Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.25
ENTSCHEID
vom 9.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Februar 2017
betreffend Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. September 2016
wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots bis
60 Minuten) zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Nachdem der Beschwerdeführer
gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurden die Akten dem
Strafgericht zur Beurteilung überwiesen. Am 20. Januar 2017 erging
das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welchem der Beschwerdeführer der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wurde und zu einer Busse von
CHF 120.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt wurde. Des Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 100.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 30. Januar 2017 an die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer
darum ersucht, ihm die Gerichts- und Verfahrenskosten zu erlassen. Er schlägt
vor, er werde die Busse in Höhe von CHF 120.– bezahlen, damit ihm die Verfahrenskosten
erlassen werden. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer
vom Strafgericht unter Fristansetzung bis am 13. Februar 2017 aufgefordert
mitzuteilen, ob er nur den Erlass der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr
beantrage oder Berufung und damit den Weiterzug an das Appellationsgericht
anmelde. Ohne Mitteilung innert Frist gehe das Strafgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer nur den Erlass der Verfahrenskosten und der Gerichtsgebühr beantrage.
Der Beschwerdeführer reagierte nicht innert gesetzter Frist und in der Folge
erging am 13. Februar 2017 durch das Strafgericht eine weitere Verfügung,
in welcher das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie der Gerichtsgebühr
abgewiesen wurde.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2017 Beschwerde erhoben
und wiederum den Erlass der Verfahrenskosten verlangt. Das Strafgericht hat
unter Verweis auf die Verfügung vom 13. Februar 2017 auf eine Stellungnahme
verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2017
handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat. Als Adressat der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung und er ist
somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich
oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung konnte dem
Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 zugestellt werden. Die Beschwerde
hat er am 23. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und
damit bei einer funktionell unzuständigen Instanz eingereicht. Die Einreichung
bei einer unzuständigen Behörde hat keinen Nachteil zur Folge, da diese ihre
Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur
unverzüglichen Weiterleitung verpflichtet ist (vgl. auch Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 15). Das Strafgericht hat
das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2017 dem
Appellationsgericht am 27. Februar 2017 zwecks Prüfung als Beschwerde
zukommen lassen. Auf die im Übrigen nach Art. 396 Abs. 1 StPO
form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Mit
der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
sowie der Gerichtsgebühr mit der Verfügung vom 13. Februar 2017
abgewiesen. Das Verfahren sei zu Recht an die Staatsanwaltschaft überwiesen
worden, da der Beschuldigte die Busse nicht fristgerecht bezahlt habe. Mit
seiner Einsprache habe er die Beurteilung durch das Gericht veranlasst, welches
ihm ausgangsgemäss die Gerichtskosten auferlegt habe.
3.1 Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der
Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen zur Herabsetzung oder zum Erlass der
Verfahrenskosten derart angespannt sein, dass eine ganze oder teilweise
Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die
kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
ihren übrigen Schulden die Resozialisierung beziehungsweise das finanzielle
Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
3.2 In
der Beschwerde vom 23. Februar 2017 werden vom Beschwerdeführer keine
Gründe gemäss Art. 425 StPO angeführt, welche zu einem Erlass der
Verfahrenskosten führen könnten. Des Weiteren sind aus den Akten auch keine
derartigen Gründe ersichtlich. Das Einzelgericht in Strafsachen hat das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten daher zu Recht abgewiesen.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Umständehalber
wird für das Beschwerdeverfahren jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.