Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.43
URTEIL
vom 24.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , lic. iur. Lucienne
Renaud
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
zurzeit (in anderer Sache) im Beschuldigter
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
B____
[...]
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Februar 2016
betreffend mehrfachen Betrug und
mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2016 des mehrfachen
Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und kostenfällig
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage der Veruntreuung (evtl. Sachentziehung)
wurde er freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurde D____ ebenfalls wegen
mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die beiden Beurteilten wurden in
solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 18‘730.15 Schadenersatz an die B____
verurteilt; deren Mehrforderung wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung
der C____ im Betrag von CHF 4‘884.15 wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Während D____
den ihn betreffenden Urteilsspruch akzeptiert hat, hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], Berufung erhoben. Mit der Berufungserklärung vom
13. Mai 2016 hat er einen kostenlosen Freispruch, die Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie die Abweisung der Zivilforderungen beider
Zivilklägerinnen beantragt. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben
weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung des Berufungsklägers beantragt. Der Berufungskläger hat innert erstreckter
Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung mit Schreiben vom
29. August 2016 auf eine solche verzichtet, indessen um die Ladung der Ehefrau
von E____ als Zeugin in die Verhandlung und um Bewilligung der amtlichen
Verteidigung ersucht. Nach Anforderung von Unterlagen zu den finanziellen
Verhältnissen des Berufungsklägers hat ihm die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 rückwirkend per 29. August 2016 die
amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt. Den Antrag auf Ladung der
Ehefrau von E____ hat die Verfahrensleiterin nach Einholung einer
diesbezüglichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3.
Januar 2017 – vorbehältlich eines anderen Entscheides des Sachgerichts –
abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat sie die Akten des Falles
SB.2014.70 in Sachen des Berufungsklägers beigezogen.
In der
Berufungsverhandlung vom 24. März 2017 ist der Berufungskläger befragt worden
und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen wird. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerinnen, welchen die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt worden
war, haben nicht daran teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art.
382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine
Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art.
399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger mit dem
erstinstanzlichen Urteil des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig gesprochen, von der Anklage der Veruntreuung (evtl.
Sachentziehung) hingegen freigesprochen worden. Der erfolgte Freispruch ist von
keiner Seite angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Die
Schuldsprüche hingegen sind vom Berufungskläger angefochten worden und folglich
zu überprüfen. Das gleiche gilt für die Beschlüsse über die Schadenersatzforderungen,
soweit der Berufungskläger dadurch beschwert ist. Mangels Anfechtung durch die
Privatklägerschaft ist die Abweisung der über den zugesprochenen Betrag von CHF
18‘730.15 zuzüglich Zins hinausgehenden Mehrforderung der B____ in Rechtskraft
erwachsen. Und da die C____ die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den
Zivilweg nicht angefochten hat, kann entsprechend dem in Art. 391 Abs. 2 StPO
statuierten Verbot der reformatio in peius keine diesbezügliche Verurteilung im
Berufungsverfahren erfolgen; möglich wäre nur eine Abänderung des
Urteilsspruchs zugunsten des Berufungsklägers, also die Abweisung der
entsprechenden Forderung.
2.1 Dem
Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen, in Mittäterschaft mit D____ Betrug
und Urkundenfälschung zum Nachteil der F____ begangen zu haben. Die beiden
sollen bei der F____ im Sommer 2011 mit unwahren Angaben und unter Vorlegung gefälschter
Dokumente im Namen von E____ – in Wirklichkeit aber für sich selbst resp. ihre
hoch verschuldete gemeinsame Firma G____ – einen Kredit in Höhe von CHF 20‘000.–
erhältlich gemacht haben, wobei sie die F____ über die tatsächlichen
Kreditnehmer und deren mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit sowie über
die mangelnde Zahlungswilligkeit und -fähigkeit von E____ getäuscht hätten.
2.2 Der
Berufungskläger und D____ bestreiten den Vorhalt. Sie behaupten, E____ habe
sich an ihrer Firma G____ beteiligen wollen und ihnen daher ein Darlehen von
CHF 20‘000.– gegeben. Mit der Kreditaufnahme durch diesen wollen sie nichts zu
tun haben. D____ hat einzig zugestanden, einen falschen Arbeitsvertrag und
entsprechende Lohnausweise für E____ ausgestellt zu haben, dies sei jedoch auf
dessen Wunsch geschehen. Das ihnen von E____ gewährte Darlehen wollen sie
längst zurückbezahlt haben.
