Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.87
ENTSCHEID
vom 28.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Privatkläger
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Nachtrag zum
Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom
- November 2016
betreffend Kosten/Entschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
- November 2016 entschied das Appellationsgericht – auf Berufung gegen ein
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen hin –, das Verfahren wegen Verletzung
des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sollte die
Staatsanwaltschaft innert Frist ihre Anklage abändern, würde diese zur neuen
Beurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen. Andernfalls werde sich das
Appellationsgericht vorbehalten, in der Sache zu entscheiden. Nach Eingang der
rektifizierten Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft hat die
instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts die Akten mit Verfügung vom
- Januar 2017 zum neuen Entscheid an das Strafgericht überwiesen.
Rechtsanwalt B____
hat bereits im Rahmen der Verhandlung zur Honorarnote des Vertreters des Berufungsbeklagten
Stellung genommen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin Rechtsanwalt D____, Vertreter des
Beschuldigten, ermöglicht, zur Honorarnote der anderen Partei vom 1. November
2016 Stellung zu beziehen. Mit Eingabe vom 10. März 2017 hat Rechtsanwalt D____
seine Stellungnahme eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 4 StPO gehen bei Aufhebung und Rückweisung eines Entscheides an
die Vorinstanz durch das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
und – nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz – jene der Vorinstanz zu Lasten des
Kantons. Damit wird aufgrund der Tatsache, dass durch fehlerhaftes Verhalten
der Behörden Kosten entstanden sind, ein Abweichen vom Grundsatz der
Kostenauflage gemäss dem Obsiegenprinzip statuiert (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 428 N 25 f.).
1.2 Gemäss
Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des
erstinstanzlichen Urteils (Art. 436 Abs. 3 StPO).
Sowohl der
Beschuldigte als auch der Privatkläger haben somit Anspruch auf Entschädigung
ihrer Kosten für die Rechtsvertretung im erst- und im zweitinstanzlichen
Verfahren. Vorliegend war der Privatkläger bereits vor erster Instanz
anwaltlich vertreten, der Beschuldigte hingegen nicht. Fraglich und zu prüfen
ist im Folgenden, welcher Aufwand als angemessen zu betrachten ist.
2.1 Der
den Privatkläger vertretende Rechtsanwalt B____ macht geltend, es sei ihm für
die Zeit vom 26. Juni bis 17. Juli 2015 bzw. für das Verfahren bis und mit dem
erstinstanzlichen Urteil ein Aufwand von 20.22 Stunden zu entschädigen. Für das
zweitinstanzliche Verfahren beantragt er einen Aufwand von 12.333 Stunden
(inkl. 2 Stunden Verhandlung vor dem Appellationsgericht) für durch ihn selbst
sowie 11.4167 Stunden für durch die Volontärin erledigte Arbeiten. Damit macht
er einen gleich hohen Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren geltend wie
für dasjenige bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil, was grundsätzlich hoch
erscheint. Allerdings ist rund die Hälfte davon durch die zum günstigeren
Ansatz zu entschädigende Volontariatsperson erbracht worden, so dass der
Aufwand insgesamt akzeptiert werden kann.
Demnach
resultiert bei einem für durchschnittliche Straffälle üblichen Stundenansatz
von CHF 250.– bzw. 2/3 davon für die von der Volontärin erbrachten Leistungen
ein Aufwand von 32.25 Std à CHF 250.– (CHF 8‘125.–) plus 11.4 Std à CHF 160.–
(CHF 1‘824.–), insgesamt CHF 9‘949.–. Die Spesen von CHF 32.40 plus
CHF 128.80, insgesamt CHF 161.20, sind gemäss Aufstellung zu entschädigen.
Es resultiert somit eine Entschädigung von total CHF 10‘110.20, zuzüglich 8%
MWST. Da der Privatkläger Wohnsitz in den USA hat, ist auf diesen Betrag keine
Mehrwertsteuer zu entrichten.
2.2 Rechtsanwalt
D____ ist vom Beschuldigten erst im zweitinstanzlichen Verfahren eingesetzt worden.
Der von ihm dafür geltend gemachte Aufwand von 77,4167 Stunden erscheint –
gerade auch im Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters des Privatklägers für
beide Verfahren – als weit übersetzt.
Nicht vom
Gericht zu entschädigen sind einerseits die Abklärungen und Korrespondenzen mit
der Rechtsschutzversicherung seines Klienten (Pos. vom 09.11.2015, 09.02.2016,
15.03.2016, 11.04.2016, 04. und 14.10.2016). Auch die Anzahl der Besprechungen
mit dem Klienten selbst und deren Dauer (Pos. vom 12.12.2015, 25.2.2016 und
27.10.2016, insgesamt 6 Stunden, sowie noch einmal 3 ¾ Stunden am 28.10.2016)
kann im Hinblick auf die Art des vorgeworfenen Delikts nicht als angemessen bezeichnet
werden. Schliesslich erscheint allein die Erarbeitung des Plädoyers während
mehr als 10 Stunden für eine knapp zweistündige Verhandlung – nachdem
vorgängig bereits ein Schriftenwechsel stattgefunden hatte – als übermässig. Angemessen
ist maximal ein Aufwand, der jenem des in beiden Instanzen vertretenen
Privatklägers entspricht, somit CHF 9‘949.–.
Unter
Berücksichtigung der analog zum Privatkläger à CHF 1.– abzurechnenden Kopien
sind zudem Spesen von CHF 343.– zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich somit
für den Beschuldigten eine zu vergütende Entschädigung von CHF 10‘292.–, zuzüglich
8% MWST.
2.3 Nach
dem Gesagten ist dem Privatkläger eine Parteientschädigung von
CHF 10‘110.20, zuzüglich 8% MWST von CHF 808.82, insgesamt CHF 10‘919.01,
und dem Beschuldigten eine solche von CHF 10‘292.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 823.36, insgesamt CHF 11‘115.36, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Dem Privatkläger wird für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘110.20– (inkl.
Spesen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Beschuldigten wird für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung CHF 11‘115.35 (inkl.
Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten
gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).