Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.23
ENTSCHEID
vom 10.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A_____ , geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Februar 2017
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. August 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. August 2016
wurde A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts,
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und geringfügiger Widerhandlungen gegen
das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG,
SR 142.20]) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von
CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Es wurde festgehalten, durch
Freiheitsentzug seien bereits zwei Tage der Freiheitsstrafe getilgt. Zudem
wurden dem Beschwerdeführer Auslagen von CHF 250.– und eine Gebühr von
CHF 210.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer
mit einem Schreiben, datiert am 10. Februar 2017, Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, er sei damals nur nach Basel gekommen,
weil er einen Arzt habe sehen wollen. Er sei nicht dort geblieben. Man könne
das beim Universitätsspital überprüfen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat
mit begründeter Verfügung vom 15. Februar 2017 zufolge verspäteter
Eingabe auf die Einsprache nicht ein, verzichtete indessen auf die Erhebung
weiterer Verfahrenskosten. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Februar 2017 zugestellt.
Mit Schreiben
vom 20. Februar 2017, welches am 22. Februar 2017 der Post
übergeben worden ist, gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht.
Mit dieser Eingabe macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er sei damals nur
nach Basel gekommen, weil er krank gewesen sei und ein Krankenhaus aufgesucht
habe. Ferner bezweifle er, dass seine Einsprache zu spät erfolgt sei, denn er
habe diese zehn Tage nach Erhalt des Dokumentes erhoben. Die Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte, sofern für den vorliegenden Entscheid von Belang, ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen
Bei der
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2017 handelt
es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der
Verfügung schriftlich und begründet gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
eingereicht. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Fraglich
erscheint, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Februar 2017
bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache erhoben hat. Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte
Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache
erheben. Die zehntägige Frist beginnt gemäss
Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des
Strafbefehls zu laufen und ist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle
von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO
zum rechtskräftigen Urteil.
2.2 Der
fälschlicherweise vom 17. August 2016 datierte, recte am 16. August
2016 ergangene Strafbefehl (vgl. die Übermittlung per Fax vom 16. August 2016,
13.10 Uhr gemäss Vorakten ES2017.127 S. 38) konnte dem Beschwerdeführer
gleichentags persönlich und gegen Unterschrift ausgehändigt werden (vgl.
Vorakten ES.2017.127 S. 39 [wo eine Übergabe am 16. August 2016,
14.20 Uhr dokumentiert ist]). Zusammen mit dem Strafbefehl wurden dem
Beschwerdeführer nicht nur ein Informationsblatt zum Strafbefehl und die
Rechnung, sondern zusätzlich auch ein Informationsblatt für fremdsprachige Personen
ausgehändigt (Vorakten ES.2017.127 S. 39). Auf diesem Informationsblatt
befinden sich in albanischer, englischer, französischer und italienischer
Sprache Angaben zum Verfahren bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle und
weitere Informationen im Falle benötigter Übersetzungen. Insbesondere ist
ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn
Tagen erfolgen muss. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
angibt, neben Arabisch als Muttersprache auch die französische und englische
Sprache zu beherrschen (vgl. Vorakten ES.2017.127 S. 7 f., 12 f. und 21 f.).
2.3 Die
Beschwerdefrist begann in vorliegendem Fall am 17. August 2016 zu laufen
und endete am 26. August 2016. Der Beschwerdeführer hat hingegen mit
der Einsprache gegen den Strafbefehl über fünf Monate zugewartet und erst mit
Eingabe, datiert am 10. Februar 2017 und am
13. Februar 2017 bei der Post aufgegeben, bei der Staatsanwaltschaft
Einsprache erhoben. Die Einsprache ist somit offensichtlich zu spät und
folglich nicht innert Frist erfolgt.
Aus dem Dargelegten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen
Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 300.– angemessen erscheint. Diese
ist jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.