2.3 Die
Vorinstanz hat aus den Aussagen von E____ und den sich in den Akten befindenden
Unterlagen geschlossen, dass der Berufungskläger in Absprache und im
Zusammenwirken mit D____ vom arbeitslosen und stellensuchenden E____ als
Voraussetzung für eine Anstellung bei der G____ gefordert habe, einen Kredit
aufzunehmen und der (hoch verschuldeten) Firma zur Verfügung zu stellen. Als dieser
eingewandt habe, er sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht
kreditwürdig, hätten der Berufungskläger und D____ die Sache selbst an die Hand
genommen. D____ habe – neben dem tatsächlichen Arbeitsvertrag für E____ als Praktikant
mit einem Bruttogehalt von CHF 1‘500.– (Vertrag vom 27. Juli 2011) – auf dessen
Namen einen fingierten Arbeitsvertrag als Automechaniker mit einem Bruttogehalt
von CHF 4‘900.–, rückdatiert auf 27. Mai 2010, sowie entsprechende Lohnausweise
für die Monate Mai, Juni und Juli 2011 aufgesetzt und auf dem Vertrag die
Unterschrift von E____ gefälscht. Mit diesen Unterlagen sei vom Berufungskläger
und D____ im Namen von E____ bei der F____ ein Kredit beantragt worden, welcher
im Betrag von CHF 20‘000.– bewilligt worden sei. Der entsprechende
Kreditvertrag – mit falschen Angaben zum Datum der Anstellung, zum Lohn und zur
Aufenthaltsdauer in der Schweiz – sei E____ vorgelegt worden, welcher die
Papiere ungelesen unterzeichnet habe. Sobald die CHF 20‘000.– am 12.
September 2011 auf das Konto von E____ überwiesen worden seien, habe dieser den
Betrag (unter Abzug von CHF 2‘000.–, die ihm als Belohnung zugesagt worden
seien, und CHF 1‘000.– als Verrechnung mit einer Lohnforderung) dem
Berufungskläger übergeben. Im Gegenzug sei ihm ein vom 12. September 2011
datierter und von D____ unterzeichneter schriftlicher Darlehensvertrag über
CHF 20‘000.– mit einem Rückzahlungsversprechen der G____ innert einer
Frist von 48 Monaten übergeben worden (Akten S. 249). Kurz darauf wurde ihm die
Stelle bei der G____ gekündigt (per Ende Oktober 2011, vgl. Akten S. 221). Der
Darlehensvertrag vom 12. September 2011 wurde in der Folge zunächst durch
einen Vertrag vom 11. November 2011 (dieser ist nicht in den Akten) und
schliesslich durch einen Vertrag vom 1. Dezember 2011, unterzeichnet vom
Berufungskläger, ersetzt, gemäss welchem die G____ das ihr von E____ gewährte
Darlehen von (nun lediglich noch) CHF 19‘000.– zurückzahlen werde, indem
sie während sechs Monaten monatlich CHF 3‘000.– (!) zurückzahle (Akten S. 222).
Diese Rückzahlung ist gemäss den Erwägungen der Vorinstanz entgegen den Behauptungen
des Berufungsklägers und von D____ nie erfolgt.
