Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.219
URTEIL
vom 22. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 14. September 2016
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. August 2016 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ersuchten
die Tochter und der Schwiegersohn von A____ um die Errichtung einer
Beistandschaft. Sie führten aus, dass die Mutter bzw. Schwiegermutter aufgrund
ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage sei, ihre finanziellen
und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die daraufhin von
der KESB vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass A____ bei der Erledigung
gewisser Angelegenheiten der Unterstützung eines Beistandes bedarf. Anlässlich
eines Besuches am 2. September 2016 wurde Frau A____ von einer Vertreterin der
KESB über das Institut der Beistandschaft sowie spezifisch über die Aufgaben
und Kompetenzen eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung informiert.
Sie erklärte sich mit der Errichtung einer Beistandschaft sowie der Ernennung eines
Berufsbeistandes vom Amt für Beistandschaften (ABES) ausdrücklich
einverstanden.
Mit Entscheid vom
14. September 2016 errichtete die KESB über A____ gestützt auf Art. 394 Abs. 1
i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft,
im Wesentlichen für die Bereiche Wohnen, Gesundheit sowie administrative und
finanzielle Angelegenheiten. Im Weiteren wurde ein Beistand des ABES ernannt.
Gegen diesen
Entscheid haben sowohl Frau A____ (Beschwerdeführerin ) als auch ihr Sohn B____
(Beschwerdeführer) am 20. Oktober 2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass
die Beschwerdeführerin keinen Beistand wolle, da ihr ältester Sohn das für sie
tue. Mit Schreiben vom 7. November 2016 hat sich die Beschwerdeführerin nochmals
ans Gericht gewandt und ausgeführt, dass sie keinen Beistand brauche, da ihr
Sohn ihr helfe, „wenn nötig“. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 nahm die KESB
Stellung und stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
In der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht sind die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer,
der als Beistand vorgesehene [...] vom Amt für Beistandschaften sowie [...] von
der KESB befragt worden und haben das Wort erhalten. Für ihre Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem
vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art.
450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in
Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff.
ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs.
1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art.
450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls legitimiert ist
der Beschwerdeführer als der Betroffenen nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2
ZGB).
1.3 Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450 ZGB N 42). Auch wenn die
Beschwerde im vorliegenden Fall nicht ausführlich begründet worden ist, geht
aus ihr sowie der zweiten Eingabe der Beschwerdeführerin mit ausreichender
Klarheit hervor, dass sie – trotz offenbar entgegenstehender Meinungsäusserung
gegenüber der Vertreterin der KESB anlässlich des Gesprächs vom 2. September
2016 – mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden ist. Dies
genügt den obgenannten Anforderungen.
1.4 Der
Entscheid der KESB wurde am 15. September 2016 versandt, die Beschwerde am 20.
Oktober 2016 der Post übergeben. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit
Mitteilung des Entscheides. Da der Versand des Entscheids per A-Post erfolgte,
kann der Zustellzeitpunkt an die Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit
festgestellt werden. Die Behörde wäre jedoch für diesen beweispflichtig, so dass
auf die im Zweifel rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 20. Oktober 2016 einzutreten
ist (vgl. Art. 450b ZGB). Hingegen ist das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
7. November 2016 klar verspätet und kann nur noch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes Berücksichtigung finden.
1.5 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).
2.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
2.2 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft
nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung
besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch
Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.
3.1 Vorliegend
haben die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben
vom 8. August 2016 an die KESB ausgeführt, dass sie seit Januar 2014 die
finanziellen Angelegenheiten für die Mutter bzw. Schwiegermutter, auf deren
Wunsch hin, erledigen würden. Es seien jedoch seit dem Jahr 2013 immer wieder
Summen vom Seniorenkonto abgehoben worden, welche den normalen Monatsverbrauch
deutlich übersteigen würden. Diese Beträge habe die Mutter bzw. Schwiegermutter
gemäss eigener Bestätigung ihrem Sohn B____ gegeben. Nachdem das Seniorenkonto
drastisch abgenommen habe, hätten sie sich entschlossen, alle Rechnungen inkl.
