Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.74
URTEIL
vom 15.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Anschlussberufungskläger
1
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
1
[...]
C____ Anschlussberufungskläger
2
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
3
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
D____ Privatklägerin
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
E____ Privatkläger
4
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. April 2015
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung,
mehrfache einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung
(Ehegatte während der Ehe) sowie falsche Anschuldigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Drohung (Ehegatte
während der Ehe), der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung sowie
der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.–
sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von der Anklage der mehrfachen versuchten
schweren Körperverletzung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von E____ gemäss AS Ziff. 4 wurde A____
freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte während
der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 wurde eingestellt; ebenfalls eingestellt wurde das
Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS
Ziff. 5 betreffend den Konsum vor dem 16. April 2012. Die gegen A____ am 16.
Juni 2011 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,
wurde vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzforderung von B____ wurde unter
Festlegung einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen und
der Geschädigte bezüglich der Höhe seines Anspruches auf den Zivilweg verwiesen;
zudem wurde A____ zu CHF 5‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem
24. Juli 2012, an B____ (Privatkläger 1) verurteilt und dessen Mehrforderung im
Betrage von CHF 5‘000.– abgewiesen. Sodann wurde A____ zu CHF 2‘925.– Schadenersatz,
und zu CHF 5‘000.– Genugtuung, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April
2013, an C____ (Privatkläger 3) verurteilt, dessen Genugtuungs-Mehrforderung im
Betrage von CHF 15‘000.– abgewiesen und die von C____ beantragte Parteientschädigung
dem Grundsatz nach gutgeheissen und bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den
Zivilweg verwiesen. Weiter wurde A____ zu CHF 1‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 3. Dezember 2012, an D____ (Privatklägerin 2) verurteilt und
deren Mehrforderung im Betrage von CHF 1‘000.– abgewiesen. Vollständig
abgewiesen wurde die von E____ (Privatkläger 4) beantragte Parteientschädigung
im Betrage von CHF 3‘144.85. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt. Im Rahmen der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde das
von A____ geleistete Kostendepot im Betrage von CHF 1‘500.– mit den Kosten für
dessen amtliche Verteidigung verrechnet.
Gegen dieses
Urteil hat mit Schreiben vom 23. April 2015 A____ selbst und mit Eingabe vom
24. April 2015 namens und im Auftrag desselben sein Verteidiger, Advokat [...],
Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 1. September 2015 Berufung erklärt.
Dabei hat er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und den
Beweisantrag gestellt, es sei über den Berufungskläger im Zusammenhang mit den
ihm in der Anklageschrift vom 9. Juli 2014 vorgeworfenen Straftaten eine
unabhängige forensisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, die
sich zur Schuldfähigkeit und zur Massnahmebedürftigkeit äussern solle; zudem
hat er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das
zweitinstanzliche Verfahren beantragt. Mit Eingaben vom 29. September 2015
haben die Privatkläger B____, vertreten durch Advokat [...], und C____,
vertreten durch Advokat [...], Anschlussberufung erklärt. B____ beantragt, der
Berufungskläger sei hinsichtlich der gegen den Privatkläger 1 verübten Tat (AS
Ziff. 2) der Begehung einer vollendeten schweren Körperverletzung schuldig zu
sprechen und zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 13‘263.–, zuzüglich
5 % Zins seit dem 24. Juli 2012, zu verurteilen; eine Mehrforderung sei dem
Grundsatze nach, unter Festlegungen einer Haftungsquote von 100 %, gutzuheissen
und auf den Zivilweg zu verweisen; zudem sei der Berufungskläger zur Leistung
einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juli
2012, zu verurteilen; schliesslich wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Die Anschlussberufung
von C____ richtet sich gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Genugtuung; er
beantragt, der Berufungskläger sei zur Zahlung einer Genugtuung von mindestens
CHF 10‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013, zu verurteilen;
der erstinstanzliche Schuldspruch (betreffend AS Ziff. 6), die Verurteilung zur
Leistung von Schadenersatz und die dem Grundsatz nach erfolgte Zusprechung
einer Parteientsch.igung seien zu bestätigen. Mit gleicher Eingabe hat der
Privatkläger 3 zudem einen Beweisantrag betreffend Einholung eines ärztlichen
Berichts gestellt. Mit Eingabe vom 29. September 2015 hat sodann der
Privatkläger E____ darauf verzichtet, Anschlussberufung zu erklären oder
Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Auch die Staatsanwaltschaft und
die Privatklägerin D____ haben weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom
6. Oktober 2015 hat die Staatsanwaltschaft zum Beweisantrag des
Berufungsklägers dahingehend Stellung genommen, dass der Antrag auf Erstellung
eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen sei. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 7. Oktober 2015 ist dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung bewilligt worden; gleichzeitig ist die Verteidigung angefragt
worden, ob es richtig sei, dass sie zum Fall einzig unter dem Gesichtswinkel
allfälliger massgeblicher psychiatrischen Befunde noch Bemerkungen machen
möchte, was seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 11. November 2015 verneint
worden ist. Nach vorgängiger Zustellung des Entwurfs des Gutachtensauftrags an
die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung, von denen weder Einwände gegen die
vorgesehenen Gutachter/innen noch Ergänzungsfragen eingegangen sind, ist das
vom Berufungskläger beantragte vom 29. Juli 2016 datierende forensisch-psychiatrische
Gutachten am 2. August 2016 beim Appellationsgericht eingegangen und der
Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 15. August 2016 ist der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung mitgeteilt worden, ohne Gegenbericht werde ohne weiteren
Schriftenwechsel zum Gutachten zur Verhandlung geschritten. Innert erstreckter
Frist hat die Verteidigung mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 ihr Einverständnis
erklärt, jedoch in Aussicht gestellt, sie werde dem Gericht noch mitteilen,
welche Schuldsprüche seitens der Verteidigung effektiv angefochten würden. Nach
entsprechender Aufforderung durch Verfügung der Verfahrensleitung vom 10.
Januar 2017 hat die Verteidigung mit Eingabe vom 15. Februar 2017 mitgeteilt,
bezüglich AS Ziff. 2 (zum Nachteil von B____) würden Beweiswürdigung und
rechtliche Subsumption nicht mehr zur Diskussion gestellt, doch sei denkbar,
dass es infolge Vergleichsverhandlungen zu einem Rückzug des Strafantrags
kommen werde. Bezüglich AS Ziff. 3 (zum Nachteil von D____) werde einzig
geltend gemacht, die in der Anklageschrift erwähnten Tathandlungen aus dem
Jahre 2009 seien Bestandteil der Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 und
damit „res iudicata“, wobei zugleich der Beweisantrag auf Beizug der Strafakten
der genannten Einstellungsverfügung gestellt wurde (welchem mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 17. Februar 2017 entsprochen wurde). Vollumfänglich
bestritten würden sodann die Vorwürfe gemäss AS Ziff. 6 (zum Nachteil von C____)
und AS Ziff. 8 (zum Nachteil von D____). Aufgrund entsprechender Eingabe des
Privatklägers C____ vom 6. Januar 2017 wurde sodann ein diesen betreffender
Arztbericht eingeholt, welcher dem Appellationsgericht am 8. Februar 2017
zuging. Am 12. Januar 2017 reichte überdies die Staatsanwaltschaft einen den
Berufungskläger betreffenden Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 ein. Mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 27. Februar 2017 wurden zudem vom Strafgericht
Basel-Stadt die Akten des Verfahrens ES.2015.649 beigezogen. Mit Eingabe vom 1.
März 2017 stellte schliesslich die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im zweitinstanzlichen Verfahren; diese
wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. März 2017 bewilligt.
An der
Berufungsverhandlung vom 15. März 2017 ist der Berufungskläger befragt worden. Zwischen
der Befragung zur Person und der Befragung zur Sache ist die Verhandlung zwecks
Einsichtnahme der Verteidigung in die beigezogenen Akten der Einstellungsverfügung
vom 26. Januar 2012 und gleichzeitiger Zwischenberatung über verschiedene von
der Verteidigung gestellte Verfahrensanträge unterbrochen und nach
Wiederaufnahme der Verhandlung der Entscheid über die Verfahrensanträge
eröffnet worden, wobei insbesondere eine vom Berufungskläger selbst verfasste
schriftliche Eingabe zu den Vorwürfen gemäss AS Ziff. 2 zu den Akten genommen
und der Staatsanwaltschaft sowie dem Rechtsvertreter des Privatklägers 1
übergeben worden ist. In der Folge sind die Verteidigung, die
Staatsanwaltschaft sowie die Rechtsvertreter/innen der Privatkläger/innen 1, 2
und 3 zum Vortrag gelangt. Die Privatkläger/innen selbst sowie der
Rechtsvertreter des Privatklägers 4 haben auf Teilnahme an der Verhandlung
verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die Privatkläger
haben im Umfang ihrer Anträge (betreffend den Zivilpunkt sowie [im Falle des
Privatklägers 1] die rechtliche Würdigung im Schuldpunkt) ein entsprechendes
rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 2 StPO e
contrario), weshalb sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art.
400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert
sind. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldet und erklärt worden. Ebenso sind die Anschlussberufungen nach Art.
400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form-
und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufung und die Anschlussberufungen
ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie erwähnt ist vorliegend das
erstinstanzliche Urteil seitens des Berufungsklägers zunächst vollumfänglich
angefochten worden, während später im Schuldpunkt eine Beschränkung auf die Tatvorwürfe
gemäss AS Ziff. 2, 6 und 8 sowie bezüglich AS Ziff. 3 auf die Tathandlungen aus
dem Jahre 2009 erfolgte. Im Lichte der ursprünglich vollumfänglichen Anfechtung
erweist sich dabei auch die in der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die
vom Berufungskläger selbst vertretene Position ausdrücklich wiederholte
Anfechtung des Schuldpunkts bezüglich AS Ziff. 2 trotz vorgängiger Beschränkung
auf die Frage des Vorliegens eines Strafantrags als zulässig. Dies umso mehr,
als dieser Schuldpunkt seitens des Privatklägers 1 ohnehin zumindest
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung angefochten ist, wobei im Übrigen eine
entsprechende Einschränkung innerhalb des eine bestimmte Handlung betreffenden
Schuldpunkts überwiegend abgelehnt wird (vgl. Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 7; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 399 N 17). Neben den angefochtenen Schuldsprüchen (und dem im Rahmen
der ursprünglichen Anfechtung des gesamten Schuldpunkts zwangsläufig nicht gesondert
genannten, aber offenkundig mitgemeinten Strafpunkt [vgl. denn auch Prot.
Berufungsverhandlung S. 17 f.; zur automatischen Mitanfechtung sodann Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N 7])
bezieht sich die Berufungserklärung des Berufungsklägers ausdrücklich auf die
Vollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2011, den
Entscheid über die Zivilforderungen der Privatkläger 1, 2 und 3 sowie die
aufgrund der beantragten Abänderungen neu zu beurteilenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen, während die Anschlussberufungen der Privatkläger 1 und 3
(neben dem vorstehend erwähnten Schuldpunkt) ebenfalls den Zivilpunkt
betreffen. Von keiner Seite thematisiert und damit mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015
demnach hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Drohung (Ehegatte während der Ehe)
gemäss AS Ziff. 3 betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2012, versuchter
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Beschimpfung, hinsichtlich der Schuldsprüche wegen
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
BetmG und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich des vorstehend
erwähnten Freispruchs und der vorstehend erwähnten Verfahrenseinstellungen,
hinsichtlich des Entscheids über die vom Privatkläger 4 beantragte Parteientschädigung,
hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, hinsichtlich
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Verrechnung des vom
Berufungskläger geleisteten Kostendepots sowie hinsichtlich der Entschädigung
der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2. Soweit bestimmte
Urteilspunkte lediglich durch den Berufungskläger angefochten sind, ist
schliesslich das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2
StPO).
1.4 Wie
erwähnt macht der Berufungskläger bezüglich der in AS Ziff. 3 erwähnten
Tathandlungen aus dem Jahre 2009 zum Nachteil der Privatklägerin 2 D____ (Drohung
mit einem Messer; Faustschlag gegen das Auge; Ohrfeige, die zu einer
Kieferstarre führte) geltend, diese bzw. zumindest der Faustschlag und die
Ohrfeige bildeten (jedenfalls in dubio) Bestandteil der Einstellungsverfügung
vom 26. Januar 2012 und damit „res iudicata“. Dies ergebe sich aus den die
Verfahrenseinstellung bzw. die damit verbundene Parteientschädigung
betreffenden Beschwerdeentscheiden des Appellationsgerichts BES.2012.20 vom 12.
