Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.38
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat, [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Februar 2017
betreffend Einsprache gegen Strafbefehl/Rechtmässigkeit
Strafvollzug
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl vom 25. April 2014 der Drohung schuldig erklärt und zu einer
unbedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt. In der Folge wurde die
Strafe vom 5. November 2015 bis 2. Februar 2016 vollzogen. Seine mit
Eingabe vom 28. November 2016 dagegen erhobene Einsprache wies das
Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (zugestellt am
- März 2017) ab.
Dagegen liess A____
am 13. März 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht erheben. Mit Verfügung vom
17. März 2017 wurde diese der Staatsanwaltschaft und dem Einzelgericht in
Strafsachen zur fakultativen Vernehmlassung zugestellt. Die Vorinstanz hat sich
mit Eingabe vom 28. März 2017 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 7. April 2017 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu
liess der Beschwerdeführer am 13. April 2017 replizieren. Mit Verfügung vom 20.
April 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Replik
sowie eine Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 13. April 2017, mit
welcher die Vollzugsakten zum Strafbefehl zugestellt wurden, den jeweils anderen
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 GOG).
1.2 Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dem Beschwerdeführer habe der
Strafbefehl vom 25. April 2014 nicht zugestellt werden können. In der Folge sei
die darin verfügte Gefängnisstrafe von 5. November 2015 bis 2. Februar 2016
vollzogen worden. Der am 29. April 2014 verschickte Strafbefehl sei mithin
„(noch) nicht“ in Rechtskraft erwachsen (Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 24. Februar 2016, S. 2). Er sei dem Rechtsvertreter aber am 16.
August 2016 auf dessen Ersuchen zugestellt worden. Damit sei die
Einsprachefrist bis zum 26. August 2016 gelaufen. Die Eingabe vom 28. November
2016 sei somit verspätet und der Strafbefehl rechtskräftig geworden.
2.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass – wenn der Strafbefehl, wie die
Vorinstanz erwogen habe, erst im November 2016 rechtkräftig geworden wäre – der
Vollzug der Haft vom 5. November 2015 bis zum 2. Februar 2016 widerrechtlich
gewesen wäre und mittels Leistung einer Haftentschädigung resp. Genugtuung angemessen
zu entschädigen sei (Beschwerde Ziff. 1). Des Weiteren bestreitet er, mit der
Eingabe vom 28. November 2016 überhaupt Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben
zu haben. Dieser sei seiner Meinung nach bereits im Jahr 2014 rechtskräftig
geworden, was hiermit festzustellen sei (Beschwerde Ziff. 7). Er führt aus, ihm
gehe es um eine neue und somit materielle Beurteilung des Falles, der dem
Strafbefehl zugrunde gelegen sei. Insbesondere sei das Strafmass zu hoch
(Beschwerde Ziff. 9 f.).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 28. November 2016 sei ohne Zweifel als Einsprache zu werten,
da darin zum Ausdruck gebracht werde, dass man mit dem Inhalt des Strafbefehls
vom 25. April 2014 nicht einverstanden sei. Der Strafbefehl sei dem Anwalt des
Beschwerdeführers jedoch bereits am 16. August 2016 per Fax zugestellt worden.
Weiter seien ihm auf sein Ersuchen hin am 3. November 2016 die Verfahrensakten inklusive
Strafbefehl zugestellt worden. Die sinngemässe Einsprache vom 28. November 2016
sei damit verspätet.
2.4 Die
Argumentation des Beschwerdeführers scheint widersprüchlich. Festzuhalten ist,
dass eine materielle Beurteilung des Falles nur dann möglich ist, wenn der
Strafbefehl entweder noch nicht rechtskräftig ist, oder wenn Revisionsgründe
vorliegen. Im Folgenden ist somit zuerst die Frage der Rechtskraft des
Strafbefehls zu prüfen.
3.1 Fraglich
ist in diesem Zusammenhang vorab, ob die Zustellfiktion zum Tragen kommt.
3.1.1 Gemäss
der Zustellfiktion gilt für den Fall, dass eine behördliche Mitteilung mit
eingeschriebener Postsendung zugestellt wird, die nicht abgeholt worden ist,
die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO). Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien,
sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen,
dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren
betreffen (BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 130 III 396
E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen). Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu
verlangen, dass er um die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse
gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der
Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1
S.230; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil 6B_32/2014 vom 6. Februar 2014 E. 3;
6B_940/2013 vom 31.03.2014 E. 2.2.1 je mit Hinweisen).