2.4 Im
Berufungsverfahren hat der Berufungskläger die Vorladung und Einvernahme der
Ehefrau von E____ als Zeugin beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus
der Bemerkung des Kreditvermittlers auf S. 217 der Akten („La signora non trova
la busta paga di giugno 2011, se necessario porta l’estratto conto bancario“) ergebe
sich, dass sie in den Kreditantrag involviert gewesen sei. Sie sei darüber und
zur Frage der Rückzahlung des Darlehens zu befragen. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts hat diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 3. Januar 2017
unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Dreiergerichts abgewiesen, worauf
der Berufungskläger ihn in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Auch das
Dreiergericht weist den Beweisantrag ab. Von einer Einvernahme der Ehefrau von E____
wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Namentlich ist nicht zu erwarten,
dass sie die vom Berufungskläger erhofften Aussagen machen würde, müsste sie
doch bei einer Befragung ihren Ehemann nicht belasten. Im Übrigen hat die
Staatsanwältin in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2016 zu Recht darauf
hingewiesen, dass E____ bei der Beantragung des Kredits bei der F____ aktenkundig
nicht nur seine eigenen Lohnausweise, sondern auch diejenigen seiner Ehefrau
einreichen musste, weshalb aus der Bemerkung des Kreditvermittlers bezüglich
des Lohnausweises der Ehefrau vom Juni 2011 nicht geschlossen werden kann, dass
diese anlässlich der Kreditvergabe anwesend oder auch nur darüber informiert
war. Es fällt denn auch auf, dass die Ehefrau von E____ den Kreditvertrag gar
nicht unterzeichnet hat (vgl. Akten S. 215). Auf ihre Befragung ist daher in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
2.5 Es
ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als die Rolle von E____ bei der
Kreditaufnahme etwas suspekt ist. Es ist zweifelhaft, ob er in Bezug auf die Kreditaufnahme
durch den Berufungskläger und D____ mittels falscher Angaben tatsächlich so naiv
und ahnungslos war, wie er glauben machen wollte und wie die Vorinstanz
offenbar annimmt. Vieles spricht für eine durchaus aktive(re) Mitwirkung seinerseits,
beispielsweise der Umstand, dass er für seine Mitwirkung eine Belohnung von CHF 2‘000.–
erhielt (gemäss seinen Angaben seien ihm sogar 20 % zugesagt worden; dass
er dennoch nur 10 % des Darlehensbetrags zurückbehielt, beruhte offenbar
auf einem Rechnungsfehler seinerseits [Akten S. 509]). Es ist daher nicht ganz
nachvollziehbar, weshalb E____ nicht als Mittäter oder Gehilfe angeklagt wurde.
Im Verfahren gegen den Berufungskläger spielt das jedoch keine Rolle. Selbst
wenn E____ ebenfalls ein deliktisches Verhalten nachgewiesen werden könnte,
würde das den Berufungskläger nicht entlasten, findet doch im Strafrecht keine
Schuldkompensation statt (Trechsel/Fingerhuth,
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 117 N 4; Donatsch, in: ZStrR 105 [1988] 361). Die
Rolle von E____ kann daher vorliegend offen gelassen werden.
2.6 Abgesehen
von diesem Punkt ist den Erwägungen der Vorinstanz indessen vollumfänglich zu
folgen und es kann sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf
die Ausführungen auf S. 6-11 ihres Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs.
4 StPO). Dass der Berufungskläger und D____ als Mittäter zusammengewirkt haben,
ergibt sich zum einen daraus, dass beide ihrem jeweiligen Arbeitsbereich
entsprechende Teilaspekte der für den Erhalt der Kredits erforderlichen
Schritte vorgenommen haben: Der Berufungskläger hat E____ angeworben und
bearbeitet, D____ hat die notwendigen Unterlagen gefälscht. Bei der
Unterzeichnung des vorbereiteten Kreditantrags durch E____ und bei der Übergabe
des Geldes für ihre gemeinsame Firma waren beide anwesend (vgl. Auss. E____,
Akten S. 507, 508). Schliesslich ist eines der Rückzahlungsversprechen vom
Berufungskläger, das andere von D____ unterzeichnet worden (Akten S. 222, 249).
Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger und D____ jeweils über die
Tätigkeiten des andern informiert und damit einverstanden waren und in arbeitsteiligem
Zusammenwirken das gemeinsame deliktische Ziel verfolgten. Es lag somit klar
Mittäterschaft vor. Dieses enge Zusammenwirken entsprach denn auch der langjährigen
Zusammenarbeit der beiden in geschäftlicher Hinsicht, welche die Vorinstanz auf
S. 9 ihres Urteils akribisch aufgelistet hat. Sie haben insgesamt fünf
Gesellschaften im Automobilbereich (meist hierarchisch gleichgestellt)
gemeinsam geführt und jeweils nach wenigen Jahren in den Konkurs getrieben.
Zudem weisen beide eine Vorstrafe wegen versuchten Betrugs auf, den sie
ebenfalls anlässlich ihrer gemeinsamen Geschäftstätigkeit gemeinsam begangen
haben.
2.7 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger mit der Vorinstanz des
Betrugs und der Urkundenfälschung zum Nachteil der F____ schuldig zu sprechen
ist.