September 2012 und BES.2013.118 vom 18. September 2014 sowie aus den Akten der
Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 (Eingabe vom 15. Februar 2017 S. 2;
Prot. Berufungsverhandlung S. 15). Die Vorinstanz hat diese Vorbringen
zurückgewiesen und dabei insbesondere ausgeführt, die Einstellungsverfügung
betreffe einen Vorfall vom 10. November 2009, bei dem es sich jedoch um
einen Tritt in den Unterleib gehandelt haben solle (angefochtenes Urteil S.
26).
Gemäss dem in
Art. 11 StPO statuierten Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in
idem), das sich auch auf rechtskräftige Verfahrenseinstellungen bezieht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 11 N 4, Art. 320 N 6), stellt
ein bereits durchgeführtes Strafverfahren in der gleichen Sache ein
Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des zweiten Verfahrens führt (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 319, 323).
Die vorliegend
in Frage stehende Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 (Akten S. 1434
ff.) bezieht sich (neben einer nicht einschlägigen Urkundenfälschung) auf eine einfache
Körperverletzung und einen versuchten Schwangerschaftsabbruch vom 10. November
2009 (SW 2009 11 245), eine Drohung vom 17. Juni 2010 (SW 2010 6 2097) sowie
Tätlichkeiten vom 28. November 2010 (SW 2010 11 1093) und vom 17. Dezember
2010 (SW 2010 12 524). Indessen ergibt sich aus den Akten der entsprechenden
Einstellungsverfügung, dass am 10. November 2009 zwar seitens der
Privatklägerin 2 die Polizei requiriert und Strafanzeige gegen den
Berufungskläger gestellt wurde, jedoch nach ihren Angaben an diesem Datum
gerade keine körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt wurde (vgl. Rapport vom
10. November 2009 S. 5). In den ebenfalls in den Akten der
Einstellungsverfügung befindlichen Einvernahmen der Privatklägerin 2 gab diese
demgegenüber bezüglich der Sache SW 2009 11 245 an, am 7. November 2009
sei sie vom Berufungskläger mit der offenen Hand so stark ins Gesicht
geschlagen worden, dass sie ein (in den Akten sowohl fotografisch als auch
durch ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 10. November 2009
dokumentiertes) blaues Auge gehabt habe; am gleichen Tag oder mehrere Tage
zuvor habe der Berufungskläger sie auch gegen den Bauch getreten (EV vom 9.
Februar 2011 S. 1 f.; vgl. auch EV vom 9. März 2011 S. 3). In der
Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, der Privatklägerin ca. im
September 2009 die Faust gegen das Auge geschlagen zu haben, so dass diese ein
Hämatom erlitten habe. Der Anklagesachverhalt stützt sich insoweit ausschliesslich
auf die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 13. Februar 2014, in welcher diese
zunächst die (ebenfalls angeklagte) Drohung auf die Zeit, in der sie im 4. oder
5. Monat schwanger war, datierte (woraus sich bei Geburt des Kindes am
29. Januar 2010 [vgl. Akten S. 522] der in der Anklageschrift für
sämtliche Delikte aus dem Jahre 2009 genannte Zeitraum von „ca. September“
herleitet) und danach ausführte: „Damals gab es x Vorfälle die ich nicht
gemeldet habe. Einmal war ich im Kantonsspital und hatte ein blaues Auge und
ich habe die Anzeige zurückgezogen oder gar nicht erstattet“ (Akten S. 579). In
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte die Privatklägerin 2 den
Deliktszeitpunkt bezüglich des Vorfalls mit dem „blauen Auge“ jedoch
dahingehend, dies sei „anfangs November 2009“ gewesen (Prot. HV Akten S. 1459).
Damit ergibt sich zunächst, dass es sich bei der eingestellten einfachen
Körperverletzung in der Sache SW 2009 11 245 entgegen der Vorinstanz nicht
ausschliesslich um die (in der Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit dem
weiteren Tatvorwurf des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ausdrücklich erwähnten)
Tritte gegen den Bauch der Privatklägerin 2, sondern auch um einen Schlag in
deren Gesicht, der zu einem blauen Auge führte, handelt. Dagegen spricht
insbesondere auch nicht der Umstand, dass dieser Schlag vom 7. November 2009
datiert, während sich die Einstellungsverfügung (wohl versehentlich) auf ein
Ereignis vom 10. November 2009 bezieht, da wie erwähnt an letzterem Datum gar
kein körperlicher Übergriff stattgefunden hat und insbesondere auch die Tritte
gegen den Bauch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten. Auch wenn nun die
Anklageschrift den angeklagten Schlag gegen das Auge auf ca. September 2009
datiert, ist angesichts der aufgezeigten Herleitung dieses Zeitraums ohne
weiteres gestützt auf die korrigierende Angabe der Privatklägerin 2 in der Hauptverhandlung
davon auszugehen, dass sich der entsprechende Vorfall anfangs November 2009 ereignet
hat. Stimmen damit die Tatzeiten überein, so ergibt sich zwar zunächst
bezüglich der Art des Schlages (Faustschlag oder Schlag mit der offenen Hand)
eine Abweichung. Allerdings ist insoweit nicht ersichtlich, worauf sich die
Anklageschrift bei der Umschreibung als Faustschlag stützt, da sich eine solche
den Angaben der Privatklägerin 2 gerade nicht entnehmen lässt. Vor allem aber
fällt auf, dass die Privatklägerin 2 sowohl im vorliegenden als auch im zur
Einstellungsverfügung führenden Verfahren für den fraglichen Zeitraum stets von
einem Ereignis, bei dem es zu einem im Spital vorgezeigten und
fotografisch dokumentierten blauen Auge gekommen ist, gesprochen hat. Entsprechend
ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um denselben Vorfall handelt,
weshalb im Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der
Ehe) gemäss AS Ziff. 3 das Verfahren betreffend den genannten Vorfall zufolge
rechtskräftiger Einstellungsverfügung (res iudicata) einzustellen ist.
Als unbegründet
erweist sich der entsprechende Einwand des Berufungsklägers jedoch bezüglich
der weiteren in der Anklageschrift auf das Jahr 2009 datierten Tatvorwürfe zum
Nachteil der Privatklägerin 2: So bezieht sich die entsprechende Datierung
durch die Privatklägerin 2 selbst (anhand des Schwangerschaftsmonats) wie
erwähnt auf die Drohung, die überdies dahingehend geschildert wird, der Berufungskläger
habe ihr ein Messer an den Hals gehalten. Demgegenüber datiert die bereits
eingestellte Drohung vom 17. Juni 2010, wobei sich in den Akten der
Einstellungsverfügung bei der Sache SW 2010 6 2097 (und im Übrigen auch
andernorts [vgl. auch den Hinweis der Verteidigung in Prot. Berufungsverhandlung
S. 15]) kein Hinweis auf ein entsprechendes Vorgehen findet (vgl. die
Darstellung in EV vom 9. März 2011 S. 4). Was schliesslich die zu einer
Kieferstarre führende Ohrfeige betrifft, zu der es gemäss Anklageschrift „in
derselben Zeitspanne“ (bezogen auf die Zeitangabe „ca. im September 2009“)
gekommen sein soll, so führte die Privatklägerin 2 anlässlich der
Hauptverhandlung zwar aus, dieser Vorfall habe sich im Jahre 2010, als „das
Kind schon auf der Welt“ gewesen sei, ereignet (Prot. HV Akten S. 19). Dennoch
kann es sich dabei nicht um die in der Einstellungsverfügung als Tätlichkeiten
qualifizierten Vorfälle aus dem Jahre 2010 handeln (während eine
Mitberücksichtigung bei der eingestellten Körperverletzung sowohl aufgrund der
Datierung als auch mangels Erwähnung einer Ohrfeige mit entsprechenden Folgen
in den Einvernahmen zur Sache SW 2009 11 245 ausscheidet). Denn während die
Sache SW 2010 11 1093 von vornherein lediglich ein Wegstossen betrifft (EV vom
9. März 2011 S. 5 f.), bezieht sich die Sache SW 2010 12 524 zwar auf eine
Ohrfeige, bezüglich deren Folgen die Privatklägerin 2 aber nicht nur keine
Kieferstarre erwähnte, sondern die Frage nach allfälligen Verletzungen
ausdrücklich verneinte und lediglich von einer „recht rote[n] Backe“ sprach (EV
vom 9. März 2011 S. 6 f.), wobei sich zudem auch der jeweils angegebene Tatort,
das Tatvorgehen und das Motiv unterscheiden (vgl. einerseits Prot. HV Akten S.
1460 [beim „Kantonsspital“], andererseits EV vom 9. März 2011 S. 6 f. [in der
Wohnung einer Kollegin]). Entsprechend sind die auf das Jahr 2009 bezogenen Anklagepunkte
sowohl der Drohung (Ehegatte während der Ehe) als auch (bezogen auf den Vorfall
der zur Kieferstarre führenden Ohrfeige) der einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 von der Einstellungsverfügung
nicht erfasst. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den Entscheiden
des Appellationsgerichts BES.2012.20 vom 12. September 2012, E. 2.2, und
BES.2013.118 vom 18. September 2014, E. 2.4.3, in denen bezüglich der
vorliegend interessierenden Tathandlungen und Tatzeiten lediglich der
vorstehend erörterte Schlag gegen das Auge der Privatklägerin 2 Erwähnung
findet.
1.5 In
formeller Hinsicht bringt der Berufungskläger weiter vor, bezüglich der in AS
Ziff. 3 aufgeführten Tatvorwürfe betreffend das Jahr 2009 verletze die
Anklageschrift das Akkusationsprinzip, da die Tatvorwürfe zeitlich nicht
präzise genannt seien (Prot. Berufungsverhandlung S. 15).
Gemäss dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie
aus Art. 6 Ziff 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts Anklage erhoben hat. Während somit die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion), bezweckt der
Anklagegrundsatz zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte und die
Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244
f.). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift
unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt so präzise zu umschreiben,
dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190).
Vorliegend erweist
sich die zeitliche Umschreibung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Drohung
„ca. im September 2009“ als genügend präzis, zumal der entsprechende Vorfall
auch durch die Umschreibung der Tathandlung (Messer an den Hals der
Privatklägerin 2 halten) ausreichend spezifiziert ist und die anhand der
zeitlichen Angaben der Privatklägerin 2 (4. oder 5. Schwangerschaftsmonat [vgl.
hierzu näher E. 1.4]) errechnete Datierung von dieser anlässlich der
Hauptverhandlung bestätigt wurde (Prot. HV Akten S. 1459). Demgegenüber erweist
sich die bereits in der Einvernahme der Privatklägerin 2 unklare Datierung der
zur Kieferstarre führenden Ohrfeige (vgl. Akten S. 583) in der Tat als
unpräzis, wobei die Privatklägerin 2 diese denn auch in der Hauptverhandlung
wie erwähnt um mehrere Monate korrigierte (Prot. HV Akten S. 1460 und dazu
bereits E. 1.4). Indessen ist auch insoweit der fragliche Vorwurf aufgrund der spezifischen
Tatfolgen ausreichend präzisiert, so dass dem Berufungskläger insbesondere auch
eine dagegen gerichtete Verteidigung möglich war. Entsprechend ist das Akkusationsprinzip
entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers vorliegend nicht verletzt.
