Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.43
ENTSCHEID
vom 15.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
c/o Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Beschuldigter
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. März 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Zeit ab
dem 4. August 2010 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von
Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige
Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung von 15 Anzeigen eingesetzt. Im Rahmen dieses Auftrages wurden ihm auch
weitere, später durch den Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeigen
übermittelt, am 1. September 2011 jene vom 25. August 2011 gegen B____
(Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Der ausserordentliche
Staatsanwalt befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 als Zeugen und
den Beschwerdegegner am 1. April 2015 als Beschuldigten. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 6. März 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 21. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 30. März 2017 die Akten
eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017
repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E.
1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die
angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an
das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher
oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.61 vom 2. Mai
2017 E. 2.1).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. März 2017 geltend, der
Beschwerdegegner habe [...] befragt, obwohl er nicht zuständig gewesen sei, da
der Tatort im Kanton Basel-Landschaft liege. Überdies bemängelt der Beschwerdeführer
die Qualität der Einvernahme. “mangels der erforderlichen Qualität“ habe die
Einvernahme wiederholt werden müssen. Auch die Lügen in den Telefonnotizen des
Beschwerdegegners würden den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllen. Die Telefonnotizen
würden vermitteln, dass er nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechender
Sorgfalt den Amtsstandard ausgeübt habe, was vorliegend aber nicht der Fall
gewesen sei, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB erfüllt
sei. Es herrsche „kein Larifari-Standard, wo straflose Lügen erlaubt“ seien. Ausserdem
habe der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 1. April 2015 mehrmals die
Aussage verweigert, was zu seinem Nachteil ausgelegt werden solle. Des Weiteren
rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A und
B.I.2. ff. S. 1 ff.).
2.3 Die
Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 fest, dass
der Beschwerdeführer (recte: [...]) vorerst nur rudimentär einvernommen worden
sei, wie der Beschwerdeführer geltend mache, im Lichte der Lehre und
Rechtsprechung mit strafrechtlich relevantem Amtsmissbrauch nichts zu tun habe,
da diesbezüglich die Komponente Zwang/Machtausübung gänzlich fehle. Irgendein
Beweisverlust sei nicht eingetreten, zumal der Beschwerdeführer (recte: [...]) später
einlässlich habe Stellung nehmen und seine (recte: ihre) Sicht der Dinge
ausführlich habe darlegen können. Auf Anzeige hin dürften erste Abklärungen
vorgenommen werden. Ausserdem seien Telefonnotizen gewöhnliche schriftliche
Äusserungen, denen keine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukomme,
wie das für die Falschbeurkundung verlangt werde. Die Staatsanwaltschaft weist
zuletzt darauf hin, dass die Aussageverweigerung beweismässig nicht gegen den
Beschuldigten verwendet werden dürfe. Aus den Akten hätten sich keinerlei
Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners ergeben, so
dass die Verfahrenseinstellung logische Konsequenz gewesen sei (Beschwerdeantwort
Ziff. 4.2 f. S. 2 f.).
2.4 Der
Beschwerdeführer hat am 2. Mai 2017 seine Replik eingereicht. Hierin führt er
aus, der Beschwerdegegner habe die unzutreffenden Angaben von [...], welche
diese in ihrer Einvernahme gemacht habe, nicht überprüft. Der Beschwerdeführer erhebt
sodann den Verdacht, „auch hinsichtlich einmischende Befragung der [...], als
ob der Anzuklagende ein Verhältnis hätte“. Ausserdem könne die massive Rechtsverzögerung
nicht straflos bleiben. Die Telefonnotizen des Beschwerdegegners seien polizeiliche
Feststellungen, welche keine Nachlässigkeiten erlauben würden. Seine
wiederholte Aussageverweigerung in der Einvernahme vom 1. April 2015 bestätige,
dass die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers wahr sei. In dieser
Einvernahme habe der ausserordentliche Staatsanwalt als Verfahrensleiter nichts
gegen folgende Frage des Beschwerdeführers eingewendet: „Obwohl der Fall nicht
in der Zuständigkeit von Basel-Stadt stand, haben Sie sich eingemischt und eine
Partei einvernommen. Weshalb?“. [...] sei also offensichtlich von einer
Kompetenzüberschreitung ausgegangen. Dass er diese nun verharmlose sei widersprüchlich.