3.1 Dem
Berufungskläger wird im weiteren Betrug und mehrfache Urkundenfälschung zum
Nachteil der C____ vorgeworfen, indem er – ebenfalls in Mittäterschaft mit D____,
in dessen Einzelfirma H____ er nun arbeitete – im Sommer 2013 unter
missbräuchlicher Verwendung der Identitätskarte des sich auf Arbeitssuche
befindenden I____ und gefälschter Unterlagen in dessen Namen, aber ohne dessen
Wissen ein Auto geleast habe. Die über die Person des Leasingnehmers und dessen
Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuschte C____ habe in der Folge CHF 27‘000.–
an die Firma H____ überwiesen. Der Berufungskläger und sein Mittäter hätten das
Fahrzeug aber nicht an I____ übergeben, sondern es für das eigene Geschäft
genutzt.
3.2 Auch
dieser Vorwurf wird vom Berufungskläger und von D____ bestritten. Sie
bestreiten, dass I____ auf Stellensuche bei ihnen vorgesprochen habe und sie
seine ID kopiert hätten. Vielmehr habe I____ tatsächlich ein Auto geleast,
dieses aber wegen Problemen mit dem Sozialamt später wieder zurückgeben müssen.
D____ hat immerhin – wenn auch erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung –
zugestanden, dass er auf den Namen I____ falsche Lohnabrechnungen der [...]
erstellt habe, allerdings will er dies nur getan haben, um diesem das
gewünschte Leasing zu ermöglichen. Ebenfalls im Interesse des Kunden habe er
zudem wider besseres Wissen bestätigt, die erste Leasingrate bei der Übergabe
des Fahrzeugs erhalten zu haben.
3.3 Gestützt
auf die als ausgesprochen glaubhaft erachteten Aussagen von I____ und die beigebrachten
Unterlagen – Ausweiskopie; gefälschte Lohnabrechnungen der [...]; Leasinganträge
vom 16. und 18. Juli 2013 mit falschen Angaben zum Erwerbseinkommen und zu den
Wohnverhältnissen von I____ mit (nach dessen Aussage) gefälschten Unterschriften
des Leasingnehmers und der Unterschrift von D____ als Lieferant; Formular
„Bestätigung der persönlichen Angaben“ mit unrichtigen Angaben zu Familien- und
Wohnverhältnissen, Arbeitgeber und Lohn mit (nach dessen Angaben) gefälschter Unterschrift
von I____ – hat die Vorinstanz als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger
vom arbeitssuchenden I____ unter dem Vorwand, vielleicht eine Stelle für ihn zu
haben, eine Kopie der Identitätskarte erhältlich gemacht habe. D____ habe
daraufhin im Namen von I____ den Leasingantrag mit falschen Angaben aufgesetzt,
darauf dessen Unterschrift gefälscht und als Beleg für die angebliche Kreditwürdigkeit
des Leasingnehmers falsche Lohnabrechnungen der [...] erstellt. Mittels dieser
Dokumente und der Kopie der Identitätskarte von I____ habe er am 18. Juli 2013
im Namen von I____ einen Leasingvertag über einen Personenwagen Mercedes-Benz A
180 im Wert von CHF 30‘555.55 abgeschlossen, wobei er auf dem Vertrag, dem Übergabeprotokoll
und weiteren Dokumenten wiederum dessen Unterschrift gefälscht habe. Die
dadurch in Irrtum über den tatsächlichen Leasingnehmer und dessen finanziellen
Verhältnisse getäuschte Leasingfirma habe daraufhin – nach Abzug der angeblich
bereits bezahlten ersten Leasingrate – CHF 27‘000.– an die H____ überwiesen.
Das geleaste Fahrzeug sei aber nicht an I____ ausgehändigt, sondern von der Firma
H____ selbst gebraucht resp. vermietet worden. I____ habe erst von der Sache
erfahren, als er Rechnungen und Mahnungen der Leasingfirma erhalten habe.
3.4 Im
Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Angaben von I____
seien unglaubhaft. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Es sei daher
in dubio pro reo davon auszugehen, dass I____ das Auto (mit falschen Angaben
und unter Mithilfe von D____) selbst geleast und benutzt habe. Anders sei nicht
zu erklären, warum er so lange mit der Anzeige zugewartet habe.
3.5 I____
hat nachvollziehbar erklärt, warum er erst am 26. August 2014 Anzeige erstattet
hat. Nachdem er im Juli 2013 die erste Rechnung der C____ erhalten habe, habe
er zunächst versucht, das Problem mit Hilfe des Berufungsklägers und der
Leasingfirma selbst zu lösen. Er habe sich an den Berufungskläger gewandt.