2.1
2.1.1 In
Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am
24. Juli 2012 den Privatkläger 1 B____ zunächst verbal provoziert und
diesem daraufhin ohne Vorwarnung einen massiven Kopfstoss und in der
anschliessenden Auseinandersetzung (im Rahmen derer sich der Privatkläger 1
lediglich verteidigte) zunächst Faustschläge und/oder weitere Kopfstösse gegen
das Gesicht sowie anschliessend mehrere Faustschläge, unter anderem einen
massiven Faustschlag oberhalb des linken Auges, versetzt zu haben, wobei er in
seiner mit einem Tuch umwickelten Hand einen unbekannten harten Gegenstand gehalten
haben soll. Da der Privatkläger 1 den Berufungskläger festzuhalten versuchte,
habe dieser ihn sodann heftig in den Zeigefinger gebissen. Während der
Berufungskläger bei der Auseinandersetzung lediglich Prellungen im Gesicht, am
Thorax und am Fuss rechts sowie Kratzverletzungen am Thorax und am Oberschenkel
erlitten habe, sei es beim Privatkläger 1 zu einer nicht dislozierten
Nasenbeinfraktur, einer Bissverletzung am rechten Zeigefinger, zwei lädierten
Schaufelzähnen oben links, einer Rissquetschwunde über dem rechten Auge und
einer weiteren Rissquetschwunde an der linken Stirnseite, diversen Kontusionen
im Gesicht, an der Halswirbelsäule, der rechten Hand und dem linken Knie sowie
einer Rippenfraktur der 12. Rippe rechts gekommen. Die Vorinstanz hat gestützt
auf die Aussagen der Beteiligten und weiterer Tatzeugen sowie die medizinischen
Unterlagen beider Beteiligten den Anklagesachverhalt mit Ausnahme der
Verwendung eines harten Gegenstandes als erstellt erachtet (angefochtenes
Urteil S. 20 ff.). Diese Beweiswürdigung wird durch den Berufungskläger in
seiner anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Eingabe
in Frage gestellt.
Indessen erweist
sich die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung, auf die
verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), als zutreffend: Entscheidend ist
insbesondere, dass sich die dem Anklagesachverhalt zugrunde liegende
Schilderung des Geschehensablaufs durch den Privatkläger 1 (vgl. Akten S. 441
f., 447 ff.) sowohl mit dem durch die medizinischen Unterlagen dokumentierten
Verletzungsbild der beiden Beteiligten (vgl. für den Privatkläger 1
insbesondere Akten S. 370, 390 f.; für den Berufungskläger Akten S. 372
ff., 380 ff.) als auch mit den Angaben von Drittpersonen in Übereinstimmung bringen
lässt, während die Darstellung des Berufungsklägers dazu in Widerspruch steht.
So decken sich die Aussagen des Privatklägers 1 nicht nur mit denjenigen seiner
Begleiterin F____ (vgl. Akten S. 486, 489 ff.; Prot. HV Akten S. 1453 ff.).
Vielmehr bestätigt auch die mit keinem der Beteiligten bekannte Drittperson G____,
die den Beginn der Auseinandersetzung nicht beobachtete, dass im weiteren
Verlauf die Aggression vom einen der beiden Kontrahenten ausging, während sich
der andere lediglich verteidigte. Wenn sie dabei im Rahmen der
Hauptverhandlung, anlässlich derer sie beide Beteiligten sehen konnte,
zweifelsfrei den Berufungskläger als den aggressiven identifizierte, so erweist
sich diese Aussage gegenüber der gestützt auf die Hautfarbe vorgenommenen abweichenden
Zuordnung, die anlässlich der (ihrerseits fast zwei Jahre nach dem Vorfall
durchgeführten) Einvernahme im Untersuchungsverfahren erfolgte, als wesentlich
verlässlicher (vgl. zum Ganzen Akten S. 470 ff. [insb. auch S. 478, wo die
Zuordnung der Rollen unter Verwendung des weiteren Unterscheidungsmerkmals
schmaler/breiter wiederum derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung entspricht];
Prot. HV Akten S. 1449 ff.). Schliesslich weist die Vorinstanz auch zu Recht
darauf hin, dass sich die Angaben des Berufungsklägers (der im Übrigen auch in
seiner anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten schriftlichen Eingabe
am Eingeständnis des Verabreichens von drei Kopfstössen festhält) namentlich
betreffend den Beginn bzw. das Motiv der tätlichen Auseinandersetzung als
widersprüchlich erweisen (vgl. hierzu insb. Akten S. 348 und 405 [wonach sich
der Privatkläger 1 aufgrund eines Missverständnisses von zwei Begleitpersonen
des Berufungsklägers angesprochen gefühlt habe] und im Gegensatz dazu Prot. HV
Akten S. 1447 [wonach sich der Berufungskläger und seine beiden Begleiter
über die Begleiterin des Privatklägers 1 amüsiert hätten]). Zusammenfassend ist
demnach im angefochtenen Entscheid der Anklagesachverhalt gemäss AS Ziff. 2 zu
Recht als erstellt erachtet worden, wobei mit Blick darauf, dass ein vom
Berufungskläger bei der Auseinandersetzung verwendeter Gegenstand nicht
aufgefunden werden konnte, auch die entsprechende Korrektur des
Anklagesachverhalts zu Recht erfolgt ist.
2.1.2 Die
Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers (abweichend vom Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung) als mehrfache einfache Körperverletzung qualifiziert. Dabei
hat sie ausgeführt, die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen seien
objektiv als einfache Körperverletzungen einzustufen; in subjektiver Hinsicht
sei bezüglich des Bisses in den Finger der vorliegende Kausalverlauf mit
Infektion und andauernder Schmerzsymptomatik nicht voraussehbar gewesen,
während bezüglich des Kopfstosses aufgrund des Verletzungsbildes nicht von
einer grossen Wucht und damit nicht von einer Inkaufnahme schwerer Verletzungen
ausgegangen werden könne (angefochtenes Urteil S. 24 ff.). Unter Hinweis auf Vielzahl
und Art der Verletzungen sowie den weiteren Verlauf mit vollständiger
Arbeitsunfähigkeit und psychischen sowie hinsichtlich des Fingerbisses auch
andauernden physischen Beeinträchtigungen beantragt der Privatkläger 1, der
Berufungskläger sei wegen vollendeter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen
(Prot. Berufungsverhandlung S. 21).
Gemäss
Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen
Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen
bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht
eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Dabei wird ein
einzelner Finger primär dann als wichtiges Glied qualifiziert, wenn (wie beim
Daumen) die Greiffunktion der Hand betroffen ist; teilweise wird aber im Sinne
eines individuellen Massstabs bei entsprechender beruflicher Tätigkeit des
Verletzten (beispielsweise Pianist) gegebenenfalls jeder Finger als wichtig
erachtet; von Unbrauchbarkeit ist bei einer dauernden und erheblichen Störung
der Grundfunktionen des entsprechenden Organs oder Glieds auszugehen (vgl. zum
Ganzen Roth/Berkemeier, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 12, 14 f.).
Als schwere Körperverletzung gelten gemäss Abs. 3 auch andere schwere
Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen. Von dieser Generalklausel werden Beeinträchtigungen erfasst, die
hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2
angeführten Fällen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine
lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer
der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 122 StGB N 20 f.). In subjektiver Hinsicht ist
vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich
handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zählt zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen
werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen,
insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Im
Zusammenhang mit Faustschlägen hat das Bundesgericht im Rahmen der Würdigung
der konkreten Tatumstände insbesondere der Heftigkeit der Schläge und der
Verfassung des Opfers besonderes Gewicht beigemessen (BGer 6B_388/2012 vom
12. November 2012 E. 2.4.2; vgl. auch AGE SB.2014.30 vom
10. März 2015 E. 3.4.5).
Wie vorstehend
erwähnt erlitt der Privatkläger insbesondere eine nicht dislozierte
Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunden und Kontusionen im Gesicht, eine
Rippenfraktur sowie eine Bissverletzung am rechten Zeigefinger. Letztere führte
in der Folge zu Komplikationen, aufgrund derer operativ eine Versteifung des
rechten Zeigefingers vorgenommen werden musste, wobei weiterhin chronische
Schmerzen bestehen (vgl. neben den anlässlich der Berufungsverhandlung vom
Privatkläger 1 eingereichten auch die bereits in den Akten befindlichen
medizinischen Unterlagen, insb. Akten S. 390 f., 502 ff., 1076 ff.). In
der Folgezeit bestand zunächst eine vollständige, ab dem 17. September 2012
eine 50-prozentige, vom 31. Oktober 2012 bis zum 6. Januar wiederum eine
vollständige (vgl. allerdings auch den Hinweis auf einen in diese Zeit
fallenden Arbeitsversuch in Akten S. 1072) und danach erneut eine 50-prozentige
Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 (vgl. nur Akten S. 466). Ab dem 30. Januar
2013 wäre er zunächst wieder voll arbeitsfähig gewesen (vgl. Akten
S. 1097); die sofort erneut auftretende vollständige oder teilweise
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Akten S. 462 ff.; zur dennoch zeitweise bestehenden
vollständigen Arbeitsfähigkeit Akten S. 1101) war jedenfalls zum Teil auf
andere Ursachen zurückzuführen (vgl. Akten S. 1098 f. [grippaler Infekt] und
insbesondere Akten S. 1105 ff. [lumboradikuläres Schmerzsyndrom nach
Verhebetrauma]; vgl. auch die Hinweise auf psychosoziale und psychische Faktoren
[u.a. Akten S. 503, 507, 1112, 1118 ff, 1135.]). Auch wenn der unmittelbar vor
der Tat als Hilfsgipser tätige Privatkläger 1 in der Ausübung dieses Berufs
unter anderem auch durch den erlittenen Fingerbiss und die als dessen Folge im
weiteren Verlauf auftretenden Komplikationen eingeschränkt sein dürfte (vgl.
hierzu beispielsweise Akten S. 1116), lassen sich die Auswirkungen der
Verletzung (soweit überhaupt eine subjektive Differenzierung vorzunehmen ist)
doch nicht mit denjenigen vergleichen, die eine Versteifung des Zeigefingers
beispielsweise für einen Pianisten hinsichtlich der Unmöglichkeit der weiteren
Berufsausübung hätte. Kann insofern nicht von einem Unbrauchbarmachen eines
wichtigen Glieds ausgegangen werden, so ist (auch in Verbindung mit den
weiteren dem Privatkläger 1 zugefügten Verletzungen) auch eine durch die zu
beurteilende Tat bewirkte bleibende Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, zumal die
(auch aktuell bestehende) Arbeitsunfähigkeit wie aufgezeigt zumindest auch auf
anderen Faktoren beruht. Mit der Vorinstanz ist sodann zu konstatieren, dass
die vorliegenden Verletzungen auch unter Berücksichtigung der mit dem Fingerbiss
in Zusammenhang stehenden Komplikationen nicht eine Qualität aufweisen, die sie
im Sinne der in Art. 122 Abs. 3 StGB statuierten Generalklausel den in Abs. 2
dieser Bestimmung angeführten Fällen ähnlich erscheinen lassen würde. Mit
zutreffender Begründung ist im angefochtenen Urteil schliesslich auch ein auf
eine schwere Körperverletzung gerichteter (Eventual-)Vorsatz des
Berufungsklägers verneint worden, waren doch die Komplikationen aufgrund des
Fingerbisses, die zumindest teilweise mit der ursprünglich unterlassenen
Information der behandelnden Ärzte (vgl. Akten S. 1080) betreffend die Herkunft
der Verletzung zusammenhängen dürften, für den Berufungskläger nicht
vorhersehbar. Ebenso muss die zentrale Bedeutung, die für die Beurteilung des
subjektiven Tatbestands bei Schlägen gegen den Kopf der Heftigkeit der Schläge
zukommt, vorliegend dazu führen, dass ausgehend vom Verletzungsbild des
Privatklägers 1 dem Berufungskläger die Inkaufnahme einer schweren
Körperverletzung nicht nachgewiesen werden kann. Als zutreffend erweist sich
überdies die Annahme eines neuen durch das Festgehaltenwerden herbeigeführten
Verletzungsvorsatzes betreffend den Fingerbiss, so dass trotz zeitlicher und
räumlicher Nähe des Geschehens mehrfache Tatbegehung vorliegt, sowie die
Verneinung einer (auch in der neu eingereichten schriftlichen Eingabe erneut
geltend gemachten) Notwehrsituation, an der es mit Blick auf die erstellte
Initiierung der tätlichen Auseinandersetzung durch den Berufungskläger und das
lediglich verteidigende Verhalten des Privatklägers 1 von vornherein fehlt. Zu
Recht hat die Vorinstanz demnach den Berufungskläger bezüglich AS Ziff. 2 der
mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig
gesprochen.
