Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.158
URTEIL
vom 12.
April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 2. Mai
2016
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
und B____ wurden mit Unterbrüchen seit März 2009 von der Sozialhilfe wirtschaftlich
unterstützt. Rückwirkend per 1. Januar 2013 konnten die Ehegatten zeitweilig
von der Sozialhilfe abgelöst werden, nachdem der Ehemann seine im August 2012
bei der Firma C____ aufgenommene Beschäftigung auf ein 100 %-Pensum hatte
aufstocken können.
Aufgrund der
Sichtung des individuellen Kontoauszugs der Ausgleichskasse (IK-Auszug) von B____
erkannte die Sozialhilfe am 3. Februar 2015, dass er bereits Ende
2012 und nicht erst ab Januar 2013 eine 100%-ige Anstellung gehabt haben
musste. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen bei
der C____ verfügte die Sozialhilfe am 15. September 2015 die Rückerstattung zu
viel ausbezahlter Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 4'286.65 zuzüglich
einer Zinsforderung von CHF 597.15 für den Zeitraum vom 1. Dezember
2012 bis 14. September 2015. Sie wies zudem auf die Verzinsung von 5 %
im Falle eines unter CHF 100.– liegenden monatlichen Tilgungsbetrages und die
Verrechnung eines angemessenen Betrages mit Leistungen der Sozialhilfe hin. Gegen
diese Verfügung erhoben A____ und B____ Rekurs an das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). In diesem Rekursverfahren wurden die
Rekurrenten auf eine mögliche reformatio in peius hingewiesen, nachdem die
Sozialhilfe das Departement auf einen Rechnungsfehler bei der Bemessung des
Rückerstattungsbetrages aufmerksam gemacht hatte. Nachdem die Rekurrenten in
der Folge gleichwohl an ihrem Rekurs festgehalten hatten, wies das Departement
diesen mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ab und setzte die streitgegenständliche
Rückerstattungsforderung neu auf den Betrag von CHF 4'490.30 zuzüglich
Zinsen in Höhe von CHF 625.50 fest. Kosten für das Rekursverfahren auferlegte
das Departement den Rekurrenten keine.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 10. Mai 2016 und 24. Juni 2016 erhobene
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrenten erklären,
eine Schuld gegenüber der Sozialhilfe im Betrag von CHF 1'924.45 und einen
monatlichen Abzug von CHF 100.– von den Leistungen der Sozialhilfe zu
deren Tilgung zu akzeptieren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 20. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid.
Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrenten haben darauf verzichtet,
dazu zu replizieren. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den
Rekurs mit Schreiben vom 20. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und
§ 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
1.2.1 Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die
Rekurrenten unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert
sind.
1.2.2 Fraglich erscheint, ob die Rekurrenten ihren Rekurs mit
ihren Eingaben vom 10. Mai und 24. Juni 2016 genügend begründet haben. Gemäss §
46 Abs. 2 OG wie auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat ein Rekurs Anträge, Angaben der
Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei
hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den
Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine
angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). Bei
juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses dabei allerdings
geringere Anforderungen gestellt, wobei auch hier nur auf solche Punkte
eingetreten wird, welche Verfahrensgegenstand bilden (VGE VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.3.1; VD.2015.91 vom 6. August 2015
E. 1.2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom
27. März 2013 E. 2.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], a.a.O., S. 435 ff., 451; für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren vgl. VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1 mit
Hinweisen und Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 304).
Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrenten die Berechnung der geltend
gemachten Rückforderung. Der entsprechende Betrag sei von der Sozialhilfe
selber errechnet und nicht belegt worden. Unter Bezugnahme auf den Bankkontoauszug
des Rekurrenten machen sie sinngemäss geltend, dass nur die in den Monaten
Oktober und November 2012 auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen der Sozialhilfe
zurückgeleistet werden müssten. Damit genügen die Rekurrenten als Laien knapp
den Begründungsanforderungen gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG.