Dieser habe zugestanden, dass er und D____ das Fahrzeug auf seinen Namen
eingelöst hätten, weil sie „mehr Autos benötigten, um diese zu vermieten“. Auf
die Aufforderung, das Auto auf einen andern Namen einzulösen, habe der Berufungskläger
gesagt, das brauche Zeit. Er zahle alle Rechnungen selbst. Nachdem I____
verlangt habe, dass er das Nummernschild der Polizei zurückgebe, habe er dies
im November 2013 getan, ihn aber hinsichtlich des Änderung des Leasingnehmers
immer wieder vertröstet. Offenbar habe der Berufungskläger später die
Nummernschilder wieder eingelöst. I____ habe wieder Rechnungen bekommen. Anfangs
August 2014 habe er sich mit dem Berufungskläger am Claraplatz getroffen. Dieser
habe ihm gesagt, er habe jemanden, der alles für dieses Auto bezahle, und ihn
davor gewarnt, sich an die Leasingfirma zu wenden. Wenn I____ dies tun würde,
bekäme er Probleme, weil dann der Berufungskläger nicht mehr bezahlen würde und
der Vertrag ja auf den Namen I____ laufe. Der Berufungskläger warte nur noch
auf Geld von seinem Vater, dann würde er mit der Leasingfirma alles regeln. Als
I____ drei Tage später erneut versucht habe, den Berufungskläger zu erreichen,
sei dessen Telefon tot gewesen. Nachdem er mehrere Tage lang vergeblich versucht
habe, den Berufungskläger zu erreichen, habe er sich an die Leasingfirma
gewandt. Diese habe ihm geraten, zur Polizei zu gehen, was er in der Folge auch
getan habe (Akten S. 297 f.). Damit spricht der Umstand, dass I____ erst rund
ein Jahr nach Kenntnis der Tat Anzeige erhoben hat, nicht gegen die
Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen.
3.6 Die
Vorinstanz hat aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweismittel
den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu Recht als nachgewiesen erachtet. Es
kann hierfür sowie bezüglich der zutreffenden rechtlichen Subsumtion
vollumfänglich auf die Erwägungen auf S. 11-13 des vorinstanzlichen Urteils
verwiesen werden. Es fällt zudem auf, dass das Vorgehen der beiden Mittäter
weitgehende Parallelen zu jenem im Fall E____ aufweist, was ein weiteres Indiz
für den Anklagesachverhalt ist. Auch bezüglich der Mittäterschaft des
Berufungsklägers mit D____ besteht keinerlei Zweifel. Dass die Firma H____ rechtlich
als Einzelfirma von D____ konzipiert war und der Berufungskläger nach aussen
bloss als dessen Angestellter figurierte, spielt angesichts der langjährigen
gleichrangigen Zusammenarbeit der beiden keine Rolle, zumal sich aus den
Aussagen von I____ ergibt, dass dieser fast ausschliesslich mit dem
Berufungskläger Kontakt hatte. Der Berufungskläger hat somit auch für die
Tathandlungen von D____ einzustehen.
3.7 Damit
ist der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt des Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
4.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe
für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
4.2 Im
vorliegenden Fall sehen die jeweils mehrfach begangenen Delikte Betrug und
Urkundenfälschung den gleichen Strafrahmen vor, nämlich Freiheitsstrafen bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. Da die Urkundenfälschungen jeweils zum Zwecke der
beiden Betrüge begangen worden sind, sind sie infolge des engen
Sachzusammenhangs zusammen mit den entsprechenden Betrügen zu beurteilen. Das
schwerste Delikt, von dem bei der Strafzumessung auszugehen ist, ist der Betrug
mittels Urkundenfälschungen zum Nachteil der C____ mit einem Deliktsbetrag von
CHF 27‘000.–. Es ist daher hierfür zunächst eine (Gesamt-) Einsatzstrafe
festzulegen.