2.2 Bezüglich
der in AS Ziff. 3 aufgeführten Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 D____
(vgl. hierzu bereits E. 1.4) macht der Berufungskläger, soweit sich die
Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift auf das Jahr 2009 beziehen, geltend, es lägen
lediglich mündliche Schilderungen der Privatklägerin 2 betreffend mehrere Jahre
zurückliegende häusliche Gewalt vor; dabei handle es sich um ein sehr
unsicheres Beweismittel, während es an objektiven Beweisen wie beispielsweise
Arztzeugnissen fehle; spezifisch die Drohung betreffend wird überdies geltend
gemacht, diese werde von der Privatklägerin 2 allenfalls mit der nicht
angefochtenen Drohung aus dem Jahre 2012 verwechselt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 15 f.).
Diesem
Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Angaben der Privatklägerin 2 als
genügend präzis und detailliert erweisen, um eine Verwechslung mit anderen
Vorfällen auszuschliessen; zugleich liegt darin auch ein Hinweis auf die
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen. So umschrieb die Privatklägerin 2
die fragliche Drohung dahingehend, der Berufungskläger habe sie in die Dusche gedrängt,
ihr ein Messer an den Hals gehalten und ihr in einem Gemisch aus Französisch
und Arabisch gesagt: „eines Tages bringe ich dich um“ (Prot. HV Akten S. 1459;
vgl. auch Akten S. 579); dabei konnte sie die entsprechende Drohung auch
relativ genau datieren (vgl. dazu E. 1.4). Auch den in der Untersuchung erst
summarisch erwähnten Vorfall mit der Ohrfeige, der allerdings bereits damals
durch Angabe der speziellen Wirkung einer dreiwöchigen Kieferstarre ausreichend
spezifiziert war (vgl. Akten S. 583), schilderte die Privatklägerin 2
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung detailliert, indem sie ausführte,
sie habe beim „Kantonsspital“ einen Kollegen getroffen und sich mit diesem unterhalten,
als plötzlich der Berufungskläger mit dem Ruf: „hey, das ist meine Frau“
gelaufen gekommen sei und ihr, während der Kollege davon gefahren sei, die
fragliche Ohrfeige gegeben habe (Prot. HV Akten S. 1460). Dass die
Privatklägerin 2 mit diesen Aussagen eine falsche Anschuldigung des Berufungsklägers
bezwecken würde, ist nicht ersichtlich, zumal deren erstmalige Erwähnung
spontan im Sinne eines Vergleichs mit der Drohung im Jahre 2012 (vgl. Akten S.
579) bzw. auf entsprechende systematische Nachfrage betreffend verschiedene
Formen häuslicher Gewalt (vgl. Akten S. 583) erfolgte. Nichts abzuleiten vermag
der Berufungskläger aus dem Umstand, dass bezüglich der Auswirkungen der Ohrfeige
kein Arztzeugnis vorliegt, da dies in Konstellationen häuslicher Gewalt gerade
nicht als aussergewöhnlich gelten kann. Ist demnach der Anklagesachverhalt
gemäss AS Ziff. 3 bezüglich der (insoweit allein angefochtenen) Delikte, die
gemäss der Anklageschrift aus dem Jahre 2009 datieren, mit Ausnahme des
Tatvorwurfs, bezüglich dessen die vorstehend erwähnte Einstellung erfolgt (vgl.
E. 1.4), erstellt, so erweist sich auch die von der Vorinstanz
vorgenommene rechtliche Würdigung als qualifizierte Drohung (Ehegatte während
der Ehe) gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bzw. qualifizierte einfache Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB als
zutreffend.
2.3 In
Ziff. 6 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zur Last gelegt, am
13. März 2013 den Privatkläger 3 C____ und dessen Begleiterin im
stadtauswärts fahrenden Tram BLT Linie 10 zunächst verbal und den Privatkläger
3 sodann körperlich angegriffen zu haben. Im Rahmen der anschliessenden
Auseinandersetzung, bei der es dem Privatkläger 3 letztlich gelang, den
Angreifer an der Haltestelle Dorenbach aus dem Tram zu stossen und am erneuten
Einsteigen zu hindern, versetzte dieser dem Privatkläger 3 neben Schlägen mit
den Fäusten und den Knien insbesondere einen mit Anlauf und voller Wucht
ausgeführten massiven Kopfstoss gegen die Stirn. Der Privatkläger 3 erlitt
dadurch eine Impressionsfraktur der Vorderwand des Stirnknochens, die einen
operativen Eingriff mit Anbringung einer Metallplatte erforderlich machte. In
der Folge litt der Privatkläger 3 unter belastungsabhängigen Kopfschmerzen,
einer Überempfindlichkeit der Stirn und Gefühllosigkeit in der linken
Gesichtshälfte. Der Berufungskläger, welcher in zeitlicher Nähe zum fraglichen
Vorfall an der Tramhaltestelle Dorenbach festgenommen worden war, macht
geltend, es handle sich bei ihm nicht um den Täter; er sei damals von einem
Kollegen herkommend mit dem Bus bis zur Haltestelle Dorenbach gefahren und von
dort zur Tramhaltestelle Dorenbach hinuntergegangen, wo er auf das
stadteinwärts fahrende Tram gewartet habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 10 f.,
16 f.; vgl. bereits Prot. HV Akten S. 1464). Demgegenüber ist die Vorinstanz
insbesondere gestützt auf Zeitpunkt und Ort der Festnahme, die Übereinstimmung
des Signalements des Angreifers mit dem Berufungskläger sowie weitere Aspekte
wie Sprache und Tatvorgehen des Angreifers von der Täterschaft des
Berufungsklägers ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 35 f.).
Die
Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann,
erweist sich als zutreffend: Entscheidend ist neben dem Umstand, dass der
Berufungskläger in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum fraglichen Vorfall an der
Tramhaltestelle Dorenbach (wo der Privatkläger 3 den Angreifer nach seinen
Angaben aus dem Tram stiess [vgl. Akten S. 780, Prot. HV Akten S. 1465])
betroffen wurde, die Übereinstimmung mit den im Signalement genannten Elementen
(grüne Jacke bzw. grüner Pullover, Rucksack, gekrauste bzw. gelockte Haare
[wobei letzteres entgegen dem Einwand der Verteidigung durch die Fotografien in
Akten S. 846, 855 ff. dokumentiert ist]), wie sie sich aus dem Polizeirapport
und insbesondere aus der Mitschrift des Polizeifunks ergibt (Akten S. 766, 805
ff.). Im Sinne eines weiteren Indizes spricht auch der Hinweis des
Privatklägers 3, wonach der Angreifer zunächst ein Gemisch aus Arabisch
und Englisch gesprochen habe (Akten S. 780; vgl. auch Prot. HV Akten S. 1464
ff.), für eine Täterschaft des Berufungsklägers. Unbehelflich ist sodann das
Argument des Berufungsklägers, im Polizeifunk werde eine Alkoholisierung des
Berufungsklägers erwähnt, was jedoch nachweislich nicht zutreffe (vgl. zu
letzterem Akten S. 768): Die fragliche Aussage (Akten S. 807) erfolgt nicht im
Sinne einer Beschreibung des Angreifers, sondern bezieht sich auf den bereits
angehaltenen Berufungskläger und stellt insofern zwar eine Fehleinschätzung
dar, ohne aber für die Frage der Übereinstimmung von Angreifer und
Berufungskläger Bedeutung zu entfalten. Schliesslich vermag auch der Umstand,
dass der Privatkläger 3 und seine Begleiterin den Berufungskläger anlässlich
einer sequenziellen Wahlkonfrontation nicht erkannten (vgl. Akten S. 835 ff.),
keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des
Berufungsklägers zu wecken, zumal (wie die Vorinstanz zutreffend ausführt)
beide Befragten im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls alkoholisiert waren und
die Wahlkonfrontation überdies erst nach ca. einem halben Jahr erfolgte, was
neben der schwindenden Erinnerung auch eine zwischenzeitliche Veränderung des
Aussehens des Berufungsklägers zur Folge haben konnte. Ist demnach von der
Täterschaft des Berufungsklägers auszugehen, so ist im Übrigen die gestützt auf
die Aussagen des Privatklägers 3 erfolgte Erstellung des weiteren Anklagesachverhalts,
auf die vollumfänglich zu verweisen ist, nicht zu beanstanden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 36 f.).
In rechtlicher
Hinsicht hat die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers entgegen dem
Hauptantrag der Staatsanwaltschaft nicht als vollendete, sondern als versuchte
schwere Körperverletzung qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 37 f.). Während die
Qualifikation der dem Privatkläger 3 zugefügten Körperverletzung im Sinne des
objektiven Tatbestandes aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht mehr
zur Diskussion steht, erweist sich bezüglich des subjektiven Tatbestandes die
Bejahung des auf eine schwere Körperverletzung gerichteten Eventualvorsatzes
als zutreffend. Nach den bereits in E. 2.1.2 angeführten Kriterien kommt dabei
insbesondere der Heftigkeit des Kopfstosses, auf die aufgrund des
Verletzungsbildes geschlossen werden kann (vgl. insb. das rechtsmedizinische
Gutachten vom 17. Juli 2013 [Akten S. 792 ff.]), besondere Bedeutung zu. Zu
berücksichtigen ist auch, ob es dem Opfer möglich war, die Wirkung eines
Schlages (bzw. vorliegend Stosses) ins Gesicht durch ein Zurückweichen zu
verringern (BGer 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.3; AGE
SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 3.4.5), was vorliegend aufgrund
des Überraschungsmoments zu verneinen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Berufungskläger beim Vorfall gemäss AS Ziff. 6 zumindest für möglich hielt und
in Kauf nahm, dem Privatkläger 3 eine schwere Körperverletzung (wie eine
Gehirnblutung, einen Genickbruch oder den Verlust eines Auges) zuzufügen;
entsprechend hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht der versuchten
schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen.
2.4 Gemäss
Ziff. 8 der Anklageschrift soll der Berufungskläger durch eine im laufenden
Strafverfahren erhobene Gegenanzeige seine damalige Ehefrau, die Privatklägerin
2 D____, wider besseres Wissen und in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen
sie herbeizuführen, fälschlicherweise „der mehrfachen Urkundenfälschung und des
Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfegeldern und / oder dem
Antrag auf IV“ bezichtigt haben; mit Schreiben vom 13. März 2014 habe er seine
Anschuldigungen als frei erfunden erklärt. Der Berufungskläger stellt sich auf
den Standpunkt, nicht seine ursprünglichen Anschuldigungen seien unrichtig,
sondern das spätere Schreiben, in welchem er sich selbst der falschen
Anschuldigung bezichtige; als Grund für die nach seiner Darstellung
unzutreffende Selbstbezichtigung nennt er den Versuch, durch die Entlastung
seiner damaligen Ehefrau deren Vertrauen zu gewinnen und die Beziehung zu ihr
und damit auch zu seiner Tochter zu erhalten (Prot. Berufungsverhandlung S. 12
f., 17; vgl. bereits Prot. HV Akten S. 1472 ff.). Die Vorinstanz hat unter Heranziehung
sowohl der Aussagen des Berufungsklägers, aus denen sich ergebe, dass dieser
die Anzeige von Anfang an als Druckmittel missbraucht habe, als auch in
Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 die neueste Darstellung des
Berufungsklägers als unglaubhaft zurückgewiesen und den Anklagesachverhalt als
erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 41 f.).
Der falschen
Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen
Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder
eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn
herbeizuführen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger
am 31. Januar 2013 persönlich auf einem Polizeiposten vorstellig geworden ist
und unter Einreichung entsprechender Dokumente die Privatklägerin 2 bezichtigt
hat, sie habe auf einem Schreiben, mit welchem sie dem Zivilgericht Basel-Stadt
den „Rückzug“ ihrer „Trennung“ vom Berufungskläger bekanntgegeben habe (Akten
S. 914 [im Folgenden: Dokument 1]), dessen Unterschrift gefälscht, sodann eine
auf den in der fraglichen Zeit Sozialhilfe beziehenden Berufungskläger lautende
Lohnabrechnung (Akten S. 915 [Dokument 2]) gefälscht und überdies ein
Anmeldeformular für eine Mietwohnung der Immobilien Basel-Stadt (Akten S. 918
[Dokument 3]) gefälscht mit der Begründung, sie wolle sich vom Berufungskläger
aufgrund von dessen Gewaltbereitschaft trennen und suche daher für sich und das
gemeinsame Kind eine neue Wohnung (Akten S. 911 ff., insb. 912). In der infolge
dieser Anzeigeerstattung mit dem Berufungskläger durchgeführten Einvernahme,
erhob dieser unter Einreichung zusätzlicher Dokumente auch weitere Vorwürfe
(vgl. Akten S. 921 ff.), doch lässt sich zu diesen (insbesondere aufgrund des
Fehlens der fraglichen Dokumente) den Akten des vorliegenden Strafverfahrens
nichts Näheres entnehmen, womit eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen falscher
Anschuldigung von vornherein lediglich bezüglich der Anschuldigungen, die mit
den drei genannten Dokumenten in Zusammenhang stehen, in Betracht fällt.
