Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.36
URTEIL
vom 27.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ SA Berufungsklägerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...],
Advokat, [...]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Beschuldigter
Rechtsanwalt, [...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Dezember 2015
betreffend Freispruch
von der Anklage des Betrugs und der Urkunden-fälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Dezember 2015 wurde B____ von der Anklage
des Betrugs und der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen. Ausserdem wurde
ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 18‘236.90 zugesprochen; eine
weitere Entschädigungsforderung in Höhe von CHF 12‘000.– wurde abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der A____ SA (Berufungsklägerin) in Höhe von CHF
28‘050.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat die A____ SA, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 28.
Dezember 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 21. April 2016 Berufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 15. September 2016 begründet. Sie beantragt,
der Beschuldigte sei wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen
und angemessen zu bestrafen. Ausserdem sei er zu verurteilen, der Berufungsklägerin
Schadenersatz in Höhe von CHF 28‘050.– (gemäss Berufungsbegründung
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2010) sowie eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF
17‘270.50 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 hat der Beschuldigte, vertreten
durch Rechtsanwalt [...], Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom
- September 2016 begründet. Er beantragt, der erstinstanzliche Freispruch sei
zu bestätigen und die Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin sei „auf den
Zivilweg zu verweisen beziehungsweise abzuweisen“. In Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils sei er „gestützt auf Art. 432 Abs. 1 und Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO“ für die Kosten seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren mit CHF 38‘271.40 zu entschädigen. Ausserdem sei seine
Entschädigungsforderung von CHF 12‘000.– „für die Zeit bis und mit Erlass des
Urteils vor Vorinstanz […] gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
gutzuheissen“. Schliesslich beantragt der Beschuldigte für das
zweitinstanzliche Verfahren, jeweils unter Vorbehalt der Neubezifferung, eine
Entschädigung in Höhe von CHF 1‘500.– für seine wirtschaftlichen Einbussen,
eine Entschädigung in Höhe von CHF 8‘000.– für die Kosten seiner
Wahlverteidigung sowie eine Entschädigung durch die Berufungsklägerin in Höhe
von CHF 3‘000.– für seine Anträge zum Zivilpunkt. Anlässlich der
Berufungsverhandlung hat er den Antrag betreffend Entschädigung für die Kosten
seiner Wahlverteidigung dahingehend modifiziert, für das zweitinstanzliche Verfahren
würden Aufwendungen von CHF 14‘622.45, zuzüglich (1.) drei Stunden zu CHF 300.–
für Ausarbeitung des Plädoyers und Vorbereitung der Berufungsverhandlung, (2.)
effektiver Zeitaufwand der Berufungsverhandlung und (3.) Reisezeit im Umfang
von einer Stunde sowie Reisespesen von CHF 100.– geltend gemacht. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt.
In ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2016 hat sie
die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung beantragt. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme
zur Berufungsbegründung vom 18. November 2016 (wie im Übrigen bereits mit
seiner als „Begründung Anschlussberufungserklärung / Stellungnahme Berufungserklärung“ überschriebenen
Eingabe vom 1. September 2016 sowie mit seinen in der Anschlussberufungserklärung
gestellten Rechtsbegehren) sinngemäss die Abweisung der Berufung beantragt. Die
Berufungsklägerin hat in ihrer Anschlussberufungsantwort vom 21. November 2016
den formellen Antrag gestellt, die Anschlussberufung sei kostenfällig abzuweisen.
Indessen geht aus der Begründung hervor, dass sich dieser Antrag auf die
Rechtsbegehren des Beschuldigten betreffend Umfang der Entschädigung für erstinstanzliche
Anwaltskosten und Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen
aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht, während hinsichtlich aller
weiteren Begehren des Beschuldigten Nichteintreten beantragt wird.
An der
Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2017 ist der Beschuldigte befragt worden. Der
Rechtsvertreter der Berufungsklägerin und die Verteidigung sind zum Vortrag
gelangt, während die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme
an der Berufungsverhandlung verzichtet hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter den
gleichen Voraussetzungen ist der Beschuldigte zur Ergreifung eines
Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung
der Anschlussberufung legitimiert, wobei die Anschlussberufung nicht auf den
Umfang der Hauptberufung beschränkt ist (Art. 401 Abs. 2 StPO). Dabei ist über
die Eintretensvoraussetzungen unabhängig davon zu entscheiden, ob der
Nichteintretensantrag einer Partei (vorliegend der Berufungsklägerin) frist-
und formgerecht gestellt worden ist (vgl. Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 400 N 7; zur analogen Anwendung von Art. 400 Abs. 3
lit. a StPO [und damit der gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbaren
gesetzlichen Frist] auf die Anschlussberufung dies.,
a.a.O., Art. 401 N 5; zur Möglichkeit der Partei, die Nichteintretensfrage erst
in einem späteren Zeitpunkt aufzuwerfen, Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 403 N 3). Während nun das Erfordernis der Beschwer hinsichtlich der
geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Beschuldigten vorliegt, ist es
hinsichtlich der beantragten Bestätigung des Freispruchs zu verneinen (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Allerdings kommt diesem Rechtsbegehren mit
Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ohnehin keine Bedeutung
zu, bezieht sich doch bereits die von der A____ SA erhobene Berufung unter
anderem auf den Schuldpunkt. Gleiches gilt bezüglich des Antrags des
Beschuldigten im Zivilpunkt: Insoweit dessen Rechtsbegehren ohne Abstufung im
Sinne eines Eventualantrags sowohl Verweisung auf den Zivilweg als auch
Abweisung anführt, fehlt es angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verweisung
auf den Zivilweg ebenfalls an der erforderlichen Beschwer. Zugleich ist aber
aufgrund der Berufung der A____ SA auch der Zivilpunkt ohnehin Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, wobei sich der Umfang der Überprüfung in diesem Punkt
nicht reduziert, wenn lediglich auf den Antrag der Berufungsklägerin abgestellt
wird (vgl. hierzu näher E. 1.3). Entsprechend erübrigt es sich, hinsichtlich
der genannten Anträge des Beschuldigten, die (mit Ausnahme der alternativ
beantragten Abweisung der Zivilforderung) materiell einer Berufungsantwort entsprechen,
einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen. Was schliesslich die vom
Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungsansprüche für das
zweitinstanzliche Verfahren anbelangt, so sind diese selbstredend nicht Teil
des angefochtenen Entscheids und daher von vornherein nicht selbständiger
Gegenstand eines Rechtsmittels. Doch erweist es sich nicht als unzulässig,
entsprechende Anträge, die auch ohne Erhebung einer Anschlussberufung zulässig
gewesen wären, bereits im Rahmen des vom Beschuldigten selbst ergriffenen
Rechtsmittels zu stellen, so dass einer Behandlung dieser Begehren, die zudem
im Rahmen der Berufungsverhandlung (teilweise in modifizierter Form) wiederholt
worden sind, nichts entgegensteht. Da im Übrigen die Berufung nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt und die
Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden ist, ist (unter
Berücksichtigung der vorerwähnten Präzisierung bezüglich der Anschlussberufung)
auf beide Rechtsmittel einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils
angefochten werden, ist in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3
und 4 StPO). Wie erwähnt hat die Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil
sowohl im Schuldpunkt (mit dem im Falle des Obsiegens zwangsläufig auch der
Strafpunkt verknüpft ist) als auch im Zivilpunkt angefochten. Auf letzteren
bezogen statuiert Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO, dass die Rechtsmittelinstanz
bei der Beurteilung von Zivilklagen an die Anträge der Parteien gebunden ist,
während Art. 391 Abs. 3 StPO festhält, dass Entscheide im Zivilpunkt nicht zum
Nachteil der Privatklägerschaft abgeändert werden dürfen, wenn nur von dieser
ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (was vorliegend hinsichtlich des
Zivilpunkts der Fall ist [vgl. E. 1.1]). Bei der Anwendung dieser Bestimmungen
ist allerdings zu beachten, dass diese Ausdruck der zivilprozessualen
Dispositionsmaxime sind (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] sowie Schmid,
a.a.O., 391 N 2). In einer Konstellation, in der die Privatklägerin wie
vorliegend in Anfechtung der erstinstanzlichen Verweisung auf den Zivilweg die
Gutheissung ihrer Forderung beantragt, bestreitet sie das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung auf den Zivilweg und unterbreitet
zugleich ihre Forderung in materieller Hinsicht der Beurteilung durch die
Rechtsmit-telinstanz. Entsprechend muss es der Rechtsmittelinstanz möglich
sein, im Falle einer Verneinung der Voraussetzungen einer Verweisung auf den
Zivilweg über den geltend gemachten Anspruch umfassend (also sowohl im Sinne
einer Gutheissung als auch einer Abweisung) zu entscheiden. Andernfalls wäre
die Rechtsmittelinstanz gezwungen, bei Verneinung der Voraussetzungen einer
Verweisung auf den Zivilweg und anschliessender Verneinung der Voraussetzungen
einer (vollständigen) Gutheissung der Zivilforderung, diese im nicht gutgeheissenen
Umfang dennoch auf den Zivilweg zu verweisen. Dies wäre widersprüchlich und
erschiene auch nicht sachgerecht, zumal die blosse Unterlassung der Anfechtung
einer Verweisung auf den Zivilweg durch die Gegenpartei nicht zu einer
Konstellation führt, die mit der in Art. 58 Abs. 1 ZPO insoweit anvisierten
einer teilweisen Anerkennung der Forderung durch die Gegenpartei übereinstimmt
(vgl. zum Ganzen eingehend AGE SB.2015.11 vom 5. April 2016 E. 5.3).
Ist demnach
aufgrund der Berufung der A____ SA das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und
gegebenenfalls im Strafpunkt sowie im Zivilpunkt ohne Einschränkung zu
überprüfen, so gilt dasselbe aufgrund der Anschlussberufung des Beschuldigten
auch hinsichtlich des Entscheids über dessen Entschädigungsforderung betreffend
wirtschaftliche Einbussen. Was die Beurteilung der vom Beschuldigten geltend
gemachten Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im
erstinstanzlichen Verfahren betrifft, so ist der angefochtene Entscheid auch
insoweit bereits aufgrund der Anschlussberufung des Beschuldigten nicht in
Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist jedoch, dass über den entsprechenden
Punkt zwar im Falle eines (seitens der Berufungsklägerin beantragten)
Schuldspruchs auch aufgrund ebendieses Antrags im Sinne eines Nebenpunkts neu
zu befinden wäre und dabei entsprechend auch eine Reduktion der bereits
zugesprochenen Parteientschädigung denkbar wäre, dass aber im Falle einer
Abweisung des Rechtsmittels der Berufungsklägerin im Schuldpunkt eine darauf
gestützte Neubeurteilung der Parteientschädigung des Beschuldigten entfällt (so
bezüglich der umgekehrten Konstellation einer Anfechtung des Schuldspruchs Schmid, a.a.O., Art. 399 N 18); es
wäre insoweit von einer Anfechtung lediglich durch den Beschuldigten auszugehen,
womit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur
Anwendung gelangte (vgl. zur Geltung dieses Verbots auch hinsichtlich der
Kosten- und Entschädigungsfolgen BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu überprüfen
ist, wobei hinsichtlich der Parteientschädigung für die angemessene Ausübung
der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls im
vorerwähnten Sinn das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein wird.
2.1
2.1.1 In
der Anklageschrift vom 28. April 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er
habe als Präsident der C____ AG, einer Händlerin von Fahrzeugen (unter anderem)
der Marke D____, am 16. Oktober 2007 ein bestimmtes Fahrzeug von der D____
(Schweiz) AG ausgeliefert erhalten und dieses am 26. Dezember 2007 im internen
Kontrollsystem des Unternehmens D____ (E____ System) als verkauft abgemeldet
(bzw. „eingelöst“), womit die Werksgarantie ab diesem Datum zu laufen begonnen
habe. Dennoch habe der Beschuldigte, als er (nach Durchführung von
Garantiearbeiten am 17. Februar 2009) dieses Fahrzeug am 22. September 2009 an
das Unternehmen F____ ([...]) von G____ für CHF 170‘000.– (Modelljahr
2008, Kilometerstand 100 km, unfallfrei) verkauft habe, am 23. September 2009
im Garantieheft bzw. auf der Garantiekarte vermerkt bzw. durch eine
Mitarbeiterin vermerken lassen, dass die Garantie ab dem 23. September 2009 zu
laufen beginne, ohne dies auch im E____ System zu vermerken bzw. vermerken zu
lassen, so dass die seit dem 26. Dezember 2007 laufende Garantie weitergelaufen
sei. Damit habe er G____ und alle zukünftigen Käufer des Fahrzeugs über den Garantiestart,
die erste Inverkehrsetzung und somit auch über den Wert des Verkaufsobjekts
getäuscht. In der Folge habe G____ das Fahrzeug am 18. Februar 2010 als
Occasions-Fahrzeug (Kilometerstand: 1‘200 km) für CHF 150‘500 an die Berufungsklägerin
verkauft. Diese sei aufgrund des Garantiebeginns davon ausgegangen, es handle
sich um einen Neuwagen, der erstmals am 23. September 2009 in Verkehr gesetzt
worden sei und dessen Werksgarantie noch bis am 22. September 2012 laufen
würde. Als sie die Garantie am 12. November 2012 bei einer anderen D____-Händlerin,
der H____ SA, habe verlängern wollen (was kurz nach Ablauf der Garantie möglich
gewesen wäre), sei ihr mitgeteilt worden, infolge Ablaufs der Garantie am
26. Dezember 2010 sei eine Verlängerung der Werksgarantie unmöglich, so
dass stattdessen eine teurere Garantie [...] abgeschlossen werden müsse. Hätte
die Berufungsklägerin gewusst, dass das Fahrzeug bereits am 26. Dezember 2007
„eingelöst“ worden sei und die Garantie ab diesem Datum zu laufen begonnen
habe, hätte sie für das Fahrzeug lediglich ca. CHF 122‘450.– bezahlt.
