Foreign nationals detention upheld; no oral hearing required

AUS.2017.44Tribunal administratif23 juin 2017Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed, in written proceedings, the Migrationsamt's order placing A____, a Turkish national, in removal detention. It held that an oral hearing could be dispensed with, because removal was expected within eight days and the detainee had consented in writing. The court found a risk of absconding based on the implausibility of his travel account and his likely lack of cooperation. The detention was therefore lawful, but only for a shortened period of 12 days, until 3 July 2017 at 09:30. No costs were imposed, and the Migrationsamt had to serve the judgment in a language understandable to him.

Regeste Omnilex

Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; detention review and waiver of oral hearing: the court may decide in written proceedings if removal is expected within eight days and the detainee agrees in writing. Detention is justified where concrete indications show a risk of absconding, in particular implausible or contradictory statements, lack of cooperation, prior evasion or deceptive conduct. The reviewing court must verify not only the existence of the detention ground but also proportionality and the acceleration requirement; if a shorter period suffices, the detention is to be limited accordingly (consid. 2 ff.).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.44

URTEIL

vom 23. Juni 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], aus der Türkei

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Juni 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der türkische Staatsangehörige A____, geb. am [...], am 21. Juni 2017, um 9:30 Uhr, die Schweizer Grenze via Deutschland überqueren wollte, sich gegenüber der Deutschen Grenzwache nicht mit gültigen Reisepapieren sondern einzig mit einem „Nüfus“ (türkischer Personalausweis) ausweisen konnte, die Deutsche Grenzwache ihm deshalb die Einreise nach Deutschland verweigerte und ihn stattdessen der Schweizer Grenzwache zuführte, welche ihn auf Anordnung des Migrationsamt zur Zuführung festnehmen liess,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 22. Juni 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt wurde,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66a und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit den Behörden nicht zur Verfügung steht sondern untertaucht (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ nach eigenen Angaben von ca. 20 Tagen mit Hilfe von Schleppern über das Mittelmeer nach Italien eingereist ist, um via Italien und Schweiz nach Deutschland zu reisen und dort Verwandte in Bremen zu besuchen, wonach er wieder in die Türkei zurück kehren will,

dass diese Angaben unglaubhaft sind, da er solche Strapazen kaum auf sich nehmen würde, um für kurze Zeit Urlaub zu machen, sondern daraus geschlossen werden kann, dass er sich über längere Zeit illegal im Schengenraum aufhalten möchte und deshalb in Freiheit nicht mit den Behörden kooperieren bzw. untertauchen würde und im Übrigen dazu auch auf die korrekten Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung des Migrationsamts vom 22. Juni 2017 verwiesen werden kann,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Rückschaffung in die Heimat per Flugzeug bereits für den 24. Juni 2017 organisiert ist,

dass die Haft damit für die Dauer von maximal 12 Tagen und damit bis zum 3. Juli 2017, 9:30 Uhr, und nicht wie angeordnet für die Dauer von drei Monaten verhältnismässig und rechtmässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 21. Juni 2017, 9:30 Uhr, bis 3. Juli 2017, 9:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

  • A____

  • Migrationsamt

  • Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Mots-clés

immigration detentionrisk of abscondingwritten proceedingsproportionalityremoval enforcementoral hearing waivercost exemption

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an oral hearing had to be held in the detention review

Solution extraite

An oral hearing was dispensed with because removal was expected within eight days and the detainee had agreed in writing; the file was clear enough for a written review.

Motifs extraits

Art. 80 Abs. 3 AuG allows waiver of an oral hearing under these conditions, which were met here.

Question juridique clé

Whether the grounds for removal detention, in particular risk of absconding, were met

Solution extraite

The detention grounds were satisfied; the detainee's account of his route and intentions was not credible and indicated a likelihood of non-cooperation and absconding.

Motifs extraits

Concrete indications of absconding existed under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AuG, including implausible travel explanations and the likelihood of remaining unlawfully in the Schengen area.

Question juridique clé

Whether the ordered detention period was lawful and proportionate

Solution extraite

The detention was lawful and proportionate only for a maximum of 12 days, until 2017-07-03 09:30, not for the three months originally ordered.

Motifs extraits

A flight for removal was already organized for 2017-06-24, so a shorter period sufficed and the acceleration requirement was respected.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged

Solution extraite

No costs were charged because the proceedings were free of charge.

Motifs extraits

The applicable cantonal provision provides for no fees in this type of proceeding.

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