Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.5
ENTSCHEID
vom 20. Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. September 2016
betreffend Forderung
Sachverhalt
Am 21. August
2013 ereignete sich auf der [...] in [...], auf der Höhe der AVIA-Tankstelle,
ein Verkehrsunfall: A____ (Kläger und Berufungskläger) überholte auf seinem
Motorrad Yamaha FJ 1200 einen VW-Bus. C____ (Beklagter und Berufungsbeklagter)
fuhr mit seinem Personenwagen BMW 125i aus der Ausfahrt der Tankstelle und
kollidierte dabei mit dem Berufungskläger. Dieser erlitt Frakturen am Unterschenkel
und brach sich zwei Rippen. Nach dem Unfall war er während mehr als zwei
Monaten hospitalisiert. Gegen beide Fahrzeuglenker wurde ein Strafverfahren
eröffnet. Das Verfahren gegen den Berufungskläger wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (verbotenes Überqueren der Sicherheitslinie) wurde mangels hinreichenden
Nachweises des Tatverdachts eingestellt. Das Verfahren gegen den Berufungsbeklagten
wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde ebenfalls eingestellt, da ihm keine
Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne.
Am 18. März
2015 leitete der Berufungskläger ein Schlichtungsverfahren vor der
Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt ein, in welchem keine Einigung
erzielt werden konnte. Mit Teilklage vom 17. September 2015 beantragte der
Berufungskläger beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei der Berufungsbeklagte zur
Zahlung von CHF 30‘000.– nebst 5 % Zins ab 21. August 2013 zu
verpflichten; dabei handle es sich um einen Teil des zwischen dem 21. August
2013 und dem 31. Dezember 2013 entstandenen Gewinnausfallschadens. Mit
Klageantwort vom 3. Dezember 2015 beantragte der Berufungsbeklagte die
Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 21. September
2016 eine mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheiddispositiv vom selben Tag
wies das Zivilgericht die Teilklage ab. Der schriftlich begründete Entscheid
wurde den Parteien am 9. Januar 2017 zugestellt.
Dagegen hat der
Berufungskläger am 24. Januar 2017 Berufung beim Appellationsgericht
erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der
Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 30‘000.– nebst 5 % Zins ab 21. August
2013 zu verpflichten (Berufungsbegehren 1a); es sei vorzumerken, dass es sich dabei
um eine Teilklage handle (Berufungsbegehren 1b). Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen
(Berufungsbegehren 2). Mit Berufungsantwort vom 9. März 2017 beantragt der
Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Am 16. März 2017 hat der
Berufungsbeklagte eine Honorarnote eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden
Fall beträgt der Streitwert der Teilklage CHF 30‘000.–. Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht erhobene Berufung ist grundsätzlich einzutreten.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Das Zivilgericht
hat vorweg die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Klage geprüft
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1), das anwendbare Recht bestimmt (E. 2)
und festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
vom 21. August 2013 und den Verletzungen des Berufungsklägers unbestritten sei
(E. 3).
Sodann hat das
Zivilgericht dargelegt, wie im Rahmen der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
gemäss Art. 58 SVG vorgegangen wird, wenn – wie hier – bei einem Unfall
mehrere Motorfahrzeughalter beteiligt sind. Werde bei einem solchen Unfall ein
Halter körperlich geschädigt, so sei der Schaden den Haltern aller beteiligten
Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens aufzuerlegen,
wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere
Verteilung rechtfertigen (Art. 61 Abs. 1 SVG) (E. 4.1 und 4.2).
Im vorliegenden Fall ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die
Betriebsgefahren des Motorrads des Berufungsklägers und des Personenwagens des
Berufungsbeklagten als gleich gross zu bewerten seien. Bei der Haftungsaufteilung
komme es somit ausschliesslich auf das Verschulden der Parteien an (E. 4.3).
Im Rahmen dieser
Verschuldensprüfung hat das Zivilgericht festgestellt, dass der Berufungskläger
bei seinem Versuch, mit seinem Motorrad den VW-Bus zu überholen, die Sicherheitslinie
überfahren habe, und dass ihn somit ein Verschulden treffe (E. 5.2).