2.1.2 Die
Vorinstanz hat zunächst gestützt auf objektive Beweismittel (insbesondere
Auszüge aus dem Garantieheft [primär die Garantiekarte], die beiden Kaufverträge,
den Auszug aus dem E____ System sowie die MOFIS Halterhistory und Halter-/Fahrzeugauskunft)
und Angaben der Beteiligten den in der Anklageschrift umschriebenen äusseren
Geschehensablauf (insb. Daten, vorgenommene Handlungen, Vertragsinhalte) als
erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 3 f.). Korrigierend hat sie
indessen unter Hinweis auf die von I____, Managing Director der D____ (Schweiz)
AG, in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen vermerkt, am fraglichen
Fahrzeug seien keine Reparaturarbeiten auf Garantie ausgeführt worden; die C____
AG habe dem D____-Werk lediglich einen entsprechenden Antrag gestellt, dem
jedoch nicht entsprochen worden sei, so dass die C____ AG die entsprechenden
Reparaturkosten selbst habe tragen müssen (angefochtenes Urteil S. 4). Sodann
hat die Vorinstanz dafür gehalten, aus den Aussagen sowohl des Beschuldigten
als auch des Zeugen I____ ergebe sich, dass beim Unternehmen D____ eine Praxis
bestanden habe, wonach D____-Händler zum Teil Fahrzeuge vor dem ersten
effektiven Verkauf im E____ System abmeldeten und danach auf entsprechenden an
die D____ (Schweiz) AG gerichteten Antrag des Händlers durch das D____-Werk in [...]
ein Neustart der Werksgarantie auf das Datum des ersten effektiven Verkaufs
bzw. der ersten Inverkehrsetzung mittels Anpassung im E____ System vorgenommen
worden sei. Auch der Beschuldigte habe hiervon in vielen Fällen Gebrauch
gemacht, wobei seine Anträge regelmässig gutgeheissen worden seien (vgl. zum
Ganzen angefochtenes Urteil S. 5 f.). Hinsichtlich der Frage, ob
vorliegend eine Anpassung im E____ System ausblieb, weil der Beschuldigte es
unterliess, einen entsprechenden Antrag zu stellen, oder ob ein von ihm
gestellter Antrag durch die D____ (Schweiz) AG nicht an das Werk weitergeleitet
wurde, führt die Vorinstanz aus, für ersteres spreche (neben dem Umstand, dass
der Beschuldigte das Ausbleiben eines Bescheids seitens D____ nicht bemerkt
habe) insbesondere, dass der Beschuldigte solche Anträge üblicherweise selbst
per Mail an I____ persönlich gerichtet habe und andere Anträge im Gegensatz zum
vorliegend interessierenden habe belegen können (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gelangt die Vorinstanz
jedoch zum Schluss, der Beschuldigte habe das Stellen eines entsprechenden
Antrags auf Anpassung des Garantiebeginns nicht bewusst unterlassen, sondern
schlicht vergessen. Dabei hebt sie hervor, es sei nicht ersichtlich, aus
welchem Grund der Beschuldigte vorliegend auf einen entsprechenden Antrag hätte
verzichten sollen, da er in guten Treuen davon habe ausgehen könne, dass einem
solchen stattgegeben worden wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass am
17. Februar 2009 ein Antrag auf Vornahme einer Reparatur auf Werkgarantie
gestellt worden sei (was gemäss dem Zeugen I____ bei anschliessender [vorliegend
nicht erfolgter] Garantieleistung zur Folge gehabt hätte, dass ein Neustart
nicht mehr möglich gewesen wäre). Zur Begründung der Irrelevanz dieses
Umstandes bedient sich die Vorinstanz (unter Heranziehung der Aussagen des
Beschuldigten) der folgenden argumentativen Kaskade: Der Beschuldigte habe
glaubhaft versichert, einen solchen Antrag nicht selber gestellt zu haben,
zumal ein entsprechender Antrag aufgrund der Geringfügigkeit der Reparaturkosten
nicht sinnvoll gewesen wäre; sollte der Beschuldigte aber entgegen dieser
Aussage den Garantieschaden selbst angemeldet haben, so hätte er auch von
dessen Abweisung erfahren. Weiter habe der Beschuldigte glaubhaft versichert,
von dem demnach durch einen Mitarbeiter gestellten Antrag nichts gewusst zu
haben, wobei auch plausibel sei, dass er beim Verkauf des Fahrzeugs nicht mehr
auf das E____ System, wo der Antrag ersichtlich gewesen wäre, zugegriffen habe;
hätte er gleichwohl vom Antrag, nicht aber von dessen Abweisung (die im System
nicht ersichtlich gewesen wäre) gewusst, so erscheine fraglich, ob ihm die Praxis
von D____, bei Inanspruchnahme der laufenden Werksgarantie keinen Neustart mehr
zu gewähren, bekannt gewesen wäre. Selbst wenn schliesslich davon ausgegangen
würde, der Beschuldigte sei von einer erbrachten Garantieleistung ausgegangen
und habe um die entsprechende Praxis von D____ gewusst, so hätte er an dem ihm
zur Last gelegten Vorgehen kein Interesse gehabt, da er dem Käufer ohne
erhebliche Schmälerung seiner Gewinnmarge eine Verlängerung der Werksgarantie
hätte anbieten können (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
2.1.3 In
der Berufungsbegründung hält die Berufungsklägerin einleitend fest, der
Sachverhalt sei weitgehend unbestritten, wobei insoweit vor allem auf den
äusseren Geschehensablauf verwiesen wird. In Ergänzung des erstinstanzlich
erstellten Sachverhalts wird sodann hervorgehoben, der Beschuldigte habe
anlässlich des Verkaufs gemäss eigener Aussage gegenüber G____ die Zusicherung
abgegeben, er werde dafür sorgen, dass der Garantiebeginn berichtigt werde
(Berufungsbegründung Ziff. 6). Vor allem aber macht die Berufungsklägerin
geltend, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei die am 26. Dezember
2007 erfolgte Abmeldung des Fahrzeugs im E____ System nicht auf Veranlassung
und im Interesse der D____ (Schweiz) AG oder des D____-Werks, sondern aus eigenem
Antrieb des Beschuldigten und einzig in dessen Interesse erfolgt. Entsprechend
habe der Beschuldigte im Dezember 2007 auch nicht über eine Zusicherung seitens
D____ verfügt, dass die Garantie beim effektiven Verkauf an einen Dritten neu
gestartet werde; vielmehr sei dafür ein Antrag erforderlich gewesen, „dem
allerdings in aller Regel auch entsprochen“ worden sei (Berufungsbegründung
Ziff. 9 f.).
2.1.4 Der
Beschuldigte macht in der Begründung seiner Anschlussberufung geltend, da mit
der Zulassung und Übergabe des Fahrzeuges bzw. der damit verbundenen ersten
Inverkehrsetzung die Garantiefrist zu laufen beginne (sofern es nicht aufgrund
von Garantieleistungen zu einem früheren Garantiestart komme), beinhalte
vorliegend das E____ System einen falschen Eintrag, während der Garantieschein
richtig ausgestellt worden sei (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1 ff., 5).
Entsprechend sei es zur Begründung des Freispruchs auch nicht erforderlich, auf
den Grundsatz in dubio pro reo zurückzugreifen (a.a.O. Ziff. 7 f.).
Im Rahmen der
Berufungsantwort führt der Beschuldigte aus, aufgrund der Aussagen sowohl des Beschuldigten
als auch des Zeugen I____ sowie gestützt auf die vom Beschuldigten
eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass es bei D____ die von der Vorinstanz
umschriebene Praxis einer Anpassung des Garantiebeginns auf das Datum des effektiven
Verkaufs (mit erster Inverkehrsetzung) bei früherer Abmeldung des Fahrzeugs im E____
System (aufgrund eines fiktiven Verkaufs) gegeben habe. Der Beschuldigte habe
daher darauf vertrauen dürfen, dass auch beim vorliegend interessierenden Fahrzeug
eine solche Änderung des Garantiestarts bewilligt würde (Berufungsantwort Ziff.
3). Dem stehe insbesondere auch der (abgewiesene) Antrag auf Garantieleistung
nicht entgegen, zumal alle Mitarbeiter Zugang zum E____ System gehabt hätten
und der Beschuldigte den Antrag auf Garantieleistung nicht selbst gestellt und
generell nicht über jeden Garantiefall Bescheid gewusst habe (a.a.O. Ziff. 4).
Nicht nachgewiesen sei schliesslich, dass der Beschuldigte keinen Antrag auf
Änderung des Garantiestarts gestellt habe (a.a.O. Ziff. 5).
2.2
2.2.1 In
Übereinstimmung mit der detaillierten und zutreffenden tatsächlichen Würdigung
des angeklagten Sachverhalts im angefochtenen Urteil, auf die grundsätzlich
verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zunächst der weitgehend
unbestrittene äussere Geschehensablauf aufgrund der in den Akten liegenden
Dokumente und der mit diesen übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erstellt:
Dies gilt zunächst für die Auslieferung des fraglichen Fahrzeugs an den
Beschuldigten per 16. Oktober 2007 (Akten S. 138; bestätigt durch den
Beschuldigten, wonach das Fahrzeug seit Oktober 2007 bis zum Verkauf bei ihm in
der Fahrzeugsausstellung stand, Akten S. 177 f.; vgl. auch Mail von I____ Akten
S. 146), die Abmeldung im E____ System aufgrund eines fiktiven Verkaufs per 26. Dezember
2007 (Akten S. 312; bestätigt durch den Beschuldigten Akten S. 227, 331 f., Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 454; vgl. auch die Aussagen des Zeugen I____ Akten
S. 311, 317), den Umstand, dass im E____ System als Beginn der Garantiefrist
ebenfalls der 26. Dezember 2007 festgehalten ist (Akten S. 156), sowie
die Tatsache, dass der Berufungsklägerin aus diesem Grund Ende 2012 eine
Verlängerung der dreijährigen Werksgarantie seitens einer D____-Händlerin
verweigert wurde (vgl. das Schreiben der H____ SA an die Berufungsklägerin
Akten S. 134; vgl. auch die Aussagen des Zeugen I____ Akten S. 316 und Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 464, 469 f.). Ebenfalls dokumentiert und erstellt
sind Daten und gemäss Anklageschrift in den Kaufverträgen enthaltene Angaben
sowohl des Verkaufs an die von G____ geführte F____ (Akten S. 185; bestätigt
durch den Beschuldigten Akten S. 178, 230, 334) als auch des Weiterverkaufs an
die Berufungsklägerin (Akten S. 182; bestätigt durch G____ Akten S. 213 ff.)
sowie der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Beschuldigten in dessen Auftrag
auf der Garantiekarte als Datum des Garantiebeginns den 23. September 2009
vermerkte (vgl. Garantiekarte auf S. 1 und 3 des Garantiehefts Akten S. 170 und
157; vgl. zur Aussage des Beschuldigten, wonach die Mitarbeiterin in seinem
Auftrag handelte, Akten S. 177, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 452).
Dokumentiert ist schliesslich auch, dass für das fragliche Fahrzeug am 17.
Februar 2009 seitens der C____ AG ein Antrag auf Garantieleistung gestellt
wurde (vgl. Akten S. 322 ff., insb. S. 323), der jedoch gemäss den
unbestrittenen Aussagen des Zeugen I____ nicht bewilligt wurde, so dass
jedenfalls für diese Arbeit keine Zahlung auf Garantie erfolgte (Prot. erstinstanzliche
HV Akten S. 470 f. [in Berichtigung der Angaben gemäss Akten S. 310 und Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 467]).
Was sodann die
Frage der ersten Inverkehrsetzung betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass
es sich dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der sich auch in der
Verwendung des Begriffs durch die Beteiligten im vorliegenden Fall zeigt, um
den Zeitpunkt der ersten Zulassung für den Strassenverkehr (bzw.
gleichbedeutend: der Einlösung des Fahrzeugs [was nicht mit dem in der Anklageschrift
wohl fälschlicherweise und losgelöst vom Sprachgebrauch der Beteiligten als
Synonym für die Abmeldung im E____ System verwendeten Begriff der Einlösung zu
verwechseln ist]) handelt (vgl. als Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch
Akten S. 571; vgl. sodann die Verwendung durch den Beschuldigten [Akten S. 334,
Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449, 452] und den Zeugen I____ [Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 460]). Konnte die erste Inverkehrsetzung demnach
nur im Zusammenwirken mit der entsprechenden Verwaltungsstelle vorgenommen
werden, so ergibt sich der korrekte Zeitpunkt zwingend aus der MOFIS
Halter-/Fahrzeugauskunft (Akten S. 151; vgl. auch die Halterhistory Akten S.
