Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.63
URTEIL
vom 3.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. April 2016
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April 2016
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz und der Diensterschwerung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie zu
einer Busse von CHF 600.–. Vom Vorwurf der Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung wurde er freigesprochen.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ am 25. April 2016 Berufung angemeldet (Akten S. 186)
und am 22. Juli 2016 die schriftlich begründete Berufungserklärung eingereicht.
Er beantragt die Reduktion des Tagessatzes auf CHF 30.–, die Gewährung des
bedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie die Reduktion der Kostenauflage auf
einen Drittel der Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung
vom 21. Dezember 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Dazu hat der Berufungskläger am 11. Januar 2017 repliziert. In der
Berufungsverhandlung hat der Verteidiger zudem die Herabsetzung der Anzahl
Tagessätze von 150 auf 90 Tagessätze beantragt, da die Strafe als Zusatzstrafe
zu einem kürzlich ergangenen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2017
auszusprechen sei.
Die
Verfahrensleitung hat mehrmals Belege zur finanziellen Situation des Berufungsklägers
eingefordert (Verfügungen vom 17. August 2016, 20. September 2016,
4. Oktober 2016). Verlangt wurden auch Unterlagen zu einem
Mietverhältnis des Berufungsklägers im Kanton Basel-Stadt ([...], Basel). Der Antrag
auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 8. November 2016 abgewiesen. Mit Verfügung vom
20. Januar 2017 wurden die Vorakten bezüglich eines Autounfalls des
Berufungsklägers im Kanton Solothurn beigezogen (Verurteilung des Berufungsklägers
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. März 2012
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration
von 1,91 Promille nebst weiteren Delikten zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.– und einer Busse von CHF 2’000.–).
Ebenfalls beigezogen wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2017
(Verurteilung des Berufungsklägers zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter [gewerbsmässiger]
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz).
An der heutigen
Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts
in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in der seit 1. Juli 2016
geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016
E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
1.2 Der
Berufungskläger ficht das Strafurteil nur teilweise an und erhebt keine
Einwände gegen die Schuldsprüche, die Busse von CHF 600.– und den Freispruch
von der Anklage der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung. Insoweit ist im Dispositiv
die Rechtskraft des Strafurteils festzustellen.
Der
Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Tagessatzhöhe
von CHF 80.– seinen finanziellen Verhältnissen nicht genügend Rechnung
getragen. Bei der Festlegung des Tagessatzes seien das Existenzminimum, das
Zumutbarkeitsprinzip und der Lebensaufwand des Täters zu berücksichtigen. Der
Beschuldigte lebe sehr bescheiden in einer kleinen Wohnung, seit kurzem wieder
zusammen mit seinen Eltern. Er sei wieder zu seinen Eltern gezogen, da sein Vater
krankheitshalber arbeitsunfähig sei und somit kein Einkommen erziele, weshalb
der Berufungskläger den überwiegenden Teil der Miete sowie weitere Ausgaben
seiner Eltern übernehme. Seine eigene Autovermietungs- und Fahrdienstfirma [...]
GmbH befinde sich noch in der Anfangsphase. Aufgrund des drohenden Führerausweisentzugs
sei damit zu rechnen, dass er nur noch einen kleinen Teil seiner Dienstleistungen
anbieten, wodurch sein Einkommen empfindlich reduziert werde. Der Berufungskläger
habe im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils netto CHF 3’000.– pro
Monat verdient. Derzeit verdiene er ca. CHF 3’200.– pro Monat. Dieser
Betrag sei in Anbetracht der Lebenskosten in der Schweiz für eine
alleinstehende erwachsene Person mit Wohnkosten, einem Auto sowie
Krankenkassenkosten, Steuern, Ausgaben für Internet und Telefon, Arztkosten,
extrem bescheiden. Der Berufungskläger müsse daher als einkommensschwach
bezeichnet werden. Die monatlichen Auslagen des Berufungsklägers würden sich
auf CHF 2’964.55 belaufen. Hinzu kämen noch Spesen, da er oft auswärts mit
dem Auto unterwegs sei, sowie Unterstützungsbeiträge zugunsten seiner Eltern.