Hierzu ist
Folgendes zu erwägen:
3.1 Am
2. April 2010 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt bezüglich zweier Vorfälle, die sich im Kanton Basel-Stadt
zugetragen haben sollen, Strafanzeigen gegen [...]. Am 7. April 2010 wurden
diese dem Kriminalkommissariat zur Bearbeitung überwiesen (act. 5/31 S. 91, 93,
95, 97, 115, 117 und 119). In diesem Zusammenhang rief der Beschwerdegegner am
14. April 2010 den Beschwerdeführer an, um sich danach zu erkundigen, ob
er an den beiden Strafanzeigen festhalte. In einer Telefonnotiz hielt der Beschwerdegegner
u.a. fest, dass der Beschwerdeführer wortlaut geworden und mit ihm kein Dialog
möglich gewesen sei, weshalb der Beschwerdegegner das Telefongespräch höflich
beendet habe (act. 5/9). Gleichentags lud der Beschwerdegegner die Beschuldigte
auf den 22. April 2010 zu einer Einvernahme betreffend der Strafanzeigen des
Beschwerdeführers vor (act. 5/31 S. 23). Am 19. April 2010 rief der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner an und erkundigte sich nach dem Stand
seiner Strafanzeigen. In einer weiteren Telefonnotiz hielt der Beschwerdegegner
u.a. fest, der Beschwerdeführer habe ausführlich seinen Unmut gegen die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geäussert. Er sei aufgebracht beziehungsweise in
Rage gewesen und habe den Beschwerdegegner nicht antworten lassen, sondern sei
ihm immer wieder ins Wort gefallen (act. 5/10). Gleichentags erstattete der
Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich
eines Vorfalls, der sich im Kanton Basel-Landschaft („Spielplatz Birskopf beim
Rhein ( Birsfelden Seite )“) zugetragen haben soll, eine weitere Strafanzeige
gegen [...]. Diese wurde am 20. April 2010 dem Beschwerdegegner zur
Bearbeitung zugeteilt (act. 5/31 S. 75). Im Rahmen der bereits terminierten
Einvernahme der Beschuldigten am 22. April 2010 brachte er auch die
Anzeige vom 19. April 2010 zur Sprache (act. 5/8 S. 2). Mit Beschluss der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2010 wurde dieses Strafverfahren an
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgetreten (act. 5/31 S. 141). Im
weiteren Verlauf des Verfahrens wurde [...] am 31. Mai 2010 befragt (act. 5/31
S. 87 und 89).
3.2 Nach
Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Partei das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und der einvernommenen Person
Fragen zu stellen. Das Fragerecht besteht allerdings nicht schrankenlos.
Vielmehr kann die Verfahrensleitung bestimmte Fragen nicht zulassen, etwa
ungebührliche oder solche, die nicht den Verfahrensgegenstand betreffen (Botschaft
Strafprozessrecht, in: BBl 2006 S. 1085, 1187). Fragen, mit denen die
Frageberechtigten ihre – möglicherweise von der Sichtweise der
Verfahrensleitung abweichende oder dieser sogar diametral entgegengesetzte –
Sachverhaltshypothese untermauern wollen, sind hingegen zuzulassen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 147 N 6). Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts
aus der Tatsache ableiten, dass der ausserordentliche Staatsanwalt seine Fragen
zuliess.
3.3 Nach
Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, die Aussage
im Strafverfahren zu verweigern. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält
(Beschwerdeantwort Ziff. 4.2 S. 3), kann die Aussageverweigerung
beweismässig nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 113 N 2). Der Beschwerdeführer kann daraus also nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
3.4
3.4.1 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter
seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser
hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch
die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur
diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt
oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine
Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss.
Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine
Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312
N 7).
3.4.2 Nach
Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen
und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Die Prüfung der
örtlichen Zuständigkeit obliegt hauptsächlich der Staatsanwaltschaft. Diese hat
von der Entgegennahme der Anzeige an alle Erhebungen für die Prüfung der
örtlichen Zuständigkeit vorzunehmen. Solche können beispielsweise polizeiliche
Einvernahmen der beschuldigten Person sein. Die Prüfung soll summarisch und
beschleunigt erfolgen, um eine Verzögerung oder Unterbrechung der
Strafverfolgung zu vermeiden (Kuhn,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 39 StPO N 2 und 6 f.).
Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.1), teilte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Strafanzeige vom 19. April 2010 am 20. April 2010 dem Beschwerdegegner
zur Bearbeitung zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Einvernahme der Beschuldigten
am 22. April 2010 zu zwei anderen Strafanzeigen des Beschwerdeführers bereits
festgesetzt. Da der Beschwerdeführer die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt adressiert hat, beim darin angegeben Tatort (Birskopf)
die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft verläuft, der
Beschwerdegegner für die weitere Bearbeitung zuständig war und eine beschleunigte
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen soll, kann dem Beschwerdegegner
nicht vorgeworfen werden, in der bereits terminierten Einvernahme der
Beschuldigten auch die Strafanzeige vom 19. April 2010 angesprochen zu haben. Nachdem
die örtliche Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft feststand, eröffnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 27. April 2010 das Gerichtsstandsverfahren mit
dem Kanton Basel-Landschaft (act. 5/31 S. 135). Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 6.2 S. 5), lässt sich hier
keine Form von Amtsmissbrauch ausmachen.