1.2.3 Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat, folgt aus der in
§ 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) verankerten Subsidiarität der
Sozialhilfe, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der
staatlichen Unterstützung vorgeht. Gemäss § 8 SHG sind bei der Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe deshalb unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen
miteinzubeziehen. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch
Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise eine solche Anrechnung
vereitelt und unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt,
hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG). Dabei
ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage
erfolgte. Sogar ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen
durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht
geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen
selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen
werden kann. Damit können Zuwendungen, die aus einem nicht
verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder wegfallenden Grund
erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 148). Dies ergibt
sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass auch eine
gutgläubige Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem
Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar,
wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (vgl. VGE VD.2010.216
vom 7. November 2011 E. 2.4, bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012
E. 4).
Diese
Rückerstattungspflicht zu viel bezogener Leistungen wird von den Rekurrenten
mit ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht im Grundsatz zu Recht nicht mehr
bestritten. Ebenfalls nicht mehr bestritten wird, dass die Rekurrenten, wie von
der Vorinstanz ausgeführt (angefochtener Entscheid, E. 7), es unterlassen
haben, der Sozialhilfe zu melden, dass der Rekurrent bereits in den Monaten
November und Dezember 2012 seine Erwerbstätigkeit bei der C____ auf ein
100%-iges Pensum hat steigern können. Ebenfalls nicht bestritten und daher
nicht zu prüfen ist, dass die Vorinstanz im Grundsatz berechtigt war, den
streitgegenständlichen Rückerstattungsbetrag im Sinne einer sogenannten
reformatio in peius zu Lasten der Rekurrenten
neu zu berechnen (angefochtener Entscheid, E. 8). Zu prüfen bleibt aber
die Höhe der geschuldeten Rückerstattung.
3.1 Die
Vorinstanz hat unter E. 7 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, dass
der Rekurrent 2 für die Monate
November und Dezember 2012 Verdienste von lediglich CHF 3'959.44
anstatt der tatsächlich erzielten CHF 8'450.20 deklariert und damit ein
Einkommen von CHF 4'490.30 verschwiegen habe. Bezüglich der im für die
Rückerstattung relevanten Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum
28. Februar 2013 erhaltenen Unterstützungsleistungen erwähnt der
angefochtene Entscheid einen Betrag von CHF 4'717.75 (E. 9). Wie sich
dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt, ergibt sich aus dem angefochtenen
Entscheid allerdings nicht. Eine detailierte Berechnung findet sich auch nicht
in der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung und dem dazu gehörigen
Berechnungsblatt vom 15. September 2015. In der Stellungnahme der
Sozialhilfe vom 28. Dezember 2015 im departementalen Rekursverfahren,
mit welcher eine Neuberechnung der Rückerstattungsforderung geltend gemacht
worden war, finden sich auch nur partielle Angaben (vgl. Rz 23). Detailierte
Angaben finden sich hingegen in einem Kontoauszug vom 1. März 2015,
den eine Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Sozialhilfe dem departementalen
Rechtsdienst mit E-Mail vom 7. März 2016 mitsamt ergänzenden Erläuterungen
zukommen liess. In diesem Kontoauszug sind für den Zeitraum vom
- Dezember 2012 bis zum 4. Februar 2013 Einnahmen von
insgesamt CHF 3'565.– und Ausgaben von total CHF 9'259.70 ausgewiesen,
was zu einem Saldo von CHF 5'694.70 geführt hat. Für die Berechnung der
Rückerstattung sind von dieser Summe zwei Zahlungen über je CHF 93.– für
ein Tagesstrukturangebot für das Kind der Rekurrenten
sowie zwei Zahlungen für zahnärztliche Behandlungen über CHF 421.55 und
CHF 116.85 abgezogen worden, wobei bei letztem Betrag ein
periodenbezogener Anteil von CHF 23.35 wieder hinzugerechnet wurde.
Abgezogen wurde schliesslich ein Betrag von CHF 275.90, welcher im
genannten Kontoauszug vom 1. März 2016 nicht aufgeführt ist, den
Rekurrenten aber im Dezember 2012 ausbezahlt worden war (dazu auch E-Mail
vom 7. März 2016). Unter dem Strich ergab sich – wie handschriftlich
auf dem Kontoauszug vermerkt – ein Saldo von CHF 4'717.75, welcher wie
erwähnt Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden hat (E. 9). Es
wäre wünschbar, wenn die Vorinstanzen entsprechende Berechnungen in ihren
Entscheiden selber nachvollziehbar vornehmen würden.