Dabei zeigt sich
bezüglich Dokument 1, dass sich die Darstellung des Berufungsklägers in seinem
Schreiben vom 13. März 2014 (Akten S. 908 f.), wonach er die „Aufhebung für die
Trennung“ selbst unterschrieben habe, als wesentlich glaubhafter erweist als
der vorgängig und nachträglich geäusserte Vorwurf einer Fälschung seiner
Unterschrift durch die Privatklägerin 2. Diese Einschätzung ergibt sich
insbesondere mit Blick auf die Interessenlage hinsichtlich dieses Dokuments:
Während die allfälligen ausländerrechtlichen Nachteile des offiziellen
Getrenntlebens und damit das Interesse an der gegenteiligen Mitteilung mittels
des Dokuments 1 auf der Hand liegen, so dass eine Mitunterzeichnung durch den
Berufungskläger absolut plausibel ist, lässt sich umgekehrt nicht erkennen,
welche Vorteile die Privatklägerin 2 aus dem entsprechenden Dokument und damit
aus der behaupteten Fälschung der Unterschrift des Berufungsklägers hätte
ziehen sollen. Im Sinne eines weiteren Indizes ist sodann darauf hinzuweisen,
dass die mit Datum vom 7. April 2011 mitgeteilte Aufhebung des Getrenntlebens
zeitlich auch mit der Meldesituation des Berufungsklägers, wie sie sich aus
Akten S. 9 ergibt, korrespondiert. Ist damit der Anklagesachverhalt bezüglich
der Anschuldigung betreffend Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Dokument
1 erstellt, so erweist sich auch die rechtliche Würdigung als falsche Anschuldigung
gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB als zutreffend. Insbesondere kommt es insoweit
nicht darauf an, ob das fragliche Dokument überhaupt im strafrechtlichen Sinne
als Urkunde zu qualifizieren wäre, genügt es doch, dass der Täter in der
Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, handelt.
Was demgegenüber
die Dokumente 2 und 3 betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass Herkunft und
Verwendungszweck der Lohnabrechnung (Dokument 2) gänzlich unklar sind;
bezüglich des Anmeldeformulars für eine Mietwohnung (Dokument 3) weist der
Berufungskläger sodann zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin 2 in
ihrer Einvernahme im gegen sie eingeleiteten Strafverfahren anerkannt hat, es
handle sich um ihre Schrift (vgl. Akten S. 936), wobei in der Tat auffällt,
dass in Dokument 3 auf den in Dokument 2 genannten angeblichen Arbeitgeber
des Berufungsklägers Bezug genommen wird, obwohl der Berufungskläger gemäss den
Angaben der Privatklägerin 2 niemals bei diesem tätig war (vgl. Akten S. 935;
zum [bezüglich der zitierten Aktenstelle unzutreffenden, jedoch der Sache nach
richtigen] Hinweis des Berufungsklägers vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 13]).
Soweit demnach überhaupt klar wäre, welche deliktischen Handlungen Gegenstand
einer vom Berufungskläger unter Verweis auf die Dokumente 2 und 3 erhobenen
Anschuldigung wären (vgl. zu dieser Frage die nachstehenden Ausführungen),
lässt sich die Unrichtigkeit seiner Angaben jedenfalls nicht mit genügender
Sicherheit nachweisen, so dass eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung
im Zusammenhang mit den Dokumenten 2 und 3 schon aus diesem Grund ausser
Betracht fallen muss. Im Übrigen lässt sich insbesondere bezüglich des in der
Anklageschrift pauschal genannten Vorwurfs des Sozialhilfebetrugs aus den Akten
nicht nachvollziehen (und wird in der Anklageschrift gerade nicht näher
spezifiziert), in welcher Weise ein solcher mittels des Dokuments 2 (das gerade
ein angeblich nicht existierendes Einkommen des Berufungsklägers ausweist) oder
des Dokuments 3 (bei dem es sich lediglich um einen an die Immobilien
Basel-Stadt gerichteten Antrag, der überdies noch nicht unterzeichnet ist,
handelt) hätte bewerkstelligt werden können, so dass die beiden Dokumente von
vornherein ungeeignet erscheinen, eine Strafverfolgung herbeizuführen.
Bezeichnenderweise lassen sich denn auch mit diesen beiden Dokumenten in Zusammenhang
stehende Anschuldigungen der Zeugeneinvernahme des Berufungsklägers im gegen
die Privatklägerin 2 eingeleiteten Strafverfahren nicht mehr entnehmen (wobei
insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich Akten S. 926 auf einen
Wohnungsantrag anderen Datums und Akten S. 928 auf Unterlagen im Zusammenhang
mit der Wohnungssuche, die dem Sozialamt eingereicht wurden, bezieht); ebenso
wenig kommen diese Dokumente bzw. mit ihnen in Zusammenhang stehende
Anschuldigungen im Schreiben des Berufungsklägers vom 13. März 2014 vor. Auch
aus diesem Grund muss demnach eine Verurteilung des Berufungsklägers im
Zusammenhang mit der Einreichung der Dokumente 2 und 3 bzw. der auf diese
bezogenen Angaben entfallen. Da es jedoch aufgrund des vorgängig erstellten
Sachverhalts betreffend Dokument 1 bei der Verurteilung wegen falscher
Anschuldigung bleibt, hat bezüglich der weiteren von AS Ziff. 8 abgedeckten
(als Tateinheit angeklagten) Sachverhaltselemente kein formeller Freispruch zu
ergehen.
3.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als „insgesamt schwer“
qualifiziert und dabei präzisiert, die Körperverletzungs-Delikte gemäss AS
Ziff. 2 und 6 stünden vorliegend im Vordergrund, während die Delikte zum
Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss AS Ziff. 3 und 8 keinesfalls leicht wiegen
würden und die Delikte gemäss AS Ziff. 7 von eher untergeordneter Bedeutung
erschienen. Unter Berücksichtigung auch der Täterkomponente, insbesondere des
Nachtatverhaltens, sowie spezifisch der psychischen Probleme des
Berufungsklägers hat sie eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen
erachtet und für die Beschimpfung (gemäss AS Ziff. 7) eine Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu CHF 10.–, für die Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) eine
Busse von CHF 300.– festgesetzt (angefochtenes Urteil S. 42 ff.). Der
Berufungskläger beanstandet zunächst das methodische Vorgehen der Vorinstanz,
da diese keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgelegt habe, und
verweist im Übrigen darauf, dass die Strafzumessung aufgrund der Erkenntnisse
im Gutachten vom 29. Juli 2016, das dem Berufungskläger bei verschiedenen
Delikten eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit attestiere, neu
vorzunehmen sei; sofern den Anträgen der Verteidigung im Schuldpunkt gefolgt
würde, sei eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren bundesrechtskonform (Prot.
Berufungsverhandlung S. 17 f.).
Hinsichtlich des
Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von der versuchten schweren
Körperverletzung als dem schwersten Delikt, für das Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen angedroht ist, ausgegangen.
Auch wenn bei der Bestimmung des schwersten Delikts, für das eine Einsatzstrafe
zu bestimmen ist, an sich allein die abstrakte Strafdrohung massgeblich wäre
(vgl. nur Ackermann, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 116, 119), so dass vorliegend
zwar die Mindeststrafe von Art. 122 StGB zu beachten ist, mit Blick auf die
Höchststrafe aber die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, für die
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht ist, als schwerstes Delikt zu
qualifizieren wäre, muss mit Blick darauf, dass für die falsche Anschuldigung
vorliegend lediglich eine Geldstrafe als angemessen erachtet wird (vgl. E.
3.4.3), die Einsatzstrafe zwangsläufig für die versuchte schwere Körperverletzung
gemäss AS Ziff. 6 (und damit unter Einhaltung des entsprechenden Strafrahmens)
bestimmt werden. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen eines
blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die
Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dagegen
strafschärfend berücksichtigt. Dabei haben sich Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung
straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2a
S. 302).
Innerhalb des
vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art.
47 Abs. 1 StGB). Dabei wird zunächst das Tatverschulden sowohl für das
schwerste (vgl. E. 3.2.1) als auch für die weiteren Delikte (vgl. E. 3.2.2) zu
bestimmen sein, bevor unter Einbezug auch der Täterkomponente (vgl. E. 3.3) die
angemessene Strafe für die einzelnen Delikte festzulegen und danach, soweit es
sich um gleichartige Strafen handelt, unter Berücksichtigung des in Art. 49
Abs. 1 StGB statuierten Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe (durch angemessene
Erhöhung der als Einsatzstrafe dienenden Sanktion für das schwerste Delikt) zu
bilden ist (vgl. zum Ganzen E. 3.4).
3.2
3.2.1
3.2.1.1 Für
das schwerste Delikt der versuchten schweren Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6
ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Da es vorliegend beim Versuch blieb, ist
insoweit die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Dabei ist
entscheidend, dass der Berufungskläger nicht in der Lage war, die Auswirkungen
seines mit Anlauf ausgeführten massiven und für den Privatkläger 3
überraschenden Kopfstosses zu kontrollieren und dass er überdies lediglich
aufgrund des Umstands, dass es dem Privatkläger 3 und dessen Begleiterin
letztlich gelang, den Berufungskläger am erneuten Einsteigen ins Tram zu
hindern, überhaupt von seinem Opfer abliess. Entsprechend erscheint es nicht
als Verdienst des Berufungsklägers, wenn die dem Privatkläger 3 zugefügten
Verletzungen objektiv noch nicht das Ausmass einer schweren Körperverletzung
erreichen. In Anschlag zu bringen ist weiter die Art und Weise des
Tatvorgehens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den
Streit mit dem Privatkläger 3 durch seine Provokationen vom Zaun brach und in
der Folge äusserst aggressiv und mit massiver körperlicher Gewalt gegen diesen
vorging, während sich der Privatkläger seinerseits lediglich zu verteidigen und
den Berufungskläger von sich fernzuhalten versuchte. Im Rahmen der subjektiven
Tatschwere ist insbesondere im Sinne des Beweggrundes des Täters straferhöhend
in Rechnung zu stellen, dass der Berufungskläger sich völlig grundlos gegen ein
wahllos ausgesuchtes Opfer richtete. Unter Berücksichtigung der bisher
angeführten objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des
Berufungsklägers als schwer einzustufen.
3.2.1.2 Ebenfalls
im Sinne eines Elements der subjektiven Tatschwere verweist der Berufungskläger
wie erwähnt auf eine gutachterlich konstatierte leichte Verminderung seiner
Steuerungs- und damit seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB.
Während die Vorinstanz zwar die psychischen Probleme des Berufungsklägers im
Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigte, jedoch festhielt, diese
vermöchten dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht in strafrechtlich
relevantem Masse zu beeinträchtigen (angefochtenes Urteil S. 43 f.), ergibt
sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 29. Juli 2016, dass zwar nicht die Einsichts-, jedoch die Steuerungsfähigkeit
des Berufungsklägers bei den Delikten gemäss AS Ziff. 2, 3, 4 und 6 leicht
eingeschränkt gewesen sei. Volle Schuldfähigkeit wird dem Berufungskläger
demgegenüber hinsichtlich des Tatvorwurfs der Zuwiderhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss AS Ziff. 5 attestiert; im Umkehrschluss, sowie
mit Blick auf die Begründung der verminderten Schuldfähigkeit (insbesondere
Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mittelgradiger
Ausprägung mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie einer
posttraumatischen Belastungsstörung; zudem schädlicher Gebrauch von Cannabis
und Sedativa [vgl. Gutachten S. 50]) kann davon ausgegangen werden, dass sich
die im Gutachten festgehaltene leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit
auch auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss AS
Ziff. 6 stehenden Delikte gemäss AS Ziff. 7 sowie bezüglich der Privatklägerin
2 auf sämtliche diese betreffenden Delikte (gemäss AS Ziff. 3 und 8 und nicht
bloss die im Gutachten ausdrücklich genannten gemäss AS Ziff. 3 aus dem Jahre
2012) bezieht (vgl. zum Ganzen Gutachten S. 51, vgl. auch S. 35 ff. und 41
ff.).