Ausserdem
erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer sich einerseits darüber
beschwert, dass der Beschwerdegegner [...] überhaupt, andererseits aber auch nur
oberflächlich einvernahm (act. 5/6 S. 3). Wie vorstehend erwähnt, erfolgt
lediglich eine summarische Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. In der
Einvernahme vom 22. April 2010 bestätigte die Beschuldigte den Tatort im Kanton
Basel-Landschaft („Ich habe ihn [den Beschwerdeführer] dort gesehen“; act. 5/8
S. 2), weshalb sich weitere Fragen erübrigten. Eine ausführliche Einvernahme
der Beschuldigten erfolgte am 31. Mai 2010. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 6.2 S. 5), liegt auch
hier kein Amtsmissbrauch vor, da es nicht um eine Ausübung staatlichen Zwangs
geht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, der
Beschwerdegegner habe ihn mit seinen Telefonnotizen bei einer anderen Behörde
schlecht gemacht (act. 5/6 S. 4).
Auch keinen
Amtsmissbrauch würde es darstellen, wenn der Beschwerdegegner die Angaben von [...]
aus ihrer Einvernahme nicht überprüft haben sollte, da durch eine Unterlassung
ein Amtsmissbrauch ohnehin nicht möglich ist. Durch Passivität kann grundsätzlich
kein Zwang ausgeübt werden (HEIMGARTNER,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 18, mit Hinweisen).
Deshalb begründet auch die massive Rechtsverzögerung (siehe unten E. 4) keinen
Amtsmissbrauch (AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 3.2.2).
Sofern der
Beschwerdeführer geltend machen sollte, der Beschwerdegegner und [...] hätten
ein Verhältnis (gehabt), belegt er dieses in keiner Weise. Auf diesbezügliche
Ausführungen des Beschwerdeführers wird deshalb nicht weiter eingegangen.
3.5
3.5.1 Eine
qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung gemäss Art. 251
Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass dem fraglichen Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft
oder Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat desselben diesem daher besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige
objektive Garantien die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gegenüber Dritten
gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer
Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise den Art. 958 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220; betreffend
Rechnungslegung), liegen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher
festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch
zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die
entsprechenden Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und (strafrechtlich
nicht relevanter) schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den
konkreten Umständen gezogen werden. Dabei ist der Urkundencharakter eines
Schriftstücks relativ, da es mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter
haben kann, dies hingegen mit Bezug auf andere Aspekte allenfalls verneint
werden muss (BGer 6B_416&417/2013 vom 5. November 2013
- 4.1; BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12
- 8.1 S. 14 f., 129 IV 130 E. 2.1 f. S. 133 f., je mit
Hinweisen; AGE SB.2013.6 vom 29. Januar 2014 E. 4.3; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2013, Art. 251 StGB N 71 f. und 84, je mit Hinweisen).
3.5.2 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung
Ziff. 6.2 S. 5) und entsprechend der vorstehenden Erwägung, kommt einer
Telefonnotiz weder erhöhte Überzeugungskraft noch Glaubwürdigkeit zu, weshalb
vorliegend auch keine Urkundenfälschung vorliegt.
3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn)
liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über
Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die
Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung.
Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn
sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn
aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach
der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere
im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5
Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind
nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der
Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne
Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre,
das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren
über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen
Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem
früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das
Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.1).
Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die
Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs
Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels
ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai
2017 E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Strafanzeige des
Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner wurde am 1. September 2011 an den
eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012 fand zur
Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers
statt. Weshalb es erst am 1. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung
des Beschwerdegegners durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den
Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt
nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des
Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung schwer, sodass bereits in der
schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Zudem
bedeutet es für einen Beschuldigten – und dies muss erst recht für eine in der
Strafverfolgung tätige Person gelten – eine nicht zu unterschätzende Belastung,
wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai
2017 E. 4.2).
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung
des Beschwerdegegners während knapp zwei Jahren keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 6. März 2017 hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung verfügt. Obwohl es
gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer
grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende
personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende
Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die
Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.61
vom 2. Mai 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer
überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben,
festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.