Die Vorinstanz
hat die Zahlen dieser Berechnung übernommen, was die Beträge für die Tagesstruktur
der Tochter und die zahnärztlichen Behandlungen angeht. Den Betrag von
CHF 275.90 hat sie indessen unberücksichtigt gelassen (angefochtener
Entscheid, E. 10). Stattdessen hat sie sich mit der Frage befasst,
inwiefern die für die beiden Rekurrenten
im Kontoauszug ausgewiesenen Einkommensfreibeträge von jeweils CHF 400.–
bei der Berechnung der Rückerstattungsschuld zu berücksichtigen seien. Dabei
ist sie zum Schluss gekommen, dass die Sozialhilfe den der Rekurrentin 1 für den Monat Dezember 2012
gewährten Einkommensfreibetrag von CHF 400.– bei ihren Ausgaben
fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht habe. Vorliegend seien jedoch nur die
Lohneinnahmen des Rekurrenten 2 strittig,
nicht jedoch die ordnungsgemäss deklarierten Lohneinnahmen seiner Ehefrau.
Demgegenüber hat die Vorinstanz den Einkommensfreibetrag des Rekurrenten 2 für rückforderbar erklärt,
dies mit dem Hinweis auf Ziff. 12.6 der Unterstützungsrichtlinien (URL)
WSU (in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) betreffend die
Berücksichtigung von Einkommensfreibeträgen bei der Rückerstattung (angefochtener
Entscheid, E. 9). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des der Rekurrentin 1 zustehenden Einkommensfreibetrags
von CHF 400.– hat die Vorinstanz die Summe der wirtschaftlichen
Sozialhilfe im fraglichen Zeitraum deshalb auf CHF 4'593.65 korrigiert und
ist zum Schluss gekommen, dass die Sozialhilfe, da dieser Ausgabenbetrag höher
ausfalle als die nicht deklarierten Einnahmen von CHF 4'490.30, die
gesamten nicht deklarierten Einnahmen zurückfordern dürfe (E. 10).
3.2 Es
ist nachfolgend zu beurteilen, ob bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags
mit der Vorinstanz darauf verzichtet werden darf, vom erzielten Einkommen des Rekurrenten 2 den Einkommensfreibetrag von
CHF 400.– in Abzug zu bringen. Diese Frage konnte im Urteil
VGE VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2 noch offen
gelassen werden, muss nun aber entschieden werden.
3.2.1 Gemäss
§ 19 Abs. 1 SHG ist der "zu Unrecht bezogene Betrag zurückzuerstatten".
Die Konkretisierung dieses Rückerstattungsanspruchs obliegt gemäss § 7 Abs. 3
SHG, welches dazu die Unterstützungsrichtlinien (URL) erlässt. Es hat sich
dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
zu orientieren. Wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich festgestellt hat,
bedeutet die Verpflichtung zur Orientierung an den SKOS-Richtlinien nicht, dass
diese im Verhältnis 1:1 zu übernehmen wären (VGE VD.2015.176 vom 7. März 2016
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen.). Dem zuständigen Departement wurde
vielmehr ein gewisses Ermessen eingeräumt, darüber zu entscheiden, mit welcher
Detailregelung den Gedanken, welche den SKOS-Richtlinien zugrunde liegen,
Rechnung zu tragen ist. Dieses dem WSU eingeräumte Ermessen ist vom
Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2015.176 vom 7. März 2016
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen.). In jedem Fall hat sich das Departement
aber an den Delegationsrahmen des Gesetzes zu halten.
3.2.2 Zu
Unrecht bezogen sind die Leistungen, auf die kein Anspruch bestanden hat. Handelt
es sich beim Rückerstattungsanspruch seiner Natur nach um einen Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung, so ist jener Betrag zurückzuerstatten, um den die unterstützte
Person aufgrund der erhaltenen Leistungen ungerechtfertigt bereichert ist.
