Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.26
ENTSCHEID
vom 2. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. März 2017
betreffend Frist zur Stellung von
Beweisanträgen
Sachverhalt
Auf Anzeige von A____
(Beschwerdeführer) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung
gegen B____ (Beschuldigter) wegen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2017 wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], der Abschluss der
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten angezeigt und angekündigt, dass das
Verfahren mangels Beweisen und Fehlens des Tatbestandes eingestellt werde. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum
10. März 2017 zur Stellung allfälliger Beweisanträge angesetzt.
Mit Eingabe vom 3. März 2017
hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit
welcher er die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2. März 2017 bezüglich der Frist zur Stellung von allfälligen
Beweisanträgen beantragt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem
Beschwerdeführer für die Einreichung allfälliger Beweisanträge eine angemessene
und erstreckbare Frist anzusetzen, unter o/e-Kostenfolge, wobei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht hat der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde sowie
die vorsorgliche angemessene Erstreckung der peremptorisch angesetzten Frist
bis 10. März 2017 beantragt. Mit Verfügung vom 8. März 2017
hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
24. März 2017 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge
abzuweisen. Mit Eingabe vom 22. April 2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht
zu der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und wiederum die
Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Beschwerde an das Appellationsgericht.
Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
mit freier Kognition. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
worden (vgl. Art. 396 StPO).
1.2 Laut
Art. 394 lit. b und 318 Abs. 3 StPO
sind Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die
Staatsanwaltschaft allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Fraglich ist, ob
angesichts dieser Bestimmungen auch Beschwerden gegen die Modalitäten der
Fristansetzung unzulässig sind.
1.3 Erachtet die
Staatsanwaltschaft eine Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen
Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den
bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das
Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist,
Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die
Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die
Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Abgelehnte
Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO).
Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Modalitäten der
Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO
zulässig ist, da, wie bereits erwähnt, in der Regel keine Beschwerdemöglichkeit
gegen die Ablehnung von Beweisanträgen besteht. Entscheide der
Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von Beweisanträgen bei Abschluss der
Untersuchung sind generell nicht anfechtbar
(Art. 318 Abs. 3 StPO), wobei laut STEINER, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 318 N 14) analog der Regelung von
Art. 394 lit. b StPO die Beschwerde zulässig sei, wenn der
Beweisantrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht
nochmals gestellt werden kann.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist nicht gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen gerichtet, sondern vielmehr gegen die Modalitäten der Fristansetzung.
Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör, welcher für das Strafverfahren in Art. 107 StPO
näher konkretisiert wird. Der Beschuldigte hat das Recht, am Verfahren
teilzunehmen und auf die Entscheidfindung einzuwirken. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, das heisst, er besteht um seiner selbst
willen und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (VEST/HORBER,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 107 N 1 ff.;
BGE 137 I 195, E. 2.2). Wenn der Gesetzgeber
Beweisverfügungen der Staatsanwaltschaft nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen
für beschwerdefähig erklärt hat, wollte er damit vor allem eine Verzögerung des
Verfahrens vermeiden (vgl. auch STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 394 N 5; STEINER, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 14). Als Korrektiv lässt er es
zu, dass abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden
können (Art. 318 Abs. 2 StPO). Materiell erleidet der Beschwerdeführer
damit in der Regel keinen Nachteil. Hingegen würde das in Art. 318 StPO
geregelte Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren seiner eigentlichen Substanz
beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht überprüft werden könnten,
wenn es mit anderen Worten der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche
Überprüfungsmöglichkeiten freistünde, das Mitwirkungsrecht bereits im
Ermittlungsverfahren durch unrealistisch kurze Fristansetzungen zur Makulatur
werden zu lassen. Damit würde der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem
Teilgehalt, vor Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen zu können,
faktisch dem Belieben der Strafverfolgungsbehörden überlassen. Dementsprechend
muss die Beschwerde gegen eine zu kurze Fristansetzung – als Einschränkung des
rechtlichen Gehörs – zulässig sein, auch wenn die Beschwerde gegen materielle
Beweisverfügungen grundsätzlich nicht möglich ist (AGE BES.2012.16 vom
17. Oktober 2012, E. 2.5; vgl. auch STEPHENSON/THIRIET, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 393 N 10). Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden
Fall die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung beabsichtigt,
also gar kein Hauptverfahren, in dem Beweisanträge noch zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt werden könnten, stattfinden soll.