Demgegenüber könne der Berufungskläger nicht nachweisen, dass der Berufungsbeklagte
den Berufungskläger rechtzeitig habe sehen können; demgemäss sei ein
Verschulden des Berufungsbeklagten nicht nachgewiesen (E. 5.3). Folglich
könne der Berufungskläger aufgrund seines eigenen Verschuldens gegenüber dem
Berufungsbeklagten, den kein Verschulden treffe, keine Haftungsansprüche
ableiten (E. 5.3.3 am Ende).
3.1 Der
Berufungskläger befasst sich zum einen mit der Frage, ob er unmittelbar vor dem
Unfall vom 21. August 2013 während seines Überholmanövers die Sicherheitslinie
überfahren habe (Berufung, Rz. 22–27). Das Zivilgericht hat dazu Folgendes
erwogen:
5.1 Der Unfallhergang ist zwischen
den Parteien umstritten. Erstellt ist, dass der Kläger auf seinem Motorrad
einen langsam fahrenden VW-Bus überholt hat und der Beklagte mit seinem
Personenwagen aus der Ausfahrt einer Tankstelle nach links auf die
gegenüberliegende Fahrbahn abbiegen wollte. Die [...] ist in diesem Bereich
dreispurig. Es führt eine Spur in Richtung [...]. Auf dieser Spur bzw. in diese
Richtung fuhr der Kläger. In die Gegenrichtung führen eine reguläre Fahrspur
sowie eine Spur für linksabbiegende Fahrzeuge in die AVIA-Tankstelle bzw. die [...].
Bei der Ausfahrt aus der AVIA-Tankstelle hat es einen Stoppsack (vgl. Klagantwortbeilage
2 und Replikbeilage 2).
5.2. Der Beklagte bringt vor, dass der
Kläger den vor ihm fahrenden Lieferwagen links überholt und dabei die Sicherheitslinie
überfahren habe. Dadurch habe er den durch den Lieferwagen verdeckten Kläger
auf dem Motorrad nicht rechtzeitig sehen können. Der Kläger hingegen
bestreitet, dass er beim Überholen des VW-Busses die durchgezogene
Sicherheitslinie überfahren hat.
5.2.1 […].
5.2.2 Gemäss der Rekonstruktion der
Unfallstelle kollidierten die beiden Fahrzeuge auf der Sicherheitslinie. Die
Bremsblockierspur des Hinterrades des Motorrades beginnt links von der
Sicherheitslinie (auf der Gegenfahrbahn) und verläuft sodann diagonal nach
rechts in Richtung der Tankstellenausfahrt (vgl. Unfallrekonstruktion,
Replikbeilage 3). Aufgrund dieser Bremsspur ist erstellt, dass der Kläger die
Sicherheitslinie während des Bremsmanövers deutlich überfahren hat. Die
Behauptung des Klägers, aus der Unfallrekonstruktion ergäbe sich, dass er auf
und nicht über die Sicherheitslinie gefahren sei, erweist sich als eindeutig
falsch (vgl. Replikbeilage 3). Weiter ist nicht ersichtlich, und widerspräche
jeglicher Logik, warum der Kläger erst im Rahmen des Ausweichmanövers die
Sicherheitslinie überfahren, danach den Bremsvorgang eingeleitet und dann
wieder nach rechts – also in Richtung des Beklagten – gesteuert haben soll.
Auch E____, der Fahrer des VW-Busses, hat gegenüber der Staatsanwaltschaft
bestätigt, dass der Kläger seines Erachtens – die allerdings verblasste und
schwer erkennbare – Sicherheitslinie während des Überholmanövers überfahren
habe (vgl. Klagantwortbeilage 6). Dass er die Sicherheitslinie überfahren
hat, weil er sie nicht hat erkennen können, wird vom Kläger nicht behauptet. Er
bringt jedoch vor, er habe den VW-Bus bereits auf Höhe der Einfahrt der
AVIA-Tankstelle überholt, bei welcher es gar keine Sicherheitslinie gab
(vgl. S. 6 der Replik vom 29. Februar 2016). Der Kläger meint
hier offenbar die erste Einfahrt zur AVIA-Tankstelle, demgegenüber meint der
Beklagte jeweils die zweite Einfahrt, auf deren Höhe sich eine Sicherheitslinie
befindet (vgl. Replikbeilage 2). Selbst wenn man davon ausgehen wollte,
dass sich der VW-Bus beim Überholmanöver des Klägers bei der ersten Einfahrt
zur Tankstelle befand, kann ihn der Kläger nicht vor Erreichen der
Sicherheitslinie überholt haben. Zwischen der Verkehrsinsel und dem Beginn der
Sicherheitslinie liegt lediglich eine Distanz von rund 14 Metern (vgl. Geoviewer
[...], [...]). Diese reicht in keinem Fall aus, um einen fahrenden Kleinbus von
rund 4.5 Metern Länge zu überholen. Die Darstellungen des Klägers sind somit
nicht schlüssig.
