Non-entry on deficient enforcement complaint

BEZ.2017.14Tribunal supérieur26 avr. 2017Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt Appellationsgericht, acting as upper supervisory authority in debt enforcement matters, held that the debtor’s complaint against the lower supervisory authority’s decision on the seizure of his future SUVA pension was inadmissible. The filing contained neither a proper request nor any meaningful reasoning and therefore failed to satisfy the formal requirements of Art. 321 ZPO. The court accordingly declined to enter into the complaint. It also held that no court costs were to be charged in these supervisory proceedings.

Regeste Omnilex

Art. 17 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO; admissibility of a supervisory complaint in debt enforcement proceedings. A complaint must contain concrete requests and a reasoned challenge to the appealed decision; it must indicate, at least in substance, to what extent the decision is contested and why it is alleged to be wrong. Mere expressions of disagreement or requests for a new decision are insufficient. Even for laypersons, the minimum requirement is an intelligible explanation of the alleged error and the relief sought. Where these formal requirements are manifestly not met, the supervisory authority may not enter into the complaint. Proceedings before the upper supervisory authority are in principle free of charge (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2017.14

ENTSCHEID

vom 26. April 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. März 2017

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Mit Pfändungsurkunde vom 24. August 2015 pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die künftige SUVA-Rente von A____ im monatlichen Betrag von CHF 720.– für die Dauer eines Jahres. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 und am 26. Oktober 2016 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 20. März 2017 wies diese die Beschwerden vom 19. Oktober 2015 und 26. Oktober 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer) am 28. März 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 zugestellt worden; die am 24. Juli 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiell-recht­lichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

Eine Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14; aus der Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar 2012, PP110025 E. 4.a). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/In­fanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; 5A_481/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 221 N 38).

Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. März 2017 lediglich aus: „Ich bin nicht mit der Entscheidung vom 20. März nicht einverstanden. Können sie bitte eine neue Entscheidung machen“. Auf dem beigelegten angefochtenen Entscheid brachte er den Begriff „opposition“ an. Weitere Ausführungen machte der Beschwerdeführer nicht. Damit enthält die Beschwerde weder einen hinreichenden Antrag noch eine Begründung und erfüllt die formellen Anforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. März 2017 (AB.2016.65) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Betreibungsamt Basel-Stadt

untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Mots-clés

debt enforcementseizuresupervisory complaintadmissibilitystatement of reasonsrequestsnon-entrycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the supervisory complaint met the formal requirements of requests and reasoning under Art. 321 ZPO.

Solution extraite

The complaint did not contain a sufficient request or any adequate reasoning, so the appeal could not be considered.

Motifs extraits

The appellant only stated that he disagreed and asked for a new decision; this did not explain why the challenged decision was wrong or what relief was sought. The formal requirements were therefore clearly not met.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged in the supervisory appeal proceedings.

Solution extraite

No court costs were charged because the proceedings before the upper supervisory authority are generally free of charge.

Motifs extraits

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG provides for cost-free proceedings in this type of matter.

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