Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.2
URTEIL
vom 2.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____, geb. [...] Privatkläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. September 2015
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. September 2015 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der Verleumdung wurde er
freigesprochen, die Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg verwiesen
sowie die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) Berufung angemeldet und erklärt. Darin
beantragt er, das Urteil vom 24. September 2015 betreffend die einfache Körperverletzung
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und
Strafe kostenlos und unter Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung sämtlicher
Zivilforderungen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen.
B____
(Privatkläger) hat am 12. Februar 2016 Anschlussberufung erklärt und verlangt,
in Abänderung des Urteils des Strafgerichts sei dem Anschlussberufungskläger
zulasten von A____ eine Genugtuung von CHF 5‘000.– zuzüglich 5% Zins seit
der Tat zuzusprechen. Weiter sei A____ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz bei
einer Haftungsquote von 100% sowie zu einer Parteientschädigung im Umfang der
Hälfte der am 24. September 2015 eingereichten Honorarnote an den Anschlussberufungskläger
zu verurteilen. In Bezug auf den erfolgten Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung wird die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom
24. September 2015 verlangt.
Mit Schreiben
vom 12. Juli 2016 teilt die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Berufungsantwort
bzw. Anschlussberufungsantwort zu verzichten und beantragt die Abweisung der
Berufung bzw. Anschlussberufung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils.
Mit Eingabe vom
19. August 2016 reichte B____ die Berufungsantwort ein.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 2. Mai 2017 ist der Berufungskläger
befragt worden. Sein Vertreter bzw. dessen Substitutin Frau [...] sowie der
Rechtsvertreter des Privatklägers, ebenso substituiert durch Herrn [...], sind
zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Der fakultativ geladene Privatkläger sowie die ebenso fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft haben auf die Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet.
Der
Kostenentscheid wurde am 5. Mai 2017 im Zirkularverfahren gefällt.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend
der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil
grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der
Freispruch des Berufungsklägers von der ursprünglichen Anklage der Verleumdung
wurde nicht angefochten. Dieser Freispruch ist ohne weiteres zu bestätigen.
1.4 Dem Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, vom Berufungskläger
wie vom Privatkläger teilweise bestrittener Sachverhalt zugrunde:
Der
Berufungskläger hat ungefähr im Juni 2012 den Privatkläger mit verschiedenen
Malerarbeiten in der von ihm verwalteten Liegenschaft seiner Mutter [...], [...]strasse,
wo er selbst wohnhaft ist, beauftragt. Bald nach Beendigung der Malerarbeiten
kam es zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger zu Unstimmigkeiten
über die Qualität der geleisteten Arbeit und deren Entlöhnung, die alsbald in
offene und bei jeglicher Gelegenheit ausgetragene Streitereien übergingen.
Als die beiden
Kontrahenten am Abend des 2. August 2012 in der Nähe der Liegenschaft [...]strasse
in Basel zufällig aufeinander trafen, spuckte der Privatkläger zunächst in
Richtung des bei seinem Auto stehenden Berufungsklägers, ohne ihn aber zu
treffen. Als er den Privatkläger in der Folge zur Rede stellen wollte und ihm
dazu bis vor den Eingang der erwähnten Liegenschaft folgte, kam es dort zu einem
kurzen, heftigen Disput, in dessen Verlauf der Berufungskläger, der geltend
macht, vom Privatkläger mit einem Messer bedroht worden zu sein, eine
mitgeführte Pfefferspray-Pistole zückte und gezielt einen Strahl des
hochkonzentrierten Reizstoffes Oleoresin Capsicum in das Gesicht des
Privatklägers abgab, was diesen vorübergehend ausser Gefecht setzte. In der
Folge verliess der Berufungskläger den Ort des Geschehens, ohne sich weiter um
den Verletzten zu kümmern.
Der Privatkläger
erlitt bei diesem Vorfall Verletzungen an den Augen, nämlich eine beidseitige
Verätzung des Augapfels, eine sektorielle Rarifizierung des Randschlingennetzes
beidseits sowie eine beidseitige Hornhauterosio (vgl. erstinstanzliches Urteil
S. 8 bzw. Austrittsbericht der Augenklinik des Unispitals Basel vom 6. August
2012, Aktenseite 157 f.), welche eine 100%-Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 13.