5.2.3 Im Übrigen ist fraglich, ob
aufgrund der Breite der Fahrbahn und den Abmessungen der Fahrzeuge, der Kläger
den VW-Bus überhaupt hätte überholen können, ohne die Sicherheitslinie zu
überfahren. Wie der Beklagte in der Duplik zu Recht geltend macht, ist die
Fahrbahn vor der AVIA-Tankstelle in Richtung [...] rund 3.10 Meter bzw. nach
Abzug des relativ breiten Randsteins wohl maximal 3 Meter breit. Unter
Berücksichtigung der vom Beklagten behaupteten Abmessungen der Fahrzeuge von
2.05 Meter für den VW-Bus und 0.77 Meter für das Motorrad
(vgl. Duplikbeilagen 2 und 3), bleibt wohl tatsächlich nicht genügend
Raum, um das Überholmanöver ohne das Überfahren der Sicherheitslinie
auszuführen. Da diese Angaben des Beklagten vom Kläger nicht substantiiert
bestritten wurden und sich das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Kläger
auch bereits aus der Zeugenaussage des VW-Busfahrers sowie der
Bremsblockierspur ergibt, erübrigt sich das vom Beklagten beantragte
verkehrstechnische Gutachten zum Platzbedarf für das fragliche Überholmanöver
[…].
3.2 Zur
Frage des Überfahrens der Sicherheitslinie – also seines Verschuldens – führt
der Berufungskläger in der Berufung zunächst aus, er habe stets behauptet, den
VW-Bus auf der Höhe der Einfahrt der AVIA-Tankstelle überholt zu haben, und
dass es auf dieser Höhe keine Sicherheitslinie gebe. E____, der Fahrer des
VW-Busses, habe zwar angegeben, dass er – der Berufungskläger – die Sicherheitslinie
überfahren habe; diese Aussage beziehe sich aber auf den Zeitpunkt des
Überholmanövers. Unmittelbar nachdem er das Überholmanöver beendet habe, habe
er – so der Berufungskläger weiter – realisiert, dass der Berufungsbeklagte ihm
den Vortritt wegnehmen wolle, weshalb er erst jetzt – um den Unfall zu
vermeiden –, die Sicherheitslinie leicht überschritten habe. Er habe den VW-Bus
nur deshalb überholt, weil dieser derart langsam und derart weit rechts
gefahren sei, dass er vermutet habe, dass der VW-Bus anhalten wolle. Aus der
Position des VW-Busses ganz auf der rechten Strassenseite könne auch ohne
weiteres geschlossen werden, dass der Berufungskläger habe überholen können,
ohne die Sicherheitslinie, die zudem erst später einsetze, überfahren zu müssen
(Berufung, Rz. 23). Das Zivilgericht – so der Berufungskläger weiter –
bezeichne diese Darstellung als nicht schlüssig. Es begründe dies mit der vom
Berufungsbeklagten eingereichten Unfallrekonstruktion sowie mit einem Kartenausschnitt
aus Geoviewer [...], wonach dem Berufungskläger nach seiner Darstellung für das
Überholmanöver lediglich 14 m zur Verfügung gestanden haben sollen. Der
Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagte habe solche Behauptungen
vor Zivilgericht nie aufgestellt. Indem nun das Zivilgericht von Amtes wegen solche
Sachverhaltsbehauptungen aufstelle und entsprechende Beweise ausserhalb der
Akten suche, verletze es den Verhandlungsgrundsatz (Rz. 24). Nach den hier
anwendbaren Beweisregeln – so der Berufungskläger – hätte das Zivilgericht von
der Behauptung des Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe die
Sicherheitslinie überfahren, so überzeugt sein müssen, dass allfällige Zweifel
als unerheblich erschienen. Nachdem der Berufungskläger genau dargelegt und
belegt habe, dass er die Sicherheitslinie nicht überfahren habe und das
Zivilgericht die gegenteilige Behauptung des Berufungsbeklagten allein auf eine
die Verhandlungsmaxime verletzende Sachverhaltsdarstellung stütze, hätte es
Zweifel an der Behauptung des Berufungsbeklagten haben müssen. Indem sich das
Zivilgericht über diese Zweifel hinweggesetzt habe, habe es Art. 8 ZGB
verletzt (Rz. 25).
