Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.51
ENTSCHEID
vom 22.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
geb. […] Beschuldigte
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. März 2017
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Aufgrund einer
Strafanzeige der Appellationsgerichtspräsidentin B____ und des Appellationsgerichtspräsidenten
C____ vom 24. Februar 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein
Untersuchungsverfahren wegen Urkundenfälschung gegen A____ ein. Mit Verfügung
vom 27. März 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten von A____ in [...]. An der
am 30. März 2017 am Wohnort von A____ durchgeführten Hausdurchsuchung
beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen und Datenträger.
Gegen diesen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl richtet sich die mit Eingabe vom 31. März 2017 beim
Rechtsdienst des Kantons Solothurn erhobene und von diesem an das
Appellationsgericht weitergeleitete Beschwerde, mit welcher A____
(Beschwerdeführerin) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der
Staatsanwaltschaft und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an sie
beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 28. April
2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdeführerin
in der Replik vom 10. Mai 2017 (Posteingang) an ihren Anträgen festhält. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.
März 2017, mit welcher die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme und die
Durchsuchung von Gegenständen und Vermögenswerten der Beschwerdeführerin
angeordnet wurde (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl). Gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die
angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
382 N 1 ff.). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angeordneten
Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beschlagnahme mit der Begründung, sie
habe keine Urkundenfälschung begangen. Sie verstehe daher auch nicht, weshalb
die Staatsanwaltschaft ihr iPhone, ihre Laptops und weitere Geräte sowie
Dokumente beschlagnahmt habe.
2.2 Dem
hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass jemand mittels Fälschung eines
Schreibens vom 17. Februar 2017 mit dem Briefkopf des Appellationsgerichts
versucht habe, in Portugal gesperrte und bei der Bank [...] auf Konti der
Beschwerdeführerin vorhandene Vermögenswerte freizubekommen, deren Einziehung
vom Appellationsgericht im Verfahren SB.2012.42 gegen die Beschwerdeführerin bestätigt
worden seien. Da von einer Freigabe der einzuziehenden Vermögenswerte in erster
Linie die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin profitiert hätte, sei sie die
Hauptverdächtige, weshalb an ihrem Wohnort in [...] eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden sei. Aufgrund des dringenden Tatverdachts der
Urkundenfälschung seien die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger erfüllt. Da die
Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Hausdurchsuchung jegliche Beteiligung
an der in Frage stehenden Urkundenfälschung bestritten habe, sei die
Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen und Datenträger schliesslich
nicht nur rechtmässig, sondern für die weiteren Abklärungen des Tatverdachts
geradezu unerlässlich.
3.1 Voraussetzungen
der Beschlagnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO),
ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), die Verhältnismässigkeit
der Beschlagnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und die Wahrscheinlichkeit,
dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem
der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.
263 StPO N 4, 12 und 22). Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1
StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson,
wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie
zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen
gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind
(lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Die Beweismittelbeschlagnahme
stellt das wesentliche Instrument der Staatsanwaltschaft dar, um Objekte, die
eventuell bei der Beweisführung Verwendung finden können, in den Prozess
einzubringen. Mit ihr werden sachliche Beweismittel provisorisch
sichergestellt, die der Erforschung des Sachverhalts dienen können (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 7).
3.2
3.2.1 Dass
die Beschlagnahme nach Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen worden ist
(Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
Zeitpunkt ihrer Anordnung verhältnismässig gewesen ist (Art. 197
Abs. 1 StPO) und die dabei beschlagnahmten Datenträger und Dokumente
voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a
StPO), stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Sie wendet allerdings sinngemäss
ein, dass kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, mit der Begründung,
sie habe sich nicht der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
3.2.2 Ein
Verdacht reicht zur Anordnung der Beschlagnahme aus; es muss keine Gewissheit
bestehen, dass Straftaten begangen worden sind. Es ist durchaus möglich, dass
der Tatverdacht sich in der Folge nicht konkretisiert und das Verfahren
letztlich nicht zu einer Verurteilung führt. Zu prüfen ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren somit nur, ob zum Zeitpunkt der Beschlagnahme genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an
dieser Tat vorgelegen haben. Ob die Beschwerdeführerin den Straftatbestand der
Urkundenfälschung erfüllt hat, ist Thema der Strafuntersuchung, deren Ergebnis
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorweggenommen werden kann.
3.2.3 Mit
einem auf den 17. Februar 2017 datierten, mit dem Absender und dem Briefkopf
des Appellationsgerichts sowie dem Aktenzeichnen SB.2014.108 versehenen
Schreiben wurde inhaltlich die Freigabe der in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogenen, auf den Bankkonti
der portugiesischen Bank [...] vorhandenen Vermögenswerte stipuliert (act. 6).