150 sowie den Hinweis in Akten S. 154). Damit erweist sich (entgegen dem in der
Anklageschrift zum Ausdruck kommenden Verständnis) der im Fahrzeugausweis
(Akten S. 187) und in beiden Kaufverträgen (Akten S. 182, 185) festgehaltene
Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung per 23. September 2009 als korrekt.
Der Beschuldigte
beruft sich zum Teil darauf, der in seinem Auftrag auf der Garantiekarte
festgehaltene Garantiebeginn sei korrekt gewesen, der davon abweichende „nicht
berichtigte“ Eintrag im E____ System demnach falsch (Akten S. 178 f., 229, Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 448, 453). Soweit damit im Sinne des
entsprechenden Vorbringens der Verteidigung (vgl. E. 2.1.4) nicht bloss die
Frage einer allfälligen Korrektur des Garantiestarts durch D____ angesprochen,
sondern unmittelbar die Massgeblichkeit der Angabe auf der Garantiekarte
behauptet werden soll, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden (vgl. zum
davon zu unterscheidenden Argument der rechtlichen Verbindlichkeit einer an
sich unzutreffenden Angabe auf der Garantiekarte E. 3.3.2.4): Zunächst ergibt
sich nicht lediglich aus den Angaben des Zeugen I____ (Akten S. 308 ff., insb.
311, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 456 f., 466, 469), sondern auch aus den
an anderer Stelle erfolgten Aussagen des Beschuldigten selbst (Akten S. 227 f.,
Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449; nochmals anders S. 330, wonach
sowohl das System als auch die Karte massgeblich seien), dass (auch seitens des
Beschuldigten) als massgeblich für den Garantiestart die Abmeldung im E____
System erachtet wurde. Nichts Gegenteiliges vermag der Beschuldigte aus dem
Hinweis abzuleiten, gemäss Garantieheft beginne die Garantiefrist mit der
ersten Inverkehrsetzung (Akten S. 179, vgl. auch S. 229). Zwar wird auf S. 71
des Garantiehefts für den Beginn der Garantielaufzeit auf das Lieferdatum (das
zeitlich regelmässig mit der ersten Inverkehrsetzung zusammenfallen dürfte)
verwiesen (Akten S. 172); auch ist auf der Garantiekarte ein einheitlicher
Eintrag für „Übergabedatum und Garantiebeginn“ vorgesehen (Akten S. 170, 157).
Indessen entspricht die zeitliche Übereinstimmung von Verkauf an den Erstkäufer
mit Abmeldung im E____ System einerseits und Übergabe bzw. Lieferung (sowie
erster Inverkehrsetzung bzw. Zulassung) andererseits lediglich dem normalen
Ablauf (vgl. die Hinweise des Beschuldigten [Akten S. 331] und des Zeugen I____
[Akten S. 313]). Wird jedoch (wie vorliegend) von den standardmässigen
Prozeduren, wie sie der vorgedruckten Garantiekarte und den
Garantiebestimmungen zugrunde liegen, abgewichen, indem aufgrund eines fiktiven
Verkaufs die damit verbundene Abmeldung im System von einer den ersten
effektiven Käufer betreffenden späteren Übergabe (und auch von der ersten
Inverkehrsetzung) zeitlich gelöst wird, so lässt sich der aus den Aussagen der
Beteiligten ersichtlichen Massgeblichkeit der Abmeldung (und damit des
System-Eintrags) für den Garantiebeginn nicht die auf den Standardfall
ausgerichtete Formulierung der Garantieunterlagen entgegenhalten (vgl. auch
spezifisch zur Problematik des Auseinanderfallens von Garantiebeginn und erster
Inverkehrsetzung den Zeugen I____ in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 460).
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die einen zwingenden Konnex zwischen
Zulassung und Garantiestart suggerierende Aussage des Beschuldigten, beim
Verkauf des Fahrzeugs habe er eine Blindeinlösung machen müssen, „weil wir nur
so den Garantiestart eingeben können“ (Akten S. 178, vgl. auch S. 230; vgl. zur
fehlenden Nachvollziehbarkeit dieser Aussage auch den Zeugen I____ Akten S.
316). Zutreffend erscheint insoweit vielmehr die vom Beschuldigten an anderer
Stelle selbst gelieferte Erklärung, wonach das Fahrzeug bei der Weitergabe an
einen effektiven Käufer zugelassen sein oder zumindest eine Zulassung gehabt
haben muss, G____ das Fahrzeug aber zunächst selbst mit seinem U-Schild habe
benutzen wollen, weshalb seitens der C____ AG eine Blindeinlösung (Inverkehr-
und sofortige Wieder-Ausserverkehrsetzung) vorgenommen worden sei (Akten S.
334, 336, Prot. erstinstanzliche HV S. 452, 455, Prot. Berufungsverhandlung S.
4; vgl. auch den damit zusammenstimmenden Umstand, dass im mit der ersten
Inverkehrsetzung ausgestellten Fahrzeugausweis die C____ AG als Halterin
aufgeführt ist [Akten S. 187], was wiederum mit der entsprechenden Angabe auf
der Garantiekarte [Akten S. 170, 157] übereinstimmt und damit auch erklären
dürfte, weshalb dort die gleiche Mitarbeiterin der C____ AG sowohl auf Seiten
des Händlers bzw. Verkäufers als auch auf Seiten des Halters bzw. Kunden [für
beides im italienischen Text: „proprietario“] bzw. Käufers unterschreiben konnte
[vgl. hierzu auch den Zeugen I____ Akten S. 317]). Eine (vorliegend
Blind-)Einlösung bzw. Zulassung mit entsprechender Bestimmbarkeit eines
Fahrzeughalters dürfte damit primär für die Übertragung des Fahrzeugs notwendig
gewesen sein; auch lässt sich insofern eine Verbindung zur Ausstellung der
Garantiekarte herstellen (vgl. zu einer so verstandenen Verknüpfung den
Beschuldigten in Akten S. 177), als auf dieser ein Halter anzugeben ist. Dass
aber der Garantiestart zwangsläufig von der Zulassung abhängen würde (und nicht
nur mit dieser im Regelfall zeitlich zusammenfällt), ergibt sich daraus gerade
nicht.
Damit erweist
sich in tatsächlicher Hinsicht als zentral die Frage, ob es bei D____ eine
Praxis gab, einen bei fiktiven Verkäufen durch Abmeldung im System ausgelösten
Garantiestart bei effektivem Verkauf im Sinne eines Neustarts anzupassen und ob
bejahendenfalls der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag einreichte bzw.
aus welchen Gründen ein solcher gegebenenfalls unterblieb (vgl. hierzu E. 2.2.2).
Vorab zu klären ist jedoch, ob der Beschuldigte (wie von der Berufungsklägerin
behauptet [vgl. E. 2.1.3]) gegenüber G____ eine solche „Berichtigung“ bzw.
Anpassung des Garantiebeginns im System in Aussicht stellte, mithin die
Abweichung von System und Garantiekarte thematisierte. Dabei ist zu beachten,
dass das Gericht nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in
dubio pro reo (in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel) von der für
die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der
Verwirklichung eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts bestehen
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a
S. 41). Vorliegend hielt der Beschuldigte an einer Stelle auf entsprechende
Frage fest, G____ sei gesagt worden, „dass die Garantie berichtigt würde“
(Akten S. 336). Dass G____ selbst die Frage, ob er gewusst habe, dass die
Werksgarantie am 26. Dezember 2010 abgelaufen sei, verneinte (Akten S. 218) und
auch der Beschuldigte bestätigte, G____ habe dies nicht gewusst (Akten S. 231),
muss mit der behaupteten Zusicherung nicht inkompatibel sein. Denn das Nichtwissen
bezüglich des früheren Garantieablaufs schliesst die (bei Thematisierung durch
den Beschuldigten gegebene) Kenntnis des Problems einer Abweichung von System
und Garantiekarte nicht aus, sondern kann auch lediglich Ausdruck der
Überzeugung sein, der Beschuldigte werde dieses Problem beheben. Nachdem sich
somit weder die Abgabe einer entsprechenden Zusicherung durch den Beschuldigten
(und damit die Kenntnis der Abweichung durch G____) noch das Unterbleiben einer
solchen zweifelsfrei erstellen lässt, ist in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo von einer Zusicherung auszugehen, da sich der entsprechende
Sachverhalt für den Beschuldigten als günstiger erweist (vgl. hierzu E. 3.2.3
und 3.3.2.1).
2.2.2
2.2.2.1
Hinsichtlich der Frage einer bei D____ bestehenden Praxis, in bestimmten
Konstellationen einen Neustart der Garantiefrist zu bewilligen, sagte der
Beschuldigte konstant aus, die Händler seien (unter anderem auch im vorliegend
interessierenden Fall) seitens der D____ (Schweiz) AG angehalten worden, zwecks
Erreichung der vom D____-Werk vorgegebenen Verkaufsziele auf Stichdaten hin Lagerfahrzeuge
abzumelden, obwohl diese noch nicht effektiv verkauft worden waren; dabei sei
von D____ zugesichert worden, dass bei effektivem Verkauf des Fahrzeugs der
Beginn der Garantielaufzeit nachträglich korrigiert bzw. berichtigt werde
(Akten S. 227 f., 331 f., 334, 336 f., Prot. erstinstanzliche HV Akten S.
449, 455, Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). In den vom Beschuldigten
eingereichten Unterlagen ist lediglich eine Aufforderung zur Vornahme von
Abmeldungen dokumentiert (Akten S. 234), die allerdings für Probefahrten
verwendete Demo-Fahrzeuge betrifft, bei denen eine Abmeldung aus anderen als
den vom Beschuldigten genannten Gründen zu erfolgen hat (vgl. die plausible
Erklärung des Zeugen I____ Akten S. 315 sowie generell zur Unterscheidung von
Kunden-, Demo- und Lagerfahrzeugen Akten S. 310 f. [zu letzterem auch der
Beschuldigte in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449 f.]). Hingegen finden
sich in den entsprechenden Unterlagen mehrere E-Mails, aus denen einerseits hervorgeht,
dass der Beschuldigte kurze Anfragen ohne Begründung (was auf einen nicht
völlig ungewöhnlichen Vorgang schliessen lässt) an I____ versandte, in denen er
für bestimmte Fahrzeuge um Änderung des Garantiestarts ersuchte, und dass
andererseits seitens D____ auf solche Anfragen eingegangen wurde (vgl. Akten S.