Für den Fall,
dass das Appellationsgericht das Überfahren der Sicherheitslinie ebenfalls als
erwiesen erachte, weist der Berufungskläger schliesslich auf den Schutzzweck
der Sicherheitslinie hin: Es gehe um die Verhinderung von Zusammenstössen mit
Fahrzeugen, die sich bereits auf der Einspurstrecke befänden – und nicht mit
Fahrzeugen, die – wie hier – in Missachtung einer qualifizierten Vortrittsbelastung
die Einspurstrecke überqueren wollten. Auf dieses Argument sei das Zivilgericht
mit keinem Wort eingegangen (Rz. 27).
3.3 Die
Beweislast für das Verschulden des Berufungsklägers trägt der Berufungsbeklagte
(vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Einschätzung
des Zivilgerichts, wonach dieser Beweis gelungen sei und der Berufungsbeklagte
nachgewiesen habe, dass der Berufungskläger unmittelbar vor dem Unfall
die Sicherheitslinie überfahren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Einschätzung
stützt sich zum einen auf die Rekonstruktion der Unfallstelle der
Kantonspolizei (Klageantwortbeilage 5 = Replikbeilage 3) und zum anderen auf
die Aussage von E____, dem Fahrer des vom Berufungskläger überholten VW-Busses
(Klageantwortbeilage 6). Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung –
zu Recht – nicht vor, dass sich das Zivilgericht zu Unrecht auf diese beiden
Beweismittel stütze.
Er kritisiert
aber, dass das Zivilgericht zu Unrecht von Amtes wegen einen Ausschnitt aus
Geoviewer [...] beigezogen habe (Berufung, Rz. 24 und 25). Bei Geoviewer
handelt es sich um einen elektronischen und interaktiven Stadtplan, der auf der
Website des Kantons [...] einsehbar ist. Die Kritik des Berufungsklägers am
Beizug des Kartenausschnitts ist aus mindestens zwei Gründen unbehelflich:
Erstens betrifft der Beizug des Kartenausschnitts lediglich einen Randbereich
des Unfallgeschehens, der für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
unwesentlich ist. Der Berufungskläger hatte vor Zivilgericht vorgebracht, für
den Fall, dass er im Vorfeld des Unfalls nachgewiesenermassen die Gegenfahrbahn
benutzt haben sollte, sei dies auf der Höhe der Einfahrt zur AVIA-Tankstelle
geschehen, wo es gar keine Sicherheitslinie gegeben habe (Replik,
S. 8 f.). Der Berufungskläger hat also geltend gemacht, dass er die
Gegenfahrbahn nicht unmittelbar vor dem Aufprall, sondern allenfalls kurz zuvor
benutzt habe, und zwar an einer Stelle, wo eine Sicherheitslinie fehle. Ob der
Berufungskläger die Sicherheitslinie nicht nur unmittelbar vor dem Aufprall
überfahren hat, was aufgrund der obigen Erwägungen nachgewiesen ist, sondern
darüber hinaus auch kurz davor, ist für die Frage des Verschuldens des
Berufungsklägers unwesentlich. Es entlastet ihn nicht, wenn er „nur“
unmittelbar vor dem Aufprall eine Sicherheitslinie überfahren hat, nicht aber
auch im vorgängigen Geschehensablauf. Zweitens ist die Darstellung des
Berufungsklägers unzutreffend, das Zivilgericht habe von sich aus die
Behauptung aufgestellt, dass dem Berufungskläger beim von ihm behaupteten
Überholmanöver (bereits auf der Höhe der Einfahrt der Tankstelle) lediglich 14
m zur Verfügung gestanden hätten (Berufung, Rz. 24). Die entsprechende
Behauptung wurde nämlich zuvor bereits vom Berufungsbeklagten aufgestellt: Er