Essen und Katzenfutter zu begleichen und A____ ein Sackgeld von CHF 400.– zur
freien Verfügung zu geben. Immer wieder sei es zu Differenzen wegen Geld
gekommen. Nach einem erneuten Geldstreit habe die Mutter/Schwiegermutter wieder
alles alleine in die eigenen Hände nehmen wollen, was aber vom Sozialdienst des
[...]-Spitals (die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit hospitalisiert,
Anm. ergänzt) nicht für gut befunden worden sei. Nach einer Entschuldigung
der Mutter/Schwiegermutter hätten sie dann die Finanzen wieder übernommen. Im
Juli sei der Streit eskaliert, da sie Geld gefordert habe für Ferien mit ihrem
Sohn B____ sowie für ein Darlehen. Schliesslich seien die Ferien 3
Tagesausflüge gewesen. Nachdem sie letzte Woche einen eingeschriebenen Brief
erhalten hätten, würden sie nach Rücksprache mit der KESB den Forderungen
nachgeben und alle geforderten Unterlagen sowie Akten übergeben und alle
notwendigen Umschreibeformalitäten sofort einleiten.
Im Rahmen eines
Telefongesprächs vom 17. August 2016 mit der KESB weist die Tochter ergänzend
darauf hin, dass es sehr schwierig sein werde, an ihre Mutter heranzukommen.
Wenn man einen Termin mit ihr abmache, werde sie sehr wahrscheinlich nicht
kommen. Sie nehme sehr viele Termine nicht wahr. Bei einem Hausbesuch gehe sie
davon aus, dass sie die Türe nicht öffne. Telefonisch könne man es versuchen,
vielleicht habe sie gerade Lust abzunehmen, vielleicht aber auch nicht. Gesundheitlich
gehe es ihrer Mutter schon länger nicht mehr gut. Der Schwiegersohn ergänzt,
dass die Urteilsfähigkeit schwierig zu beurteilen sei. Sie verstehe nicht immer
alles und sei auf jeden Fall beeinflussbar. Dass sie alles alleine mache sei
undenkbar. Im Weiteren äusserte er sich zur Geldproblematik in Bezug auf den
Sohn B____.
3.2 Die
folgenden Abklärungen der KESB ergaben, dass die Beschwerdeführerin bei der
Erledigung der Unterstützung eines Beistandes bedarf. Unter anderem hat der
Hausarzt der Beschwerdeführerin mündlich am Telefon vom 23. August 2016 wie
auch in einer schriftlichen Stellungnahme vom 29. August 2016 gegenüber der
KESB ausgeführt, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine Beistandschaft
unbedingt befürworte. Er empfinde es auch als sehr schwierig, dass die
Beschwerdeführerin noch zu Hause wohne. Er sei froh, wenn sie einen Beistand
bekomme, der schaue, ob dies wirklich noch möglich sei. Eine Betreuung durch Pro
Senectute als Alternative zu einer Beistandschaft sehe er nicht. Es sei besser,
wenn die Beschwerdeführerin von offizieller Seite unterstützt werde.
Auch die
Mitarbeiterin der Spitex berichtet gegenüber der KESB anlässlich eines
Telefonates vom 22. August 2016, dass sie jeden Morgen bei der
Beschwerdeführerin vorbei gehe, um ihr die Medikamente zu richten. Ob sie diese
allerdings nehme, wisse sie nicht. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten zu verrichten. So
sage sie zum Beispiel immer, dass sie die Termine bei der Physiotherapie
wahrnehmen werde, aber vergesse sie dann wieder oder es klappe sonst nicht. Die
Zusammenarbeit sei schwierig, da sie alles ablehne. Eigentlich mache die
Beschwerdeführerin zumeist einen adäquaten Eindruck, aber schlussendlich klappe
dann trotzdem nichts. Sie könne nichts an die Hand nehmen oder selbst
organisieren. Die Beschwerdeführerin habe ihr auch selbst gesagt, dass sie
Hilfe benötige. Sie habe sie dann an die Pro Senectute verwiesen. Zudem merkte
sie an, dass ihr der Sohn B____ nicht vertrauenswürdig erscheine.
3.3 Aufgrund
der Erkenntnisse aus den Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 14.
