Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.15
URTEIL
vom 3. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Rekurrentin
2
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Januar 2017
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Die
Rekurrierenden A____ (Rekurrent 1), geboren am […] 1969 und B____ (Rekurrentin
2), geboren am […] 1971, welche beide aus der Türkei stammen, waren bis am
24. Mai 2004 verheiratet. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor,
welche in den Jahren 1992, 1995, 1997 und 2004 auf die Welt kamen. Mit türkischem
Scheidungsurteil vom 24. Mai 2004 wurde das Sorgerecht für die drei
ältesten Kinder dem Vater und jenes für die jüngste Tochter C____ der Mutter
übertragen.
Am
9. Oktober 2003 reiste A____ als Asylbewerber in die Schweiz ein.
B____ und die vier gemeinsamen Kinder blieben in der Türkei zurück. A____
heiratete am 20. Juni 2005 die Schweizerin D____ und erhielt gleichentags
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt. Ab dem
- Dezember 2009 lebten die Ehegatten getrennt. Am
- Juli 2010 wurde A____ vom Migrationsamt Basel-Stadt mit Zustimmung
des Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt.
A____ stellte am
10. Februar 2010 ein Gesuch um Familiennachzug für die drei ältesten seiner
Kinder, welches mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
10. Dezember 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde.
A____ und D____ liessen
sich am 2. September 2013 scheiden. Am 2. Oktober 2013
heiratete A____ in der Türkei erneut seine frühere Ehefrau B____.
Am
12. Februar 2014 stellte A____ ein Gesuch um Familiennachzug für
seine Ehefrau B____ sowie für seine zwei jüngsten Kinder E____ und C____. In
Bezug auf die Ehefrau wurde das Gesuch vom Migrationsamt mit Verfügung vom
15. September 2014 gutgeheissen, worauf ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 wurde das Gesuch um
Familiennachzug in Bezug auf die beiden Kinder aufgrund der abgelaufenen
Nachzugsfrist und des Nichtvorliegens wichtiger familiärer Gründe rechtskräftig
abgewiesen.
Am
24. Februar 2015 stellte A____ erneut ein Gesuch um Familiennachzug
für seine zwei jüngsten Kinder. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies das Gesuch
mit Schreiben vom 6. März 2015 formlos ab, beziehungsweise
verzichtete auf den Erlass einer Verfügung aufgrund unveränderter Ausgangslage
im Vergleich zur letzten Gesuchseinreichung am 12. Februar 2014. Am
20. Mai 2015 wurde A____ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Eingaben vom
24. September 2015 und 4. Dezember 2015 stellte B____ ein Gesuch
um Familiennachzug für die jüngste Tochter C____. Nach erfolgten Abklärungen
und Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom
17. Juni 2016 das Gesuch um Familiennachzug der Tochter C____ ab. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 2. Januar 2017 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 13. Januar 2017 erhobene
Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
19. Januar 2017 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwiesen hat. Die Rekursbegründung ist am 2. Februar 2017 eingereicht
worden. Mit ihrem Rekurs beantragen die Rekurrierenden die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Familiennachzugs ihrer minderjährigen
Tochter. Die Rekurrierenden haben am 3. März 2017 eine ergänzende
Rekursbegründung eingereicht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist
verzichtet worden. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte, sofern für das
vorliegende Urteil von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. März 2015 [GOG, SG 154.100]) zur Beurteilung des Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom
19. Januar 2017 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und
der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz
[OG, SG 153.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids unmittelbar
betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung.
Somit sind sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
berechtigt.
1.2 Der
Rekurs ist gemäss § 46 Abs. 1 OG innert zehn Tagen seit
Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Nach § 46 Abs. 2 OG
ist die Rekursbegründung innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,
einzureichen. Die Rekursbegründung hat die Anträge des Rekurrenten und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Der Entscheid der
Vorinstanz vom 2. Januar 2017 konnte den Rekurrierenden am
4. Januar 2017 zugestellt werden. Der Rekurs wurde am
13. Januar 2017 erhoben und am 2. Februar 2017 begründet. Auf
den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Rekurrierenden beantragen in der Rekursbegründung die Ansetzung einer
mündlichen Verhandlung sowie die Anhörung der Rekurrierenden und ihrer Tochter.