In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe mit dem
Unternehmen vor vier Jahren begonnen und sei seit drei Jahren Geschäftsführer.
Seit 2017 zahle er sich keinen Lohn mehr aus. Er habe inzwischen als Kundenberater
bei einer Versicherungsgesellschaft einen neuen Job gefunden. Dort verdiene er
brutto CHF 5’200.–. Der Arbeitgeber erlaube es ihm, seine Firma in den
Randzeiten weiterzuführen. Er trinke keinen Alkohol mehr, arbeite zu 200
Prozent und schlafe kaum 5 Stunden. Sein Vater habe ein Burnout erlitten und
arbeite nicht mehr, seine Mutter verdiene zu wenig, daher übernehme er einen
grösseren Mietanteil. Er fahre derzeit einen Fiat 500, sein BMW 120i sei im
Baselbieter Strafverfahren eingezogen worden.
Der
Berufungskläger wendet sich primär gegen die Tagessatzhöhe von CHF 80.–. Das
Strafmass von 150 Tagessätzen hat er erst in der Berufungsverhandlung
beanstandet, nachdem er in einem zuvor unerwähnt gebliebenen Strafverfahren im
Kanton Basel-Landschaft wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter
(gewerbsmässiger) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt
worden war.
Entgegen der
Ansicht der Verteidigung ist vorliegend keine Zusatzstrafe zu bilden. Die
Gesamtbeurteilung nach Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) kommt nach ständiger Rechtsprechung nur zur
Anwendung, wenn der Täter mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat (BGE 142
IV 265 E. 2.3.1 S. 267; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV
113 E. 3.4.1 S. 115 mit Hinweisen). Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 18. Januar 2017 wurde der Berufungskläger zu
einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der vorliegend zu
beurteilenden Geldstrafe handelt es sich nicht um eine gleichartige Strafe,
weshalb keine Zusatzstrafe zu verhängen ist. Es wird zudem weder geltend
gemacht noch ist ersichtlich, dass das Strafmass von 150 Tagessätzen dem
Verschulden des Berufungskläger im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und 47
StGB nicht angemessen wäre. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz
zur Strafzumessung ist in diesem Punkt zu verweisen (Urteil S. 15; Art. 82
Abs. 4 StPO).
4.1 Im
Zentrum der Berufung steht die Höhe des Tagessatzes, den das Strafgericht auf CHF 80.–
festgelegt hat, der Berufungskläger aber auf CHF 30.– herabsetzen lassen
möchte. Schon im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger die
Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 30.– beantragt. Die Vorinstanz
(Urteil S. 16) führte dazu aus, dass sich das betreibungsrechtliche
Existenzminimum nicht mit dem Begriff des Existenzminimums gemäss Art. 34 Abs. 2
StGB decke. Vielmehr solle mit dem Begriff des Lebensaufwandes und des
Existenzminimums ein zusätzliches Korrektiv für den Richter geschaffen werden,
mit welchem er eine besonders tiefe Festsetzung der Tagessatzhöhe bei besonders
einkommensschwachen Delinquenten rechtfertigen könne. Denn die Verhängung einer
Geldstrafe soll auch bei Tätern mit geringem Einkommen möglich sein. Die Vorinstanz
ging auf Grund der Angaben des Berufungsklägers von einem Nettoeinkommen von CHF 3’000.–
aus und bezeichnete ihn als nicht besonders einkommensschwach, so dass sich
eine zusätzliche Reduktion im zuvor erwähnten Sinne nicht rechtfertige. Entsprechend
dem „Leitfaden zum Formular Tagessätze“ der Konferenz der
Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) machte die Vorinstanz einen
Pauschalabzug (für Krankenkasse und Steuern) von 20 % und kam auf eine
Tagessatzhöhe von CHF 80.–.