hat in seiner erstinstanzlichen Duplik ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
der fragliche Strassenabschnitt für das vom Berufungskläger behauptete
Überholmanöver „viel zu kurz“ sei (Duplik, S. 6; vgl. Berufungsantwort, Rz. 12,
S. 7 Mitte). Damit ist der Berufungsbeklagte entgegen der Darstellung des
Berufungsklägers seiner Behauptungspflicht vor Zivilgericht nachgekommen. Es
kann somit keine Rede davon sein, dass das Zivilgericht von Amtes wegen
Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt hat. Unter diesen Umständen kann die Frage
offen gelassen werden, ob das Zivilgericht zu Recht einen Kartenausschnitt aus
Geoviewer [...] beigezogen und die Länge eines bestimmten Strassenabschnitts
gemessen hat (vgl. dazu Art. 151 und 153 ZPO). Aufgrund der Rekonstruktion
der Unfallstelle durch die Kantonspolizei und der Aussage des überholten
VW-Busfahrers durfte das Zivilgericht vom verkehrswidrigen Verhalten des Berufungsklägers
so überzeugt sein, dass allfällige Zweifel an einem – unwesentlichen – Detail
des Unfallgeschehens als unerheblich erscheinen. Eine Verletzung der
Beweislastregel von Art. 8 ZGB liegt somit nicht vor.
Für den Fall,
dass das Überfahren der Sicherheitslinie als erwiesen erachtet werde, beruft
sich der Berufungskläger auf den Schutzzweck der Sicherheitslinie: Es gehe um
die Verhinderung von Zusammenstössen mit Fahrzeugen, die sich bereits auf der
Einspurstrecke befänden – und nicht mit Fahrzeugen, die in Missachtung einer
qualifizierten Vortrittsbelastung die Einspurstrecke überqueren wollten
(Berufung, Rz. 27). Nach der grundlegenden Vorschrift von Art. 34
Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinie immer rechts dieser Linie
zu fahren. Insbesondere darf eine Sicherheitslinie weder überfahren noch
überquert werden (Art. 73 Abs. 2 lit. a SSV). Der Berufungsbeklagte
führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer – auch
der vortrittsbelastete Fahrer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will –
grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Sicherheitslinie strikt beachtet
wird (Berufungsantwort, Rz. 12, S. 7 unten; zum Schutz des Vertrauens des
Wartepflichtigen in das ordnungsgemässe Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer
vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3.1 und die darin genannten BGer 6B_1020/2010
vom 14. Juni 2011 E. 4 und BGE 120 IV 252 E. 2d/aa S. 253 ff.).
Anders als der Berufungskläger – im Übrigen ohne Begründung und ohne Belegstellen
– annimmt, umfasst der Schutzzweck der Sicherheitslinie somit auch Situationen,
in denen ein Verkehrsteilnehmer – wie hier – sein Fahrzeug in den Verkehr
einfügen will.
Zusammenfassend
ist festzuhalten: Das Zivilgericht hat zu Recht festgestellt, dass der
Berufungskläger beim Überholen des VW-Busses die Sicherheitslinie unmittelbar
vor dem Unfall und ohne zwingende Gründe überfahren hat und ihn damit ein
Verschulden trifft (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2.4).
4.1 Der
Berufungskläger befasst sich zum anderen mit der Frage, wie weit weg er sich
beim Abschluss seines Überholmanövers vom Berufungsbeklagten befand, also im
Zeitpunkt, in welchem er für den Berufungsbeklagten sichtbar wurde (Berufung, Rz. 28–34).
