Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.6
URTEIL
vom 28.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2017
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Am 12. Januar
2017 verfügte das Einzelgericht in Strafsachen die Abweisung des Gesuchs von A____
um Anordnung der amtlichen Verteidigung. Es liege ein Bagatellfall vor, welcher
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten
bereite. Zudem sei A____ Eigentümer einer Liegenschaft in Frankreich, weshalb
auch die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
vom 26. Januar 2017. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und dem Antrag auf Gewährung eines amtlichen Verteidigers sei stattzugeben,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Strafgerichts.
Mit Eingabe vom
3. Februar 2017 reichte das Strafgericht die Vorakten ein. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Ablehnung der amtlichen Verteidigung
sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 393 N 12-13). Der Beschwerdeführer hat als Partei
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1. Nach
Massgabe von Art. 132 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen,
wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegt (lit. a)
oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b).
2.2 Vorliegend
sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung offensichtlich
nicht erfüllt. Der aktenkundigen Steuererklärung 2015 des Beschwerdeführers ist
zu entnehmen, dass er Eigentümer einer Liegenschaft in Frankreich im Wert von
CHF 475‘000.– ist (Akten S. 174). Damit scheidet eine Bedürftigkeit im Sinne
von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich aus. Dazu macht der
Beschwerdeführer geltend, die besagte Liegenschaft stehe kurz vor der Zwangsversteigerung
und sei namentlich im Hinblick auf die bei der Bank bestehende Hypothekarschuld
wertlos. Das Protokoll der diesbezüglichen Anhörung werde nachgereicht
(Beschwerde p. 2). Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu
hören, insbesondere da er es unterlassen hat, das Anhörungsprotokoll
einzureichen und damit seine Behauptung nicht bewiesen hat.
2.3 Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der
beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen
Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht
gewachsen wäre.
Ein Bagatellfall
im Sinne von Art. 132 StPO liegt gemäss Abs. 3 jedenfalls dann nicht mehr vor,
wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als
120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten
ist.
2.4 Gestützt
auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016, der auf eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie auf Vollzug der mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt am 10. Dezember 2015 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 360.– lautet (Akten Strafverfahren S. 89
ff.), ist zwar eine Strafe zu erwarten, die leicht über 120 Tagessätzen Geldstrafe
liegen wird. Es liegt somit entgegen den Erwägungen der Vorinstanz knapp kein
Bagatellfall mehr vor. Vor diesem Hintergrund ist die Beigabe eines amtlichen
Verteidigers nicht von Vornherein ausgeschlossen.
Wie aus seinen
diversen Eingaben und insbesondere seiner Beschwerdeschrift hervorgeht, verfügt
der Beschwerdeführer jedoch über die notwendigen Fähigkeiten, sich im
Strafprozess selbst zu verteidigen. So ist seine eigenhändig abgefasste Beschwerde
geradezu professionell aufgesetzt. Zudem ist nicht ersichtlich, welche
komplizierten Rechtsfragen sich in einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten stellen würden. Über seine komplexen finanziellen
Verhältnisse kann der Beschwerdeführer am besten selbst Auskunft erteilen, wie
seine Eingaben ebenfalls belegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Beigabe eines amtlichen Verteidigers den weiteren Fortgang des Verfahrens und
namentlich die Durchführung der Hauptverhandlung für alle Beteiligten vereinfachen
wird.
3.1 Der
Beschwerdeführer moniert schliesslich, seine Strafanzeige sei vom Strafgericht
zu Unrecht nicht entgegen genommen worden. Dabei handelt es sich offensichtlich
um eine Aussage von ihm in einem Schreiben an das Strafgericht vom 6. Januar
2017 (Akten S. 158 ff.).
3.2 Zwar
sind gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO die Strafbehörden verpflichtet, alle
Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die
ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für
die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten
ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde jedoch nur dann als Strafanzeige zu
betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete
angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne
Hinweise auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne
von Art. 301 StPO. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur förmlichen
Behandlung der Eingabe (Riedo/Boner,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
Art. 301 N 11 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss
den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er die angebliche Nötigung einer Aussage
der Präsidentin des Zivilgerichts entnommen, wonach seine Ex-Frau
möglicherweise durch die Sozialhilfe dazu angehalten worden sei, Strafanzeige
wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegen ihn zu erstatten. Die
Umschreibung der angeblichen Straftat ist indessen völlig unspezifisch. Weder
wird beschrieben, wer wen genötigt bzw. dazu angestiftet haben soll, noch geht
es um einen Vorgang, den der Beschwerdeführer selber wahrgenommen hat. Unter
diesen Umständen hat das Strafgericht zu Recht den Schuldvorwurf als zu
pauschal und unspezifisch qualifiziert und nicht als Strafanzeige entgegen
genommen. Immerhin hat sie dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er seine
Anzeige konkretisieren wolle, die zuständigen Behörden genannt. Der Vorwurf der
Rechtsverweigerung ist damit abzuweisen.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Bei
diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.