235, 237 ff., 240). Der Zeuge I____ reagierte auf Vorhalt der entsprechenden
Angaben des Beschuldigten betreffend Aufforderung zur Abmeldung durch D____ und
Zusicherung einer späteren Anpassung des Beginns der Garantiefrist zunächst
ausweichend (vgl. Akten S. 314: „Er vermutet das. Auch wenn das so wäre, wäre
das immer noch eine Entscheidung des Händlers. Es gibt solche Fälle. Wenn das Auto
abgemeldet ist, ist uns egal, wo das Auto steht.“), und hielt dann bezüglich
einzelner der vom Beschuldigten eingereichten E-Mails fest, in einem Fall
(Akten S. 235) handle es sich um eine fälschlicherweise vorgenommene Abmeldung,
in einem anderen (Akten S. 237 ff.) um mehrere vom Beschuldigten abgemeldete
Fahrzeuge, bezüglich derer man ihm seitens des Werks entgegengekommen sei;
dabei betonte der Zeuge, es handle sich um blosse Anträge, wobei in gewissen
(allerdings nicht näher spezifizierten) Fällen auch eine Ablehnung erfolgt sei;
die beantragte Korrektur liege im Ermessen des Werks (Akten S. 315 f.). In der
Hauptverhandlung führte der Zeuge I____ zur Frage einer Anordnung der Abmeldung
seitens D____ zwecks Zielerreichung aus, sie hätten es mit selbständigen
Unternehmern zu tun, die selber entscheiden müssten und denen man nur Empfehlungen
(etwa im Hinblick auf bonusrelevante Ziele) abgeben könne (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 459, zur [einzig von Interessen der Händler
ausgehenden Darstellung der] Interessenlage auch S. 469; vgl. demgegenüber
differenzierend den Beschuldigten in Akten S. 336). Das Vorliegen einer Abmachung,
wonach Anträge auf Garantieänderung auch bewilligt würden, verneinte er zwar,
hielt dann aber auf die Frage nach den Ablehnungsgründen fest: „Also wenn keine
Garantieleistung erbracht worden ist, dann hat man meistens bewilligt, das ist
schon so“, wobei er wiederum betonte, der Entscheid sei beim Werk gelegen (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 459 f.). Angesprochen auf die Darstellung des
Beschuldigten betreffend Aufforderung zur Abmeldung und Zusicherung des
Garantieneustarts durch D____ erklärte der Zeuge: „Wir haben sicher Ende Jahr
öfter mal solche Sachen gemacht, mit verschiedenen Autos, weil er eben
Lagerautos hatte, aber diese Anträge mussten dann einzeln stattfinden, weil wir
ja nicht automatisch wussten, an welchem Datum dann wirklich der Verkauf
stattgefunden hat“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 465; vgl. auch die
wiederholten Hinweise, wonach es beim Beschuldigten mehrere [Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 456, 459] bzw. viele [Prot. erstinstanzliche HV
Akten S. 468, 471 f.] solche Fälle gegeben habe; zur Betonung des
Antragserfordernisses auch Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 462, 473). Auf
die Frage, „ob es diese Abmachung gegeben habe: Du meldest ab und wir gewähren
Dir dafür einen Neustart der Garantie“, antwortete der Zeuge: „Das hat es
sicher gegeben“, erklärte dann bezüglich einer solchen Abmachung für das
vorliegend interessierende Fahrzeug: „Also die Abmachung kann sein, aber es
muss einzeln beantragt werden, immer, weil wir das Datum ja sonst nicht wissen“
und hielt schliesslich auf die Frage, ob es „also keine generelle Zusicherung
gegeben [habe]: ‚Wir machen einen Neustart‘“ fest: „Nein, generell gibt es gar
nie eine Zusicherung“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 465). Zur Frage des
Ausnahmecharakters der nachweislich bewilligten Anpassungen des Garantiebeginns
bemerkte der Zeuge einerseits: „Also es war eine Ausnahme, die wir dort
bewilligen, wenn wir es bewilligen, und darum gibt es für die Ausnahmen
natürlich nicht wirklich einen Prozess. Wir wollen es eigentlich ja nicht zur
Regel werden lassen. Also es war so, dass man das – eben – in Ausnahmefällen
dann gemacht hat“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 467), betonte aber
andererseits für den Beschuldigten seien im Vergleich mit anderen Händlern
gerade keine Ausnahmen gemacht worden (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 462;
vgl. zur Relativierung des behaupteten Ausnahmecharakters auch angesichts der Anzahl
entsprechender Fälle beim Beschuldigten Prot. erstinstanzliche HV Akten S.
468).
Diese
Ausführungen des Zeugen I____ stimmen mit den Angaben des Beschuldigten
insofern überein, als offenbar bei D____ die Möglichkeit eines Neustarts des
Garantiebeginns nach früherer Abmeldung ohne effektiven Verkauf bestand, die
entsprechenden Bewilligungen (jedenfalls sofern die durch Abmeldung gestartete
Garantie zwischenzeitlich nicht bereits im Sinne der Erbringung von Garantieleistungen
in Anspruch genommen worden war [vgl. zu dieser Einschränkung die Aussagen des
Zeugen I____ in Akten S. 310, 315, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 457, 459,
471]) regelmässig erteilt wurden und auch beim Beschuldigten schon etliche
solche Fälle vorgekommen waren. Damit bestand jedenfalls (wie von der
Vorinstanz zutreffend festgehalten) eine entsprechende dem Beschuldigten
bekannte Praxis, wobei angesichts der in diesem Punkt widersprüchlichen
Aussagen des (in seiner Darstellung offenkundig um Minimierung des
verbindlichen Charakters dieses Vorgehens bemühten) Zeugen I____ auch davon
auszugehen ist, dass zumindest teilweise im Vorfeld entsprechende Absprachen erfolgten
(was wie gesehen vom Zeugen für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht
ausgeschlossen wird). Zwar erscheint es plausibel, dass dabei der Entscheid
über entsprechende Anpassungen des Garantiebeginns nicht der D____ (Schweiz)
AG, sondern dem Werk oblag, doch weisen die angesprochenen Abmachungen wie auch
der Einsatz der D____ (Schweiz) AG für den Beschuldigten in einem von diesem
dokumentierten Fall (Akten S. 237 ff.) darauf hin, dass auch die D____
(Schweiz) AG von einer Praxis des Werks, entsprechende Bewilligungen zu
erteilen, und insofern faktisch gerade nicht von einem reinen Ermessensentscheid
ausging. Entsprechend fällt denn auch auf, dass der Zeuge I____ zwar das
Antragserfordernis hervorhebt, dabei aber offenbar primär den praktischen
Aspekt der damit verbundenen Information von D____ (und nicht die Unsicherheit
bezüglich des Entscheids über die Anpassung) im Auge hat. Offenbleiben kann
schliesslich die unterschiedlich dargestellte Interessenlage, auch wenn es
zweifelhaft erscheint, dass D____ ohne ein gewisses Eigeninteresse zu entsprechenden
Anpassungen überhaupt Hand geboten hätte. Massgeblich ist insofern einzig das
(vorgängig erstellte) Bestehen einer Praxis, die, sofern sie im Sinne des
Zeugen I____ einseitig im Interesse der Händler etabliert worden sein sollte,
nur umso sicherer in allen zukünftigen Fällen (unabhängig von der jeweiligen
Interessenlage) zur Anwendung gelangen würde. Nichts anderes kann schliesslich
aus den in Akten S. 237 ff. dokumentierten Schwierigkeiten bei der
(letztlich erfolgreichen) Durchsetzung der beantragten Anpassungen abgeleitet
werden (vgl. Akten S. 237, wonach I____ „Himmel und Erde bewegen [musste] im
Werk“). Denn zum einen präsentierte sich dieser Fall insofern speziell, als es
nicht um eine Anpassung für ein einzelnes Fahrzeug, sondern gleich um deren
neun ging. Im Übrigen legte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt auch
plausibel dar, dass die Durchsetzung von bereits vor einiger Zeit erfolgten
Abmachungen insbesondere gegenüber dem Werk teilweise mit einem gewissen
Aufwand verbunden gewesen sei, ohne dass dadurch letztlich der Erfolg in Frage
gestellt worden wäre (Akten S. 337, vgl. auch Prot. erstinstanzliche HV Akten
S. 455 f.). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall, in
dem aufgrund fehlender Bewilligung des Antrags auf Garantieleistung vom 17.
Februar 2009 (vgl. E. 2.2.1) kein Hinderungsgrund für die Bewilligung eines
Neustarts vorlag, davon ausgegangen werden kann, eine solche wäre unter der
Voraussetzung eines entsprechenden Antrags des Beschuldigten sowie des
Ausbleibens von Fehlern im anschliessenden D____-internen Prozedere erteilt
worden (vgl. in diesem Sinne auch die Einschätzung des Zeugen I____ in Akten S.
310 und Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 471).
2.2.2.2
Nicht ersichtlich ist sodann, dass der Beschuldigte auf diese Anwendung der
dargestellten Praxis im vorliegenden Fall nicht vertraut hätte bzw. nicht hätte
vertrauen dürfen: Denn mit Blick auf die insoweit massgeblichen Gründe, aus
denen eine Anpassung des Garantiebeginns voraussichtlich verweigert worden
wäre, ergibt sich nicht bloss (wie soeben erwähnt), dass per 23. September 2009
noch keine Garantieleistungen erbracht worden waren. Vielmehr kann ausserdem
nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte überhaupt Kenntnis von dem am
17. Februar 2009 gestellten Garantieantrag hatte (aufgrund derer er bei
gleichzeitiger Unkenntnis der Ablehnung des Antrags unter Umständen im Antrag
als solchem ein zumindest potentielles Hindernis für die Anpassung des
Garantiebeginns erkannt hätte). Denn zum einen ergibt sich aus den Akten nicht,
dass der Beschuldigte, der sich an den entsprechenden Antrag auf
Garantieleistung nicht zu erinnern vermochte (vgl. Akten S. 179), diesen selbst
gestellt hätte; im Gegenteil erachtete er auf entsprechenden Vorhalt den Antrag
angesichts der geringen Kosten der damals vorgenommenen Reparatur als
ökonomisch sinnlos (vgl. Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 450). Dass der
Antrag von einem beliebigen Mitarbeiter der C____ AG, naheliegenderweise einem
solchen der Werkstatt, hätte gestellt werden können, ergibt sich aus dem kaum
eingeschränkten Zugriff der Mitarbeiter auf das E____ System (vgl. zum
entsprechenden Hinweis des Beschuldigten Akten S. 330, Prot. erstinstanzliche
HV Akten S. 454; bestätigt [in anderem Zusammenhang] durch den Zeugen I____ in
Akten S. 309; vgl. auch dessen Einschätzung in Prot. erstinstanzliche HV Akten
S. 461, wonach der Beschuldigte von einem entsprechenden Antrag nichts hätte
wissen müssen [vgl. auch Akten S. 314]). Nicht erstellt ist sodann auch eine
spätere Kenntnisnahme des Beschuldigten, obwohl der Garantieantrag aus dem E____
System ersichtlich gewesen wäre: Denn der Beschuldigte konnte insoweit
plausibel darlegen, dass er im Zusammenhang mit dem Verkauf nicht mehr auf das
System habe zugreifen müssen, da alle Daten, die er gebraucht habe, schon in
Papierform vorgelegen hätten und ihm auch die bereits erfolgte Abmeldung des
Fahrzeugs bewusst gewesen sei (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 452 ff.,
wobei letzteres gerade erklärt, weshalb entgegen den Überlegungen in der
Einvernahme des Zeugen I____ [Akten S. 317 f.] vorliegend ein Zugriff auf das
System auch nicht in der Absicht der Vornahme einer Abmeldung erfolgen musste).
Auch wenn damit zwar nicht positiv die fehlende Kenntnis des Beschuldigten
hinsichtlich des am 17. Februar 2009 gestellten Antrags auf Garantieleistung
nachgewiesen ist, so lässt sich umgekehrt auch eine entsprechende Kenntnis
nicht erstellen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher
von der Unkenntnis des Beschuldigten und demzufolge auch davon auszugehen, dass
für diesen (in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Situation) subjektiv kein
Grund zur Annahme bestand, die vorstehend dargestellte Praxis von D____ gelange
im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.
2.2.2.3
Damit stellt sich abschliessend die Frage, ob der Beschuldigte den für eine
Anpassung des Garantiebeginns erforderlichen Antrag gestellt hat oder ob und
gegebenenfalls aus welchen Gründen er dies unterliess (wobei allerdings darauf
hinzuweisen ist, dass auch eine nachgewiesene oder in dubio angenommene
Antragstellung aufgrund der dadurch allein noch nicht behobenen Abweichung von
Systemeintrag und Garantiekartenangabe an der nachfolgend vorgenommenen
rechtlichen Würdigung [vgl. E. 3.2 und 3.3] bezüglich der Bejahung oder
Verneinung jedes einzelnen Tatbestandselements nichts zu ändern vermöchte).
Dabei fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass er
sich (ungeachtet der in den eingereichten Unterlagen für andere Fälle
dokumentierten Anträge) zunächst in mehreren Einvernahmen lediglich darauf
berief, er habe der D____ (Schweiz) AG eine Kopie des Fahrzeugausweises und der
Garantiekarte zukommen lassen (Akten S. 228, 337, vgl. auch bereits Akten
S. 177). Allerdings hätte dies gemäss den Angaben des Zeugen I____ zur
Auslösung einer Anpassung des Garantiebeginns von vornherein nicht ausgereicht,
wurden doch die von den Händlern eingesandten Kopien offenbar ungelesen
abgelegt (Akten S. 309 f., 314, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 456, 462,
466, 469). Auch wenn der Zeuge angab, dass der Beschuldigte von dieser Praxis
keine Kenntnis haben konnte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 469, vgl. dazu
auch den Beschuldigten Akten S. 330), musste offenbar in anderen Fällen, in
denen es zur Anpassung des Garantiebeginns kam, der Beschuldigte (wie
dokumentiert [Akten S. 235 ff.]) auch einen Antrag eingereicht haben. Entsprechend
berief sich der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn
auch (erstmals und auf entsprechende Frage) darauf, meistens habe er einen
Zweizeiler mit dem Antrag, den Garantiebeginn anzupassen, verschickt, wobei er
bezüglich der Frage, ob dies auch beim vorliegend interessierenden Fahrzeug der
Fall war, zunächst festhielt, er könne sich daran nicht mehr erinnern, gehe
aber „schwer davon aus“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449), im Fortgang
der Einvernahme aber ohne entsprechende Einschränkung behauptete, er habe eine
solche Notiz verschickt (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 454). Schliesslich
hielt er fest, er könne den fraglichen Antrag nicht vorweisen, sei jedoch
überzeugt, ihn wie in allen anderen Fällen gestellt zu haben; dass die
Antragstellung vergessen worden sei, könne er sich nicht vorstellen, da bei der
C____ AG zuverlässig gearbeitet worden sei. Auf die Frage, ob er den Antrag
persönlich gestellt habe, erklärte er, sich nicht mehr erinnern zu können (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 473 f. [wobei auch hier auffällt, dass der
Beschuldigte wiederholt den Aspekt der Zusendung von Fahrzeugausweis und
Garantiekarte in den Vordergrund rückt]; ohne Begründung abweichend nun Prot.
