Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.56
ENTSCHEID
vom 27.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegnerin
2
c/o Strafgericht Basel-Stadt, Beschuldigte
Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. März 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl
von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kan-ton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 30. August 2010 gegen
B____ (Beschwerdegegnerin 2) wegen Amtsmissbrauchs und Protokollfälschung. Die
Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt.
Dieser befragte den Beschwerdeführer am 15. August 2011 als Zeugen und die
Beschwerdegegnerin 2 am 23. Dezember 2014 als Beschuldigte. Der ausserordentliche
Staatsanwalt verfügte am 23. März 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 27. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich zurückzuweisen. Diese hat am 19. April 2017 die Akten eingereicht und
der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser
Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in
Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in
dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE
137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich
nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr
wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.46 vom 11.
April 2017 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. März 2017 erwogen, dass
nicht jeder behördliche Fehler eine Straftat darstelle. Aufgrund der Akten- und
Beweislage sei nicht einsichtig, in welcher Hinsicht sich die Beschwerdegegnerin 2
des Amtsmissbrauchs und der Falschbeurkundung schuldig gemacht haben könnte.
Das gegen sie geführte Strafverfahren sei deshalb einzustellen (angefochtene
Verfügung Ziff. 7.1 und 9 S. 4 und 6).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 27. März 2017 geltend, die
Beschwerdegegnerin 2 habe die rechtswidrige Verzögerung in der Ausfertigung
eines schriftlich motivierten Urteils zu verantworten. Dieses amtspflichtwidrige
Verhalten sei für die Wahrheitsfindung nachteilig gewesen und habe sich
zugunsten der „Gegenparteien“ des Beschwerdeführers ausgewirkt. Ausserdem habe
sie wesentliche Aussagen nicht und/oder unkorrekt protokolliert. Mit diesen
setze sich der eingesetzte Staatsanwalt nicht auseinander. Des Weiteren rügt
der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A, B.I.1 und
3 ff. S. 1 ff.).
Hierzu ist
Folgendes zu erwägen:
3.1 Die
Beschwerdegegnerin 2 verfasste als Gerichtsschreiberin das Protokoll der
Sitzung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 3. Juni 2008 (act. 5/8). Im
Zusammenhang mit den Vorwürfen der Drohung und Diensterschwerung wurde darin (samt
Kurzbegründung) festgehalten, dass der Beweisantrag der damaligen
Privatverteidigerin des Beschwerdeführers, einen Zeugen zu befragen, abgewiesen
wurde (act. 5/8 S. 9 f.). Zu ihrem Parteivortrag wurde u.a. vermerkt:
„Abweisung von Beweisantrag = Verletzung des rechtlichen Gehörs“ (act. 5/8 S.
17). Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten erging am 3. Juni 2008 und wurde
im Dispositiv ausgehändigt (act. 5/10). Am 25. Februar 2009 erhob der
Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche mit Urteil des Ausschusses
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2009 gutgeheissen wurde (AGE 909/2009
vom 17. Juni 2009).
3.2
3.2.1 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter
seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser
hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch
die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur
diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt
oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine
Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss.
Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine
Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312
N 7).
3.2.2 Vorliegend nahm sich die Beschwerdegegnerin 2 für die
Urteilsbegründung über ein Jahr Zeit. Durch eine solche Unterlassung ist ein
Amtsmissbrauch nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang
ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 18, mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft
hat deshalb zutreffend festgestellt (angefochtene Verfügung Ziff. 7.2 S. 4),
dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Amtsmissbrauchs
nicht erfüllt sind.
3.3
3.3.1 Bereits vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO wurden
Einvernahmen regelmässig nicht wörtlich, sondern ihrem wesentlichen Inhalt nach
beziehungsweise sinngetreu protokolliert, da ein Wortprotokoll für den
praktischen Gebrauch zu unübersichtlich war (Näpfli,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 78 StPO N 7, mit Hinweisen).
Zum Teil wurde ein Teil der Fragen weggelassen und wurde einzig die Antwort
oder wurden mehrere Antworten zusammengefasst protokolliert (Näpfli, a.a.O., Art. 78 StPO N 7).
3.3.2 Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Einvernahme, er sei
im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Diensterschwerung sauer geworden,
weil der Richter einen Zeugen abgewiesen habe. Der Richter habe ihn deswegen
sogar aus dem Gerichtssaal schmeissen wollen. „von dieser ganzen 45-minütigen
Geschichte mit gegenseitigen Vorwürfen“ sei kein einziges Wort ins Protokoll
aufgenommen worden. Das wäre aber für die nächste Instanz von Bedeutung gewesen
(act. 5/5 S. 3).
3.3.3 Entsprechend der vorstehenden Erwägung (siehe oben E.
3.3.1) und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 5/5 S. 4) musste
die Beschwerdegegnerin 2 als Gerichtsschreiberin nicht alles, was im
Gerichtssaal gesprochen wurde, ins Protokoll aufnehmen. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat (angefochtene Verfügung Ziff. 8.1 S. 5), musste im
Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrags im Protokoll nur festgehalten
werden, dass ein solcher gestellt und wie darüber entschieden wurde (act. 5/8
S. 10). Bei der anschliessenden, diesbezüglich ausgebrochenen Streitigkeit
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Richter handelt es sich hingegen nicht um
einen wesentlichen Vorgang, der im Protokoll festgehalten werden musste.
Inwiefern diese für das Appellationsgericht von Bedeutung hätte sein sollen,
ist ohnehin nicht ersichtlich, hat es doch den Zeugen befragt
(AGE AS.2009.344 vom 23. April 2010 E. 2.2). Ausserdem wurde der Umstand,
dass der Beschwerdeführer den Gerichtssaal während der Befragung von [...]
verlassen musste, durch die Beschwerdegegnerin 2 im Protokoll vermerkt (act. 5/8 S. 11).
Der Vorwurf der Falschbeurkundung entbehrt damit jeder Grundlage. Es gibt
keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Wahrheit der
Urkunde einen Irrtum erregen wollte. Wo hier eine Täuschung zwecks Veranlassung
zu einem rechtserheblichen Verhalten liegen soll, ist nicht ersichtlich.
3.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht eingestellt hat.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV
hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen
erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im
Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden
die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung
des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet
hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt
hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich
allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.46 vom 11. April
2017 E. 4.1).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15
Anzeigen. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt
übermittelt. Am 15. August 2011 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in
Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 23. Dezember
2014, und somit Jahre später, zu einer Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch
den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes
Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der
Falschbeurkundung schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung
eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für die Beschuldigte
mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich
überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGE BES.2017.46 vom 11.
April 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll
von B____ (act. 5/40) verwiesen werden, die gemäss Seite 4 des
Befragungsprotokolls aussagte: „Ich muss dazu sagen, dass mir der Ablauf dieser
Verhandlung heute nicht mehr präsent ist und ich deshalb eigentlich inhaltlich
zu diesem Vorwurf nichts sagen kann“. Zudem bedeutet es für eine Beschuldigte
eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren
hängig ist (AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.2).
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 23. Dezember 2014 durchgeführten
Befragung der Beschwerdegegnerin 2 während über zwei Jahren keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 23. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung verfügt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu
kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen
bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O.,
Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum
ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.46 vom
11. April 2017 E. 4.2).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer
überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben,
festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.