In der
Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, auf das
vorliegende Gutachten könne zufolge inhaltlicher Widersprüche und
unbeantworteter Fragen nicht abgestellt werden, weshalb von voller
Schuldfähigkeit auszugehen sei. Dabei will die Staatsanwaltschaft die
Widersprüchlichkeit des Gutachtens insbesondere darin erkennen, dass einerseits
ein manipulatives Verhalten des Berufungsklägers konstatiert, andererseits aber
eine Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung
desselben bejaht werde; die Möglichkeit einer bloss simulierten
Persönlichkeitsstörung werde im Gutachten nicht thematisiert (Plädoyer
Berufungsverhandlung S. 1, 7 ff., insb. S. 8 f.). Diesem Vorbringen ist
entgegenzuhalten, dass sich das Gutachten im Gegenteil als schlüssig, konsistent
und nachvollziehbar erweist. Insbesondere stehen allfällige manipulative
Verhaltensweisen des Berufungsklägers der Annahme einer Persönlichkeitsstörung
nicht entgegen, sondern sind mit einer solchen (im Sinne einer Ausdrucksform
derselben) im Gegenteil gerade kompatibel. Auch weist die Verteidigung zu Recht
darauf hin, dass es sich bei den vom Gutachter geführten Explorationsgesprächen,
die gegebenenfalls einen entsprechenden Eindruck vermitteln konnten, lediglich
um ein Element handelt, das insbesondere durch die gesamte Krankengeschichte
des Berufungsklägers ergänzt wird, welche ihrerseits der Annahme einer
lediglich simulierten Persönlichkeitsstörung entgegensteht (vgl. hierzu Prot.
Berufungsverhandlung S. 23). Sind demnach vorliegend keine gewichtigen
zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien, welche die Überzeugungskraft
der Folgerungen des Gutachters erschüttern könnten (vgl. zu diesem Kriterium Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 20 N 8), ersichtlich, so hat in Übereinstimmung
mit dem gutachterlichen Befund eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit
im jeweiligen Tatzeitpunkt als erstellt zu gelten.
Gestützt auf
diese Feststellung ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass bei der
Strafzumessung für sämtliche Delikte (mit Ausnahme der [ohnehin auch bezüglich
der Sanktion nicht mehr zur Beurteilung stehenden] mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 5) einer leichten Verminderung der
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen ist. Diese
hat sich im Sinne eines Verschuldensminderungsgrundes zunächst in einer Reduktion
der Qualifikation des Tatverschuldens niederzuschlagen, wobei sich der
geringere Schuldvorwurf seinerseits auf die Sanktionshöhe auswirkt; abgelehnt
wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch eine prozentuale bzw.
lineare Kürzung (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 55 insb. E. 5.5 ff. S. 59 ff.; vgl.
auch Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 118 ff.). Bezüglich der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 vermag sich die leichte Verminderung der
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mit Blick auf das Gewicht der weiteren
Strafzumessungsfaktoren (namentlich das Tatvorgehen) nur geringfügig auf die
Verschuldensbewertung auszuwirken, so dass insgesamt von einem eher schweren
Tatverschulden auszugehen ist.
3.2.2 Hinsichtlich
der weiteren Delikte ist bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss
AS Ziff. 2 zum einen festzuhalten, dass diese (wie in E. 2.1.2 aufgezeigt) beim
Privatkläger 1 zu Verletzungen geführt hat, die innerhalb der Qualifikation als
einfache Körperverletzung als recht erheblich zu bezeichnen sind (insb.
Nasenbeinfraktur, Rippenfraktur sowie im weiteren Verlauf zu Komplikationen
führender Fingerbiss). Auch wirkt sich das Tatvorgehen entsprechend der
Einschätzung bezüglich AS Ziff. 6 insofern erschwerend aus, als auch der dem
Berufungskläger wiederum unbekannte und zufällig ausgewählte Privatkläger 1 ohne
Vorwarnung in massiver und äusserst aggressiver Weise angegriffen wurde; zu
berücksichtigen ist immerhin, dass der Berufungskläger sich (im Gegensatz zum
Tatvorgehen gemäss AS Ziff. 6) in der Folge zu entfernen versuchte, daran vom
Privatkläger 1 aber gerade gehindert wurde, wobei der Fingerbiss erst in dieser
Phase erfolgte. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich des Motivs wiederum die
Grundlosigkeit des Angriffs durch den Berufungskläger hervorzuheben, wobei sich
bezüglich der einfachen Körperverletzung gemäss AS Ziff. 1 ausserdem das
direktvorsätzliche Handeln verschuldenserhöhend auswirkt. Zusammenfassend
ergibt sich auch hier zunächst ein schweres Verschulden, das unter
Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ebenfalls als eher
schwer einzustufen ist.
Bei den gegen
die Privatklägerin 2 gerichteten Delikten gemäss AS Ziff. 3 (einfache
Körperverletzung und Drohung, die in der Anklageschrift auf das Jahr 2009
datiert sind; versuchte Nötigung und Drohung aus dem Jahre 2012) erweist sich
das Ausmass der Rechtsgutsverletzung im Falle der einfachen Körperverletzung
als vergleichsweise weniger gewichtig, während dieses insbesondere bei den
beiden Todesdrohungen als erheblich erscheint. Das Tatvorgehen betreffend ist
festzuhalten, dass auch die Delikte zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau
Ausdruck des hohen Aggressionspotentials des Berufungsklägers, seiner Rücksichtslosigkeit
und einer ausgeprägten Geringschätzung der psychischen und physischen
Integrität anderer Personen sind. Auch erscheint bei den Delikten aus dem Jahre
2012 der Umstand besonders verwerflich, dass diese im Beisein der gemeinsamen
Tochter ausgeführt wurden. In subjektiver Hinsicht ist demgegenüber in Rechnung
zu stellen, dass insbesondere die Delikte aus dem Jahre 2012 in einer aufgrund
der Eheprobleme und des prekären Aufenthaltsstatus entstandenen
Belastungssituation verübt wurden. In einer Gesamtbetrachtung erscheint das
Tatverschulden des Berufungsklägers bezüglich der Delikte gemäss AS Ziff. 3 als
erheblich, wobei sich unter Einbezug der leichten Verminderung der
Schuldfähigkeit insoweit die Qualifikation eines mittelschweren bis eher schweren
Verschuldens rechtfertigt.
Bezüglich der im
Schuldpunkt unangefochtenen Delikte gemäss AS Ziff. 7 ist insbesondere zu konstatieren,
dass es sich hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
aufgrund der Intensität und der längeren Dauer der verbalen und tätlichen
Übergriffe in objektiver Hinsicht um einen vergleichsweise schwereren Fall
handelt. Allerdings erscheint in subjektiver Hinsicht gerade bei diesem Delikt
der Einfluss der im Gutachten festgehaltenen psychischen Störung und der daraus
abgeleiteten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit von besonderer
Bedeutung. Insgesamt ist daher bezüglich AS Ziff. 7 von einem mittelschweren
Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.
Von eher
untergeordneter Bedeutung erscheinen demgegenüber sowohl der mehrfache
Hausfriedensbruch gemäss AS Ziff. 4 als auch die falsche Anschuldigung gemäss
AS Ziff. 8, ist doch bei beiden Delikten das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges nicht besonders gross, während bezüglich der Motivlage
beim Hausfriedensbruch kein besonders verwerfliches Motiv ersichtlich ist und
hinsichtlich der falschen Anschuldigung das vorstehend zu den Delikten zum
Nachteil der Privatklägerin 2 gemäss AS Ziff. 3 Ausgeführte gilt. Unter
Einbezug auch der insoweit leicht verminderten Schuldfähigkeit ist bei beiden
Delikten von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
3.3 Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers
auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 43). Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der
Berufungskläger im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgeführt, er halte sich
oft bei seiner Freundin, die er seit vier Jahren kenne, und deren beiden
Kindern auf. Die berufliche Situation betreffend verwies er einerseits auf eine
im Januar und Februar 2017 erfolgte temporäre Beschäftigung als Monteur sowie
eine per 1. April 2017 anzutretende Vollzeitstelle als Koch (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 4 sowie die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten
Arbeitsverträge). Auch wenn darin eine gewisse Stabilisierung seiner
persönlichen Verhältnisse zu erkennen ist, müssen diese auch mit Blick auf die
in der Vergangenheit wiederholt eingetretenen Rückschläge nach wie vor als
relativ prekär bezeichnet werden. Im Übrigen führte der Berufungskläger aus,
sich seit Oktober 2016 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK) in ambulanter Behandlung zu befinden, wobei sich diese bis anhin offenbar
in erster Linie auf die Einstellung der Medikation konzentriert (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3 ff.; vgl. bereits die Eingabe der Verteidigung vom
15. Februar 2017 und das dieser beigefügte ärztliche Zeugnis vom 7.
Februar 2017). Insgesamt erweisen sich Vorleben und persönliche Verhältnisse
für die Strafzumessung als neutral; insbesondere ist nicht von einer erhöhten
Strafempfindlichkeit auszugehen. Straferhöhend fällt demgegenüber ins Gewicht,
dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nur grösstenteils während
laufender Probezeit (gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16.
Juni 2011), sondern teilweise (so insbesondere die versuchte schwere
Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6) auch während laufendem Strafverfahren
erfolgten.
3.4
3.4.1 Hinsichtlich
der konkret auszusprechenden Sanktion setzt die Anwendbarkeit von Art. 49
Abs. 1 StGB (wie bereits in E. 3.1 erwähnt) voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte nicht lediglich gleichartige Strafen abstrakt
angedroht sind, sondern dass im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse
gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.;
vgl. auch Ackermann, a.a.O.,
Art. 49 StGB N 86 ff.). Dabei sind bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100); als
entscheiderhebliche Kriterien werden sodann auch der Stellenwert des betroffenen
Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen genannt (BGer
6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist sodann, dass es das
Bundesgericht als zulässig erachtet hat, im Rahmen der Festsetzung der Strafe
mehrere Delikte bei enger sachlicher oder zeitlicher Verknüpfung in einem
Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E.
2.2, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016 und 6B_669/2106 vom
28. März 2017 E. 2.6). Schliesslich ist davon auszugehen, dass die in Art.
41 StGB statuierten Voraussetzungen, die bei Aussprechung einer Freiheitsstrafe
von weniger als sechs Monaten zusätzlich erfüllt sein müssen, trotz (bei
isolierter Betrachtung gegebener) Unterschreitung dieser Schwelle nicht zur
Anwendung gelangen, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe
eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte
angemessen erhöht wird (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2,
6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; vgl. auch die entsprechende
Grundüberlegung in BGE 137 IV 312 E. 2.4 S. 313).
3.4.2 Vorliegend
kommt für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 schon
aufgrund des Strafmasses (vgl. nachstehend) lediglich eine Freiheitsstrafe in
Betracht. Doch auch betreffend die mehrfache einfache Körperverletzung gemäss
AS Ziff. 1 erweist sich schon mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut der
körperlichen Integrität und die Schwere des Verschuldens (vgl. hierzu E. 3.2.2)
einzig die Aussprechung einer Freiheitsstrafe als angemessen, wobei die Wahl
dieser Sanktionsart auch unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und der
präventiven Effizienz geboten erscheint, nachdem der Berufungskläger durch sein
Delinquieren während laufender Probezeit seine Unbelehrbarkeit unter Beweis
gestellt hat. Gleiches muss auch für die Delikte zum Nachteil der
Privatklägerin 2 gemäss AS Ziff. 3 gelten, handelt es sich hierbei doch
ebenfalls um Aggressionsdelikte, die sich gegen die physische oder psychische
Integrität der Geschädigten richten, wobei sich angesichts des engen sachlichen
Konnexes im Rahmen der durch den Berufungskläger ausgeübten häuslichen Gewalt eine
gesamthafte Betrachtung dieser Delikte bei der Strafzumessung rechtfertigt.
Ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist schliesslich die mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AS Ziff. 7, steht diese
doch in enger zeitlicher und (mit Blick auf gewisse Parallelen in der Verhaltensweise
des Berufungsklägers) auch sachlicher Verknüpfung mit dem
Körperverletzungsdelikt gemäss AS Ziff. 6.
Hinsichtlich der
konkreten Strafhöhe erwiese sich bei isolierter Betrachtung als Einsatzstrafe
für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. 6 eine
Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen (vgl. beispielsweise AGE
SB.2015.55 vom 26. Januar 2016 E. 5.4.2 [Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Einsatzstrafe
für eine versuchte schwere Körperverletzung durch Faustschläge gegen den Kopf).
Unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit und der
damit einhergehenden veränderten Verschuldensbewertung ist auf eine
Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu erkennen. Für die mehrfache einfache
Körperverletzung gemäss AS Ziff. 1 wäre bei voller Schuldfähigkeit von einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszugehen, unter Einbezug der verminderten
Schuldfähigkeit demgegenüber von einer solchen von 9 Monaten. Als Sanktion für
die Delikte gemäss AS Ziff. 3, die dem Gesamtkontext der häuslichen Gewalt
zuzuordnen sind, erscheinen insgesamt 6 (bei voller Schuldfähigkeit 8) Monate
Freiheitsstrafe angemessen. Was schliesslich die mehrfache Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte gemäss AS Ziff. 7 im Nachgang zum
Körperverletzungsdelikt gemäss AS Ziff. 6 anbelangt, so wirkt sich hier die
Verminderung der Schuldfähigkeit wie erwähnt besonders stark aus, weshalb bei
isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 3 (anstelle einer solchen von
5) Monaten auszusprechen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist demnach die Einsatzstrafe von 20 Monaten aufgrund
der weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu
erhöhen, wobei eine Gesamtstrafe von 30 Monaten angemessen erscheint.
3.4.3 Lediglich
mit Geldstrafe zu sanktionieren sind demgegenüber die weniger gravierenden
Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 4, der falschen
Anschuldigung gemäss AS Ziff. 8 sowie (zwingend) der Beschimpfung gemäss AS
Ziff. 7. Aufgrund der Gleichartigkeit der Vorstrafen des Berufungsklägers ist
insoweit zu prüfen, ob Konstellationen (teilweiser) retrospektiver Konkurrenz gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, aufgrund derer die Geldstrafe als
(teilweise) Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Voraussetzung hierfür wäre, dass die
in einem laufenden (zweiten) Verfahren zur Beurteilung stehende Tat begangen
wurde, bevor der Täter wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so dass
im anderen (ersten) Verfahren eine gleichzeitige Beurteilung der verschiedenen
Taten möglich gewesen wäre. Dabei ist für die Frage, ob überhaupt eine
Konstellation vorliegt, in der eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, auf das
Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil);
für die Bemessung der Zusatzstrafe ist demgegenüber das rechtskräftige Urteil
im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f. S. 116 ff.).
Vorliegend
datieren die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte ab Februar 2013. Sie
liegen damit weder vor dem Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt
vom 16. Juni 2011, noch vor der vom 9. Januar 2013 datierenden
erstinstanzlichen Verurteilung, die in der Folge zum rechtskräftigen Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2014 geführt hat. Ebenso
wenig besteht eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz bezüglich des nach
dem angefochtenen Urteil ergangenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 5. Dezember 2016 betreffend Delikte, deren Begehung
ebenfalls nach dem angefochtenen Urteil datiert, da insoweit in keinem
Zeitpunkt eine gleichzeitige erstmalige Beurteilung der verschiedenen Delikte
möglich gewesen wäre. Demgegenüber ist das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016 zwar ebenfalls nach dem angefochtenen
Urteil ergangen, betrifft jedoch Delikte, die vom 8. Februar 2015, mithin vor dem
angefochtenen Urteil datieren. Entsprechend wäre im vorliegenden Verfahren
theoretisch eine gleichzeitige erstinstanzliche Beurteilung auch jener Delikte
möglich gewesen, so dass dem Einzelgericht in Strafsachen im Verfahren, das zum
Urteil vom 3. März 2016 führte, grundsätzlich eine Konstellation retrospektiver
Konkurrenz (bezogen auf das vorliegende Verfahren als erstes Verfahren) vorlag.
Da jedoch die Aussprechung einer Zusatzstrafe im Urteil vom 3. März 2016
zufolge fehlenden rechtskräftigen Entscheids im (vorliegenden) ersten Verfahren
nicht möglich war, ist stattdessen im Rechtsmittelverfahren des ersten
Verfahrens (mithin im vorliegenden Entscheid) eine Zusatzstrafe zur
selbständigen Strafe im Urteil vom 3. März 2016 auszusprechen (vgl. zu solchen
Konstellationen Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 13). Entsprechend sind
denn auch die Akten des genannten Verfahrens (ES.2015.649) beigezogen worden.
Auszugehen ist
bei der konkreten Bestimmung der Strafhöhe vom (innerhalb der mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Taten) schwersten Delikt, vorliegend also von der falschen
Anschuldigung gemäss AS Ziff. 8. Für diese erscheint unter Berücksichtigung der
auch insoweit leicht verminderten Schuldfähigkeit eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen angemessen, die aufgrund des mehrfachen Hausfriedensbruchs
gemäss AS Ziff. 4 und der Beschimpfung gemäss AS Ziff. 7 auf 40 Tagessätze zu
erhöhen ist. Für die Gegenstand des Urteils vom 3. März 2016 bildende mehrfache
Beschimpfung, die mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sanktioniert wurde,
ist eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze angezeigt. Von der resultierenden
hypothetischen Gesamtstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen sind die mit Urteil vom
3. März 2016 bereits ausgefällten 30 Tagessätze in Abzug zu bringen.
Entsprechend ist der Berufungskläger (neben der Freiheitsstrafe) zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016, zu verurteilen, wobei
angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die minimale Tagessatzhöhe von
CHF 10.– angemessen erscheint.
3.5 Bei
Beurteilung der Frage, ob eine Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt
auszusprechen ist, ist bei gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildeten Gesamtstrafen
die gesamte Dauer der entsprechenden Gesamtstrafe massgebend (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 125).
Für die Freiheitsstrafe fällt demnach vorliegend einzig der teilbedingte
Vollzug gemäss Art. 43 StGB in Betracht. Dabei ist Grundvoraussetzung für die
teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei
Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung
auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 VI 1 E. 5.3.1
S. 10). Die Vorinstanz hat mit der Begründung, im Urteilszeitpunkt seien seit
zwei Jahren keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorfälle mehr bekannt
geworden, eine Schlechtprognose verneint und den teilbedingten Vollzug gewährt
(angefochtenes Urteil S. 44). Indessen ist zu beachten, dass im Gegensatz
zum erstinstanzlichen Urteil mit dem vorliegenden Entscheid eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet wird (vgl. hierzu E. 5), wobei gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Massnahmebedürftigkeit aufgrund der
damit verbundenen Schlechtprognose den bedingten oder teilbedingten
Strafvollzug ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2 S. 185 ff.; ausdrücklich
bestätigt für ambulante Massnahmen in BGer 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012
E. 1.4 und 2.6; vgl. zum Ganzen kritisch Heer,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 63 StGB N 90; vgl. auch Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], a.a.O., Vor Art. 56 N 8). Allerdings steht vorliegend das Verbot der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer unbedingten Freiheitsstrafe,
die den von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochenen Teil von 18 Monaten
übersteigt, entgegen. Entsprechend ist die im Berufungsverfahren festgelegte
Freiheitsstrafe von 30 Monaten zwingend teilbedingt auszusprechen, wobei
überdies Art. 43 Abs. 2 StGB zu beachten ist. Sind demnach vorliegend der
unbedingt und der bedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ohnehin neu
festzusetzen, so erscheint es sachgerecht, hierbei ungeachtet der gleichzeitig
erfolgenden Anordnung einer ambulanten Massnahme nach den üblichen Grundsätzen
zu verfahren (vgl. auch Heer,
a.a.O., Art. 63 StGB N 61, wonach das Bundesgericht in gewissem Widerspruch zur
vorstehend zitierten Rechtsprechung verschiedentlich eine Kombination von
ambulanter Massnahme und teilbedingtem Vollzug zugelassen habe). Der bedingte
Teil ist demnach auf 18 Monate festzusetzen, wobei die Probezeit in Übereinstimmung
mit dem angefochtenen Urteil auf vier Jahre festzulegen ist. Die Geldstrafe ist
demgegenüber nach dem Gesagten unbedingt auszusprechen, nachdem sie bereits
erstinstanzlich unbedingt ausgesprochen worden war.
Aus dem
vorstehend hinsichtlich der dem Berufungskläger zu stellenden Prognose
Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt
hat, nachdem der Berufungskläger innert der zweijährigen Probezeit erneut
mehrfach delinquiert hat (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).
5.1 Wie
erwähnt ist im angefochtenen Urteil keine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB
angeordnet worden, doch steht der Anordnung einer solchen im Rechtsmittelverfahren
das Verbot der reformatio in peius nicht entgegen (vgl. Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 22 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Vor Art.
56 N 9). Eine ambulante Massnahme kann gemäss Art. 63 in Verbindung mit Art. 56
Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn ein psychisch schwer gestörter Täter
eine mit Strafe bedrohte Tat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht,
verübt und zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer
mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen, während
eine Strafe allein zu diesem Zweck nicht geeignet erscheint. Erforderlich ist
demnach neben dem entsprechenden psychischen Zustand des Täters, der Anlasstat
und dem zwischen beiden bestehenden Zusammenhang die Gefährlichkeit des Täters
im Sinne der Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme,
weitere Delikte zu verhindern bzw. die entsprechende Gefahr zu vermindern, was
insbesondere die Therapierbarkeit des Täters und das Bestehen einer geeigneten
Institution voraussetzt. Die Anordnung einer Massnahme hat überdies
verhältnismässig zu sein (Art. 56 Abs. 2 StGB).
5.2 Im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 wird festgehalten, die
für die Tatzeit festgestellte und mit den Taten in Zusammenhang stehende psychische
Störung (vgl. hierzu bereits E. 3.2.1.2) bestehe weiterhin, weshalb denn auch
für sämtliche Anlassdelikte von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen wird.
Für die festgestellten psychischen Störungen existierten Behandlungen, durch
welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten verringern liesse; die Behandlung
sollte neben Psychoedukation (Aufklärung über das Krankheitsbild) die
Vermittlung von Coping-Strategien im Rahmen interpersoneller Konflikte sowie
die Bearbeitung deliktfördernder Einstellungen und Ansichten umfassen, während
hinsichtlich der bestehenden Abhängigkeitserkrankung eine weitestgehende Abstinenz
angestrebt werden sollte. Dabei hätten sowohl stationäre wie ambulante
Therapien spezifische Vorteile und Risiken, wobei auch eine vollzugsbegleitende
Therapie möglich sei (vgl. zum Ganzen Gutachten S. 51 ff.; vgl. auch S. 43 ff.
und 47 ff.). Soweit die Staatsanwaltschaft eine gestützt auf das vorliegende
Gutachten erfolgende Anordnung einer Massnahme als unzulässig erachtet, weil
die psychiatrische Diagnose nicht haltbar sei, ist dieses Argument aus den in
E. 3.2.1.2 angeführten Gründen zurückzuweisen. Soweit demgegenüber spezifisch
moniert wird, das Gutachten lege sich nicht auf eine bestimmte Therapieform
fest und stelle überdies im Gegensatz zu seiner Diagnose suchtspezifische
Massnahmen in den Vordergrund (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 11 f.), ist dem
entgegenzuhalten, dass das Gutachten differenziert Vor- und Nachteile einer
stationären oder ambulanten Therapie aufzeigt, während mit Blick auf die
Abhängigkeitserkrankung entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft gerade
betont wird, eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB würde hinsichtlich
der Persönlichkeitssymptomatik zu kurz greifen (Gutachten S. 49). Der Berufungskläger
befindet sich derzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.3). Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, sowohl für eine ambulante als auch
für eine stationäre Therapie motiviert zu sein (Prot. Berufungsverhandlung S. 4
f.), nachdem er sich gegenüber dem Gutachter noch lediglich zu einer ambulanten
Therapie bereit erklärt hatte (vgl. Gutachten S. 49, 53). Zusammenfassend
ergibt sich, dass die vorstehend (E. 5.1) genannten Voraussetzungen der
Anordnung einer Massnahme vorliegend erfüllt sind. Insbesondere ist auch die
Therapierbarkeit des Berufungsklägers trotz der im Gutachten erwähnten eher
brüchigen Behandlungsmotivation zu bejahen, zumal gutachterlicherseits
lediglich für den Fall einer Behandlung gegen den Willen des Berufungsklägers
davon ausgegangen wird, eine Behandlung könne nicht erfolgversprechend
durchgeführt werden (Gutachten S. 53). Dabei ist im Sinne des
Verhältnismässigkeitsprinzips aufgrund der geringeren Eingriffsintensität eine
ambulante (und keine stationäre) Massnahme anzuordnen, nachdem die Nachteile
dieser Therapieform deren Vorteile (auch aus Sicht des Gutachters) jedenfalls
nicht überwiegen. Im Sinne der vorstehend zitierten Empfehlungen des Gutachters
geht es dabei in erster Linie um eine ambulante psychiatrische Behandlung der
psychischen Störung des Berufungsklägers. Diese hat vollzugsbegleitend
einzusetzen, da sich ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Sinne der
Ausnahmebestimmung von Art. 63 Abs. 2 StGB schon aufgrund der dem
Berufungskläger attestierten Gefährlichkeit nicht rechtfertigt (vgl. hierzu Heer, a.a.O., Art. 63 StGB
N 39 ff.). Laut psychiatrischem Gutachten kann sodann die ambulante
Behandlung ebenso gut vollzugsbegleitend durchgeführt werden (Gutachten S. 54).