Bis hierher ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die
Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss
Art. 318 Abs. 1 StPO zulässig ist.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller
und Privatkläger im Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde durch die
angefochtene Verfügung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung respektive Änderung.
2.1 Für die StPO gilt der Grundsatz der beschränkten
Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt grundsätzlich auf die im Vorverfahren
erhobenen Beweise ab, ohne diese nochmals zu erheben. Dementsprechend
verpflichtet Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft,
dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen
Grundlagen zu liefern. Die Beweiserhebung hat im Vorverfahren so zu erfolgen,
dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem
Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses
gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von
Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (Hauri, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 343 N 12 f. [zum stark beschränkten
Unmittelbarkeitsprinzip der StPO]; STEINER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 10; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich
2013, Art. 318 N 6). Die für das Stellen allfälliger Beweisanträge
anzusetzende Frist hat unter diesen Umständen dem Umfang und der Bedeutung des
Falles Rechnung zu tragen (SCHMID,
a.a.O., Art. 318 N 3). Insbesondere kann in einem umfangreichen
Straffall mit entsprechendem Aktenumfang das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht
nicht ausreichend wahrgenommen werden, wenn zu kurze und nicht erstreckbare
Fristen angesetzt werden (vgl. STEINER,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 7).
2.2 Der Beschwerdeführer macht mit
Eingabe vom 3. März 2017 geltend, dass die mit Verfügung vom
2. März 2017 bis am 10. März 2017 angesetzte Frist zur
Beweiserhebung zu kurz angesetzt worden sei. Zudem wird beanstandet, dass die
Frist nicht erstreckbar ist. Es bestehe bezüglich dieses Verfahrens keine
Dringlichkeit, welche es rechtfertigen könne, die Frist zur Einreichung von
Beweisanträgen derart kurz zu bemessen. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere
auch, dass die peremptorische Frist am Freitag vor der Basler Fasnacht begann und
der Fristablauf auf den Freitag in der Basler Fasnachtswoche angesetzt worden
ist. In dieser Woche seien beinahe alle Werktätigen entweder mit einer aktiven
Teilnahme an der Basler Fasnacht beschäftigt oder in den Ferien. So sei der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selber während der ganzen Fasnachtswoche
ortsabwesend und auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
5. März 2017 bis und mit 8. März 2017 ferienhalber abwesend
gewesen. Die kurze peremptorische Frist bis zum 10. März 2017 vereitle
es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund, seine Parteirechte wahrzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Eingabe vom
24. März 2017 geltend, dass die nach Art. 318 Abs. 1 StPO
zu gewährende Frist nach Bedeutung und Umfang des Falles zu bemessen und die
Möglichkeit einer Fristerstreckung nur fakultativer Natur, d.h. nur aus
zureichenden Gründen zu gewähren sei. Solche Gründe bestünden im einschlägigen Verfahren
(V140718 186) nicht, betrage der Aktenumfang doch lediglich einen
Aktenordner. Auch die Nähe dieses Verfahrens zu einem anderen Verfahren (V150205 099),
in dem der Beschwerdeführer – jedoch als Beschuldigter – ebenfalls vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, Advokat [...],
verteidigt werde und dieser deshalb seit langem detaillierte Kenntnis über die
Gesamtsituation habe, rechtfertige eine kurze, nicht erstreckbare Frist. Ebenso
rechtfertige die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf
Anfrage mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2017
darauf hingewiesen worden sei, dass das vorliegende Verfahren nicht vor Ergehen
des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren V150205 099 abgeschlossen
werden könne und der Beschwerdeführer somit damit habe rechnen müssen, dass die
Ankündigung des Abschlusses im vorliegenden Verfahren in einem dem Urteil i.S.