Berufungsverhandlung S. 3, wonach nach Verkauf eines Fahrzeugs alles Weitere
durch die Administration bearbeitet worden sei). Auf Vorhalt, dass ein Antrag
in anderen Fällen durch den Beschuldigten selbst dokumentiert worden sei,
berief sich dieser darauf, die Anträge seien teilweise per Post verschickt
worden (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 473; unbestimmt dagegen Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 454; nicht einschlägig auch die in Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 474 vorgenommene zeitliche Differenzierung, da
sich diese, wie sich aus dem Hinweis auf das Einscannen ergibt, lediglich auf
die Form der Einreichung von Fahrzeugausweis und Garantiekarte bezieht). Im
Übrigen verneinte der Beschuldigte, auf entsprechende Anträge eine Rückmeldung
erhalten zu haben, wobei er diese Angabe auf Vorhalt des von ihm eingereichten
E-Mail-Verkehrs relativieren musste (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 452,
455). Der Zeuge I____ zeigte sich zunächst unsicher, ob im vorliegend
interessierenden Fall ein Antrag eingegangen war oder nicht (Akten S. 317, Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 456), gab jedoch nach Konsultation seiner
elektronischen Unterlagen an, ein Antrag sei nicht gestellt worden (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 470 f.). Entsprechende Anträge habe der
Beschuldigte üblicherweise per E-Mail eingereicht (Prot. erstinstanzliche HV
Akten S. 474, vgl. auch S. 457, 472); einen gegebenenfalls per Post gestellten
Antrag könnte er in seinen Unterlagen nicht mehr eruieren, doch erinnere er
sich jedenfalls nicht an einen solchen (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 474).
Soweit Anträge gestellt worden seien, habe der Händler eine Rückmeldung
erhalten (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 457, vgl. auch S. 463). In
Würdigung dieser Aussagen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, ein (üblicherweise vom Beschuldigten selbst per Mail gestellter)
Antrag sei vorliegend unterblieben. Dafür spricht bereits der Umstand, dass ein
entsprechender Antrag im Gegensatz zu anderen Fällen nicht dokumentiert ist,
wobei auch die Variante einer Antragstellung per Post angesichts des höheren
administrativen Aufwands unwahrscheinlich erscheint, zumal die vom
Beschuldigten angesprochene Änderung in seinem Vorgehen lediglich die Frage des
Versands eingescannter Dokumente betrifft und der Zeuge den Erhalt solcher
Dokumente auf dem Postweg bestätigte, davon aber die per E-Mail gestellten
Anträge gerade unterschied. Auch ist in Übereinstimmung mit den dokumentierten
Antragstellungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf diese jeweils eine
Rückmeldung erhielt, so dass der Umstand, dass ihm das Ausbleiben einer
Reaktion im vorliegenden Fall offenbar nicht auffiel, ebenfalls gegen eine
Antragstellung spricht. Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschuldigte
selbst sich wie erwähnt ursprünglich nicht auf die Stellung eines
entsprechenden Antrags berief, sich in der Folge diesbezüglich unsicher zeigte
und schliesslich die erfolgte Antragstellung vor allem unter Hinweis auf das in
anderen Fällen praktizierte Vorgehen behauptete, ohne eine konkrete Erinnerung
geltend zu machen. Damit stellt sein Aussageverhalten ein weiteres Indiz für
die Unterlassung der Antragstellung dar. Zusammenfassend ist aus den
angeführten Gründen davon auszugehen, dass die Stellung eines Antrags auf
Anpassung des Garantiebeginns im vorliegenden Fall unterblieben ist.
Nicht
unmittelbar eruieren lässt sich, ob die Antragstellung vom Beschuldigten
bewusst unterlassen oder lediglich versehentlich vergessen wurde. Indessen
erweist sich auch insoweit als massgeblich, dass angesichts der erstellten
Praxis von D____ der einzige Grund für ein bewusstes Absehen von der
Antragstellung darin erblickt werden könnte, dass der Beschuldigte davon
ausging, im konkreten Fall gelange diese Praxis nicht zur Anwendung, wobei
vorstehend als möglicher Hinderungsgrund einzig eine durch das Werk übernommene
Garantieleistung identifiziert wurde (vgl. E. 2.2.2.1). Nachdem nun (wie in E.
2.2.2.2 ausgeführt) hinsichtlich des vom 17. Februar 2009 datierenden
Antrags auf Garantieleistung die Kenntnis des Beschuldigten gerade nicht
erstellt ist und entsprechend gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von
fehlender Kenntnis und gestützt darauf vom (berechtigten) Vertrauen des Beschuldigten
in die Anwendbarkeit der genannten Praxis im vorliegenden Fall auszugehen ist,
ergibt sich als weitere Konsequenz, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid in
tatsächlicher Hinsicht auch zu Recht die Variante eines blossen Vergessens der
Antragstellung durch den Beschuldigten zugrunde gelegt hat.
3.1 Die
Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, auch wenn in tatsächlicher
Hinsicht von einem blossen Vergessen der Antragstellung ausgegangen werde,
führe dies entgegen der Vorinstanz nicht zu einem Freispruch
(Berufungsbegründung Ziff. 11). Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung
hält die Berufungsklägerin fest, unbestrittenermassen handle es sich beim
Garantieheft um eine Urkunde, was sich jedenfalls aus der garantenähnlichen
Stellung des Autoverkäufers ergebe. Indem der Beschuldigte durch seine
Angestellte im Garantieheft wahrheitswidrig den 23. September 2009 als
Garantiebeginn habe einsetzen lassen, habe er den objektiven Tatbestand einer
Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt. Auch bestehe ein entsprechender
Vorsatz, habe der Beschuldigte doch mit Wissen und Willen für den
Garantiebeginn ein Datum angegeben, das ungeachtet der Frage, ob er auf eine
spätere Bewilligung des Neubeginns der Garantiefrist durch D____ vertrauen
durfte, jedenfalls im Zeitpunkt der Angabe unrichtig gewesen (und vorliegend
zufolge fehlender Modifikation durch D____ denn auch unrichtig geblieben) sei.
Die beim Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss der Rechtsprechung
vorausgesetzte Täuschungsabsicht sei aufgrund der Verwendung der fraglichen
Urkunde zu bejahen. Dem allfälligen Einwand, G____ habe nicht getäuscht werden
können, sei zum einen entgegenzuhalten, dass dieser davon ausgegangen sei, der
Beschuldigte werde den Neustart der Garantie bewerkstelligen; zum andern sei
dem Beschuldigten klar gewesen, dass G____ das Fahrzeug weiterverkaufen würde
und dessen zukünftiger Kunde auf das Datum auf der Garantiekarte vertrauen
würde, wobei der Beschuldigte beim Ausstellen der Urkunde mit dem Willen zu
einer solchen Täuschung Dritter durch Gebrauch der Urkunde gehandelt habe. Die
ebenfalls erforderliche Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht ergebe sich aus dem
Umstand, dass die Laufzeit der Garantie preisrelevant sei; der Beschuldigte
habe mit der falschen Angabe einen besseren Preis für das Fahrzeug erzielen
wollen (Berufungsbegründung Ziff. 13 ff.). Erfüllt sei überdies der Tatbestand
des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, wobei ein solcher zwar gegenüber G____
aufgrund von dessen Kenntnis der Unrichtigkeit der Angabe im Garantieheft
ausser Betracht falle; getäuscht würden jedoch die künftigen Käufer des
Fahrzeugs, wobei sich die Arglist sowohl aus der Verwendung einer gefälschten
Urkunde als auch aus der Unmöglichkeit einer Überprüfung der falschen Angabe
ergebe. Diese Täuschung habe zum Irrtum der Berufungsklägerin und dieser
wiederum zum Kauf des Fahrzeugs zu einem zu hohen Preis geführt, worin denn
auch deren Schaden liege. In subjektiver Hinsicht gelte auch hier, dass der
Beschuldigte vom Weiterverkauf des Fahrzeugs habe ausgehen müssen, womit er im
Sinne eines Eventualvorsatzes die Täuschung Dritter und die dadurch bewirkte
Zahlung eines zu hohen Kaufpreises durch diese an den insoweit bereicherten G____
in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung Ziff. 27 ff.).
Dieser
Argumentation hält der Beschuldigte in der Berufungsantwort entgegen, ein
Freispruch ergebe sich vorliegend bereits aus dem Fehlen der in Art. 146 und
251 StGB statuierten Absichtserfordernisse: Sowohl für eine Vorteils- bzw.
Schädigungsabsicht als auch für eine Bereicherungsabsicht gebe es keine
Anhaltspunkte, da der Beschuldigte auf die Anwendung der Praxis betreffend
Neustart der Garantiefrist vertraut habe und entsprechend davon ausgegangen
sei, der Käufer erhalte für den von diesem akzeptierten Kaufpreis tatsächlich
die ihm gegenüber deklarierte Garantiedauer. Aufgrund des Vertrauens des
Beschuldigten, dass D____ die Änderung des Garantiebeginns vornehmen werde, sei
auch die Täuschungsabsicht zu verneinen (Berufungsantwort Ziff. 6). Im Weiteren
beruft sich der Beschuldigte darauf, da er zivilrechtlich rechtmässig gehandelt
habe, entfalle gemäss Art. 14 StGB jegliche Strafbarkeit. Als direkte
Stellvertreterin von D____ sei die C____ AG zur Ausstellung der Garantiekarten
befugt gewesen. Aufgrund des im Vertragsrecht geltenden Vertrauensprinzips habe
die Berufungsklägerin einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch erhalten, bei
jedem D____-Vertragshändler die Werksgarantie in Anspruch zu nehmen, wobei
rechtlich erheblich einzig der verurkundete Garantiebeginn sei, zumal eine
Anfechtung durch D____ wegen Willensmängeln oder mangelnder Vertretungsmacht
unterblieben sei (Berufungsantwort Ziff. 7; vgl. zur Geltendmachung dieser
zivilrechtlichen Argumentation [auch] unter dem Titel des fehlenden Schadens
Anschlussberufungsbegründung Ziff. 9 f.; vgl. zum Ganzen auch Plädoyer
erstinstanzliche HV Akten S. 521 ff., insb. 527 ff.).
3.2
3.2.1 Der
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem
strafbar, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt, mithin im Sinne einer sogenannten Falschbeurkundung eine
echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet. Als Urkunden gelten gemäss Art.
110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache
von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dabei verlangt die Rechtsprechung bei
der Tatvariante der Falschbeurkundung im Sinne einer Abgrenzung von der
straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer
erhöhten Überzeugungskraft, die gegeben ist, wenn objektive Garantien die
Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wobei insoweit besondere Bedeutung dem
Kriterium einer garantenähnlichen Stellung des Erklärenden zukommt (BGE 120 IV
25 E. 3c S. 27 f., 120 IV 361 E. 2b und 2c S. 362 ff.; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 251 N 9). In subjektiver Hinsicht ist zum einen Vorsatz, mithin
Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale,
erforderlich, wobei es im Sinne eines Eventualvorsatzes genügt, wenn der Täter
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Zum anderen verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung sowohl eine
Täuschungsabsicht (Trechsel/Erni,
a.a.O., Art. 251 N 12) als auch die Absicht, jemanden am Vermögen oder an
anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wobei sich die
Unrechtmässigkeit bereits aus dem Mittel der Täuschung ergibt (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 16);
Eventualabsicht genügt (so zur Täuschungsabsicht Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12; zur Schädigungs- oder
Vorteilsabsicht Boog, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 251 StGB N 185; vgl. allgemein auch Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 20).
3.2.2 Hinsichtlich
des objektiven Tatbestands ist nach dem Gesagten von der Urkundenqualität der Garantiekarte
bzw. spezifisch des auf dieser vermerkten Garantiebeginns auszugehen, wobei
auch die spezifischen Voraussetzungen einer Falschbeurkundung erfüllt sind.
Denn während die Garantiekarte gerade dazu dienen soll, sich über die
Berechtigung zur Inanspruchnahme von Garantieleistungen (auch in zeitlicher
Hinsicht) auszuweisen, kommt der Angabe des Garantiebeginns insofern erhöhte
Überzeugungskraft zu, als der Erwerber des Fahrzeugs keine Möglichkeit hat,
diese Angabe zu überprüfen, und lediglich aufgrund des dem Händler
(zwangsläufig) entgegengebrachten Vertrauens bzw. der insoweit bestehenden
garantenähnlichen Stellung desselben überhaupt Kenntnis vom Garantiebeginn
erlangen kann.
