Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.12
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch C____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Januar 2017
betreffend definitive Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl-Nr.: [...])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom
15. April 2016 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin) gegen die A____
(Beschwerdeführerin) Forderungen von CHF 81‘236.40 nebst 5% Zins seit dem
11. März 2014, CHF 10‘444.10, nebst 5% Zins seit dem 9. Juli 2014 und
CHF 5‘122.80 nebst 5% Zins seit dem 26. November 2014 in Betreibung.
Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rechtsvorschlag.
Mit Gesuch vom 5. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin beim
Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen
für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 130.65.
Als Rechtsöffnungstitel reichte die Beschwerdegegnerin ein mit einer
Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30.
Juni 2014 sowie zwei mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Kostenfestsetzungsbeschlüsse
des Landgerichts Ravensburg vom 23. März 2015 ein. Mit Entscheid vom 3. Januar
2017 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdegegnerin die definitive
Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr.[...] und verurteilte die Beschwerdeführerin
zur Tragung der Gerichtskosten sowie Bezahlung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin
wurde der Entscheid schriftlich begründet.
Gegen
diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach
Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist
innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Zustellung des begründeten
Entscheids an die Beschwerdeführerin erfolgte am 15. März
2017. Mit Beschwerde vom 23. März 2017 (Postaufgabe: 25.
März 2017) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Auf
die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
2.1 Gegen
den angefochtenen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hauptsächlich
Einwände gegen die Bewilligung der definitiven Rechtöffnung vor, welche sich
gegen die materiell-rechtliche Forderung richten. Weiter behauptet die
Beschwerdeführerin, eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin in Höhe von
EUR 29‘250.59 zu haben. Schliesslich bringt sie vor, dass „diese Sache auch
verjährt“ sei.
2.2 Liegt
ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, erteilt das Gericht definitive
Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die
Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder sich
auf die Verjährung beruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Beweis der Tilgung durch
Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur
provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Staehelin, Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 81
SchKG N 10 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat der Schuldner durch Urkunde nicht
nur den Grund der Tilgung (Bestand einer Gegenforderung) zu beweisen, sondern
auch den genauen Betrag der untergegangenen Schuld (BGE 136 III 624
E. 4.2.3 S. 626).
Wird als
definitiver Rechtsöffnungstitel ein ausländischer Entscheid vorgelegt, kann der
Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden
Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) vorgesehen sind, sofern nicht
ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat
(Art. 81 Abs. 3 SchKG; Staehelin, a.a.O.,
Art. 81 SchKG N 28 und 30). Vorliegend ist das Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR
0.275.12) anwendbar. Gegen die Anerkennung eines ausländischen Entscheids
können die in Art. 34 f. LugÜ genannten Einwendungen geltend gemacht werden.
Nach Art. 45 Abs. 2 LugÜ darf die ausländische Entscheidung jedoch keinesfalls
in der Sache selbst nachgeprüft werden.
2.3 Indem
die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem
Verhalten gegen die vertraglichen Garantie-Bedingungen verstossen, weshalb die
Garantie mit Haftung erloschen sei, macht sie materielle Einwendungen geltend,
die auf eine Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 11. März 2014 hinauslaufen. Solche Einwendungen sind gemäss
Art. 45 Abs. 2 LugÜ ausgeschlossen.
Unklar ist, ob die
Beschwerdeführerin durch die Behauptung, eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin
zu haben, Tilgung durch Verrechnung geltend machen möchte. Die Frage braucht jedoch
nicht weiter geprüft zu werden, da hierzu notwendige Urkunden nicht eingereicht
wurden und der Bestand einer Gegenforderung somit eine unbewiesene Behauptung darstellt.
Demgegenüber
muss die Verjährung nur angerufen, nicht durch Urkunden bewiesen werden. Bei ausländischem
Recht obliegt indes dem Schuldner, die entsprechenden Rechtquellen darzutun,
auf die er seine Verjährungsabrede stützt (Staehelin,
a.a.O., Art. 81 SchKG N 20; Vock,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 81 N 6). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, auf welche
Rechtsquellen sie ihre Verjährungseinrede stützt, womit auch diese Rüge
erfolglos bleibt.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die
unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren werden mit CHF 750.– festgelegt (vgl. Art. 61 in
Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine
angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. Januar 2017 (V.2016.985) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.