4.2 Gemäss
Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt der Tagessatz höchstens CHF 3’000.–.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgeblicher Zeitpunkt
für die Festlegung des Tagessatzes ist der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils (Dolge, in: Basler Kommentar StGB, 3.
Auflage 2013, Art. 34 N 50), wobei die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau im Hinblick auf den Zeitraum, in
dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird, zu ermitteln ist. Bei stark
schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt
der letzten Jahre abzustellen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69).
4.3 Die
Vorinstanz ist von einem monatlichen Nettolohn von CHF 3’000.–
ausgegangen und hat einen Pauschalabzug von 20 % oder CHF 600.–
vorgenommen. Auf den einzelnen Tag heruntergerechnet (geteilt durch 30 Tage)
ergibt sich daraus ein Tagessatz von CHF 80.–. Im Lohnausweis seiner Firma
[...] GmbH für das Jahr 2015 wird ein Nettolohn von CHF 38’569.–
angegeben. Daraus ergibt sich ein Monatslohn von CHF 3’214.–. Im Jahr 2016
hat sich der Nettolohn wegen zusätzlicher Abzüge für BVG und NBU auf CHF 3’175.–
verringert. Die neueste Lohnabrechnung, die der Berufungskläger eingelegt hat,
datiert vom 25. September 2016. Belege für die Behauptung, dass er sich
heute aus seiner Firma keinen Lohn mehr auszahle, hat er nicht eingelegt. Wie
sich erst im Rahmen der Abklärung der finanziellen Verhältnisse in Bezug auf
das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ergeben hat, erwirtschaftete
der Beschuldigte aber noch einen Nebenverdienst, der zumindest in den Monaten
März bis August 2016 einen Zusatzverdienst von durchschnittlich rund CHF 1’800.–
pro Monat ergeben hat (Lohnabrechnungen der [...] und der [...], in den Akten).
Bei diesen Einkommensverhältnissen ist die Tagessatzberechnung des
Strafgerichts nicht zu beanstanden.
Nach den
jüngsten Entwicklungen erzielt der Berufungskläger als Versicherungsberater ab dem
- April 2017 ein jährliches Bruttogehalt von CHF 62’400.–
(Arbeitsvertrag mit den [...] Versicherungen vom 28. März 2017, in den Akten).
Dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 4’550.–. Damit
hat sich seine Einkommenssituation verbessert, was auch bei der Berechnung der
Tagessatzhöhe berücksichtigt werden müsste. Eine Erhöhung des Tagessatzes ist
wegen dem Verschlechterungsverbot aber nicht möglich, nachdem die
Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil akzeptiert hat (Art. 391 Abs. 2
StPO).
4.4 Entgegen
der Ausführungen der Verteidigung können in Bezug auf die behaupteten Beiträge
zugunsten der Eltern des Berufungsklägers keine Abzüge gewährt werden. Die
angebliche überproportionale Beteiligung des Berufungsklägers an der Miete der
gemeinsamen Wohnung und am Lebensunterhalt ist angesichts des von der Mutter
des Berufungsklägers erzielten Nettoeinkommens von CHF 49’842.– für das
Jahr 2014 objektiv nicht notwendig und ist überdies auch nicht richtig
belegt. Auch weitere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig von der Tat
bestanden haben, fallen nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausser Betracht. Im
konkreten Fall können also die CHF 201.75 für das Autoleasing (Berufungserklärung
S. 7) auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich die
Kasse des Berufungsklägers – und nicht jene seines als GmbH verselbständigten
Unternehmens – belasten sollten. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Art von
Zahlungsverpflichtung abzugsfähig. Ansonsten würde ein Täter mit Schulden, Abzahlungs-
und Leasingverpflichtungen besser wegkommen als jener, der keine solchen Lasten
hat. Auch Hypothekarzinsen und Wohnkosten können in der Regel nicht in Abzug
gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 71).