Die Anordnung der ambulanten psychiatrischen Behandlung ist jedoch nicht auf
die Zeit des Strafvollzugs beschränkt, sondern kann über diesen hinaus
weitergeführt werden, sofern der Zustand des Berufungsklägers dies erfordern
sollte (vgl. hierzu Heer, a.a.O.,
Art. 63 StGB N 83; Trechsel/Pauen Borer,
a.a.O., Art. 63 N 4).
6.1 Wie
einleitend erwähnt, beantragt der Privatkläger 1 B____ Schadenersatz in Höhe
von CHF 13‘263.– (wobei eine Mehrforderung dem Grundsatz nach, unter Festlegung
einer Haftungsquote von 100 %, gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen
sei) sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–, beides zuzüglich 5 % Zins
seit dem 24. Juli 2012. Die Vorinstanz hat dafür gehalten, aufgrund der
Verletzungen des Privatklägers 1 und der daraus resultierenden Lohneinbusse sei
zweifellos Schadenersatz geschuldet, doch wäre es angesichts einer Mehrzahl
gesundheitlicher Gründe der Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 mit
unverhältnismässigem Aufwand verbunden, das Ausmass, in welchem der zur
Beurteilung stehende Vorfall für den entstandenen Schaden kausal sei, zu
eruieren; auch soweit der Privatkläger 1 Chauffeurdienste geltend mache, sei
(ohne detaillierten Nachweis einer allfälligen Traumatisierung) nicht
nachvollziehbar, inwiefern die von ihm erlittene Fingerverletzung hierfür
kausal sein solle (angefochtenes Urteil S. 46). Diese Einschätzung erweist sich
als zutreffend, wobei bezüglich der unterschiedlichen medizinischen Gründe, die
zu einer teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1
geführt haben, auf das in E. 2.1.2 Ausgeführte sowie die dort zitierten
Aktenstellen verwiesen werden kann (vgl. auch den entsprechenden Hinweis des
Rechtsvertreters des Privatklägers 1 gemäss Akten S. 1073, wobei im
Berufungsverfahren diesbezüglich keine Präzisierung erfolgt ist [vgl. insb.
Prot. Berufungsverhandlung S. 20 ff.]). Eine vollständige Beurteilung des
Zivilanspruchs wäre unter diesen Umständen unverhältnismässig aufwendig,
weshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO die Schadenersatzforderung
des Privatklägers 1 unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz
nach gutzuheissen, dieser aber bezüglich der Höhe seines Anspruchs (die davon
abhängig ist, inwieweit die durch den Berufungskläger zugefügten Verletzungen
für den entstandenen Schaden adäquat kausal sind) auf den Zivilweg zu verweisen
ist.
Bezüglich der
geltend gemachten Genugtuungsforderung ist die Vorinstanz davon ausgegangen,
zwar seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, doch erscheine im konkreten
Fall lediglich eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– (zuzüglich Zins)
angemessen (angefochtenes Urteil S. 47). Dass vorliegend aufgrund der dem
Privatkläger 1 zugefügten Verletzungen die Voraussetzungen einer Genugtuung
gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zu bejahen sind, trifft
zweifellos zu. Bezüglich der Höhe derselben fallen als Bemessungskriterien
insbesondere Art und Schwere der Verletzung sowie der Grad des Verschuldens in
Betracht. Dabei erscheint die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme
angesichts der Vielzahl von Verletzungen und des Umstands, dass insbesondere
der Fingerbiss zu langwierigen Komplikationen geführt hat, sowie mit Blick
darauf, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 völlig grundlos in massiver
Weise attackiert hat (vgl. zum Ganzen näher E. 2.1.2 und E. 3.2.2), als etwas
zu tief; als angemessen erweist sich die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe
von CHF 6‘000.–.
6.2 Dem
Privatkläger 3 C____ ist im angefochtenen Urteil der beantragte Schadenersatz
in Höhe von CHF 2‘925.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013),
entsprechend der Einkommenseinbusse zufolge Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
erlittenen Verletzung, zugesprochen worden (angefochtenes Urteil S. 48 f.).
Zwar hat der Berufungskläger den Zivilpunkt auch insoweit angefochten, doch ist
festzuhalten, dass nach Bestätigung des entsprechenden Schuldspruchs (vgl. E.
2.3) die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ohne
weiteres erfüllt sind und auch dessen Höhe ausgewiesen ist.
In seiner
Anschlussberufung beantragt der Privatkläger 3 die Zusprechung einer Genugtuung
von mindestens CHF 10‘000.– (zuzüglich Zins), während er erstinstanzlich noch
CHF 20‘000.– gefordert hatte, jedoch lediglich CHF 5‘000.– zugesprochen erhielt
(angefochtenes Urteil S. 49). Hinsichtlich der (auch insoweit erfüllten)
Anspruchsvoraussetzungen sowie der Bemessungskriterien kann auf E. 6.1
verwiesen werden. Indessen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte
Genugtuungssumme als deutlich zu tief. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass gemäss dem neuesten ärztlichen Bericht des
Universitätsspitals Basel vom 20. Januar 2017 das unmittelbar nach dem Vorfall
aufgetretene Gefühlsdefizit im Stirnbereich bestehen blieb und sich im Verlauf
der Zeit zu störenden Nervenirritationen gewandelt hat. Da nicht ausgeschlossen
werden könne, dass letztere durch die operativ eingesetzte Platte mitverursacht
würden, stehe zum einen eine Plattenentfernung, von der aus medizinischer Sicht
indessen eher abgeraten wird, oder aber die komplette Ausschaltung des
sensiblen Nervs zur Diskussion. Damit zeigt sich, dass einerseits die den
Kopfbereich betreffende körperliche Beeinträchtigung des Privatklägers als
äusserst störend empfunden wird und andererseits der weitere Verlauf langwierig
und nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Hinzu kommt gemäss den Ausführungen
des Rechtsvertreters des Privatklägers 3 auch eine optische Beeinträchtigung
(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 20). Angesichts des Ausmasses der vom
Privatkläger 3 erlittenen Unbill sowie mit Blick auf das Verschulden des
Berufungsklägers (vgl. zu letzterem E. 3.2.1) erscheint daher die Zusprechung
einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
April 2013, angemessen.
Bei diesem
Ergebnis ist antragsgemäss auch die (vom Berufungskläger geschuldete)
Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers 3 dem Grundsatz nach
gutzuheissen und bezüglich der Höhe des Anspruchs auf den Zivilweg zu
verweisen.
6.3 Vom
Berufungskläger ebenfalls angefochten ist die erstinstanzlich der
Privatklägerin 2 D____ zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 3. Dezember 2012 (angefochtenes Urteil S. 47 f.). Nachdem der
Berufungskläger die entsprechenden Schuldsprüche teilweise gar nicht
angefochten hat und diese im Übrigen mit einer Ausnahme bestätigt worden sind
(vgl. E. 1.4 und E. 2.2), ist festzuhalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen
von der Vorinstanz zu Recht bejaht wurden und sich auch die Höhe der
zugesprochenen Genugtuung als angemessen erweist.
7.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF
6‘889.– sowie die Urteilsgebühr von CHF 9‘200.– für das erstinstanzliche
Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenfalls
vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers gehen die im zweitinstanzlichen
Verfahren entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Begutachtung des
Berufungsklägers und der Einholung eines ärztlichen Berichts betreffend den
Privatkläger 3 in Höhe von insgesamt CHF 15‘582.45. Aufgrund des teilweisen
Obsiegens (Verfahrenseinstellung [vgl. E. 1.4] und Reduktion der Strafe) ist
ihm demgegenüber die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren
lediglich im Umfang von 75 % zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter
Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 900.– angemessen
erscheint.
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen
Aufwands für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung im Umfang von 5.5 Stunden
ist der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘240.–
und ein Auslagenersatz von CHF 138.95, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 510.30, zuzusprechen. Aufgrund der um 25 % reduzierten
Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang
von CHF 5‘166.95 vorbehalten.
Auch der
unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 und die unentgeltliche Vertreterin
der Privatklägerin 2 sind für ihre Bemühungen angemessen zu entschädigen, wobei
auch insoweit auf die eingereichten Honorarnoten (zuzüglich 5.5 Stunden)
abgestellt werden kann; im Übrigen wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Drohung (Ehegatte während der Ehe) gemäss
AS Ziff. 3 betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2012, versuchter Nötigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte und Beschimpfung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a, 181 in Verbindung
mit 22 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 und 177 des Strafgesetzbuches
Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches und mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Freispruch von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von E____ gemäss AS Ziff. 4
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatte
während der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 sowie des Verfahrens wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss AS Ziff. 5 betreffend den
Konsum vor dem 16. April 2012
Entscheid über die vom Privatkläger 4 beantragte Parteientschädigung
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Verrechnung des vom
Berufungskläger geleisteten Kostendepots
Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger 1 und 2
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Drohung (Ehegatte während der
Ehe), versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung – der versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der einfachen
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Drohung (Ehegatte während der
Ehe) und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 30
Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 10.–,
letztere als Zusatzstrafe zum Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 3. März 2016,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 180 Abs. 2 lit. a
und 303 Ziff. 1 sowie Art. 19 Abs. 2, 43, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2
des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe) gemäss AS Ziff. 3 wird das Verfahren betreffend den
Vorfall vom 7. November 2009 (Schlag gegen das Auge der Privatklägerin 2)
zufolge rechtskräftiger Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 26. Januar 2012 eingestellt.
Die gegen A____ am 16. Juni 2011 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.
Die Schadenersatzforderung von B____ wird
in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz
nach gutgeheissen, unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 %; bezüglich
der Höhe seines Anspruchs wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zu CHF 6‘000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Juli 2012, an B____ verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrage von CHF 4‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird zu CHF 1‘000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Dezember 2012, an D____ verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrage von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.
A____ wird zu CHF 2‘925.– Schadenersatz,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013, an C____ verurteilt.
A____ wird zu CHF 10‘000.–
Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2013, an C____ verurteilt.
Die von C____ beantragte
Parteientschädigung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der
Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines
Anspruchs wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von
CHF 6‘899.– und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘200.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten von CHF 15‘582.45 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 900.– für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘240.– und ein Auslagenersatz
von CHF 138.95, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 510.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 5‘166.95 bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter des
Privatklägers 1, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit
Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 3‘066.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 39.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 248.45, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin 2, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 1‘900.– und ein Auslagenersatz von
CHF 10.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 152.80, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Beistand [...]
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Gutachter Dr. [...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Appellationsgericht Basel-Stadt, Verwaltungsgericht (VD.2016.169)
Zivilgericht Basel-Stadt
SUVA, Rechtsabteilung
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).