Nach dem
Gesagten wäre im Falle der Bejahung der Zustellfiktion der am 29. April 2014
versandte Strafbefehl somit bereits Anfang Mai 2014 rechtskräftig geworden.
3.1.2 Wie
in einer Notiz der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2016 (act. 137)
festgehalten wird, wurde der Strafbefehl vom 25. April 2014 am 29. April 2014
mit einem „maschinell“ angeschriebenen Couvert an die C____str. 73 in E____ versendet.
Am 30. April 2014 ist er mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden“ retourniert worden (act. 105, 108). Auf dem
Strafbefehl selber ist indessen die Adresse D____strasse 2, E____ im Adressfeld
eingesetzt. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 20. Dezember 2013
zur Person erklärt, er wohne seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis – gemäss
Auskunft des JSD war der Beschwerdeführer bis 10. Oktober 2013 in Frankreich
inhaftiert (act. 23 und 27) – nicht mehr an der C____strasse 73, sondern an der
D____strasse 2 in E____ (act. 4).
3.1.3 Mit
der erwähnten Mitteilung bei der Einvernahme resp. der Befragung zur Person ist
der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die Behörde über seine neue Adresse an der
D____str. 2 zu informieren, nachgekommen. Warum der Strafbefehl in der Folge an
die alte Adresse C____str. 73 geschickt worden ist, lässt sich aufgrund der
Akten nicht nachvollziehen und kann ihm jedenfalls nicht angelastet werden.
Allerdings ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selber eingereichten Auskunft
der Sicherheitsdirektion Baselland (SID), dass er sich per 1. März 2014 nach […]
umgemeldet hatte. Somit war im Zeitpunkt des Versandes des Strafbefehls auch die
von ihm angegebene Adresse an der D____str. 2 in E____ nicht mehr aktuell. Über
den Umzug nach […] hat er die Behörde offensichtlich nicht informiert. Im
Zweifel ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er für die Nachsendung
der an die Adresse D____str. 2 in E____ zugestellten Korrespondenz an seine
neue Adresse gesorgt hatte, so wie dies die Rechtsprechung bei hängigen
Verfahren verlangt (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E 2.2.1). Zumindest ist
das Gegenteil aufgrund der Akten nicht belegt. Es ist somit zu seinen Gunsten anzunehmen,
dass ihn eine an die Adresse D____str. 2 in E____ gesandte Postsendung erreicht
hätte.
3.1.4 Nach
dem Gesagten ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Strafbefehl im Zweifel im
April 2014 nicht gültig zugestellt worden ist. Damit kann auch die
Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht greifen. Es muss deshalb
davon auszugegangen werden, dass der Strafbefehl im Zeitpunkt des
Vollzugsbefehls im September 2015 noch nicht rechtskräftig war (act. 164).
3.2 Zu
prüfen ist weiter, ob der Strafbefehl zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig
geworden ist.
3.2.1 Vorliegend
ist in den Akten zwar nicht dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer bei seiner
Festnahme am 5. November 2015 (act. 156) zwecks Vollzugs der unbedingten
Freiheitsstrafe der Vollzugsbefehl übergeben worden ist (s. Abklärung der Staatsanwaltschaft
act 149). Dies ist somit nicht belegt. Jedoch ist aufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 20. November 2015 an die Staatsanwaltschaft erstellt,
dass er von diesem am 19. November 2015 kontaktiert worden ist (vgl. Fax-Kopie Eingabe
B____ vom 20. November 2016, act 121). Auch wenn das Schreiben des
Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft vom 20. November 2015 formell erst
im August 2016 in die Akten der Staatsanwaltschaft Eingang gefunden hat, ist
mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter sich
bereits im November 2015 um Kenntnis des Strafbefehls bemüht haben und auch
entsprechende Informationen erhielten: Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom
16. August 2016 an die Staatsanwaltschaft ergibt sich nämlich, dass er schon zu
einem früheren Zeitpunkt wusste, dass der Strafvollzug auf einem vom 25. April
2014 datierenden Strafbefehl beruhte – führt er doch aus, er möchte „auf diese
Angelegenheit zurückkommen und Sie anfragen, ob Sie mir aus den
obengenannten Fallakten den Strafbefehl vom 25. April 2014 per Fax
übermitteln können“ (Eingabe B____ vom 16. August 2016, act. 119). Daraus
erhellt, dass er eben schon anlässlich seiner Anfrage im November 2015 Kenntnis
davon erhielt, dass dem Strafvollzug seines Mandanten ein Strafbefehl – datierend
vom 25. April 2014 – zugrunde lag.
