Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.111
URTEIL
vom 21.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. August 2016
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. August 2016 wurde A____ der Verletzung
von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) Berufung angemeldet und erklärt. Sinngemäss beantragt
er in seinem Schreiben vom 7. November 2016 die Aufhebung des Urteils vom
Strafgericht vom 15. August 2016, da er nicht am Samstag den 10. Oktober 2015,
sondern am Sonntag, 11. Oktober 2015 durch den Walkeweg gefahren sei. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie
auf eine Stellungnahme verzichte.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht am 21. Februar 2017 ist der Berufungskläger
sowie die Zeugin, Polizeidienstangestellte (PolA) 1 B____ befragt worden. Der
Berufungskläger ist zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend
der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Dem
Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, teilweise bestrittener Sachverhalt
zugrunde:
Der Berufungskläger
hat am 10. Oktober 2015 um 10:41 Uhr den Personenwagen [...] von der Münchensteinerstrasse
in Basel kommend durch den Walkeweg in Richtung Duggingerhof gelenkt. Bei der
Verzweigung Walkeweg / Duggingerhof fuhr er geradeaus und missachtete dabei das
Vortrittsrecht eines die Verzweigung korrekt von rechts befahrenden
Polizeifahrzeugs, dessen Lenkerin abrupt abbremsen musste um eine Kollision zu
verhindern.
1.4 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, mit seinem Auto an der besagten Örtlichkeit
durchgefahren zu sein. Er moniert jedoch einerseits das Datum; der Vorfall soll
seiner Meinung nach am Sonntag den 11. Oktober 2015 und nicht am Samstag den
10. Oktober 2015 stattgefunden haben. Andererseits vertritt er die Ansicht,
dass er dem Polizeifahrzeug den Vortritt nicht genommen habe bzw. es nicht
wegen ihm halten musste. Im Übrigen seien die Aussagen der Zeugin, der
Polizeidienstangestellten C____, nicht glaubwürdig. Im Weiteren behauptet er,
mit dem Rückspiegel im Polizeifahrzeug einen Mann und eine Frau gesehen zu
haben und nicht zwei Frauen.
2.1 Der
Berufungskläger rügt sinngemäss eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er
macht geltend, die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt zu Unrecht als
nachgewiesen erachtet und sich dabei auf unglaubwürdige Aussagen von PolA C____
gestützt.
2.1.1 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“, hat das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen,
wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung
als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten
Person und nicht diese ihre Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40
mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Als Beweiswürdigungsregel besagt
der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die
beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen
Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht
massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia
31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Der Grundsatz „in dubio pro reo“
bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die
Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich 2013, N 235).
2.1.2 Der
Berufungskläger bringt vor, er habe das andere Fahrzeug in keiner Weise an der
Fahrt gehindert. Hätte jedoch ein entsprechender Vorfall, nämlich das Missachten
eines Rechtsvortritts nicht stattgefunden, hätten sich die beiden Polizeidienstangestellten
sicher nicht für eine Rapportierung entschieden. Es hätte ferner für PolA 1 B____
in diesem Fall auch kein Grund bestanden, den Berufungskläger am Montag 12.
Oktober 2015 telefonisch zu kontaktieren und ihn über die Verkehrsregelverletzung
bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren. Eine gegenteilige
Annahme wäre lebensfremd. Der Berufungskläger gibt im Weiteren zu, dass der
VW-Bus auf dem Walkeweg hinter ihm gefahren sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Es bestehen demnach keinerlei Zweifel an den übereinstimmenden Aussagen der
beiden Zeuginnen. Demgemäss stützt sich der vorinstanzliche Schuldspruch zu
Recht auf deren Aussage sowie den Polizeirapport vom 22. Oktober 2015 (Akten S.
2 ff.).
2.2 Weiter
rügt der Berufungskläger implizit die Verletzung des Akkusationsprinzips, da
der im Strafbefehl angegebene Zeitpunkt (Samstag 10. Oktober 2015 anstatt
Sonntag 11. Oktober 2015) falsch sei.
2.2.1 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das
Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber
an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011;
6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte
genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348
E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
2.2.2 In
Bezug auf die umstrittenen Angaben zum Datum im Strafbefehl vom 19. April 2016
ist letztlich nicht entscheidend, ob es ein Samstag oder Sonntag war. Vielmehr
steht fest, dass es zum geschilderten Vorfall gekommen ist, was auch der
Berufungskläger eingeräumt hat (Schreiben des Berufungsklägers vom 23. April
2016, Akten S. 11). Allerdings sagen die beiden Polizeidienstangestellten und
Zeuginnen unabhängig voneinander aus, dass sich der Vorfall an einem Samstag ereignet
haben müsse, da sie am Sonntag nicht arbeiten würden (Verhandlungsprotokoll
Vorinstanz S. 3; Verhandlungsprotokoll S. 8).
Der
Berufungskläger selbst hat sich bezüglich des Tattages in Widersprüche
verwickelt. Während er zu Beginn der Untersuchung eingeräumt hat, am Samstag
10. Oktober 2015 vormittags am Walkeweg mit seinem Auto unterwegs gewesen
zu sein (vgl. Aussage im Polizeirapport vom 22. Oktober 2015, S. 3, Akten S. 4;
Einsprache vom 23. April 2016, Akten S. 11), soll die Fahrt nun plötzlich am
Sonntagmorgen stattgefunden haben (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz, S. 2 und
4, Akten S. 28 und 30). Diese Aussage bringt er nicht nur in der
vorinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz S. 2 und 4,
Akten S. 28 und 30), sondern auch in der Berufungserklärung vom 7. November
2016 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vor (Verhandlungsprotokoll S. 2
ff.).