August 2012 zur Folge hatte.
Gestützt auf den
vorerwähnten Sachverhalt hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen einfacher
Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu CHF 70.– mit bedingtem Strafvollzug sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Nach Würdigung
aller Aussagen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Berufungskläger
kein Werkzeug in der Hand seines Kontrahenten gesehen habe und es sich dabei um
eine Schutzbehauptung zur Rechtfertigung seines Pfefferspraypistoleneinsatzes
handle. Die beiden Zeugen haben diesen Moment des Geschehens nicht selbst
beobachtet. Wenn der Berufungskläger nun einwende, dass seine Abwehr des
Angriffs dieses „kräftigen und sportlichen“ Handwerkers auch ohne Vorhandensein
eines Messers gerechtfertigt gewesen wäre, blende er aus, dass dieser nur wegen
seiner vorangegangenen Provokation nochmals aus dem Haus und auf ihn zukam.
Zudem habe der Berufungskläger genau für solche Zwecke seine
Pfefferspraypistole mit sich geführt und habe den Privatkläger wohl im Wissen
um deren Vorhandensein und mit der Bereitschaft, sie gegebenenfalls auch zu
benutzen, nochmals aus dem Haus herausgerufen. Unter diesen Umständen könne
keine Notwehrsituation angenommen werden, da der Berufungskläger die weitere
Auseinandersetzung selbst provoziert habe.
Die Verletzungen
an den Augen, die sich der Privatkläger bei dieser Attacke zugezogen hat,
würden ohne Weiteres den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art.
123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllen.
3.1 Der
Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz als erstellt angenommen und dem
angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegt worden ist, wird sowohl vom
Berufungskläger als auch vom Privatkläger teilweise bestritten.
Von beiden Kontrahenten unbestritten ist der Beginn der
Auseinandersetzung: Der Berufungskläger war dabei sein Auto sauber zu machen,
als der Privatkläger an ihm vorbei ging und auf den Boden spukte. Letzterer
begab sich in seine Wohnung, stellte fest, dass er seinen Rucksack vergessen
hatte und ging wieder hinunter zu seinem Auto. Erst als er wieder in die
Richtung seines Wohnhauses zurückging, bemerkte der Berufungskläger den
Privatkläger und ist ihm gefolgt.
Ab hier gehen
die Schilderungen der Beteiligten auseinander. Während der Privatkläger vorerst
aussagte, er sei vom Berufungskläger gepackt und auf die Strasse gezerrt worden
(Polizeirapport vom 3. August 2012, Aktenseite 143), gab er später an, von
diesem lediglich verfolgt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
Aktenseite 665). In Bezug auf die verbale Auseinandersetzung vor dem
Hauseingang sagte die Zeugin C____ aus: „Die beiden Herren hatten eine
Auseinandersetzung vor dem Haus. Ich ging dann hinein und Herr B____ auch und
dann hat ihm der andere Herr etwas nachgerufen, sodass Herr B____ zurückrannte
und dann hat es (klatscht in die Hände), ich weiss nicht, was dann passiert ist“
(Aussage C____, Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 687). Aufgrund der
Zeugenaussage kann als erstellt angesehen werden, dass der Privatkläger den Hauseingang
betrat, sich aber wieder umdrehte und zurückrannte. Unbestritten ist
jedenfalls, dass der Privatkläger dem Berufungskläger in dieser Phase zurief „Lass‘
mich in Ruhe, du Schwuchtel“ (Einvernahme B____ 6. Februar 2014, Aktenseite
140).
Der
Berufungskläger schildert den weiteren Verlauf so: „Und ist dann rückwärts,
also er dreht sich um und ging wieder auf mich zu. Und dann habe ich plötzlich,
also ich ging dann auch zurück, weil ich merkte, dass Herr B____ jetzt kommt: Er
ist ja auch kräftig und sportlich, ein Handwerker, der jeden Tag … Und ich ging
rückwärts zurück, und plötzlich sah ich, dass er dieses Messer in der Hand hat.