September 2016 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung. Als Beistand wurde ein Berufsbeistand des Amtes für
Beistandschaften eingesetzt. Die KESB begründet ihren Entscheid damit, es sei
aufgrund der Aussagen sämtlicher involvierter Personen zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, Entscheidungen
betreffend ihr Vermögen und Einkommen selber zu fällen. Im Weiteren führt die
KESB in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 aus, es sei neben der Tatsache,
dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht selber regeln könne im
Weiteren vorausgesetzt, dass sie keine zur Stellvertretung berechtigte Person
bezeichnet habe. Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin urteilsunfähig
und nicht mehr in der Lage, eine Vollmacht an eine Person zu erteilen, weshalb
die Regelung der Angelegenheiten nicht durch einen Verwandten erfolgen könne.
Überdies bestehe ein Konflikt unter den Kindern der Beschwerdeführerin bzw. es
handle sich um eine komplexe Familiensituation, weshalb eine unabhängige
Drittperson eingesetzt wurde.
3.4 Aus
den vorstehend relevierten Berichten und Erwägungen ergibt sich einerseits,
dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist,
ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen.
Auch anlässlich der Gerichtsverhandlung war die kognitive Einschränkung der
Beschwerdeführerin offensichtlich bzw. kam sie schnell an ihre Grenzen. So
verstand sie die Fragen oftmals nicht bzw. fragte nach, da sie die Frage nicht
verstanden hatte, oder sie beantwortete diese gar nicht bzw. nicht korrekt
(Verhandlungsprotokoll S. 3, 6 f., 9). Aufgrund des vorliegenden
Schwächezustandes ist die Errichtung einer Beistandschaft mit
Vermögensverwaltung indiziert und verhältnismässig.
Andererseits
kann nach Auffassung des Gerichts eine solche Beistandschaft oder Unterstützung,
– obwohl dies der Wunsch der Beschwerdeführerin ist – nicht durch den Sohn und Beschwerdeführer
ausgeübt werden. Dies belegen nicht zuletzt seine Äusserungen vor Appellationsgericht.
So zeigte er sich nicht motiviert bzw. kooperativ, als eine Richterin ihn
fragte, ob er bereit wäre, wie ein Beistand eine Buchhaltung zu führen und
damit Transparenz in die von ihm für seine Mutter vorgenommenen Zahlungen zu
bringen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen stimmte er dem Vorschlag zu (Verhandlungsprotokoll
S. 8 f.). Im Weiteren ist aktenkundig, dass er in mindestens zwei Fällen zwar
verlangte an Gesprächen mit der KESB bzw. dem eingesetzten Beistand dabei zu
sein, dem einen Termin jedoch unentschuldigt fernblieb (Stellungnahme KESB vom
7. Dezember 2016, Aktenbeilage 5, S, 2) bzw. für die Vereinbarung des zweiten
nicht erreichbar war (Verhandlungsprotokoll S. 5, 12). Auch die Tatsache, dass
bei der Beschwerdeführerin eine Empfänglichkeit für Fremdbeeinflussung besteht –
das Gericht ist zur Auffassung gelangt, dass die Mutter sich wegen ihres Sohnes
zur Wehr gesetzt hat – und der Sohn offensichtlich die Beschwerde verfasst hat,
spricht gegen die Übernahme der Rolle des Beistandes durch ihn. Damit ist auch
das Erfordernis der Subsidiarität der Massnahme erfüllt.
Zusammenfassend
ist somit die Beistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss dem angefochtenen
Entscheid vom 14. September 2016 zu bestätigen.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den beiden unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Da diese aber – wie
sich aus den Akten sowie aufgrund der in der Verhandlung bekannt gewordenen
Informationen ergibt – offensichtlich in angespannter finanzieller Situation
leben (die Beschwerdeführerin lebt von der AHV und Ergänzungsleistungen, der Beschwerdeführer
verfügt über eine IV-Rente), ist ihnen, auch wenn nicht ausdrücklich beantragt,
die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu
gewähren (vgl. VGE VD.2015.145 vom 12. Januar 2016 E. 4). Daraus folgt, dass
die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Staates
gehen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.– gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
[...]
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.