3.2.2 Das
Bundesgericht hat im Zusammenhang mit falschen Rechtsmittelbelehrungen oder der
Zustellung von deutschsprachigen behördlichen Dokumenten an fremdsprachige
Personen im Ausland festgehalten, dass eine Partei, die eine falsche
Rechtsmittelbelehrung oder ein für sie unverständliches behördliches Dokument
erhält, nicht einfach passiv bleiben darf sondern verpflichtet ist, innert
einer vernünftigen Frist, d.h. innert einer üblichen Rechtsmittelfrist von 30
Tagen, sich über den Inhalt des fraglichen Dokuments zu erkundigen bzw.
kundzutun, dass sie den mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung versehenen
Entscheid anfechten will (BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4 m.H. auf
BGE 138 I 49 S. 54 E 8.3.2).
Aus dieser Rechtsprechung
lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass der Beschwerdeführer – und
erst recht sein Rechtsvertreter – bereits anlässlich der ersten Anfrage bei der
Staatsanwaltschaft im November 2015 gehalten waren, Einsicht in den Strafbefehl
zu verlangen und dessen Rechtmässigkeit innert der üblichen Rechtsmittelfrist
nach dessen Kenntnisnahme anzufechten. Sollte ihm – wie er geltend macht – der
Strafbefehl in Papierform nach seiner Anfrage tatsächlich nicht zugestellt
worden sein, wäre er in diesem Fall gehalten gewesen, zeitnah bei der
Staatsanwaltschaft nachzufragen oder notfalls vorsorglich Einsprache zu
erheben, anstatt über ein halbes Jahr untätig zu bleiben und noch dazu erst
Monate nach Verbüssung der Gefängnisstrafe erneut aktiv zu werden. Ein
solches Vorgehen ist mit dem Prinzip von Treu und Glauben nicht vereinbar (vgl.
zitierter BGE, a.a.O.).
Selbst wenn dem
Beschwerdeführe somit nach seiner Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft im
November 2015 der Strafbefehl als Dokument tatsächlich immer noch nicht
zugestellt worden wäre – was anhand der Akten nicht belegt werden kann – , kann
er daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten:
3.3 Nach
dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Strafbefehl bereits im
November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vollständigkeit halber ist
anzufügen, dass die Einsprache vom 28. November 2016 selbst dann verspätet
wäre, wenn mit der Vorinstanz von einer rechtsgültigen Zustellung des
Strafbefehls per Fax am 16. August 2016 oder allerspätestens mit den Akten am
3. November 2016 ausgegangen würde.
Der Beschwerdeführer
macht eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung geltend, falls der
Strafbefehl wie von der Vorinstanz erwogen erst nach Antritt des Strafvollzugs in
Rechtskraft erwachsen sei.
4.1 Gemäss
Art. 437 StPO werden Urteile und andere verfahrensleitende Entscheide, gegen
die ein Rechtsmittel zulässig ist, rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist
unbenützt abgelaufen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei tritt die
Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden
ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Eröffnung und Zustellung des Entscheids sind
deshalb für den Eintritt der Rechtskraft irrelevant. Diese Bestimmung dient der
Beseitigung von Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich des Eintritts der
formellen Rechtskraft (Sprenger,
in Basler Kommentar StPO, N 24 zu Art. 437). Vorliegend wurde der Strafbefehl
also rückwirkend per 25. April 2014 und mithin vor Beginn des
Strafvollzugs am 5. November 2015 rechtskräftig. Schon aus diesem Grund geht der
Beschwerdeführer mit seiner Argumentation fehl. Selbst wenn der Ablauf der
Rechtsmittelfrist vorliegend nicht mit dem Datum des Antritts des Strafvollzugs
zusammenfallen mag, so ist nach dem Gesagten unstreitig, dass dieser Umstand
nicht zum Vorliegen eines ungerechtfertigten Vollzugs führt.