Und ich habe vorher schon, als er auf mich zukam, habe ich schon einen Angriff
erwartet, einfach ohne Messer, und hatte quasi schon meine Hand wahrscheinlich
im Hosensack. Also das war ein fliessender Ablauf, der innerhalb von 3-5
Sekunden stattfand“ (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 666). Er
habe dabei einen Abstand von 3-4 Metern zum Privatkläger gehabt. Der
Privatkläger gibt hingegen folgenden Ablauf an: „Ich habe meinen Rucksack
aus dem Kofferraum rausgeholt, ging zu meinen Eingang und merkte 2-3 Meter vor
dem Eingang, dass hinter mit jemand ist, habe das aber nicht weiter beachtet.
Und dann war ja eine Mitbewohnerin, die hatte bei meinem Eingang gerade die Tür
aufgeschlossen. Ich ging gerade rein und zum Fahrstuhl und ich hatte die
Türklinke in der Hand, und auf einmal habe ich gemerkt, wie ganz dicht hinter
mir jemand ist. Also vor der Vortreppe mit vier Stufen: ich stand oben und er
stand unten. Und dann habe ich mich umgedreht, weil ich einen Schatten bemerkt
habe, und wurde sofort beschossen, im Abstand von maximal 50 cm“ (Verhandlungsprotokoll
- Instanz, Aktenseite 665).
Erstellt ist,
dass die Pfeffersprayattacke vor dem Haus stattfand, da der Zeuge D____
aussagt, aufgrund des Lärms auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden zu
sein und dass er, als er aus dem Fenster gesehen habe, den Privatkläger am
Boden habe liegen sehen (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 679).
Dieser Ablauf erscheint als absolut wahrscheinlich, da der Zeuge vom gegenüberliegenden
Haus keine Einsicht in den Hauseingang gehabt hätte. Unklar bleibt damit, ob
der Privatkläger den Berufungskläger tatsächlich mit einem Messer angegriffen
hat.
3.2 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“, hat das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen,
wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung
als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten
Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40
mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt
der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die
beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41).
Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE
120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro
reo“ bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf
die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
3.3 Für
den vom Berufungskläger behaupteten Messerangriff des Privatklägers gibt es
keine aussenstehenden Zeugen. Die Aussagen eines der beiden Kontrahenten als
glaubhafter einzuschätzen, ist nur schwer möglich. Wenn überhaupt jemand
überzeugender ausgesagt hat, dann ist eher beim Berufungskläger eine gewisse
Konsistenz zu beobachten (z.B. in Bezug auf die Waffe sagte er aus: „Ja, es
war aber ein kleines Messer, ein kleiner Cutter“, Einvernahme vom 28. Mai
2014, Aktenseite 352. Und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: „Dieses
kleine Cutterli, das Grafiker und Maler brauchen, um etwas wegzukratzen und so,
dass er auch immer im Sack hat. Dieses Messerli war es. Ein kleines, nicht
grösser als ein Bleistift“, Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite 667).
Der Privatkläger hat jedoch ausgesagt, dass er kein Messer in der Hand gehalten
habe (Einvernahme B____ vom 6. Februar 2014, Aktenseite 139). Wie der
Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung aufzeigt, hat der Privatkläger
bezüglich Ort des Geschehens, Art der Auseinandersetzung sowie Art der Waffe
unterschiedliche Aussagen gemacht (vgl. Berufungsbegründung S. 8, 6 ff.). Der Berufungskläger
hat im Weiteren seine Aussagen weder beschönigt noch dramatisiert
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, S. 2 f.), dies im Gegensatz zum
Privatkläger (z.B. „A____ packte mich jedoch von hinten und riss mich zurück
auf die Strasse. Dort nahm er aus dem hinteren Hosenbund einen Spray aus der
Hose und spritze mir diesen in mein Gesicht, welches sofort zu brennen anfing
(Brennen im Sinn einer starken Reizung). Ich konnte meine Augen nicht öffnen“, Polizeirapport
vom 3. August 2012, Aktenseite 143).
