Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.38
URTEIL
vom 2.
Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Türkei,
[...]
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Dolmetscher/in
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 31. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von der Türkei, wurde am 1. Februar 2016 beim Grenzübergang Basel/Freiburgerstrasse
als Kunde eines in Lörrach eingelösten Taxis bei der Einreise in die Schweiz
durch die Grenzwache kontrolliert. Er konnte sich lediglich mit abgelaufenen
türkischen Reisedokumenten ausweisen und es stellte sich heraus, dass er 1 kg
Amphetamin mitführte; er wurde um 17.35 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen,
und in der Folge wurde über ihn Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet.
Das Strafgericht erklärte A____ mit Urteil vom 9. Mai 2016 des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig
und verurteilte ihn zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Am 31. Mai 2017 wurde A____
aus dem Strafvollzug bedingt und zu Handen des Migrationsamtes entlassen,
welches ihn mit Verfügung vom 22. Mai 2017 aus der Schweiz weggewiesen und am
31. Mai 2017 über ihn Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 31. August 2017
verfügt hat; gleichentags wurde ihm ein vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2027
gültiges Einreiseverbot eröffnet. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 22. Mai 2017 eröffnet. Diese
Voraussetzung für die Haft ist gegeben. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h
(und auch g) i.Verb.m. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG ist erfüllt, indem der
Beurteilte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Auch der
Haftgrund der Untertauchensgefahr ist gegeben, nachdem der Beurteilte nicht
bereit ist, in seine Heimat Türkei zurückzukehren. Der Beurteilte macht
geltend, die Schweiz auf jeden Fall in Richtung Belgien verlassen zu wollen,
weil seine Familie, also seine Eltern, seine Frau und seine drei Kinder in
Brüssel lebten. Er lebe seit 22 Jahren in Belgien, sei Kurde, er sei zum
letzten Mal vor 6 oder 7 Jahren in der Türkei gewesen, und wenn er in die
Türkei ginge, würde er eingezogen, um Militärdienst zu leisten, welchen er
verweigere.
In der Tat sind
die Migrationsbehörden zum Zeitpunkt der Festnahme des Beurteilten am 1.
Februar 2016 von einem gültigen Aufenthaltstitel des Beurteilten für Belgien
ausgegangen, haben Belgien um Rückübernahme ersucht, und Belgien hat am 27.
April 2016 die Rückübernahme bestätigt. Allerdings ist die
Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten für Belgien im Juni 2016 erloschen,
weshalb Belgien nunmehr, nach der bedingten Haftentlassung des Beurteilten vom
31. Mai 2017, auch nach mehrmaliger Nachfrage der schweizerischen Behörden
nicht mehr bereit ist, ihn zurück zu nehmen – ein per 30. Mai 2017 gebuchter
Flug wurde folglich annulliert. Ob sich am Ganzen etwas geändert hätte, wenn
das kantonale Migrationsamt bereits im April/Mai 2016 dem SEM mitgeteilt hätte,
dass die Rücküberstellung nach Belgien nicht innert eines Monats würde
stattfinden können (vgl. die entsprechende Aufforderung zur Mitteilung im Mail
des SEM an das Migrationsamt vom 28. April 2016) – dass sich der Beurteilte in
Untersuchungshaft befand und das Strafende nicht absehbar war, wusste das SEM
bereits aus dem Rückübernahmegesuch vom 4. April 2016 –, ist zu bezweifeln. Die
Frage kann jedoch offen bleiben, steht es dem Haftrichter im vorliegenden
Verfahren doch nicht zu, materiell über Aufenthaltsbewilligungen zu befinden,
und schon gar nicht für Belgien. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der
Beurteilte den Grund für den Verlust seines Aufenthaltstitels mit seiner
fortgesetzten und massiven Delinquenz – er wurde notabene auch in Belgien
bereits im Jahr 2009 wegen Betäubungsmittelhandels zu 4 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt – letztlich selber gesetzt hat und es ihm unbenommen bleibt, sich
erneut bei den belgischen Behörden um ein Bleiberecht bei seiner Familie zu
bemühen. Sofern er nicht konsularische Hilfe in Anspruch nimmt, auf welche
Möglichkeit er heute hingewiesen wurde, wird es ihm zuzumuten sein, dies von
seiner Heimat aus zu tun: Der Beurteilte wurde am 22. Mai 2017 aus der Schweiz
weggewiesen, die Wegweisung ist nicht angefochten, ein Asylverfahren ist nicht
hängig. Die Wegweisungsverfügung kann im vorliegenden Haftverfahren nicht
materiell überprüft werden. Dass sie offensichtlich unzulässig oder geradezu
nichtig wäre, kann nicht gesagt werden (vgl. etwa BVGer D-2963 vom 9. Juni
2016). Damit sind zwei Haftgründe gegeben, und die Haft erweist sich als
rechtmässig sowie auch als verhältnismässig, ist doch kein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach der Türkei – der einzig rechtlich
möglichen Destination – ersichtlich: Der Beurteilte selber gibt an, im Falle
seiner Freilassung umgehend zu seiner Familie in Belgien reisen und keinesfalls
in der Schweiz bleiben (und sich damit dem korrekten Wegweisungsvollzug zur
Verfügung halten) zu wollen. Die angeordnete Haft ist somit recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 31. August 2017 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.