Das auf Weisung
des Beschuldigten eingetragene Datum des Garantiebeginns war sodann im Zeitpunkt
des Ausfüllens der Garantiekarte unzutreffend, da (wie in E. 2.2.1
ausgeführt) vor einer allfälligen Anpassung des Garantiebeginns im E____ System
das in diesem aufgrund früherer Abmeldung erfasste Datum des 26. Dezember 2007
massgebend war. Unerheblich ist insoweit, dass der Beschuldigte berechtigterweise
auf die Anwendung der vorgängig referierten Praxis von D____ und damit auf eine
spätere Anpassung des effektiven Garantiebeginns, die diesen mit der Angabe auf
der Garantiekarte in Übereinstimmung gebracht hätte, vertraute. Denn mit der
ohne weitere Spezifikationen erfolgten Datumsangabe wird nicht zum Ausdruck
gebracht, ein entsprechender Garantiebeginn werde nach Vornahme weiterer,
gegebenenfalls als unproblematisch eingeschätzter Schritte (Antrag des
Beschuldigten, Bewilligung durch D____) Geltung beanspruchen; vielmehr besagt
die Datumsangabe, dass bereits im Zeitpunkt des Ausstellens der Garantiekarte
das fragliche Fahrzeug über eine ab dem 23. September 2009 laufende dreijährige
Werksgarantie verfügt. Da dies wie erwähnt im Zeitpunkt der Errichtung der
Urkunde gerade nicht der Fall war, ist der objektive Tatbestand der
Falschbeurkundung erfüllt.
3.2.3 Wie
vorstehend erstellt, war dem Beschuldigten sowohl die Massgeblichkeit des im E____
System vermerkten Garantiebeginns (die insbesondere auch im [andernfalls
obsoleten] Erfordernis, eine Anpassung des Garantiebeginns zu beantragen und
[ungeachtet der regelmässigen Erteilung] seitens D____ formell eine Bewilligung
zu erhalten, zum Ausdruck kommt) als auch der Umstand, dass vorliegend das
Fahrzeug bereits in einem früheren Zeitpunkt abgemeldet, dadurch der Lauf der
Garantiefrist ausgelöst und bisher auch keine Anpassung erfolgt oder auch nur
beantragt worden war, bekannt. Wenn er dennoch die Eintragung eines anderen und
damit unrichtigen Datums des Garantiebeginns veranlasste, so nahm er die darin
liegende Falschbeurkundung wissentlich und willentlich vor.
Ebenfalls zu bejahen
ist neben dem Vorsatz die Täuschungsabsicht: Zwar ist entgegen dem Vorbringen
der Berufungsklägerin auch bezüglich der Urkundenfälschung zu beachten, dass
eine Täuschung von G____ entfällt, wenn (wie in E. 2.2.1 ausgeführt) davon
auszugehen ist, dass dieser aufgrund der vom Beschuldigten abgegebenen
Zusicherung Kenntnis davon hatte, dass der auf der Garantiekarte angegebene
Garantiebeginn im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantiekarte unrichtig war.
Als unzutreffend erweist sich insofern der Einwand der Berufungsklägerin, eine
Täuschungsabsicht sei aus dem Umstand ableitbar, dass G____ davon ausgegangen
sei, der Beschuldigte werde den Neustart der Garantie bewerkstelligen; denn in
dieser Hinsicht besteht keine Täuschungsabsicht, wenn (wie in E. 2.2.2.3
ausgeführt) davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe einen entsprechenden
Antrag lediglich vergessen, im Zeitpunkt des Errichtens der Urkunde mithin
gerade beabsichtigt, eine Garantieanpassung zu veranlassen. Als massgeblich
erweist sich hingegen, dass der Beschuldigte aufgrund der vorzunehmenden
Blindeinlösung (vgl. hierzu E. 2.2.1), die bei einer dauerhaften Nutzung des
Fahrzeugs durch G____ keinen Sinn ergeben hätte, davon ausgehen musste, dieser
(als Händler von Occasions-Fahrzeugen) werde das Fahrzeug bei Gelegenheit
weiterverkaufen (in diesem Sinn denn auch der Beschuldigte in Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 455). Zudem lässt sich den Aussagen des Beschuldigten
entnehmen, dass eine beantragte Änderung des Garantiebeginns zwar teilweise
rasch, teilweise aber auch erst nach mehreren Monaten erfolgte (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 452, 454; vgl. auch die Hinweise des Zeugen I____
in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 462 und [korrigierend] 464). Entsprechend
nahm der Beschuldigte zumindest im Sinne einer Eventualabsicht in Kauf, dass
(wie vorliegend geschehen) einem späteren Käufer des Fahrzeugs die
Garantiekarte ausgehändigt würde, ohne dass in diesem Zeitpunkt bereits eine
Anpassung des Garantiebeginns vorgenommen worden wäre. Da mit der Angabe des
Garantiebeginns auf der Garantiekarte neben der (vorstehend erwähnten) Geltung
des entsprechenden Datums bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde auch
die fortdauernde Geltung in der Zukunft ausgedrückt wird (was gerade der Sinn
der entsprechenden Angabe ist), das Datum sich aber in der genannten
Konstellation auch im Zeitpunkt des Weiterverkaufs an einen Dritten nach wie
vor als unrichtig erweisen würde, nahm der Beschuldigte insoweit die Täuschung
eines Dritten über die für diesen erhebliche Tatsache des im Zeitpunkt des
Weiterverkaufs massgeblichen Datums des Garantiebeginns in Kauf.
Zu verneinen ist
demgegenüber die Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, die sich entgegen der Berufungsklägerin
nicht bereits aus der unstrittigen Preisrelevanz der Garantielaufzeit ergibt.
Als entscheidend erweist sich insoweit der Umstand, dass in tatsächlicher
Hinsicht vom berechtigten Vertrauen des Beschuldigten in die Anwendbarkeit der
bei D____ bestehenden Praxis auch im vorliegenden Fall und davon abgeleitet von
einer bloss versehentlichen Unterlassung der Antragstellung auszugehen ist
(vgl. E. 2.2.2.2 und 2.2.2.3). Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen
ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte, indem er die durch ihn selbst
vorzunehmende Antragstellung und die dadurch ausgelöste Anpassung des
Garantiebeginns als sicher erachtete, davon ausging, jeder zukünftige Käufer
des Fahrzeugs erhalte im Endeffekt ein Fahrzeug mit einer bis zum 22. September
2012 laufenden Werksgarantie, mithin einen letztlich den Vorstellungen des
Käufers entsprechenden Kaufgegenstand, dessen (auf einem Garantiebeginn per 23.
September 2009 basierender) Preis demnach auch nicht überhöht gewesen wäre.
Während damit sowohl eine Vorteilsabsicht als auch eine Absicht dauerhafter Schädigung
entfällt, kann darüber hinausgehend auch eine (Eventual-)Absicht, zukünftige
Käufer des Fahrzeugs zumindest vorübergehend (bis zur erfolgten Anpassung des
Garantiebeginns) zu schädigen, ausgeschlossen werden, da eine solche (auch bei
später erfolgter Anpassung bestehende) Schädigung auf der Unsicherheit
ebendieser Anpassung basieren würde, der Beschuldigte aber wie gesehen von
einer sicher erfolgenden Anpassung ausging und hierzu (insofern er auf die
Praxis von D____ vertrauen durfte und sein eigenes Vergessen einer
Antragstellung nicht einkalkulieren musste) auch berechtigt war. Fehlt es
demnach vorliegend an einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, so ist der Beschuldigte
in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil vom Vorwurf der Urkundenfälschung
freizusprechen.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale
sind demnach arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden,
wobei zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und
Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang, zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. nur Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], a.a.O., Art. 146 N 1 ff.). Die Täuschung als ein Verhalten, das darauf
gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen, muss arglistig sein; Arglist liegt vor bei
betrügerischen Machenschaften (wozu z.B. die Absicherung durch Verwendung
gefälschter Urkunden gehört), bei Errichtung eines ganzen Lügengebäudes sowie
bei einer einfachen Lüge, sofern deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder unzumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der
Überprüfung abhält oder aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass das
Opfer von einer Überprüfung absehen werde (ständige Rechtsprechung, vgl. nur
BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 7 ff.). In subjektiver Hinsicht ist (mindestens
Eventual-)Vorsatz bezüglich der genannten objektiven Tatbestandsmerkmale sowie
die (zumindest Eventual-)Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich.
3.3.2
3.3.2.1
In Übereinstimmung mit den Ausführungen in E. 3.2.3 ist vorliegend eine
Täuschung von G____ zu verneinen, da diesem aufgrund der abgegebenen
Zusicherung die Diskrepanz zwischen dem auf der Garantiekarte vermerkten
Garantiebeginn und dem effektiven Garantiebeginn gemäss Eintrag im E____ System
bekannt war. Zu bejahen ist demgegenüber die Täuschung der Berufungsklägerin,
war doch das auf Weisung des Beschuldigten erfolgte Ausfüllen der Garantiekarte
darauf gerichtet, im (vorliegend eingetretenen) Falle späterer Weitergabe der
Garantiekarte (durch den auf die vom Beschuldigten in Aussicht gestellte
Anpassung vertrauenden G____) bei einem Drittkäufer eine Vorstellung betreffend
das Garantiedatum hervorzurufen, die, sofern dieses (wie vorliegend) in der
Zwischenzeit nicht angepasst worden war, nicht mit der Wirklichkeit
übereinstimmte. Die Arglist dieser Täuschung ergibt sich zum einen aus der
Verwendung einer Falschbeurkundung, zum andern auch aus dem Umstand, dass die
entsprechende Tatsache des Garantiebeginns für die Berufungsklägerin aufgrund
fehlenden Zugriffs auf das E____ System nicht bzw. nur mit besonderer Mühe
überprüfbar bzw. die theoretisch bestehende Möglichkeit einer Überprüfung durch
Rückfrage bei der D____ (Schweiz) AG oder einer anderen Händlerin jedenfalls
nicht zumutbar war. Eine weitergehende Täuschung, wie sie in der Anklageschrift
umschrieben wird, ist demgegenüber nicht ersichtlich: So scheidet eine
Täuschung hinsichtlich der ersten Inverkehrsetzung von vornherein aus, da die
entsprechende Angabe zutreffend ist (vgl. E. 2.2.1), wobei im Übrigen zu
beachten ist, dass die Anklageschrift hinsichtlich der Täuschungshandlung
lediglich auf die falsche Angabe des Datums des Garantiebeginns Bezug nimmt, so
dass eine Täuschung über die erste Inverkehrsetzung sich daraus ableiten lassen
müsste, was aufgrund des fehlenden Konnexes gerade nicht der Fall ist (vgl.
auch hierzu E. 2.2.1). Was sodann die Täuschung über den Wert des
Verkaufsobjekts betrifft, so leitet die Anklageschrift nach dem Gesagten auch diese
lediglich aus dem falschen Datum des Garantiebeginns ab; soweit daher bloss die
Wertverminderung zufolge abweichender Garantielaufzeit erfasst werden soll,
ergibt sich gegenüber der Täuschung über den Garantiestart kein zusätzlicher
Aspekt (sondern ist die Frage unter dem Titel des Schadens abzuhandeln [vgl. E.
3.3.2.4]); soweit aber eine darüber hinausgehende Wertdiskrepanz angesprochen
ist, erweist sich für deren Verknüpfung mit der allein angeklagten Falschangabe
betreffend den Garantiebeginn als entscheidend, auf welche Fehlvorstellung der Berufungsklägerin
hierbei rekurriert wird, weshalb die Frage im Folgenden (E. 3.3.2.2) unter dem
Titel des Irrtums abgehandelt wird.
3.3.2.2
Durch die Täuschung über den Garantiebeginn wurde bei der Berufungsklägerin
zweifellos ein Irrtum über ebendieses Datum des Garantiebeginns hervorgerufen.
Gemäss Anklageschrift soll die Berufungsklägerin indessen „aufgrund des
Garantiebeginns“ auch davon ausgegangen sein, dass es sich um einen Neuwagen
gehandelt habe, der erstmals am 23. September 2009 in Verkehr gesetzt worden
sei. Während im letztgenannten Punkt wie soeben ausgeführt gar kein Irrtum
vorliegt (und es überdies auch am Motivationszusammenhang mit der Täuschung
über den Garantiebeginn fehlen würde, da damit über das Datum der
Inverkehrsetzung nichts ausgesagt wird), stellt sich bezüglich eines allfälligen
Irrtums betreffend „Neuwagen“ zunächst die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich
eine entsprechende Qualifikation beziehen soll. Dabei ist schon aufgrund der
Anklageschrift selbst, die bezüglich der Berufungsklägerin (in Übereinstimmung
mit dem entsprechenden Vertrag [Akten S. 182]) von einem Verkauf „als
Occasions-Fahrzeug (Kilometerstand 1‘200 km)“ spricht, lediglich denkbar, dass
die Berufungsklägerin davon ausgegangen sein soll, beim Verkauf des Fahrzeugs
durch den Beschuldigten an die von G____ geführte F____ habe es sich um einen
„Neuwagen“ gehandelt. Insoweit ist nun aber zu berücksichtigen, dass sich
gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz sowie der in Art.