Die Vorinstanz
stützt ihre Verurteilung letztlich auf die Aussage des Zeugen D____, der – gestützt
auf die Erzählung des Berufungsklägers – von mehreren möglichen Tatwerkzeugen
berichtet habe (Messer oder Schraubenzieher). Schon in Anbetracht der
Fremdsprachigkeit D____s und der offenbar nicht sehr guten Englischkenntnisse
des Berufungsklägers erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der
Berufungskläger habe nicht ein bestimmtes Tatwerkzeug in der Hand des
Privatklägers gesehen, was gegen die Wahrscheinlichkeit eines Messerangriffs
spreche, für gewagt. Der Berufungskläger hat immer von einem Messer oder
„Cutter“, eben auch eine Art Messer, gesprochen. Je nach Perspektive kann der
ebenfalls erwähnte Schraubenzieher auch als Messer angesehen werden. Der
Privatkläger scheint im Weiteren ein sehr impulsiver Mensch zu sein
(Sachbeschädigungen, Beschimpfungen), sodass das Zücken eines Messers oder
Malermessers („Cutterli“) nicht als persönlichkeitsfremd erscheint. Letztlich
muss demzufolge festgestellt werden, dass der Messerangriff seitens des
Privatklägers durchaus möglich und zumindest nicht widerlegbar ist. Somit ist nach
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von der für die beschuldigte Person
günstigeren Sachlage auszugehen ist.
4.1 Gemäss
Art. 123 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer
vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als bei der schweren Körperverletzung
gemäss Art. 122 StGB bzw. der blossen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB;
Trechsel/Fingerhuth, in:
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 2.
Auflage Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 2) an Körper oder Gesundheit schädigt.
Der Berufungskläger hat dem Privatkläger mit einer Pfefferspraypistole ins
Gesicht geschossen. Der Privatkläger musste sich aufgrund der Augenverletzung
in Spitalpflege begeben und war während vorerst 10 Tagen arbeitsunfähig. Da weder
lebensgefährliche Verletzungen noch bleibende Beeinträchtigungen aus der
Pfeffersprayabgabe resultierten, liegt keine schwere Körperverletzung vor (Roth/Berkemeier, in: Strafrecht II,
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage Basel 2013, Art. 126 N 4). Ebenso ist
die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB aufgrund der Intensität der Verletzung
ausgeschlossen, da vorliegend aufgrund der nicht unerheblichen
Arbeitsunfähigkeitsdauer nicht mehr von einem geringfügigen und folgenlosen
Angriff auf den Körper gesprochen werden kann (Roth/Keshelava,
in: Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage Basel 2013, Art. 126
N 1, 3, 5). Da der Privatkläger durch die Augenverletzung erwiesenermassen an
seinem Körper geschädigt wurde und wie festgestellt worden ist, weder eine
schwere Körperverletzung noch eine Tätlichkeit vorliegt, sind die
Voraussetzungen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Abs. 1 StGB erfüllt. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, er habe bei der
Schussabgabe mit dem Pfefferspray in Notwehr gehandelt. Dies wurde von der
Vorinstanz verneint.
4.2 Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem
Angriff bedroht wird, ist gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer
den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Ob die Abwehr den Umständen
angemessen ist, ist insbesondere aufgrund der Schwere des Angriffs, der durch
den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und
dessen tatsächlicher Verwendung zu beurteilen (SEELMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3.
Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11-13).
4.2.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass wenn der
Berufungskläger ein bestimmtes Werkzeug in der Hand des Privatklägers gesehen
hätte, er gegenüber dem Zeugen D____ nicht von mehreren möglichen Werkzeugen
gesprochen hätte. Daraus folge, dass der Berufungskläger gar kein Werkzeug in
der Hand des Privatklägers gesehen habe (erstinstanzliches Urteil S. 16).