Weiter hat die Vorinstanz
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60
E. 6.5.1 S. 71) festgehalten, dass das in Art. 34 Abs. 2
StGB erwähnte „Existenzminimum“ nicht den betreibungsrechtlichen Notbedarf meinen
kann, so dass nach Betreibungsrecht unpfändbares Einkommen keine absolute
Schranke bilde. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann
verweisen werden (Urteil S. 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein
korrektives Eingreifen, wie es bei einkommensschwachen Verurteilten mit
deutlich geringerem Einkommen durchaus möglich wäre (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2/6.6
S. 71), ist somit nicht am Platz.
4.5 Eine
hohe Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen
– kann zu einer Senkung der Tagessatzhöhe führen (Dolge, a.a.O., Art. 34 N 85). Das Bundesgericht
erwähnt diese Möglichkeit im Zusammenhang mit Verurteilten, die nahe oder unter
dem Existenzminimum leben (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73) und hat
sie konkret bei der Anordnung der Höchststrafe von 360 Tagessätzen angewandt (BGer 6B_313/2013
vom 3. Mai 2013 E. 2.3; 6B_408/2014 vom 9. Oktober 2014
E. 1.6). Das Gericht muss im konkreten Einzelfall berücksichtigen, dass
mit zunehmender Abzahlungsdauer einer Geldstrafe die wirtschaftliche Bedrängnis
und damit das Strafleiden des Betroffenen progressiv steigen. Im vorliegenden
Fall liegt das Strafmass von 150 Tagessätzen im untersten Viertel des Bereichs,
in dem eine solche Reduktion zu prüfen ist. Zudem ist die Höhe des Tagessatzes,
wie gezeigt, gemessen an den aktuellen Einkommensverhältnissen des
Berufungsklägers tief angesetzt. Schliesslich lebt der Berufungskläger oberhalb
des strafrechtlichen Existenzminiums. Bei diesen Umständen ist von einer
Reduktion des Tagessatzes zum Ausgleich der progressiven Strafwirkung
abzusehen. Der Tagessatz von CHF 80.– ist demnach zu bestätigen.
5.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die dem
vorliegenden Urteil zugrunde liegenden Handlungen wurden im Oktober 2014
und im März 2015 begangen. Die im Strafregister verzeichnete Vorstrafe des
Berufungsklägers gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 1. März 2012 liegt jedoch unter 180 Tagessätzen, so
dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs die gewöhnlichen Regeln zur Anwendung
kommen und keine „besonders günstigen Umstände“ nach Art. 42 Abs. 2
StGB verlangt werden.
5.2 Allerdings
bestehen wegen der einschlägigen Vorstrafe ernsthafte Bedenken an den Bewährungsaussichten
gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Am 18. November 2011 verursachte der
Berufungskläger am Steuer eines Mercedes Benz E50 AMG auf der Autobahn einen
Verkehrsunfall. Er lenkte den Wagen in qualifiziert angetrunkenem Zustand
(Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille). Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. März 2012 wurde er dafür mit
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.–
bestraft (Probezeit zwei Jahre). Im Anschluss daran verfügte die Administrativbehörde
des Kantons Basel-Landschaft per 18. November 2011 bis zum 17. Mai 2012
einen Entzug des Führerausweises von 6 Monaten (Akten S. 7 f.).
Mit der hier
beurteilten Straftat vom 15. März 2015, bei der eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,54 Promille festgestellt wurde, ist
es 3 ½ Jahren nach der Vortat und rund ein Jahr nach Ablauf der Probezeit erneut
zu einem schwerwiegenden Rückfall gekommen. So viel Alkohol im Blut bewirkt bei
normalen, nicht an grosse Alkoholmengen gewöhnten Menschen einen Rausch, in dem
sie sich nie ans Steuer setzen könnten. Wenn jemand dazu überhaupt in der Lage
ist, deutet dies auf eine Gewöhnung hin. So jemand sollte sich ernsthafte
Sorgen machen, nicht nur wegen der Gefährdung anderer Menschen durch seine
Fahrweise, sondern auch wegen der Folgen des Alkohols für die eigene Gesundheit.