Die Frage betrifft das Verschulden des Berufungsbeklagten. Das Zivilgericht hat
dazu Folgendes ausgeführt:
5.3.2 Der Beklagte hielt gemäss
Polizeibericht vom 27. August 2013 beim Verlassen der Tankstelle zweimal
an. Erst beim Stoppsack vor dem Rad-/Fussweg und anschliessend nochmals am
Strassenrand (vgl. Klagebeilage 4). Unbestritten ist, dass die Strasse
nach rechts frei war. Von links nahte der VW-Bus, welcher gemäss Aussage dessen
Lenkers langsam fuhr und soweit vom Beklagten entfernt war, dass dieser
gefahrlos nach links abbiegen konnte (vgl. Protokoll der telefonischen
Befragung des VW-Lenkers, Klagantwortbeilage 3). Der Kläger stützt sich
hingegen auf den Polizeirapport, in welchem festgehalten wird, dass der
Beklagte „mangels Vorsicht und Aufmerksamkeit“ unvorsichtig auf die Fahrbahn
gefahren sei und es daher zu einer Kollision kam (vgl. Rz. 9 der
Klage vom 19. September 2015). Er macht geltend, dass der Beklagte vortrittsbelastet
gewesen sei. Der Kläger behauptet zudem, dass er den VW-Bus bereits überholt
gehabt habe, noch bevor der Beklagte in die [...] eingebogen sei. Er bestreitet
daher, dass ihn der Beklagte nicht habe sehen können (vgl. S. 5 der Replik
vom 29. Februar 2016).
Zwischen den Parteien ist
insbesondere umstritten, wie weit der VW-Bus vom Beklagten entfernt war, als
dieser in die Strasse einbog und ob der Beklagte den Kläger sehen konnte. Diesbezüglich
ist zu beachten, dass die Tankstelle zwei Einfahrten hat. Dem Beklagten zufolge
soll der Kläger, als er den Bus überholte, zirka 25 bis 30 Meter von ihm bzw.
vom Stopp entfernt gewesen sein. Der Kläger hingegen behauptet, dass er den
VW-Bus ungefähr bei der ersten Einfahrt überholt habe. Diese Einfahrt ist
gemäss den Berechnungen des Klägers rund 56 Meter vom Stopp entfernt
(vgl. S. 5 der Replik vom 29. Februar 2016 und Replikbeilage 6).
Demgegenüber misst der Beklagte eine Strecke von 38 Metern zwischen der zweiten
Tankstelleneinfahrt und dem Stopp (vgl. Duplikbeilage 1).
Der Fahrer des VW-Busses
gab zur Protokoll, dass er sich zu Beginn des Überholvorgangs ungefähr auf der
Höhe der ersten Ein-Ausfahrt zur Tankstelle befunden habe (E-Mailnachricht vom
25. April 2004 [richtig wohl: 2014], Replikbeilage 5). Bei der ersten
Einvernahme gab er hingegen an, auf Höhe des Plakates gewesen zu sein, vom BWM
[richtig wohl: BMW] sei er ca. 30 Meter entfernt gewesen (vgl. Protokoll
der Aussage vom 21. August 2013, Replikbeilage 7). Dies legt nahe, dass er
bei der zweiten Einfahrt war. Der Beklagte führt zudem überzeugend aus, dass
der Zeuge E____ an der ersten Ein- bzw. Ausfahrt zur [...] gar nicht direkt
vorbeigefahren ist, weshalb es sich bei der von ihm genannten Ein-/Ausfahrt nur
um die Einfahrt an der Längsseite handeln könne (vgl. Ziff. 4 der Duplik).
Demnach betrug die Entfernung zwischen dem VW-Bus und dem Beklagten rund 38
Meter (vgl. Duplikbeilage 1). So oder so ist zu berücksichtigen, dass der
Zeuge E____ Angaben zur Entfernung zum BMW des Beklagten zu Beginn oder
allenfalls dem Parallelfahren des Überholmanövers macht. Für den vorliegenden
Entscheid relevant wäre indes, wie weit vom BMW entfernt sich der Kläger beim
Abschluss des Überholmanövers, bzw. zum Zeitpunkt als er hinter dem VW-Bus
sichtbar wurde, befand. Dies kann nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden. Auf
die Anhörung des VW-Busfahrers E____ als Zeuge kann in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden, da er über drei Jahre nach dem Unfall nicht
in der Lage gewesen wäre, präzisere Angaben zum Unfallhergang zu machen, als er
dies damals gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getan hat.