Bezüglich der Notwehr hat die Vorinstanz erwogen, dass der Privatkläger
nur wegen der vorangegangenen verbalen Provokation nochmals aus dem Haus und
auf ihn zukam. Zudem habe der Berufungskläger genau für solche Zwecke seine
Pfefferspraypistole mit sich geführt und den Privatkläger wohl im Wissen um
deren Vorhandensein und mit der Bereitschaft, sie auch zu benutzen, nochmals
aus dem Haus herausgerufen. Unter diesen Umständen könne keine Notwehrsituation
angenommen werden, da der Berufungskläger die weitere Auseinandersetzung selbst
provoziert habe (erstinstanzliches Urteil S. 16).
4.2.2 Wie oben festgestellt wurde (E. 3.3), ist vorliegend
entgegen der Annahme der Vorinstanz von einem Messerangriff seitens des
Privatklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten auszugehen. Die
Notwehrvoraussetzung eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs gemäss Art.
15 StGB ist vorliegend durch die Bedrohung des Berufungsklägers mit einem
Messer bzw. Cutterli gegeben, hat der Privatkläger doch damit ein Verhalten
gezeigt, das auf die Verletzung eines Rechtsgutes, in casu Leib und Leben des
Berufungsklägers, gerichtet war (Seelmann,
a.a.O., Art. 15 N 6). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn
sie aktuell und konkret, mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes
weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährden würde (BGer 6B_780/2009 vom
21. Januar 2010 E. 2.3). Dadurch, dass der Berufungskläger mit einem Messer
bedroht wurde und aus der Situation der weitere Verlauf unklar war, d.h. er
nicht wissen konnte, ob er gleich verletzt werden würde, war der Angriff zweifellos
gegenwärtig. Der Angriff war im Weiteren rechtswidrig, da der Privatkläger
schon durch die Bedrohung die Rechtsordnung verletzt hat (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 7) und ein
möglicher Angriff auf den Körper des Berufungsklägers nicht auszuschliessen
war.
4.3 Es ist im Folgenden noch zu prüfen, ob die Abwehr „in
einer den Umständen angemessenen Weise“ (Art. 15 StGB), also verhältnismässig,
erfolgt ist. Bei dieser Frage sind zwei Faktoren von Relevanz, nämlich
einerseits die Subsidiarität (Erforderlichkeit) sowie andererseits die
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Seelmann,
a.a.O., Art. 15 N 11).
Unter dem Titel der Subsidiarität wird verlangt, dass das mildeste
Abwehrmittel angewandt wird, allerdings nicht das absolut mildeste, sondern das
mildeste unter denjenigen, die den Angriff mit Sicherheit beenden (Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 12).
Vorliegend hatte der Berufungskläger durch den Messerangriff des Privatklägers
eine Verletzung an Leib und Leben zu befürchten, weshalb die Abwehr mit einer
Pfefferspraypistole, welche das Gegenüber in der Regel kampfunfähig macht,
jedoch nicht lebensgefährlich verletzt, als Mittel anzusehen ist, welches den
Angriff mit Sicherheit beendet hat. Allenfalls wären mildere Mittel denkbar
gewesen, in Anbetracht des gegenwärtigen Angriffs war eine rasche Abwehr
notwendig, worauf der Berufungskläger auf das zurückgegriffen hat, was er „zur
Hand“ hatte. Es stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger sich allenfalls
auch durch eine Flucht dem Angriff hätte entziehen können. Recht braucht
Unrecht jedoch nicht zu weichen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht kein
Erfordernis der Subsidiarität zu anderen, nicht direkt der Abwehr dienenden
Mitteln, d.h. der Angegriffene braucht unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität nicht zu fliehen (Seelmann,
a.a.O., Art. 15 N 12 m.w.H.). Ein Notwehrexzess wird im Strafbefehl nicht
geschildert und dürfte beim Einsatz von Pfefferspray bei einem drohenden
Messerangriff auch nicht gegeben sein.
Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn wird geprüft, ob die
betroffenen Rechtsgüter – das angegriffene und das durch die Abwehr
beeinträchtigte – objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander
stehen (Seelmann, a.a.O., Art. 15
N 13). In casu sind die betroffenen Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben,
grundsätzlich gleichwertig, wobei bei einem Messerangriff schwerwiegendere
Verletzungen möglich sind als bei einem Pfeffersprayeinsatz. Unter den beiden
genannten Gesichtspunkten war der Einsatz des Pfeffersprays somit verhältnismässig.