4.2 Die
Pflicht, Entschädigung bzw. Genugtuung für ausgestandenen Freiheitsentzug zu
leisten, besteht denn auch laut Gesetz nur, wenn die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden
ist (Art. 429 StPO Abs. 1 lit. lit. a-c, vgl. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, Art. 429 N 5 ff.). Eine solche Situation liegt hier zweifellos
nicht vor. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die Strafe verbüsst, die in einem
rechtskräftigen Strafbefehl angeordnet wurde. Auch ein Fall von rechtswidrig
erstandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 431 StPO) liegt nicht vor.
Es besteht somit keinerlei Grundlage für die vom Beschwerdeführer geforderte
finanzielle Entschädigung seines Gefängnisaufenthalts.
4.3 Nur
am Rande ist festzuhalten, dass die gegenteilige Annahme nach der Argumentation
des Beschwerdeführers dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer nach dem
Erhalt der Entschädigung für die bereits verbüsste Strafe dieselbe Strafe – zufolge
des nach Antritt des Vollzugs rechtskräftig gewordenen Strafbefehls – noch
einmal absitzen müsste. Dass dies geradezu absurd wäre bzw. offensichtlich
nicht gemeint sein kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren
Ausführungen.
4.4 Zusammenfassend
dringt der Beschwerdeführer mit seiner Forderung nach einer Entschädigung und
Genugtuung für die Gefängnisstrafe nicht durch.
Die vom
Beschwerdeführer beantragte materielle Überprüfung kann bei einem rechtskräftigen
Strafbefehl wie bereits erwähnt nur stattfinden, wenn es sich um einen Fall der
Revision handeln würde. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
5.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision
verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine
wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person
oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. In jedem
Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind
die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei
ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird,
und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die
Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler
Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im
Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht,
so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im
Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich
sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im
Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende
Beweisergebnis vorgebracht werden (APE DG.2012.11 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und
Art. 413 N 5). Dabei gelten Beweismittel dann als „neu" im Sinne dieser Bestimmungen,
wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber
dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67
f.). Es ist somit irrelevant, ob aus einer bekannten Tatsache nicht die
gewünschten Folgerungen gezogen worden sind. Eine falsche Würdigung des
bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren,
sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden.
Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die
Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, Basler Kommentar zur StPO, 2.
Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 37 f., 42; BGE 130 VI 72 E. 2.3 S. 74 ff.; 122
IV 66 E. 2b S. 68 ff.).
5.2 Vorliegend
wäre auf das Revisionsgesuch – soweit die Eingabe vom 28. November 2016 als solches
zu verstehen wäre – zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten
(Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde keinerlei
Revisionsgründe im Sinn von Art. 410 StPO. Er macht lediglich geltend, es habe
sich bei der Äusserung des Beschwerdeführers nicht um eine Drohung, sondern um
eine Beleidigung gehandelt und das Strafmass sei zu hoch (Beschwerde Ziff. 9/10).
Damit macht er lediglich eine falsche Beweiswürdigung und Strafmassfestsetzung
geltend, was richtigerweise in einer Einsprache zu geschehen hätte. Wie oben gezeigt
hat er jedoch die Frist, um den Strafbefehl anzufechten, verpasst. Die Revision
kann jedoch nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelfristen wieder
herzustellen. Das gilt auch für den Strafbefehl (siehe dazu AGE BES 2012.106
vom 4. Februar 2013, E. 3.2; AGE DG 2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; AGE BES.
2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2). Auf ein sinngemässes Revisionsgesuch kann
somit nicht eingetreten werden.
6.1 Nach
dem Gesagten hat die Vorrichterin die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
dessen Kosten.
6.2 Der
Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Diese ist ihm
gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen, hat er doch seine
Hablosigkeit dargetan und stellen sich doch sowohl in tatsächlicher wie
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer ohne
anwaltlichen Beistand aufgrund seiner bildungsmässigen und sozialen Situation
wohl kaum gewachsen wäre. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarrechnung
eingereicht, so dass sein Aufwand auf 7 Stunden zu schätzen ist, zu einem
Ansatz von CHF 200.– inkl. Spesen und zuzüglich 8% MWSt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
aus der Gerichtskasse eine Honorar von CHF 1‘400.– (inkl. Spesen), zuzüglich 8
% MWST von CHF 112.–., ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).