Sie begründen den Antrag mit dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens. Es
sei zur sorgfältigen und korrekten Abklärung des Sachverhalts erforderlich,
sowohl die Rekurrierenden als auch ihre Tochter zu den Gründen für den
Familiennachzug anzuhören (Rekursbegründung, Ziff. 2.4).
2.2 Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss
Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche
Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von
Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom
5. April 2016 E. 3.2.1, 2C_813/2012 vom 21. März 2013
E. 3.2, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3 und 2C_341/2010
vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2016.152 vom
17. Januar 2017 E. 1.4 und VD.2012.162 vom
- Juli 2013 E. 1.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG
im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus
eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine
Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses
herbeigeführt werden (VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017
E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2.2, VD.2012.162
vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Eine mündliche Verhandlung mit
Anhörung der Rekurrierenden und ihrer Tochter wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen
zu befragen wären oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den
Rekurrierenden für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wäre (VGE VD.2016.152
vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom
- November 2016 E. 2.2, VD.2014.123 vom
- November 2014 E. 1.3 und VD.2010.39 vom
- April 2011 E. 1.4). Beides ist hier nicht der Fall.
2.3 Ein
Anspruch auf Anhörung ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 47 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG,
SR 142.20]) oder aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes (UN-KRK, SR 0.107).
Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf
mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2.2). Nach
Art. 47 Abs. 4 AuG werden Kinder über 14 Jahre zum
Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Tochter der
Rekurrierenden ist aber erst 13 Jahre alt. Gemäss
Art. 12 Abs. 1 UN-KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind,
das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung
in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter
und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind gemäss
Art. 12 Abs. 2 UN-KRK insbesondere die Gelegenheit gegeben, in
allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter des Kindes oder eine geeignete Stelle im
Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die
Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist mit der Urteilsfähigkeit im Sinne
von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
gleichzusetzen (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87 und
131 III 553 E. 1.1 S. 554 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2016.154
vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1).
Art. 12 UN-KRK
ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368,
BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1;
VGE VD.2016.154 vom 5. Janu-ar 2017 E. 6.3.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 47 N 26) und gilt auch in ausländerrechtlichen
Verfahren, wenn diese das Kind berühren (Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], überarbeitete und
vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, aktualisiert am
12. April 2017, Ziff. 10.2, S. 366;
BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer 2A.348/2005 vom
21. Oktober 2005 E. 4.1; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017
E. 6.3.1; Caroni, a.a.O.,
Art. 47 N 26). Im Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche
Gehörsanspruch namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das
Aufenthaltsrecht des Kindes oder einer für das Kind sorgenden Betreuungsperson
in Frage steht (BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005
E. 4.4; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1;
SEM, Weisungen AuG, Ziff. 10.2, S. 366). Träger der Konventionsgarantie
von Art. 12 UN-KRK ist das Kind. Es kann den Anspruch selber oder
durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen (BGer 2A.348/2005 vom
21. Oktober 2005 E. 4.3 mit Hinweis). Nach der UN-KRK ist das
Kind nicht zwingend mündlich und persönlich, sondern lediglich in angemessener
Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und
den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen
werden (BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87 und
124 II 361 E. 3c S. 368; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017
E. 6.3.1). Unter Umständen ist es insbesondere möglich, davon auszugehen,
dass der Standpunkt des Kindes im ausländerrechtlichen Verfahren von einem
Elternteil oder den Eltern vertreten wird (BGE 124 II 361
E. 3c S. 368; BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2;
VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1). Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn die Interessenlagen der Eltern und des
Kindes gleichgerichtet sind (BGer 2C_192/2011 vom
14. September 2011 E. 3.3.2; VGE VD.2016.154 vom
5. Januar 2017 E. 6.3.1). Massgebend ist, dass der Standpunkt
des Kindes in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (BGer 2C_192/2011
vom 14. September 2011 E. 3.3.2 und 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005