350 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgegebenen Bindung des Gerichts an den in der
Anklage umschriebenen Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs ein Einbezug des
seitens der Berufungsklägerin (in der [allerdings nicht unterzeichneten]
Einvernahme der Auskunftsperson J____) behaupteten Erhalts bestimmter auf einen
„Neuwagen“ hinweisender Dokumente (vgl. Akten S. 198 f., 201 und hierzu
Akten S. 209 f.) mangels Erwähnung in der Anklageschrift von vornherein ausser
Betracht fällt. Beschränkt sich damit die einen allfälligen Irrtum betreffend
Qualifikation als „Neuwagen“ motivierende Täuschungshandlung auf die
Falschangabe betreffend Garantiebeginn, so ist zunächst offenkundig, dass diese
über die Frage, ob ein Fahrzeug formell als Neuwagen verkauft wurde, nichts
aussagt. Soweit dagegen die Frage, ob es sich materiell um einen Neuwagen
gehandelt habe, angesprochen ist, spezifiziert die Anklageschrift die hierfür
als relevant erachteten Kriterien nicht. Wie sich den Angaben des Zeugen I____
(vgl. Akten S. 308 ff., 313 f., 318, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 461,
463, 465 f.) entnehmen lässt, käme hierfür zum einen der Kilometerstand in
Betracht, der sich aus dem Garantiebeginn aber gerade nicht herleiten liesse
(und der im Übrigen vorliegend unbestrittenermassen korrekt angegeben wurde);
massgebend sein könnte weiter die Frage des bereits erfolgten Garantiestarts,
was aber mit dem Irrtum betreffend Datum des Garantiebeginns in Eins fiele;
damit verbleibt die bei Lagerfahrzeugen typischerweise aktuelle Frage des
Alters bzw. der Standdauer und damit verknüpft des Baujahrs (wobei es sich
gemäss der [nicht unterzeichneten] Einvernahme von J____ hierbei in der Tat um
den für die Berufungsklägerin entscheidenden Punkt handeln dürfte [vgl. Akten
S. 199, 201]). Hierzu kann dem Vertrag zwischen G____ und der Berufungsklägerin
nichts entnommen werden, was einen entsprechenden Irrtum von vornherein
ausschliessen würde. Indessen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass sich aus
dem Datum des Garantiebeginns bezüglich des Alters des Fahrzeugs nichts
ableiten lässt: So wäre sowohl bei fehlender Abmeldung durch den Beschuldigten
per 26. Dezember 2007 als auch bei vor Ausstellung der Garantiekarte erfolgter
Anpassung des Garantiestarts der auf der Garantiekarte angegebene
Garantiebeginn korrekt gewesen, während sich am Alter des Fahrzeugs damit
nichts geändert hätte. Zwar könnte argumentiert werden, im vorliegenden Fall
wäre bei korrekter Angabe des Garantiestarts (im Zeitpunkt der Ausstellung der
Garantiekarte also des 26. Dezembers 2007) für die Berufungsklägerin
ersichtlich gewesen, dass das Fahrzeug mindestens ein entsprechendes Alter
aufwies. Entscheidend ist jedoch nicht, welche weiteren Schlüsse die Berufungsklägerin
gegebenenfalls aus der korrekten Angabe des Garantiebeginns hätte ziehen
können, sondern welcher Erklärungswert der tatsächlich erfolgten falschen
Datumsangabe zukommt: Da mit dieser nicht ausgesagt wird, das fragliche
Fahrzeug sei höchstens so alt wie das Datum des Garantiebeginns, so dass in der
Falschangabe betreffend den Garantiebeginn von vornherein keine Täuschung über
das Alter des Fahrzeugs liegen kann, lässt sich auch ein allfälliger Irrtum
betreffend das Alter des Fahrzeugs nicht im Sinne des erforderlichen
Motivationszusammenhangs auf die blosse Täuschung über den Garantiebeginn
zurückführen (vgl. zur Spiegelbildlichkeit von Täuschung und Irrtum Arzt, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 146 StGB N 124 f.). Ergänzend ist im Übrigen zu beachten, dass einem
Irrtum der Berufungsklägerin betreffend Alter des Fahrzeugs gerade bei
fehlender Kenntnis des früheren Garantiebeginns auch entgegenstehen würde, dass
diese mit einem Kaufpreis von CHF 150‘500.– gegenüber dem Neuwagenpreis von CHF
194‘480.– einen massiven Preisnachlass erhielt, für den (bei vorausgesetztem
Garantiebeginn per 23. September 2009) als Erklärung neben dem Kilometerstand
lediglich die Standdauer in Betracht fällt, während für die (aus den von der Berufungsklägerin
angesprochenen Unterlagen [vgl. Akten S. 209 f.] ersichtliche) Preisreduktion
im Zeitpunkt des ersten Verkaufs im September 2009 auf CHF 170‘000.– sogar nur
der zweitgenannte Grund verbleibt.
3.3.2.3
Ausgehend von einer Beschränkung der Tatbestandselemente der arglistigen
Täuschung und des Irrtums auf die Frage des Garantiebeginns, ist auch die
Vermögensdisposition durch die in einen Irrtum versetzte Berufungsklägerin ohne
weiteres zu bejahen, da diese für das Fahrzeug an G____ einen Kaufpreis
bezahlte, bei dessen Festsetzung als einer von mehreren preisrelevanten Parametern
auch das Bestehen einer Werksgarantie bis zum 22. September 2012 massgeblich
war.
3.3.2.4
Entsprechend erlitt die Berufungsklägerin insofern einen Schaden, als ihr
aufgrund des in Wirklichkeit bereits früher erfolgten Ablaufs der Garantiefrist
eine (lediglich mit kurzer zeitlicher Verzögerung mögliche [vgl. hierzu den
Zeugen I____ in Akten S. 316]) Garantieverlängerung verweigert wurde. Zwar sind
gemäss Angaben des Zeugen I____ anstelle der Verlängerung der Werksgarantie
gleichwertige Versicherungsprodukte anderer Anbieter verfügbar (vgl. hierzu den
Zeugen I____ in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 465 f.), die jedoch einen
höheren Preis aufweisen (unplausibel insoweit die abweichende Angabe des
Beschuldigten in Prot. Berufungsverhandlung S. 4, wonach gewisse alternative
Versicherungsprodukte sowohl inhaltlich wie auch preislich vorteilhafter als
die Verlängerung der Werksgarantie seien), so dass der Schaden (nachdem
vorliegend zwischen dem effektiven und dem vermeintlichen Ende der
Garantielaufzeit offenbar keine Garantieleistungen beantragt und verweigert
wurden) in der Preisdifferenz zwischen den Kosten einer regulären Verlängerung
der Werksgarantie und den höheren Kosten für ein alternatives
Versicherungsprodukt liegt. Ein unmittelbar auf dem früheren Garantiebeginn
basierender höherer Schaden, wie er durch die Aussagen des Zeugen I____, wonach
eine fälschliche Abmeldung bzw. der dadurch ausgelöste Garantiestart einen
sofortigen Wertverlust von ungefähr 20 % bewirke (vgl. Akten S. 315,
bereits relativierend Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 460 f., wonach dies
nur „unmittelbar“ gelte), suggeriert wird, ist demgegenüber nicht ersichtlich:
So konnte der Zeuge nicht plausibel darlegen, worin (bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bzw. Anwendung der Saldierungsmethode [vgl. hierzu Arzt, a.a.O., Art. 146 StGB N 144]) ein
entsprechender Wertverlust begründet sein soll, so dass er schliesslich selbst
festhielt, es handle sich insoweit nicht um einen „reellen“ Wertverlust,
sondern eher um ein psychologisches Phänomen einer Verstärkung der Verhandlungsposition
des Kunden, der über einen Ansatzpunkt für die Erzwingung einer Preisreduktion
verfüge (vgl. Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 463 f.).
Als unzutreffend
erweist sich sodann das Argument des Beschuldigten, wonach es an einem Schaden
überhaupt fehle, da im Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und D____
rechtlich verbindlich einzig der auf der Garantiekarte vermerkte Garantiebeginn
sei. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte bzw. die C____ AG als D____-Händlerin
beim Abschluss eines Kaufvertrages insofern zur Vertretung von D____ befugt
war, als die im Kaufvertrag stipulierte Garantie den Käufer zur Inanspruchnahme
von Leistungen nicht bloss gegenüber der konkret als Verkäuferin auftretenden
Händlerin sondern gegenüber sämtlichen D____-Händlern bzw. (im Sinne der
letztlich entscheidenden Frage der Finanzierung entsprechender
Reparaturarbeiten) gegenüber dem Unternehmen D____ selbst berechtigt. Indessen
ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bzw. die von diesem geführte C____
AG lediglich bevollmächtigt waren, in die Kaufverträge Garantien mit dem von D____
intern festgelegten Zeitpunkt des Garantiebeginns aufzunehmen. Wenn demnach
vorliegend ein falsches Datum des Garantiestarts angegeben wurde, handelt es
sich insoweit um eine Überschreitung der Vollmacht, mithin um vollmachtloses
Handeln, das den Vertretenen grundsätzlich gerade nicht bindet (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1441
ff.). Eine Ausnahme im Sinne des Gutglaubensschutzes der Berufungsklägerin käme
demnach (da auf die Frage des Bestehens einer Vollmacht und nicht [wie von der
Verteidigung durch Anrufung des vertragsrechtlichen Vertrauensprinzips
suggeriert] auf den Vertragsinhalt bezogen) nur insoweit in Betracht, als sich
diese auf eine „externe“ Vollmacht (vgl. hierzu Gauch/Schluep,
a.a.O., N 1405 ff.) berufen könnte. Eine entsprechende Konstellation (für die
es gerade nicht genügt, dass die Berufungsklägerin die Überschreitung nicht als
solche erkennen konnte) ist vorliegend grundsätzlich nicht ersichtlich.
Einziger Ansatzpunkt könnte das Bestehen einer Anscheinsvollmacht (vgl. hierzu Gauch/Schluep, a.a.O., N 1412) sein, was
voraussetzen würde, dass der Vertretene das vollmachtlose Handeln bei
pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können, wobei
eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung vorliegend einzig darin gesehen
werden könnte, dass bei der D____ (Schweiz) AG die von Händlerseite eingereichten
Garantiekarten, die ein entsprechendes Vorgehen des Händlers offengelegt
hätten, offenbar ungelesen abgelegt wurden (vgl. E. 2.2.2.3). Indessen
erscheint die Durchsetzbarkeit eines dergestalt begründeten privatrechtlichen
Anspruchs derart unsicher, dass selbst insoweit von einem Schaden im Sinne
eines Prozessrisikos bei tatsächlichen Unklarheiten (vgl. hierzu Arzt, a.a.O., Art. 146 StGB N 161)
auszugehen wäre.
Ergänzend ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass es bezüglich des in der Anklageschrift
angeführten Irrtums betreffend Vorliegen eines „Neuwagens“ (vgl. zur Verneinung
des Motivationszusammenhangs zwischen der angeklagten Täuschung über den
Garantiebeginn und einem die „Neuwagen“-Eigenschaft betreffenden
[sinnvollerweise nur auf das Alter des Fahrzeugs beziehbaren] Irrtum E.
3.3.2.2) auch an einem Schaden fehlen würde: Nicht abgestellt werden kann
zunächst auf das von der Berufungsklägerin eingereichte Privatgutachten (Akten
S. 354 ff.), da dieses für die Berechnung der als massgeblich erachteten
Wertdifferenz einen Vergleich des Fahrzeugwerts bei (effektiver) erster Inverkehrsetzung
per 26. Dezember 2007 und bei (vorgetäuschter) erster Inverkehrsetzung per 23.
September 2009 anstellt. Indessen ist (wie in E. 2.2.1 festgehalten) die erste
Inverkehrsetzung, die erst eine Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht und insofern
offensichtlich preisrelevant ist, vorliegend erst per 23. September 2009
erfolgt, so dass sich schon die tatsächlichen Grundlagen des Privatgutachtens
als unzutreffend erweisen. Umgekehrt lässt sich diesem über die Frage des
Wertverlusts infolge Standdauer nichts entnehmen, doch ist (wie in E. 3.3.2.2
erwähnt) vorliegend mit ebendieser Begründung eine Preisreduktion erfolgt. Dabei
ist, nachdem dem ersten Käufer (also der von G____ geführten F____) zufolge
entsprechenden Fachwissens das Alter des Fahrzeugs bekannt sein musste (vgl.
zur Erkennbarkeit Prot. Berufungsverhandlung S. 5), anzunehmen, dass sich der
entsprechende Umstand in der Preisbildung beim ersten Verkauf (und damit angesichts
der weiteren Preisreduktion auch beim zweiten Verkauf) angemessen niederschlug.
Von vornherein nicht angeklagt ist schliesslich ein Schaden, der im Sinne einer
Berücksichtigung der subjektiven Schadenskomponente (sofern auf eine solche überhaupt
abzustellen wäre) darin liegen würde, dass ein entsprechendes Fahrzeug durch
die Berufungsklägerin bei Kenntnis des Baujahrs gar nicht erworben worden wäre
bzw. (im Sinne einer Objektivierung der subjektiven Vermögensbetrachtung) für
sie subjektiv unbrauchbar wäre (vgl. hierzu Arzt,
a.a.O., Art. 146 StGB N 165 ff.). Auch wenn in der (nicht unterzeichneten)
Einvernahme von J____ entsprechend argumentiert wird (vgl. Akten S. 203 f.),
wäre im Übrigen eine entsprechende im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene
subjektive Sichtweise der Berufungsklägerin vorliegend auch nicht erstellt.