Gemäss Strafanzeige der Appellationsgeritspräsidentin B____ und des
Appellationsgerichtspräsidenten C____ (act. 6) wurde dieses Dokument jedoch
nicht vom Appellationsgericht verschickt. Dazu hatte es auch insofern keinen
Anlass, als es bereits mit Urteil AGE SB.2012.42 vom 18. Oktober 2013
weitgehend das Urteil des Strafgerichts betreffend ein von der
Beschwerdeführerin begangenes Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb bestätigte und die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte
guthiess. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
vom 12. Mai 2014 ab, womit die Einziehung in Rechtskraft erwuchs. Die Freigabe
der besagten Vermögenswerte liegt vielmehr im alleinigen Interesse der
Beschwerdeführerin, hätte im Falle einer solchen doch grundsätzlich nur sie als
Kontoinhaberin überhaupt Zugriff auf die Vermögenswerte gehabt. Schliesslich
akzeptiert die Beschwerdeführerin ihre Verurteilung und die damit verbundene Einziehung
der beschlagnahmten Vermögenswerte auch nicht (act. 6, Beilagen 2, 3 und 4),
weshalb der begründete Verdacht besteht, dass sie mit dem gefälschten Dokument
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht die Freigabe der Vermögenswerte
erwirken wollte. Damit bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Urkundenfälschung und die Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Straftat.
Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft annehmen, dass zumindest
die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts erfüllt ist.
3.2.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt derer Anordnung sämtliche Voraussetzungen
der Beschlagnahme erfüllte waren.
3.3
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es seien ihr die beschlagnahmten
Dokumente und Datenträger zurückzugeben. Es sei nunmehr über einen Monat her,
seit die Beschlagnahme erfolgt sei. Ohne die beschlagnahmten Gegenstände werde
das Leben „eher unerträglich“ (act. 7, Replik [Posteingang vom 10. Mai 2017]).
Deshalb seien ihr die beschlagnahmten Gegenstände, sobald die
Staatsanwaltschaft diese nicht mehr brauche, auszuhändigen. Damit bringt die
Beschwerdeführerin sinngemäss ihre Zweifel in Bezug auf die
Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zum Ausdruck.
3.3.2 Gemäss
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen strafprozessuale Zwangsmassnahmen
nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, als die Strafuntersuchung dies
unbedingt nötig macht. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt
die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme auf und
händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus. Das Bundesgericht hat in
diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Beschlagnahme einen Eingriff in die
durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Position als Besitzerin
oder Eigentümerin darstelle. Dies bedeute, dass die beschlagnahmten Güter
grundsätzlich der Eigentümerin oder Besitzerin zurückzugeben seien, sofern sie
für das Strafverfahren nicht mehr benötigt würden. Die Beschlagnahme dürfe nur
aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die
Möglichkeit der Einziehung weiterhin beständen (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133
f.).
3.3.3 Wie
bereits oben ausgeführt (E. 3.2.1) wurden die sichergestellten Gegen-stände der
Beschwerdeführerin zu Beweiszwecken beschlagnahmt. Die Sichtung und Auswertung
dieser beschlagnahmten Gegenstände sind jedoch gemäss Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 28. April 2017 noch nicht erfolgt, weshalb die Aufrechterhaltung
der Beschlagnahme zwecks Beweissicherung mindestens bis zu diesem Datum verhältnismässig
gewesen ist. Die Rückgabe der Gegenstände an die Beschwerdeführerin hat erst
nach der Auswertung zu erfolgen, sofern die Möglichkeit der Einziehung nicht
weiterhin besteht.
Soweit die
Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, sie könne aus finanziellen Gründen keinen
Anwalt beziehen, ein sinngemässes Gesuch um amtliche Verteidigung stellt
(act. 3), wird dieses aus nachfolgenden Gründen nicht bewilligt: Nach Massgabe
von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die
beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Gemäss Art. 132
Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten
Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall
handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen
wäre. Zudem darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten
sein (statt vieler: AGE HB.2014.7 vom 26. März 2014 E. 5.1, BES.2016.149 vom 5.
Januar 2017 E. 3). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2
S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Bei
dem der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen
Straftatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) handelt
es sich zwar nicht um einen Bagatellfall, die Beschwerdeführerin hat aber keine
aktuellen Unterlagen zu ihrer Mittellosigkeit eingereicht, so dass diese nicht
belegt ist. Vor allem aber ist festzuhalten, dass ihre Beschwerde nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos zu taxieren ist. Aufgrund
des Umstandes, dass sämtliche Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind,
muss der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass ihrem Begehren nicht
Folge geleistet werden kann.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.‒
bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.