E. 4.1; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1).
2.4 Das
Familiennachzugsgesuch vom 24. September 2015 wurde vom damaligen
Rechtsbeistand der Rekurrentin 2 im Wesentlichen damit begründet, dass die
Betreuung der Tochter nicht mehr gewährleistet sei und dass diese gemäss einem
psychiatrischen Bericht vom 10. September 2015 dringend bei ihrer
Mutter beziehungsweise bei ihren Eltern aufwachsen solle. Als Beilage wurde
unter anderem ein die Tochter betreffender Rapport der Kinderpsychiatrie des
Universitätsspitals Adiyaman vom 10. September 2015 eingereicht. Mit
Eingabe vom 5. November 2015 machte der damalige Rechtsbeistand der
Rekurrentin 2 detaillierte Angaben zur persönlichen und gesundheitlichen
Situation der Tochter der Rekurrierenden. Am 4. Dezember 2015 reichte
er unter anderem einen Rapport der Kinderpsychiatrie des Universitätsspitals
Adiyaman vom 4. November 2015 ein. Im Rekurs an die Vorinstanz vom
23. Juni 2016 machte der damalige Rechtsbeistand der Rekurrierenden
erneut geltend, die Bewilligung des Familiennachzugs sei vor allem im Sinne des
Kindeswohls geboten. In der Begründung des Rekurses an das Verwaltungsgericht
vom 2. Februar 2017 machte der Rechtsbeistand der Rekurrierenden
erneut detaillierte Angaben zur persönlichen und gesundheitlichen Situation der
Tochter der Rekurrierenden und zu deren familiären Beziehungen. Zudem führte er
zur Begründung des Anspruchs auf Familiennachzug den Anspruch auf Achtung des
Familienlebens zwischen den Rekurrierenden und ihrer Tochter und auf Wahrung
des Kindeswohls der Tochter ins Feld. Als Beweismittel reichte er unter anderem
einen Bericht des behandelnden Psychiaters der Tochter vom
19. Januar 2017 ein.
Damit fand der
Standpunkt der Tochter der Rekurrierenden durch Eingaben der Rechtsbeistände
ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin in tauglicher Weise Eingang in
das Verfahren. Folglich gebietet auch Art. 12 Abs. 2 UN-KRK
keine persönliche Anhörung der Tochter durch das Verwaltungsgericht. Damit
besteht im vorliegenden Fall kein sachlicher Grund, der die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gebieten würde. Der vorliegende Entscheid erging aus
diesem Grund auf dem Zirkulationsweg.
3.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in einem ersten Schritt geprüft, ob
dem Gesuch um Familiennachzug im Rahmen der Bestimmungen von Art. 47
Abs. 1–3 AuG stattgegeben werden kann (angefochtener Entscheid,
E. 2–8). Sie hat unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts ausgeführt, dass wenn ein Ehegatte wie vorliegend bereits im
Rahmen des Familiennachzugs eingereist sei, in Bezug auf die gemeinsamen Kinder
keine neuen Nachzugsfristen zu laufen beginnen. Eltern, die zusammenlebten bzw.
das Zusammenwohnen beabsichtigten, seien insoweit als Einheit zu betrachten, so
dass sich der nachgezogene Ehegatte die vom nachziehenden Ehegatten bereits
versäumten Fristen entgegen halten lassen müsse. Die Vorinstanz ist unter Zugrundelegung
der fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG im
Einklang mit dem Migrationsamt zum Schluss gekommen, dass die Nachzugsfrist für
die Tochter C____ am 31. Dezember 2012 abgelaufen sei. Sämtliche drei
durch den Rekurrenten 1 für die
Tochter gestellten Familiennachzugsgesuche (Gesuche vom
12. Februar 2014, 24. Februar 2015 sowie
24. September 2015) seien somit verspätet gestellt worden
(E. 7 f.).
