Late criminal appeal held inadmissible

BES.2017.104Tribunal supérieur / Juge unique20 juil. 2017Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

A____ appealed a June 8, 2017 order of the Criminal Court refusing to enter on his objection to a criminal order. The Appellationsgericht held that the appeal, posted on July 1, 2017, was lodged after the 10-day period expired on June 20, 2017, and therefore did not enter into it. It further noted that the complaint would have failed on the merits in any event because the objection itself had been late. No court costs were charged in the appeal proceedings.

Regest

Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1-2 und Art. 91 Abs. 2 StPO; Fristenlauf und Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen, endet am letzten Tag um 24.00 Uhr und verlängert sich auf den nächsten Werktag, wenn das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Für die Wahrung der Frist ist bei Postaufgabe das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend. Eine verspätet aufgegebene Beschwerde ist unzulässig; bei fehlender Erfolgsaussicht in der Sache bleibt es dabei. Kosten können ausnahmsweise trotz Unterliegens erlassen werden (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2017.104

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...], [...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juni 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 8. Juni 2017 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl vom 3. Juni 2016 eingetreten ist und auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet hat,

dass der Beschwerdeführer hierauf mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 1. Juli 2017) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben hat,

dass gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt – innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]),

dass die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),

dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO) und dies beim Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 8. Juni 2017 der Fall ist,

dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO), am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO), und für die Einhaltung der Frist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend ist (Art. 91 Abs. 2 StPO),

dass der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts nachweislich am 10. Juni 2017 erhalten hat, die Zehntagesfrist folglich am Dienstag, 20. Juni 2017, endete,

dass die Beschwerde am 1. Juli 2017 der Schweizerischen Post aufgegeben wurde und damit verspätet erfolgte,

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da der Beschwerdeführer bereits die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben hatte und das Einzelgericht in Strafsachen daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), vorliegend jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,

und erkennt:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Mots-clés

late filingnon-entrycriminal complaintappeal deadlinepostal submissioncourt costs