Die Notwehr gemäss Art. 15 StGB ist damit zu bejahen.
4.4 Die Vorinstanz hat die Verneinung der Notwehr unter
anderem damit begründet, dass der Berufungskläger den Privatkläger provoziert
habe und Letzterer aus diesem Grund nochmals aus seinem Wohnhaus heraus gekommen
sei (erstinstanzliches Urteil S. 16). Eine Notwehrprovokation seitens des
Berufungsklägers ist jedoch nicht ersichtlich und ergibt sich im Übrigen auch
nicht aus den Schilderungen des Privatklägers. Vielmehr soll der
Berufungskläger gegenüber seinem Kontrahenten sinngemäss angekündigt haben,
dass er drei Monate Zeit habe Anzeige zu erstatten, nachdem ihm der Privatkläger
ca. drei Wochen vorher die Wohnung bzw. Terrasse mit roter Pigmentfarbe
verschmiert hatte (Aussage A____, Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Aktenseite
666; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, S. 3). Jedenfalls handelt es sich bei
dieser Aussage nicht um eine Absichtsprovokation, nach deren Aussprache der
Täter des Notwehrrechts verlustig gehen würde (vgl. dazu Seelmann, a.a.O., Art. 15 N 14). Im
Gegensatz war es der Privatkläger, welcher neben dem Berufungskläger auf den
Boden spukte, ihn mit den Worten „Lass‘ mich in Ruhe, du Schwuchtel“
bedacht hat sowie ihm vorwarf, dass er ihm noch Geld schulde (Einvernahme B____
vom 6. Februar 2017, Aktenseite 138 ff.).
4.5 Aus
den Ausführungen ergibt sich, dass von einer gerechtfertigten Notwehrsituation
auszugehen ist. Daraus hat ein Freispruch zu erfolgen, gleichzeitig ist die
Anschlussberufung abzuweisen.
5.1 Die
Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch der beschuldigten Person hat in
der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates sowie gegebenenfalls die
Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO;
Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten
sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
5.2
5.2.1 Da
der Berufungskläger von der Anklage der einfachen Körperverletzung
freigesprochen wird, werden ihm für das erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 423, 428 Abs. 1 StPO). Im Weiteren
entfällt infolge des Freispruchs die im vorinstanzlichen Urteil dem Rechtsvertreter
des Privatklägers zu Lasten des Berufungsklägers aufgrund Art. 433 Abs. 1 StPO
zugesprochene Parteientschädigung.
Im Weiteren
werden die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen des Privatklägers infolge
des Freispruchs bzw. infolge der nicht erfüllten Voraussetzungen gemäss Art. 41
ff. des Obligationenrechts (SR 220) abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO;
vgl. Dolge, in: Basler Kommentar
StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 N 21),
da Widerrechtlickeit bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, in casu der
gerechtfertigten Notwehrhandlung des Berufungsklägers, ausgeschlossen ist (Schönenberger, in: Kurzkommentar
Obligationenrecht, Honsell [Hrsg.], Basel 2014, Art. 41 N 27).
5.2.2 Ausserdem
ist dem Berufungskläger infolge des Freispruchs eine entsprechende
Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte im zweitinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429
Abs. 1 StPO). Diese Ansprüche werden von Amtes wegen geprüft (Art. 429
Abs. 2 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren war der Berufungskläger nicht
vertreten.
Der
Berufungskläger macht in seiner nachträglich eingereichten Honorarnote vom 2. Mai
2017 als Entschädigung 22 Stunden zu CHF 250.– zuzüglich Auslagen von
CHF 279.– und Mehrwertsteuer von CHF 462.30 geltend. Das
Appellationsgericht hat mit Zirkularentscheid vom 5. Mai 2017 diesen Anspruch als
begründet und die beantragte Entschädigung insoweit als angemessen angesehen.
Dem Berufungskläger wird somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6‘241.30
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der einfachen
Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenenersatz-, die Genugtuungsforderung sowie die geforderte
Parteientschädigung von B____ werden abgewiesen.
Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6‘241.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.