3.2 Die
Rekurrierenden stellen für den Beginn des Fristenlaufs hingegen auf das Datum
der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Rekurrentin 2,
den 15. September 2014, ab, sodass sie am 24. Februar 2015 das
Familiennachzugsgesuch innert der gesetzlichen Frist von Art. 47 AuG
gestellt habe. Dem Rekurrenten 1
könne nicht entgegengehalten werden, dass er zum Zeitpunkt, als er die
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (20. Juni 2005), keinen
Familiennachzug für die Tochter beantragt habe. Er habe damals weder das Sorge-
und Obhutsrecht über sie gehabt. Noch wäre es aussichtsreich gewesen, eine
Abänderung des Scheidungsurteils und damit die Übertragung des Sorge- und
Obhutsrechts zu beantragen, zumal das Kindeswohl am besten mit dem Verbleib bei
der Mutter gewahrt gewesen sei (Rekursbegründung, Ziff. 3.3–3.5). Diese
Vorbringen können nicht gehört werden. Sie lassen jede Auseinandersetzung mit
den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 4–7) vermissen, die sich
einlässlich mit den aufgeworfenen Fragen befasst haben. Auf die Vorbringen ist
deshalb nicht weiter einzugehen, und es kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.1 Zu
prüfen ist, ob die Rekurrierenden gestützt auf
Art. 47 Abs. 4 AuG einen Anspruch auf einen nachträglichen
Familiennachzug geltend machen können. Ein nachträglicher Familiennachzug wird aufgrund
dieser Bestimmung bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht
werden. Gemäss Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) liegen wichtige familiäre Gründe vor, wenn das
Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen
dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch
nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern auf eine
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall.
Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen. Mit dieser
Regelung soll die Integration der Kinder erleichtert werden, indem sie durch
einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung
in der Schweiz geniessen sollen, und Nachzugsgesuchen entgegengewirkt werden,
die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters
gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit
und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht
(BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1 und
2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Zudem dient die
Fristenregelung der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_363/2016
vom 25. August 2016 E. 2.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben.
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG beziehungsweise Art. 75 VZAE
und Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beziehungsweise
Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016
E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein
Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von
Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte,
versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend gemacht werden, um erst
später einen Nachzug zu beantragen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016
E. 5.1.3, 2C_303/2014 vom 20. Feb-ruar 2015 E. 6.1 und
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Demnach setzt die
Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich
die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom
26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom
25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4
S. 250 ff.). Ein wichtiger familiärer Grund liegt insbesondere vor,
wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016
E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1 und 2C_485/2013
vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein wichtiger familiärer Grund ist
hingegen in der Regel zu verneinen, wenn im Heimatland alternative
Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, als
die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz. Bei der Beurteilung der
Betreuungsmöglichkeiten ist namentlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die
Kinder durch den Familiennachzug aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen
vertrauten Beziehungsnetz gerissen würden. Die Betreuungsmöglichkeit im
Heimatland muss umso ernsthafter in Betracht gezogen werden, je älter das
nachzuziehende Kind ist, je grösser die ihm in der Schweiz drohenden
Integrationsschwierigkeiten sind und je weniger eng die Beziehung zum in der
Schweiz lebenden Elternteil ist (BGer 2C_767/2015 vom
16. Februar 2016 E. 5.1.2 und 2C_303/2014 vom
20. Februar 2015 E. 6.1; BGE 137 I 284 E. 2.2
S. 289 und 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.). Dass
alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen, ist nicht
erforderlich. Einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige
andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung
steht, wäre mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar (BGer 2C_767/2015
vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2; BGE 133 II 6
E. 3.1.2 S. 12).
Der Nachweis der
wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom
19. Februar 2016 E. 5.1.3; 2C_303/2014 vom
20. Februar 2015 E. 6.1). Insbesondere obliegt es beim
Familiennachzug aus wichtigen Gründen dem Nachzugswilligen, sich um alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatstaat zu bemühen beziehungsweise aufzuzeigen,
dass keine dem Kindeswohl besser entsprechende Betreuungsmöglichkeit vorhanden
ist (BGer 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3).