Ungerechtfertigt bereichert ist sie aber nur in jenem Umfang, in dem sie
Leistungen bezogen hat, die ihr bei korrekter Unterrichtung der Behörden und
zutreffender Berechnung der Leistungen nicht zugestanden wären. Unterstützte
Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben aber gemäss Ziff. 12.1 URL
Anspruch auf einen Einkommensfreibetrag. Ein solcher ist den Rekurrenten in
casu denn auch aufgrund des deklarierten und angerechneten Einkommens
zugestanden worden. Den Unterstützungsrichtlinien kann kein Hinweis entnommen
werden, dass mit dem Einkommensfreibetrag eine korrekte Deklaration des
Einkommens belohnt werden soll. Vielmehr wird mit dem Einkommensfreibetrag im
Sinne von "Leistung und Gegenleistung" das Erbringen von
Erwerbsarbeit und damit einer Eigenleistung zur Existenzsicherung anerkannt
(SKOS-Richtlinien, A.4-3). Mit dem Freibetrag soll ein Anreiz zur möglichst
umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen
werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart
werden können (SKOS-Richtlinien, E.1-2; so auch VGE VD.2013.90 vom
7. Januar 2014 E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung (Rz 5 f.) findet sich auch in den
SKOS-Richtlinien E. 3.1 und 3.2 keine Regelung, wonach die
Einkommensfreibeträge im Falle eines unrechtmässigen Bezuges von Leistungen
keine Berücksichtigung finden sollen. Vielmehr sehen auch die SKOS-Richtlinien
vor, dass nur die unrechtmässig bezogene Unterstützungsleistung
rückerstattungspflichtig ist. Soweit einer unterstützten Person das nicht
deklarierte Einkommen aber bei der Berechnung des Unterstützungsanspruchs nicht
angerechnet worden wäre, hat sie nicht unrechtmässig Leistungen bezogen. Die
beiden genannten Bestimmungen der SKOS-Richtlinien erlauben entgegen der
Auffassung der Vorinstanz somit keinen Umkehrschluss im Sinne ihrer Ausführungen
in der Vernehmlassung.
Der Regelung in Ziff. 12.6
URL in der ab Januar 2015 gültigen Fassung, wonach die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen aufgrund einer nicht deklarierten Erwerbstätigkeit auch
im Umfang der bei korrekter Deklaration angerechneten Einkommensfreibeträge
vorgesehen ist, fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Bezeichnenderweise
bestimmt Ziff. 12.7 URL in der aktuellen Fassung neu ausdrücklich,
dass Einkommensfreibeträge nicht der Rückerstattungspflicht unterliegen, ohne
zu unterscheiden, ob es um die Rückerstattung rechtmässig oder unrechtmässig
bezogener Unterstützungsleistungen geht. Unter diesen Umständen kann die von
der Vorinstanz behandelte intertemporalrechtliche Frage, ob die frühere, auf
anfangs 2014 eingeführte Regelung auf die Rückerstattung von früher empfangenen
Leistungen, anwendbar ist (angefochtener Entscheid, E. 9), offen gelassen
werden.
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz ermittelte Summe
rückerstattungsrelevanter Ausgaben der Sozialhilfe über CHF 4'593.65 (oben
E. 3.1) um den unberücksichtigt gebliebenen Einkommensfreibetrag des Rekurrenten 2 von CHF 400.– zu
reduzieren ist, womit sich ein Betrag von CHF 4'193.65 ergibt. Aufgrund
der Periodenverschiebung und der nachfolgenden Ablösung der Rekurrenten von der Sozialhilfe resp. einer
aufgrund des deklarierten Einkommens bereits erfolgten Berücksichtigung kann
trotz der nachträglichen Anrechnung des während zweier Monaten erzielten Erwerbseinkommens
kein weiterer Freibetrag für einen Folgemonat zum Abzug gelangen. Da der genannte
Betrag von CHF 4'193.65 niedriger ist als das von den Rekurrenten verschwiegene Einkommen von
CHF 4'490.30, ist der Rückerstattungsbetrag rekursweise auf
CHF 4'193.65 herabzusetzen. Entsprechend reduziert sich auch der in der
Zeitspanne vom 1. Dezember 2012 bis zum 14. September 2015 aufgelaufene
Zins von 5 % auf CHF 584.75.
4.2 Der
Rekurs wird somit teilweise gutgeheissen. Da die Gutheissung nur im Umfang von
weniger als CHF 300.– erfolgt und die Rekurrenten
damit weitgehend unterliegen, wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Rekurrenten zu auferlegen (§ 30
Abs. 1 VRPG). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird jedoch umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird die Rückerstattungsforderung auf CHF 4'193.65 zuzüglich Zinsen in
Höhe von CHF 584.75 festgesetzt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.