Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.35
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach
Beteiligte
A____ [...] Beschwerdeführer
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. März 2017
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Der im Verfahren
SG.2016.275 als Zeuge geladene A____ (Beschwerdeführer) ist am 6. Januar
2017 nicht an der Verhandlung vor Strafgericht erschienen, weswegen das
Einzelgericht in Strafsachen ihn am 3. März 2017 mit einer Ordnungsbusse
in der Höhe von CHF 400.– belegt hat. Gegen diese Ordnungsbusse richtet
sich die Beschwerde vom 7. März 2017 (fälschlicherweise mit
7. Februar 2017 datiert), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der Ordnungsbusse beantragt. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
hat die Verfahrensakten beigezogen. Das Einzelgericht in Strafsachen schliesst
mit Stellungnahme vom 21. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 4. April 2017 nimmt der Beschwerdeführer Stellung und hält sinngemäss
an seinem Antrag, die Ordnungsbusse aufzuheben, fest. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert
10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 20 Abs. 1
lit. a, Art. 64 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und §§ 93 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als
Adressat der angefochtenen Ordnungsbusse ist der Beschwerdeführer unmittelbar
davon berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung,
was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
frist- und formgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten. Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 In
der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei
unentschuldigt nicht als Zeuge zu der Hauptverhandlung erschienen, und stützt
die Ordnungsbusse auf Art. 64 Abs. 1 und Art. 205 Abs. 4
StPO. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er der Kanzlei des Strafgerichts
Basel-Stadt nach Erhalt der Vorladung telefonisch mitgeteilt habe, es mache
keinen Sinn, ihn als Zeugen vorzuladen, weil er den Vorfall nicht direkt
beobachtet habe. Per E-Mail vom 2. Dezember 2016 habe er anschliessend
beantragt, nicht als Zeuge erscheinen zu müssen.
Das
Einzelgericht in Strafsachen führt in seiner Stellungnahme aus, es sei dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 2. Dezember 2016
unmissverständlich mitgeteilt worden, dass sein Antrag abgelehnt und auf eine
Vorladung nicht verzichtet werde, auch wenn er den Vorfall nicht direkt
beobachtet habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nach Beginn der
Hauptverhandlung am 6. Januar 2017 vom Gerichtsweibel telefonisch und
unter Androhung einer Ordnungsbusse aufgefordert worden, der Vorladung Folge zu
leisten. Trotzdem sei er unentschuldigt nicht erschienen.
Der
Beschwerdeführer entgegnet, dass er die Abweisung seines Antrages, nicht als
Zeuge erscheinen zu müssen, nicht erhalten habe. Das entsprechende E-Mail vom
2. Dezember 2016 sei falsch adressiert gewesen.
2.2 Gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO hat der Vorladung Folge
zu leisten, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird. Wer verhindert ist,
einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2
StPO der vorladenden Behörde mitzuteilen, die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen. Betreffend Form und Inhalt ist bei Vorladungen
Art. 201 StPO zu beachten. Vorladungen müssen gemäss Art. 201
Abs. 2 lit. f. StPO unter anderem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen
des unentschuldigten Fernbleibens enthalten, namentlich auf Art. 205
Abs. 4 StPO, wonach mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich
vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu
spät Folge leistet. Diese Säumnisfolgen können aber nur verhängt werden, wenn sie
angedroht worden sind (Weber, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 205 StPO N 7).
2.3 Den
Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Vorladung vom
29. November 2016 bestätigt hat (per E-Mail vom 2. Dezember 2016,
act. 3). Die Vorladung enthält gemäss den Akten
allerdings weder einen Hinweis auf die Rechtsfolgen unentschuldigten
Fernbleibens, noch ist ein Auszug der entsprechenden Bestimmungen der StPO,
namentlich Art. 64 Abs. 1 und Art. 205 Abs. 4 StPO, beigeheftet (vgl. Akten S. 242 f.). Die Säumnisfolgen
wurden dem Beklagten in der schriftlichen Vorladung gemäss Akten somit nicht
angedroht.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin zwar, dass er
nicht zur Verhandlung erscheinen müsse, erhielt jedoch keine Antwort. Aus den
Akten ist ersichtlich, dass die Abweisung des Antrages auf Nicht-Erscheinen per
E-Mail vom 2. Dezember 2016 nicht an ihn, sondern an die
Verfahrensleiterin adressiert war (act. 6 und 8). Aus der Aufzeichnung der
Hauptverhandlung (Teil 2, Akte 37, 00:45) ergibt sich zudem, dass der
Gerichtsweibel den Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung offenbar telefonisch
persönlich nicht erreichte, weil dieser mit [...] unterwegs war, sondern lediglich
mit einem anderen Mitarbeiter des [...] sprechen konnte (vgl. Protokoll HV
S. 6). Die Konsequenzen unentschuldigten Fernbleibens wurden dem Beschwerdeführer
persönlich demzufolge auch nicht am Tag der Verhandlung angedroht.
2.4 Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Folgen unentschuldigten Fernbleibens
nicht angedroht wurden. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers mittels
Ordnungsbusse gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO ist vor diesem
Hintergrund ausgeschlossen. Es kann somit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer,
nachdem er auf seinen Antrag auf Nicht-Erscheinen keine Antwort erhalten hatte,
nochmals hätte nachfragen müssen, ob er nun erscheinen müsse oder nicht, oder
ob er davon ausgehen durfte, damit sei die Angelegenheit für ihn erledigt.
Anzumerken bleibt, dass vorgeladene Zeugen grundsätzlich eine
Erscheinungspflicht trifft, ausser sie sind verhindert und entschuldigt. Es
geht jedenfalls nicht an, dass sich ein Zeuge anmasst, selber zu entscheiden,
ob seine Aussage für das Verfahren hilfreich ist oder nicht.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die
Ordnungsbusse vom 3. März 2017 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Ordnungsbusse vom 3. März 2017 aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lionel Schüpbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.