3.3.3 Ergibt
sich somit zusammenfassend, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind, so gilt dies nicht in gleicher Weise für den subjektiven
Tatbestand: Zwar ist (in Übereinstimmung mit der Argumentation in E. 3.2.3)
davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Weisung, die Garantiekarte
entsprechend auszufüllen, in Kauf nahm, bei einem Weiterverkauf durch G____ in
einem Zeitpunkt vor erfolgter Anpassung des Garantiebeginns aufgrund der
Weitergabe der Garantiekarte den Dritterwerber, vorliegend also die Berufungsklägerin,
zu täuschen, bei dieser einen Irrtum über das Datum des Garantiebeginns
hervorzurufen und sie so zu einer Vermögensdisposition im Sinne der Bezahlung
eines unter Einbezug des falschen Garantiebeginns gebildeten Kaufpreises zu
veranlassen. Keinen Vorsatz hatte er allerdings hinsichtlich der Täuschung über
den Wert des Fahrzeugs, insofern er dieses (wie nachstehend unter dem Titel des
Vorsatzes betreffend den Schaden ausgeführt) als werthaltig erachtete.
Bezüglich der ebenfalls angeklagten Herbeiführung eines Irrtums betreffend
Erwerb eines „Neuwagens“ wäre im Übrigen auch ein entsprechender
(Eventual-)Vorsatz schon hinsichtlich des Elements des Irrtums zu verneinen, da
der Beschuldigte mit der blossen Falschangabe betreffend Garantiebeginn die
Herbeiführung eines so gearteten Irrtums gerade nicht in Kauf nahm.
Indessen fehlt
es vorliegend (ebenfalls in Übereinstimmung mit den Ausführungen in E. 3.2.3)
an einer zumindest eventualvorsätzlichen Schadensverursachung, da es insoweit
wiederum nicht ausreicht, im Sinne des Vorbringens der Berufungsklägerin
lediglich auf die dem Beschuldigten bekannte Preisrelevanz der Garantielaufzeit
zu verweisen: Ging der Beschuldigte nämlich davon aus, der Garantiebeginn werde
durch D____ mit Sicherheit angepasst werden und durfte er aufgrund der
bestehenden Praxis hiervon ausgehen, so nahm er eine Schädigung zukünftiger
Käufer des Fahrzeugs zunächst insofern nicht in Kauf, als er subjektiv darauf
abstellte, der Kaufgegenstand entspreche letztlich der Vorstellung der Käufer,
womit sich auch der Kaufpreis nicht als überhöht erweise. Auch im Rahmen des
Betrugstatbestands muss sodann ein lediglich auf die Herbeiführung einer
vorübergehenden Schädigung bezogener Vorsatz (vgl. zu deren Relevanz BGE 102 IV
84 E. 4 S. 88; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 26) ausscheiden, da diese lediglich in einer entsprechenden
Vermögensgefährdung (aufgrund der Möglichkeit eines Ausbleibens der
Garantieanpassung) gesehen werden könnte, für eine solche aber angesichts der
erstellten Praxis von D____ keine Anhaltspunkte bestanden, zumal das letztlich
entscheidende Vergessen der Antragstellung durch den Beschuldigten bei einer
(für den Vorsatz allein entscheidenden) ex ante-Betrachtung nicht einkalkuliert
werden musste (und entsprechend auch nicht einkalkuliert wurde). Fehlt es damit
bereits an einem sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassenden Vorsatz
des Beschuldigten, so ist überdies mit der gleichen Begründung auch eine
Bereicherungsabsicht zu verneinen. Als unerheblich erweist sich dabei
insbesondere der Hinweis der Berufungsklägerin, wonach die Bereicherung bei G____
eingetreten sei, da auch insoweit bezüglich der entsprechenden Absicht allein
darauf abzustellen ist, dass der Beschuldigte für den Fall des Weiterverkaufs
(wie soeben ausgeführt) gerade nicht davon ausging, gestützt auf die Täuschung
über das Datum des Garantiebeginns würde vorliegend ein überhöhter Kaufpreis
erzielt. Entsprechend ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem
angefochtenen Entscheid auch vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
Ergeht ein
Freispruch, so ist über die geltend gemachte Zivilforderung zu entscheiden,
sofern sich der Sachverhalt als spruchreif erweist; andernfalls ist sie auf den
Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO).
Vorliegend erweist sich der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich eines allfälligen
(für die Frage der Strafbarkeit irrelevanten) fahrlässigen Handelns des
Beschuldigten sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Höhe des verursachten
Schadens nicht als spruchreif, weshalb die Vorinstanz die
Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin zu Recht auf den Zivilweg
verwiesen hat.
5.1 Der
Beschuldigte macht geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der für
das erstinstanzliche Verfahren beantragten Parteientschädigung sei nicht
gerechtfertigt, wobei er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge
unzureichender Begründung moniert (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 14 ff.).
Indessen weist die Vorinstanz die einzelnen Positionen, bei denen eine Kürzung
des zeitlichen Aufwands erfolgt ist, aus und begründet überdies, weshalb sie
(zutreffend) von einem Stundenansatz von CHF 250.– für Fälle durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrades ausgeht (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Eine
Gehörsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Was die einzelnen Kürzungen
des geltend gemachten Aufwandes betrifft, so erweist sich diejenige betreffend
Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts der
entsprechenden zeitlichen Angaben im Protokoll ohne weiteres als zutreffend.
Die weiteren Kürzungen, insbesondere auch die umfangmässig bedeutendste
betreffend Ausarbeitung des Plädoyers, erweisen sich in der Sache ebenfalls als
gerechtfertigt, da sich der geltend gemachte Aufwand für Abklärungen und
Erstellung des zwar quantitativ relativ umfangreichen, inhaltlich jedoch durch
Wiederholungen und (insbesondere hinsichtlich der zivilrechtlichen Argumentation)
teilweise offenkundig unzutreffende und damit für die Beurteilung des Falles
irrelevante Ausführungen gekennzeichneten Plädoyers als wesentlich zu hoch
erweist. Da insoweit keine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mehr vorliegt, entfällt hinsichtlich der
Verteidigungskosten eine über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag
hinausgehende Entschädigungspflicht.
5.2 Weiter
beantragt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art.
429 Abs. 1 lit. b StPO die Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaft-liche
Einbussen in Höhe von CHF 12‘000.– (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 22 ff.).
Ersetzt werden nach dieser Bestimmung insbesondere durch Beteiligung an den
Verfahrenshandlungen erlittene Lohn- und Erwerbseinbussen, wobei jedoch gemäss
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung geringfügiger Aufwendungen verweigert
werden kann (vgl. zum Ganzen Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 23; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 429 N 8, wonach
private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, nicht entschädigt
werden, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Regelfall nur bei
belegtem Lohnausfall). Während demnach der geltend gemachte zeitliche Aufwand
für Vorbereitung auf Einvernahmen und Besprechungen mit der Verteidigung von
vornherein nicht entschädigungspflichtig ist, weist die Vorinstanz im Übrigen
zutreffend darauf hin, dass es sich vorliegend zum einen beim zeitlichen
Aufwand für Einvernahmen und Teilnahme an der Hauptverhandlung um geringfügige
Umtriebe handelt und zum andern ein mit dem Zeitaufwand verbundener
Verdienstausfall gerade nicht belegt ist (wobei dieser Beleg auch durch Ziff.
24 der Anschlussberufungsbegründung weiterhin nicht erbracht und die Frage in
der Berufungsverhandlung gar nicht mehr thematisiert worden ist). Entsprechend
ist die Entschädigungsforderung des Beschuldigten betreffend wirtschaftliche Einbussen
abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten für das erstinstanzliche
Verfahren keine Kosten zu auferlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario),
während die Berufungsklägerin, deren Rechtsmittel erst Anlass zur Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz gegeben hat, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– zu tragen hat.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Staatsanwaltschaft
vorliegend wie erwähnt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt
hat. Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Beschuldigte unterliegen mit
ihren eigenen Anträgen (die sich beim Beschuldigten auf die Anträge betreffend
Parteientschädigung beschränken [vgl. E. 1.1]). Da beide (zumindest sinngemäss)
die Abweisung der Anträge der Gegenpartei beantragt haben, obsiegen sie im
entsprechenden Umfang vollständig. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind
demnach zu drei Vierteln der Berufungsklägerin und zu einem Viertel dem
Beschuldigten zu auferlegen; entsprechend hat erstere für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 750.–, letzterer eine solche von CHF
250.– zu tragen.
6.2 Umgekehrt
proportional zur Kostenauflage (vgl. hierzu BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S.
357) hat bezüglich der Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte im
Rechtsmittelverfahren der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung im
Umfang von drei Vierteln (wobei die zusätzlich geltend gemachte Entschädigung
auf Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen auch für das zweitinstanzliche
Verfahren aus den in E. 5.2 angeführten Gründen abzuweisen ist), während die Berufungsklägerin
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel
hätte. Während der Anspruch der Berufungsklägerin sich von vornherein gegen den
Beschuldigten richten würde (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433
Abs. 1 StPO), ist bezüglich des Beschuldigten fraglich, ob dessen Entschädigung
gestützt auf Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
durch den Staat oder gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 StPO
durch die Berufungsklägerin zu erfolgen hat (vgl. auch Art. 430 Abs. 1 lit. b
StPO). Vorliegend erscheint letzteres angezeigt und zwar nicht nur hinsichtlich
der (lediglich marginalen) Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt
verursacht worden sind (Art. 432 Abs. 1 StPO), sondern (in Anwendung der mit
BGE 139 IV 45 begründeten Rechtsprechung, wonach bei Abweisung der einzig von
der Privatklägerschaft erhobenen Berufung jene die Verteidigungskosten der
beschuldigten Person zu tragen hat) bezüglich sämtlicher Aufwendungen für die
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Zwar hat vorliegend der Beschuldigte
Anschlussberufung erhoben. Indessen beschränkt sich diese (soweit die
entsprechenden Anträge beachtlich sind) wie erwähnt auf den Nebenaspekt der
Parteientschädigung, so dass der Verfahrensgegenstand weitestgehend durch die
Berufung der Privatklägerin vorgegeben wurde, wobei diese ausserdem aufgrund
von Art. 401 Abs. 3 StPO auch jederzeit die Möglichkeit hatte, durch Rückzug
der Berufung das gesamte Berufungsverfahren zu beenden. Der Beschuldigte hat
demnach Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung (im
Umfang von drei Vierteln) durch die Berufungsklägerin. Indessen erweist sich
der vom Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte
zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser mit den
gesamten Verfahrensakten bereits vertraut war, als deutlich zu hoch und
insofern nicht im geltend gemachten Umfang als durch die angemessene Ausübung
seiner Verfahrensrechte begründet. Angezeigt ist sowohl eine Reduktion des für
die Ausarbeitung der Anschlussberufungsbegründung geltend gemachten zeitlichen
Aufwands um acht Stunden als auch eine Reduktion des Aufwands für kleinere
Arbeiten (wie beispielsweise Fristerstreckungsgesuche) um insgesamt fünf
Stunden. Resultiert damit einerseits gegenüber der eingereichten Honorarnote
eine Verringerung des zeitlichen Aufwandes um 13 Stunden, so sind andererseits
antragsgemäss zusätzlich drei Stunden für Ausarbeitung des Plädoyers und
Vorbereitung der Berufungsverhandlung, vier Stunden für Teilnahme an der
Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten und eine Stunde
Wegzeit zuzüglich Reisespesen von CHF 100.– zu berücksichtigen. Bei einem auch
für das vorliegende Berufungsverfahren massgebenden Stundenansatz von CHF 250.–
(vgl. zur Begründung E. 5.1) resultiert ein angemessener Verteidigungsaufwand
im Umfang von CHF 11‘002.80 (inkl. Auslagen und MWST). Die Berufungsklägerin
hat dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von drei
Vierteln dieses Betrags, mithin in Höhe von CHF 8‘252.10, auszurichten.
Demgegenüber entfällt eine gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich
geschuldete reduzierte Entschädigung der Berufungsklägerin durch den
Beschuldigten, da ersterer hinsichtlich derjenigen Punkte, in denen sie obsiegt
hat (Frage der vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren geltend
gemachten Entschädigungen), lediglich ein marginaler Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: B____ wird von der Anklage des Betrugs
und der Urkundenfälschung freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der A____ SA
in Höhe von CHF 28‘050.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die A____ SA trägt eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Urteilsgebühr von CHF 750.–
für das zweitinstanzliche Verfahren.
B____ trägt für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 250.–. B____ wird gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 18‘236.90 für das erstinstanzliche
Verfahren zugesprochen. Diese wird mit der Urteilsgebühr im entsprechenden
Umfang verrechnet. Der Überschuss von CHF 17‘986.90 wird B____ ausbezahlt.
Die A____ SA hat B____ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von
CHF 8‘252.10 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Die Entschädigungsforderungen von B____
gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung in Höhe von
CHF 12‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren und in Höhe von
CHF 1‘500.– für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.