegner gingen zu Unrecht davon
aus, es bestehe Fluchtgefahr, da sein Mandant Algerier ohne festen Wohnsitz in
der Schweiz mit unklarer Familien- und Wohnsituation sei. Dieser lebe jedoch seit
Jahren in Ottmarsheim (F), in unmittelbarer Nähe zu Basel. Er besitze einen
„titre de séjour“, einen festen und bekannten Wohnsitz und habe eine schulpflichtige
10-jährige Tochter, für die er alleine sorge. Bis vor kurzem habe er eine Arbeitsstelle
besessen, wobei er in der Schweiz auf der Suche nach einer besser bezahlten
Stelle gewesen sei. Er sei grundsätzlich geständig, reuig und kooperativ und
habe kein Interesse an einer Flucht, zumal er nur eine teilbedingte Strafe zu
erwarten habe, von der er bereits drei Monate durch Untersuchungshaft verbüsst
habe Beschwerde S. 4-5).
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12
Monaten (Akten S. 445), weshalb zu befürchten ist, dass sich der
Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer
Strafverfolgung entziehen würde. Es besteht kein erkennbarer Bezug zur Schweiz
und auch die Argumentation der Verteidigung könnte höchstens einen festen
Wohnsitz im ‒ wenn auch grenznahen ‒ Frankreich belegen. Selbst
dieser ist indes fraglich: Bei der angegeben Wohnadresse ([…], Ottmarsheim) handelt
es sich um eine soziale Einrichtung, welche gemäss eigener Beschreibung ([…]) nur
vorübergehende Beherbergung (L’hébergement temporaire) anbietet. Aus den
Angaben zu den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers lässt sich keine
Verwurzelung in der Region ableiten. Nach seinen eigenen Angaben verrichtet er
temporäre Arbeiten, und hat zuletzt beim Kommissariat St. Louis die Fassade
gestrichen (Akten S. 423). Zuvor hatte er allerdings noch ausgesagt, er
sei ohne Arbeit. Die Verträge mit dem Temporärbüro seien abgelaufen (Akten S. 58).
Auch der Verteidiger geht davon aus, dass sein Mandant seine Arbeitsstelle
inzwischen endgültig verloren haben dürfte (Beschwerde S. 6). Die von der
Verteidigung geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers, in der Schweiz
eine besser bezahlte Stelle zu finden (Beschwerde S. 4), sind unbelegt. Die
Angabe des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz „bei den Türken
Schwarzarbeit“ gesucht habe (Akten S. 424), begründet selbstredend keine
Bindung zur Schweiz, die eine Fluchtgefahr bannen könnte. Es ist zudem auf die
Ausführungen der Verteidigung (zur Verhältnismässigkeit) zu verweisen, wonach der
Beschwerdeführer seine Arbeit nun endgültig verloren haben und vor dem Rauswurf
aus seiner Wohnung stehen dürfte, dass er wohl erhebliche Schulden habe und in
Frankreich unter anderem Verfahren wegen Kindsgefährdung und der
Aufenthaltsbewilligung am Hals haben dürfte (Beschwerde S. 6). Diese Elemente verdeutlichen,
dass in Frankreich auch aus anderen Gründen die Gefahr des Untertauchens
besteht.
Auch dass der
Beschwerdeführer alleinerziehender Vater eines 10-jährigen schulpflichtigen
Mädchens sei, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Seine Tochter ist in
Frankreich wohnhaft und schulpflichtig, weshalb nicht erkennbar ist, weshalb
der Beschwerdeführer ihretwegen mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden kooperieren
sollte. Nach eigenen Angaben reiste er am Tag seiner Festnahme betrunken in die
Schweiz ein (Akten S. 423) und beging dort zugestandenermassen mehrere Diebstähle
(stellvertretend: Einvernahme vom 20. April 2017, Akten S. 352). Dass er seinen
Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter hinreichend nachkommt, darf vor
diesem Hintergrund zumindest bezweifelt werden.
Das Vorliegen
von Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
4.2 Beim
Vorliegen eines speziellen Haftgrundes kann offen bleiben, ob daneben auch die
Fortsetzungsgefahr zu bejahen wäre. Es ist jedoch festzuhalten, dass die
Annahme dieses Haftgrundes auch der Verfahrensbeschleunigung dient, da das
Verfahren nicht durch das hinzukommen neuer Delikte in die Länge gezogen werden
soll.
Die Verteidigung
erachtete die Anordnung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Die
Deliktsbeträge würden nur wenige hundert Franken betragen, weshalb keine
Gewerbsmässigkeit vorliege. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass ein
Taschendieb regelmässig Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute hat und der
tatsächlich erlangte Deliktsbetrag der Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht entgegenstehen
muss.
Was einen
allfälligen Verlust von Arbeit und Wohnung sowie die Kinderbetreuung anbelangt,
kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Die Hauptverhandlung vor
Strafgericht ist auf den 19. September 2017 angesetzt. Der Beschwerdeführer
wird sich somit bis zu seiner Beurteilung für 5 Monate in Haft befunden haben.
Diese Haftdauer liegt klar unter der zu erwartenden Strafe, und die Verhältnismässigkeit
der Sicherheitshaft ist somit gegeben.
Da keine
tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen, ist die angeordnete
Sicherheitshaft angezeigt und die Beschwerde somit abzuweisen.
Dem amtlichen
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss Aufstellung
auszurichten. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘057.95 (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).