4.2 Gemäss
dem Rapport der Kinderpsychiatrie des Universitätsspitals Adiyaman vom
10. September 2015 wurden bei der Tochter der Rekurrierenden eine
andere Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend
(Klassifikation nach ICD-10: F98) sowie eine emotionale Störung mit
Trennungsangst des Kindesalters (Klassifikation nach ICD-10: F93)
diagnostiziert. Während der Trennung von der Rekurrentin 2 erlebe die Tochter
Stress und Verlustängste. Dabei nehme ihre Funktionalität ab. Deshalb werde
eine medikamentöse Behandlung begonnen. Für das weitere Wohlbefinden der
Tochter sei eine einheitliche Familie mit einer Erziehung, bei der beide
Elternteile dabei sind, notwendig. Gemäss Rapport der Kinderpsychiatrie des
Universitätsspitals Adiyaman vom 4. November 2015 sind die diagnostizierten
psychischen Krankheiten durch die Trennung entstanden. Es sei festgestellt
worden, dass die Beschwerden [wohl seit dem letzten Termin am 10. September
2015] laufend zurückgegangen seien, eine medikamentöse Behandlung erscheine
jedoch weiterhin notwendig. Gemäss dem Rapport der Kinderpsychiatrie des
Universitätsspitals Adiyaman vom 9. Januar 2017 sorgt die Rekurrentin
2 für die Familie und reist öfters aus finanziellen Gründen ins Ausland. Die
Tochter erleide aufgrund des festgestellten Stresses und der Angst psychische
Störungen, die jedes Mal erneut durch die Trennung von der Rekurrentin 2 entstünden.
Bei den durchgeführten Kontrollen sei festgestellt worden, dass die Beschwerden
trotz der Verabreichung von Medikamenten nicht zurückgingen. Aus medizinischer
Sicht werde ebenfalls empfohlen, dass die Tochter zusammen mit ihren Eltern
lebe.
Aufgrund der
medizinischen Rapporte ist davon auszugehen, dass eine Trennung von der
Rekurrentin 2 bei der Tochter zu psychischen Störungen führt. Zu solchen kommt
es gemäss den Rapporten jedoch nur dann, wenn die Rekurrentin 2 vom ihr
bewilligten Familiennachzug zum Rekurrenten 1 Gebrauch macht und in der Schweiz
lebt. Der Nachzug des betreuenden Elternteils allein stellt aber keinen wichtigen
familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar (BGer
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3 bis 4.5; SEM, Weisungen
AuG, Ziff. 6.10.4, S. 252). Im Übrigen liesse sich das verspätete
Gesuch vom 24. September 2015 ohnehin nicht mit der Bewilligung des
Gesuchs um Familiennachzug für die Rekurrentin 2 begründen, denn ihr wurde die
Aufenthaltsbewilligung bereits am 16. Oktober 2014 und damit fast ein
Jahr vor dem Gesuch um Familiennachzug für die Tochter erteilt. Irgendwelche
andere Veränderungen der Verhältnisse sind nicht eingetreten. Insbesondere ist es
der Rekurrentin 2 ohne weiteres freigestellt, von ihrem Recht, mit dem Rekurrenten
1 zusammen in der Schweiz zu leben, keinen Gebrauch zu machen und ihre Tochter
wie bisher in ihrer Heimat zu betreuen.
Gemäss den
Rapporten vom 10. September 2015 und 19. Januar 2017 ist es
für das Wohlbefinden der Tochter notwendig beziehungsweise aus medizinischer
Sicht empfehlenswert, dass die Tochter mit der Rekurrentin 2 und dem
Rekurrenten 1 zusammenleben kann. Dafür, dass eine räumliche Trennung vom
Rekurrenten 1 zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Tochter führen würde,
fehlen aber jegliche Hinweise. Seit der Geburt der jüngsten Tochter hat der
Rekurrent 1, getrennt von seiner Ehefrau und seinen Kindern, in der Schweiz
gelebt. Dass das Wohlbefinden der Tochter dadurch beeinträchtigt worden wäre,
wird nicht einmal behauptet. Die Rekurrierenden behaupten vielmehr, nach dem
Umzug des Rekurrenten 1 in die Schweiz sei das Kindeswohl mit dem Verbleib der
Tochter bei der Rekurrentin 2 in der Türkei am besten gewahrt worden
(Rekursbegründung, Ziff. 3.3); der Rekurrent 1 habe durch Kontakte in den
Ferien und über das Telefon eine gute familiäre Beziehung mit seiner Tochter
aufbauen und aufrechterhalten können (Rekursbegründung, Ziff. 3.2).
Schliesslich sind die Beschwerden der Tochter gemäss dem Rapport der
Kindespsychiatrie des Universitätsspitals Adiyaman vom
4. November 2015 seit der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 10. September 2015
fortlaufend zurückgegangen, obwohl die räumliche Trennung der Tochter vom
Rekurrenten 1 in dieser Zeit angedauert hat. Damit ist davon auszugehen, dass
ein Zusammenleben der Tochter mit dem Rekurrenten 1 für deren Wohlbefinden
nicht erforderlich ist.