V150205 099 folgenden, absehbaren Zeitpunkt erfolgen würde, eine kurze und
nicht erstreckbare Frist. Die Staatsanwaltschaft macht auch geltend, dass der
Beschwerdeführer zwischen der Akteneinsicht am 31. Januar 2017 und
der Abschlussankündigung am 2. März 2017 genug Zeit gehabt hätte, sich
über allfällig gewünschte Beweisanträge bereits Gedanken zu machen und es dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit ohne weiteres zumutbar gewesen
wäre, die Beweissituation vorgängig zu beurteilen und innert der angesetzten
Frist allfällige Beweisanträge schriftlich zu formulieren. Der Beschuldigte habe
darüber hinaus ein gleiches, wenn nicht höheres Interesse als der Beschwerdeführer,
nicht länger über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Ungewissen
gelassen zu werden.
Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass es nur in
begründeten Ausnahmefällen, wie bspw. besonderer Dringlichkeit, zulässig sei, eine
von vornherein peremptorische Frist anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft
sei die Erstreckbarkeit der Frist der Regelfall und nicht umgekehrt. Auch wenn
das in Frage stehende Strafverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
und auch dem Umfang nach keine besonderen Anforderungen stelle, sei eine
angemessene und erstreckbare Frist für die Einreichung von allfälligen
Beweisanträgen zu gewähren. Inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren V150205 099
und dem Verfahren V140718 186 bestanden haben solle, sei nicht ersichtlich
und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt. Es treffe zwar zu,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer im
Verfahren V150205 099 amtlich verteidige. Im Zusammenhang mit den gegen den
Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen, deren Einstellung die Staatsanwaltschaft
beabsichtige, stellten sich indessen andere tatsächliche und rechtliche Fragen
als im Verfahren V150205 099. Für die im Verfahren gegen den Beschuldigten
allenfalls einzureichenden Beweisanträge müsse dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
deshalb eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden, und zwar ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben habe, auf welche
Art und Weise sie die Strafuntersuchung abschliessen wolle. Der Rechtsvertreter
könne mit der Ausarbeitung allfälliger Beweisanträge erst beginnen, wenn
feststehe, ob eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Anklage beabsichtigt sei.
Insbesondere könne und dürfe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht
auf Vorrat bzw. Spekulation hin tätig werden und unnützen Arbeitsaufwand
verursachen, zumal er damit auch den Interessen des Beschwerdeführers auf eine
ökonomische Vorgehensweise zuwiderhandeln würde. Weiter habe der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers nicht ahnen können, dass die Strafuntersuchungen gegen den
Beschwerdegegner eingestellt werden sollten. Vielmehr sei mit einem Strafbefehl
oder einer Anklage gerechnet worden.
2.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich
zuzustimmen. Die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft ist am Freitag, 3. März 2017, beim Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eingegangen. Der Fristablauf zur Stellung von
Beweisanträgen ist von der Staatsanwaltschaft auf den Freitag in der Basler
Fasnachtswoche, dem 10. März 2017, ohne die Möglichkeit einer
Fristerstreckung, angesetzt worden. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft
ist die Ansetzung von Fristen von einem Monat oder mehr zur Stellung von
Beweisanträgen auch in weniger umfangreichen Fällen nicht unüblich (vgl.
BES.2012.16/BES.2012.25, E. 2.4.1). Eine kurze Frist von sieben Tagen
– ohne die Möglichkeit einer Fristerstreckung – mit einem Fristenlauf innerhalb
eines Zeitraumes, in dem mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist,
dass Verfahrensbeteiligte und ihre Rechtsvertreter ferienabwesend sind, ist mit
keinen von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründen zu rechtfertigen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2. März 2017 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen für die
Stellung von Beweisanträgen anzusetzen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu
bewilligen. Das Honorar wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf CHF 1‘200.–,
entsprechend einem Aufwand von sechs Stunden zu CHF 200.–, inklusive Auslagen,
zuzüglich 8% Mehrwertsteuer festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine einmal kurz erstreckbare Frist von 30 Tagen zur
Stellung von Beweisanträgen anzusetzen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 1‘200.– zuzüglich 8% MWST
von CHF 96.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lionel Schüpbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).