Die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem damaligen Alkoholkonsum lassen
diesbezüglich nicht auf ein grosses Problembewusstsein schliessen. Immerhin hat
er in der Berufungsverhandlung gesagt, er trinke jetzt keinen Alkohol mehr. Das
Gericht kann zwar nicht überprüfen, ob diese Aussage zutrifft, es kann den
Berufungskläger aber mit Nachdruck in seinem Entschluss bestärken. Mit dem
Verzicht auf den Alkohol kann er aber einen entscheidenden Beitrag dazu
leisten, nicht wieder straffällig zu werden.
5.3 Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2017 wurde
der Berufungskläger zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten
wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter (gewerbsmässiger) Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dieses Urteil hat für die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im vorliegenden Fall, in dem es nicht um
Drogenhandel, sondern um Strassenverkehrsdelikte geht, keine vorrangige
Bedeutung.
5.4 Entscheidend
für die Beurteilung der Bewährungsaussichten sind die neuesten beruflichen Entwicklungen
und die zu erwartenden Auswirkungen auf das künftige Verhalten des Berufungsklägers.
Der Berufungskläger hat soeben eine Stelle als Kundenberater einer Versicherung
gefunden. Diese Anstellung bietet ihm für die berufliche Integration und in
wirtschaftlicher Hinsicht neue Chancen. Da er für seine Tätigkeit auf ein Auto
angewiesen ist, hat er ein gesteigertes Interesse daran, sich nicht mehr
alkoholisiert ans Steuer zu setzen. Ein erneuter Rückfall würde nicht nur zu
einer unbedingten Strafe führen, sondern auch zu einem erneuten
Führerausweisentzug mit empfindlichen beruflichen Konsequenzen. Überdies sind
dem Gericht nach dem hier zu beurteilenden Delikt vom 15. März 2015
keine weiteren Vorfälle bekannt geworden, was im Gesamtbild auf eine
Stabilisierung hindeuten kann. Insgesamt sind die Bewährungsaussichten
ausreichend, um den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB ein
letztes Mal zu gewähren. Den eingangs geschilderten Bedenken ist Rechnung zu
tragen, indem die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf die
Maximaldauer von 5 Jahren angesetzt wird.
Nach dem
Gesagten wird die Berufung insoweit gutgeheissen, als der bedingte Vollzug
angeordnet wird. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und die Höhe des
Tagessatzes bei CHF 80.– zu belassen.
Infolge seines
teilweisen Obsiegens sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen
Kosten trägt der Verurteilte ohne Reduktion (Art. 426 Abs. 1 StPO), zumal sich
die wesentlichen Verhältnisse erst nach dem vorinstanzlichen Urteil geändert
haben. Dem Verteidiger ist aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der geltend
gemachte Aufwand gemäss Honorarnote, zuzüglich zwei Stunden für die
Berufungsverhandlung, erscheint angemessen. Davon ist die Hälfte aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April 2016 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfacher grober Verletzung
der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration), mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und
Diensterschwerung gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, 32
Abs. 1 und 2 und 34 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 lit.
a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 68 Abs. 6 und 70
Abs. 1 lit. b der Signalisationsverordnung; Art. 91 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 2
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung; Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30
Abs. 2, 31 Abs. 3, 39 Abs. 1 lit. a und 49 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
und Art. 28 Abs. 1 und 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung; Art. 99 Ziff. 3
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes; § 16 Abs. 1
des Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches;
Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
Freispruch von der Anklage der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung.
A____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs.
1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 977.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2’240.10, einschliesslich Auslagen und MWST,
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Amt
für Migration des Kantons Basel-Landschaft
-
Kantonspolizei
Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.