4.3 Die
Rekurrierenden machen des Weiteren geltend, der Rekurrent 1 habe die Frist für
den Nachzug der Tochter aus nachvollziehbaren Gründen verstreichen lassen, weil
nach der Scheidung im Jahre 2004 die Rekurrentin 2 das alleinige Sorge- und
Obhutsrecht gehabt habe, ein Antrag auf Übertragung des Sorge- und Obhutsrechts
nicht aussichtsreich gewesen wäre und der erwerbstätige Rekurrent 1 das
damalige Kleinkind nicht hätte betreuen können (Rekursbegründung,
Ziff. 3.3). Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass die Tochter der
Rekurrierenden im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachzugsfrist am
31. Dezember 2012 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7) fast neun
Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr gewesen ist. Selbst wenn entsprechend
der Darstellung der Rekurrierenden nachvollziehbare Gründe für das Verstreichenlassen
der Nachzugsfrist angenommen werden, befreien solche aber nicht von der
Einhaltung der Nachzugsfristen und stellen keine wichtigen familiären Gründe
für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG
dar. Somit sind die Vorbringen der Rekurrierenden, selbst wenn sie als wahr
unterstellt werden, nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen
Entscheids in Frage zu stellen. Der diesbezügliche Beweisantrag auf
Parteibefragung und Beweisaussage ist deshalb abzuweisen.
4.4 Damit
hat die Vorinstanz wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG zu Recht verneint.
5.1 Die
Rekurrierenden behaupten, zwischen der Tochter und der Rekurrentin 2 bestehe
eine besonders enge familiäre Beziehung und zwischen der Tochter und dem
Rekurrenten 1 eine gute familiäre Beziehung (Rekursbegründung, Ziff. 3.2).
Auch wenn diese Behauptungen als wahr unterstellt werden, sind sie nicht
geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen,
weil die Vorinstanz ein durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
geschütztes Familienleben zwischen den Rekurrierenden und ihrer Tochter nicht
bezweifelt hat, aber zutreffend festgestellt hat, dass die Verweigerung des
Familiennachzugs unter den gegebenen Umständen mit dem Anspruch auf Achtung des
Familienlebens vereinbar ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 23). Der
Beweisantrag auf Parteibefragung und Beweisaussage betreffend die vorstehend
erwähnten Behauptungen ist deshalb abzuweisen.
5.2 Die
Vorinstanz hat festgestellt, es stehe den Rekurrierenden jederzeit offen, in
ihr Heimatland zurückzukehren und das Familienleben mit ihrer Tochter dort zu
führen oder zumindest die Betreuung bezüglich der Tochter durch Verwandtschaft
im Heimatland sicherzustellen (angefochtener Entscheid E. 19 und 15). Die
Rekurrierenden bestreiten dies in ihrer Rekursbegründung nicht und führen keine
Gründe für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Türkei
an. Damit ist davon auszugehen, dass es ihnen möglich und von vornherein ohne
weiteres zumutbar ist, ihr Eheleben und ihr Familienleben mit ihrer Tochter gemeinsam
in der Türkei zu führen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht bereits mit
rechtskräftigem, dem Rekurrenten 1 gegenüber ergangenen Urteil festgestellt,
dass es ihm möglich und ohne weiteres zumutbar sei, das Familienleben mit
seinen älteren Kindern in der Türkei zu führen (VGE VD.2012.126 vom
10. Dezember 2012 E. 3.5.2).
6.1 Die
Rekurrierenden haben für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht.
6.1.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die
Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.
Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde
(BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).
6.1.2 Der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. Januar 2017 ist in jeder
Hinsicht korrekt. Zudem zielen die Ausführungen in der Rekursbegründung
teilweise an der Sache vorbei und die Rekursbegründung lässt eine
Auseinandersetzung mit wesentlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz
vermissen. Der Rekurs ist deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich
haben die Rekurrierenden keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
6.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Rekurrierenden die Kosten des Rekursverfahrens in solidarischer
Verbindung zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Kosten sind
auf CHF 1‘200.– festzulegen.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer
Verbindung mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.