Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.15
ENTSCHEID
vom 25.
April 2017
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. März 2017
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelunternehmung „[…]“, welche die Beratung
im Informatikbereich bezweckt. Sie ist an der [...] in [...] domiziliert. Mit
Entscheid vom 30. März 2017 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin in ihrer
Eigenschaft als Konkursrichterin den Konkurs über den Beschwerdeführer im
Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Beschwerdegegnerin)
über einen Betrag von CHF 436.60 nebst 5% Zins seit dem 1. Juni 2015
sowie Mahnspesen von CHF 40.– und Umtriebsspesen von CHF 60.–.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 7. April 2017 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Er macht geltend, er habe die Forderung der Beschwerdegegnerin
am 3. Januar 2017 erneut vollständig bezahlt, nachdem die Sozialhilfe die
Forderung bereits im 2016 bezahlt hätte. Aus diesen Gründen beantragt der
Beschwerdeführer die Annullierung der Konkurseröffnung, die Löschung der Betreibung
sowie die Rückerstattung der „zu Unrecht und zu viel verrechneten Zusatzkosten“
durch die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2017 erklärt
die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf die Durchführung des Konkurses. Die
Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden
(Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziffer 7 und Art. 321 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese Frist hat die
Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Mit
der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem
erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1
Satz 2 SchKG in Verbindung mit Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere kann der Schuldner geltend machen, er habe die Forderung bereits
vor der Konkurseröffnung und inzwischen auch die Kosten des Konkursrichters bezahlt.
In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen – dies
wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall
der nachträglichen Zahlung verlangt (vgl. AGE BEZ.2015.27 vom 18. Mai 2015
E. 2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6. Juli 2011, PS110095, E. 2.3; Diggelmann,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 174 N 7).
Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte Forderung der
Gläubigerin zuzüglich Zinsen nachgewiesenermassen vor der Konkurseröffnung
bezahlt (vgl. Aufstellung Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 3. Januar
2017 [bei den Beschwerdebeilagen] sowie Beschwerdeantwort vom 20. April
2017). Ebenso hat er inzwischen die Kosten des Konkursrichters bezahlt (vgl. Quittung
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 7. April 2017 [bei den Beschwerdebeilagen]
sowie Dossierdatenblatt vom 20. April 2017 [bei den Beschwerdeantwortbeilagen]).
Damit liegt ein Konkurshinderungsgrund vor, und das Konkursgericht hätte den
Konkurs nicht eröffnet, wenn es davon in Kenntnis gesetzt worden und ihm die
Tilgung der Schuld mit Urkunden belegt worden wäre. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und der Konkursentscheid vom 30. März 2017 wird aufgehoben.
2.2 Weiter
hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 erklärt,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 den Ausstand in der vorliegenden
Betreibung im Umfang von CHF 809.20 über das Betreibungsamt beglichen habe
und dass sie im Sinn von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Konkursaufhebung gemäss
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG erfordert, dass der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit
erübrigt sich vorliegend jedoch, da gemäss den vorstehenden Erwägungen bereits
ein Konkurshinderungsgrund besteht.
Auf den Antrag
des Beschwerdeführers, die Betreibung zu löschen, kann mangels Zuständigkeit
des Konkursgerichts im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
Dasselbe gilt für den Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin zur teilweisen
Rückerstattung der durch den Beschwerdeführer erfolgten Zahlungen zu verurteilen
sei.
Es wäre Aufgabe
des Beschwerdeführers gewesen, dem Konkursgericht gegenüber darzulegen und
durch Urkunden zu beweisen, dass er die Konkursforderung bereits vor der
Konkursverhandlung bezahlt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Der
Beschwerdeführer ist zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. März 2017
nicht erschienen. Das Konkursgericht war nicht gehalten, von sich aus den
Sachverhalt zu erforschen und nach konkurshindernden Tatsachen – wie der
Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung – zu forschen. Das
Konkursgericht hat zwar die konkurshindernden Tatsachen von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 255 lit. a ZPO). Dies entbindet die
Parteien jedoch nicht davon, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGer
5A_517/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3.2 und 5.3.3 und 5A_571/2010
vom 2. Februar 2011 E. 2.; vgl. auch Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 255 N 1; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich
2010, S. 294). Der Beschwerdeführer hat durch sein Versäumnis das
Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat er daher
die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– zu tragen (Art. 108 ZPO)
sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 350.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 30. März 2017 (KB.2016.435) aufgehoben.
Auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers in der gleichen Eingabe wird
nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.– sowie des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.