Das
Berufungsgericht würdigt die Aussagen der Zeuginnen als glaubhaft, zumal keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, weshalb diese nicht korrekt sein sollten.
Infolgedessen muss die wiederholt vorgebrachte Aussage des Berufungsklägers
letztlich als Schutzbehauptung angesehen werden.
Insofern ist als
erstellt zu betrachten, dass sich der Vorfall, wie in der Anklageschrift
geschildert, eben doch am 10. Oktober 2015 ereignet hat. Überdies hat sich der
Berufungskläger gegen den Vorwurf der Verletzung des Vortrittsrechts zur Wehr
setzen können, sodass das Akkusationsprinzip in keinster Weise verletzt worden
ist.
2.3
2.3.1 Auch
die im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Rüge, das
Polizeifahrzeug habe nicht wegen ihm, sondern wegen der unübersichtlichen
Verhältnisse bremsen müssen, ist unbehelflich. Wie oben bereits ausgeführt,
hätte die Polizeidienstangestellte wohl keinen Rapport verfasst, wenn ihr der
Weg nicht abgeschnitten worden wäre. Der Berufungskläger führt im Weiteren aus,
dass man zum Tatzeitpunkt dort ohnehin zu schnell habe fahren dürfen, heute sei
es eine 30-iger Zone. Diese Angaben wurden indessen von der Zeugin C____ nicht
bestätigt. Gemäss ihren Angaben soll dort schon länger eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h gelten (Verhandlungsprotokoll Vorinstanz S. 3, Akten S. 29).
2.3.2 Auch
das Vorbringen des Berufungsklägers im VW-Bus seien ein Mann und eine Frau gesessen,
erscheint unbehelflich. Die beiden beteiligten Polizeidienstangestellten wurden
vor Gericht befragt und es besteht an ihrer Beteiligung am Vorfall keinerlei
Zweifel.
2.3.3 Der
Berufungskläger argumentiert weiter zu seinen Gunsten, dass wenn er etwas
„verbrochen “ hätte, ihn die Polizei an Ort und Stelle angehalten hätte und
nicht am nächsten Tag hätte kontaktieren müssen. Zu diesem Vorwurf hat die
Zeugin C____ im Rahmen der vorinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass dies
schwierig sei, da sie kein Blaulicht hätten. Sie seien vom Verkehrsdienst und
damit für den ruhenden Verkehr zuständig. „Autos anhalten sollten sie nicht“
(Verhandlungsprotokoll Vorinstanz S. 3, Akten S. 29). Diese Aussage muss als
plausibel angesehen werden, zumal die Polizeidienstangestellten ihre Arbeit
unbewaffnet verrichten und auch nicht über dieselbe fundierte Ausbildung für
Kontrollen vor Ort wie bewaffnete Polizeibeamte verfügen (vgl. § 29 Polizeigesetz,
SG 510.100).
2.4 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Vorbringen des Berufungsklägers als
widersprüchlich und in der Sache wenig überzeugend anzusehen sind. Der
Sachverhalt ist demzufolge gemäss dem zur Anklageschrift gewordenem Strafbefehl
(Art. 356 Abs. 1 StPO) als erstellt zu betrachten.
3.1 Gemäss
Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse
bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt. Nach Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen
das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Art. 14 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert die vorgenannte Vorschrift
von Art. 36 SVG dahingehend, dass wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet
ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf. Er hat
seine Geschwindigkeit zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der
Verzweigung zu halten.
3.2 Im
vorliegenden Fall fuhr der Berufungskläger durch den Walkeweg in Richtung Auf
dem Wolf. An dessen Verzweigung mit dem Duggingerhof kam ein weisser VW-Bus,
vom Berufungskläger aus gesehen von rechts, und wollte in den Walkeweg
einbiegen. Der Berufungskläger wäre damit nach Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung
mit Art. 14 Abs. 1 VRV verpflichtet gewesen, dem VW-Bus den Vortritt zu
gewähren. Indem er weiterfuhr bzw. nicht abbremste, missachtete er das
Vortrittsrecht des VW-Buses. Dessen Lenkerin musste überdies abrupt abbremsen
um eine Kollision zu vermeiden. Damit erfüllt der Berufungskläger den
Tatbestand der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.
In Bezug auf die Strafzumessung ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen:
Der Strafrahmen für die begangene einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art.
90 Abs. 1 SVG reicht bis zu einer Busse von CHF 10‘000.–. Das Verschulden des
Berufungsklägers, nämlich die Missachtung eines Rechtsvortritts, wiegt eher
leicht, zumal er in angemessenem Tempo durch den Walkeweg gefahren ist sowie
die Polizeidienstangestellte bremsen und damit eine Kollision verhindern konnte.
Der Berufungskläger ist im Weiteren nicht vorbestraft. Die dafür
erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 200.– erscheint dem Verschulden deshalb
angemessen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende
Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.