4.2 Zur
Frage, ob der Berufungsbeklagte den Berufungskläger rechtzeitig habe sehen
können, und damit zur Frage der Distanz zwischen dem Berufungsbeklagten und dem
Berufungskläger beim Abschluss des Überholmanövers führt der Berufungskläger
aus, dass das Zivilgericht dieser Frage zu Recht grosse Relevanz beimesse. Es
führe weiter aus, dass es zu dieser Frage letztlich zwei Behauptungen gebe: Der
Berufungskläger behaupte eine Distanz von 56 m und der Berufungsbeklagte eine
solche von 38 m. Das Zivilgericht – so der Berufungskläger – gebe selber an,
dass dieser Abstand nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden könne. Nach den
anwendbaren Beweislast- und Beweismassregeln hätte das Zivilgericht nicht auf
die Behauptung des Berufungsbeklagten (Distanz von 38 m) abstellen dürfen
(Berufung, Rz. 28–31).
4.3 Die
Beweislast für ein Verschulden des Berufungsbeklagten trägt im vorliegenden
Fall unbestrittenermassen der Berufungskläger
(vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Verschulden
des Berufungsbeklagten wäre dann anzunehmen, wenn nachgewiesen wäre, dass der
vortrittsbelastete Berufungsbeklagte sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen
wollte, obwohl der Berufungskläger auf dem Motorrad in seinem Blickfeld
aufgetaucht war. Das Verschulden des Berufungsbeklagten hängt damit im Kern
davon ab, wie weit der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten entfernt war, als
dieser von der Tankstelle in die [...] einbiegen wollte. Das Zivilgericht hat
gestützt auf die etwas unklaren Angaben des VW-Busfahrers und die Darlegungen
der Parteien angenommen, dass sich die entscheidrelevante Distanz zwischen dem
Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger im Zeitpunkt des Abschlusses des
Überholvorgangs nicht mehr zweifelsfrei eruieren lasse. Diese Feststellung ist
nicht zu beanstanden.
Der
Berufungskläger behauptet in diesem Zusammenhang erneut, er habe den VW-Bus
bereits auf der Höhe der ersten Einfahrt der AVIA-Tankstelle überholt. Zum
Nachweis dieser Behauptung beruft er sich auf die Aussage des VW-Busfahrers vom
25. April 2014 (Replikbeilage 5), ohne sich mit dessen erster, nicht ganz
gleichlautender Aussage vom 21. August 2013 (Replikbeilage 7)
auseinanderzusetzen (Berufung, Rz. 31). Das Zivilgericht hat diese beiden
Aussagen des VW-Busfahrers sorgfältig gewürdigt und hat daraus geschlossen,
dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Überholmanövers – nicht im
massgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Überholmanövers – wohl rund 38 m
vom Berufungsbeklagten entfernt war. Für die Behauptung des Berufungsklägers,
er habe sich im massgeblichen Zeitpunkt des Abschluss des
Überholmanövers immer noch rund 56 m vom Berufungsbeklagten entfernt
befunden, bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte, geschweige denn
hinreichende Beweise. Das Zivilgericht hat somit zu Recht festgestellt, dass
der Berufungskläger nicht beweisen könne, dass der Berufungsbeklagte ihn trotz
des Überholmanövers rechtzeitig habe sehen können, und dass dem
Berufungsbeklagten somit kein Verschulden anzulasten sei
(vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3.2 am Ende).
5.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht zutreffend angenommen hat, dass
den Berufungskläger, nicht aber den Berufungsbeklagten ein Verschulden am
Unfall vom 21. August 2013 trifft. Es hat deshalb zu Recht eine Haftung
des Berufungsbeklagten abgelehnt. Demgemäss ist der angefochtene
Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung
abzuweisen.
5.2 Die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Berufungskläger
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er trägt die Gerichtskosten von
CHF 4‘500.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]) und zahlt dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CH 2‘954.– (einschliesslich Auslagen von
CHF 54.–) und MWST von CHF 236.30. Dies entspricht im Übrigen der vom
Berufungsbeklagten eingereichten Honorarnote vom 16. März 2017.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. September 2016 (K3.2015.80) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'500.– und bezahlt dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'954.– zuzüglich
8 % MWST von CHF 236.30.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.