4.2.1 Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Die Tat zum
Nachteil der C____ wiegt nicht leicht, haben doch der Berufungskläger und sein
Mittäter nicht nur die Leasingfirma mit falschen Angaben über den angeblichen
Leasingnehmer und dessen finanziellen Verhältnisse zur Auszahlung von CHF
27‘000.– bewogen, sondern zu diesem Zweck auch noch diverse Dokumente gefälscht,
womit sie eine erhebliche kriminelle Energie offenbart haben. Erschwerend kommt
hinzu, dass sie auch den angeblichen Leasingnehmer I____ getäuscht und
ausgenutzt haben, indem sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – der
Inaussichtstellung einer Arbeitsstelle – dessen Identitätskarte kopiert und
diese als Grundlage für ihren Betrug benutzt haben, womit sie ihm massive
Schwierigkeiten bereitet haben. Dennoch ist die Tat objektiv im unteren Bereich
des Strafrahmens anzusiedeln, da das Verschulden nicht absolut, sondern relativ
– gemessen an der Bandbreite möglicher Taten innerhalb des gegebenen
Tatbestands – zu bewerten ist und auch weitaus schwerere Taten als die hier
besprochenen unter die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung fallen.
4.2.2 Subjektive
Umstände, welche die objektive Tatschwere zu mindern vermöchten, liegen nicht
vor. Motiv des Berufungsklägers war es, Geld für die sich in einer schwierigen
Lage befindende Firma H____ erhältlich zu machen, indem sie das fragliche
Fahrzeug gleichzeitig „verkauften“ und vermieteten. Dafür war der
Berufungskläger bedenkenlos zu derartigen kriminellen Machenschaften bereit und
nahm nicht nur einen Verlust für die Leasinggesellschaft in Kauf, sondern auch
den Umstand, dass der ahnungslose I____ mit Rechnungen und Mahnungen
konfrontiert wurde und einen grossen Aufwand hatte, um klarzustellen, dass er
nichts mit der Sache zu tun hatte. Die verschuldensangemessene hypothetische
Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil der F____ AG und die hierfür
begangene Urkundenfälschung ist daher – unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips gemäss Art 49 Abs. 1 StGB – auf 7 Monate festzusetzen.
4.2.3 Bei
Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sind nach dem Gesetz sowohl Geld-
als auch Freiheitsstrafen möglich (Art. 34 Abs. 1 und 40 StGB). Als Ausfluss
des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei grundsätzlich die Geldstrafe im
Vordergrund, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift als eine Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, d.h. ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 134 IV 82
E. 4.1 S. 85). Im Anwendungsbereich der Geldstrafe kommt eine
Freiheitsstrafe daher nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe im Hinblick auf die
Spezialprävention als ungenügend erscheint. Dies kann beispielsweise dann der
Fall sein, wenn der Tagessatz angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters nur sehr bescheiden ausfallen könnte (Zünd,
Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, in: plädoyer 6/08 S. 36 ff.
40). Zu berücksichtigen ist auch, ob eine Geldstrafe realistischerweise überhaupt
vollzogen werden kann (AGE SB.2015.100 vom 11. November 2016 E. 4.4.). Im vorliegenden
Fall erscheint die Aussprechung einer Geldstrafe angesichts des
verantwortungslosen Umgangs des Berufungsklägers mit Geld, welchen er sowohl im
geschäftlichen Bereich als auch mit seiner Delinquenz unter Beweis gestellt
hat, ungeeignet, da sie offensichtlich keinen Eindruck hinterlassen würde. Ausserdem
verfügt der Berufungskläger, welcher sich derzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft
befindet und keine Arbeitsstelle hat, weder über ein Einkommen noch über
Ersparnisse, sondern hat im Gegenteil massive Schulden. Er wäre daher gar nicht
in der Lage, eine Geldstrafe zu bezahlen. Die Auferlegung einer Geldstrafe
würde daher – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – im Ergebnis die
Gläubiger schädigen, da allfällig vorhandene Mittel für die Straf- statt für
die Schuldentilgung verwendet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint einzig
eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt somit
7 Monate Freiheitsstrafe.
4.3 Kaum
weniger schwer als der Betrug und die Urkundenfälschungen zum Nachteil der C____
wiegen der Betrug und die Urkundenfälschung zum Nachteil der F____ mit einem
Deliktsbetrag von CHF 20‘000.–. Auch hier hat der Berufungskläger gemeinsam mit
seinem Mittäter nicht nur mittels Verwendung von gefälschten und unwahren Urkunden
einen erheblichen Geldbetrag ertrogen, sondern dabei auch die Situation des
arbeitssuchenden E____ schamlos ausgenutzt, indem er ihm unter der Bedingung,
dass dieser bei der Kreditaufnahme in seinem Namen mitwirkte, eine Praktikumsstelle
in seinem Betrieb verschaffte, nur um ihm nach Erhalt des Geldes sogleich
wieder zu kündigen. Dass sich E____ möglicherweise bereitwilliger zur
Mitwirkung überreden liess, als sich aus der Anklageschrift und dem
erstinstanzlichen Urteil ergibt, mindert das Verschulden des Berufungsklägers
kaum. Dass der Berufungskläger und sein Mittäter in diesem wie im andern Fall
gezielt Personen in ihr Konstrukt einbezogen haben, welche aufgrund ihrer
misslichen Situation (Ausländer, arbeitslos, finanziell sehr angespannte
Verhältnisse) besonders leicht manipulierbar waren, ist verschuldenserschwerend
zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens liegt der Fall
genau gleich wie der Betrug zum Nachteil der C____. Auch hier nahm der
Berufungskläger nicht nur einen Totalverlust der F____ ist Kauf, sondern auch
den Umstand, dass E____, welcher nie einen Kredit wollte und davon auch kaum
profitierte, mit Mahnungen und Betreibungen der F____ bis hin zur Ausstellung
eines Verlustscheins konfrontiert sah. Die verschuldensangemessene
hypothetische (Gesamt-) Strafe für den Betrug zum Nachteil der F____ und die
hierfür begangene Urkundenfälschung läge daher – ebenfalls unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips – bei 5 Monaten. Auch für diese Delikte wären
grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich; aus den
gleichen Gründen wie bei der hypothetischen Einsatzstrafe ist jedoch allein
eine Freiheitsstrafe zweckmässig.
4.4 Da
die Strafen für die beiden Deliktskomplexe nach dem Gesagten gleichartig sind, sind
sie nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren, indem die Einsatzstrafe von
7 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der andern Delikte angemessen zu
erhöhen ist. Insgesamt ist die verschuldensangemessene Gesamtstrafe auf 10 Monate
Freiheitsstrafe zu bemessen.
4.5 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Das Vorleben des mit
sieben Jahren im Familiennachzug aus der Türkei nach Basel gekommenen
Berufungsklägers verlief zunächst unauffällig. Dass er sich als lediglich
angelernter Automechaniker in diesem Bereich selbständig machte und mehrere Firmen
in den Ruin wirtschaftete, weist allerdings – neben dem bereits erwähnten
fehlenden Verantwortungsbewusstsein – auch auf eine erhebliche
Selbstüberschätzung hin. Wie die Delikte zeigt auch das Geschäftsgebaren des
Berufungsklägers, dass er keinerlei Skrupel hat, andere Menschen finanziell zu
schädigen, um selbst davon zu profitieren. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgehalten, dass der Berufungskläger und sein Mittäter bereits in der
Vergangenheit eine Vielzahl an Gesellschaften ohne jegliches
Verantwortungsgefühl in den Bankrott gewirtschaftet und trotzdem – vollkommen
unbelehrbar – immer wieder neue Gesellschaften gegründet hatten, ohne an ihrem
Geschäftsgebaren etwas zu ändern. Dass der Berufungskläger – wie er in der
zweitinstanzlichen Verhandlung ausgeführt hat – sich künftig im Bereich
Sanierung von alten Gebäuden erneut selbständig machen will, wofür er angeblich
bereits Investoren gefunden habe, gibt unter diesen Umständen zu grössten
Bedenken Anlass. Der Berufungskläger weist zudem eine einschlägige Vorstrafe
auf. Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.70 vom 2. Februar 2016 wurde
er wegen versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 50.– verurteilt. Auch damals hatte er bereits in Mittäterschaft mit D____
delinquiert. Es ging um einen versuchten Versicherungsbetrug durch die
Einreichung einer Rechnung für (tatsächlich nicht ausgeführte) Reparaturen nach
einen fingierten Autounfall. Da die Tatzeiten der heute zu beurteilenden
Delikte vor dem erstinstanzlichen Urteil in jener Sache (18. März 2014) liegen,
ist zu prüfen, ob heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
vom 2. Februar 2016 auszusprechen ist (BGE 138 IV 113 E. 4.3.2 S. 116).
Dies wäre aber nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2
S. 167 f., 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Da mit Urteil vom 2. Februar
2016 eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, heute aber eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, kann die neue Strafe nicht als Zusatzstrafe ausgestaltet
werden. Der Umstand, dass der Berufungskläger bereits früher in gleicher Art
und Weise delinquiert hat, ist bei der Strafzumessung aber zu seiner Ungunsten
zu berücksichtigen. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der
schuldangemessenen Strafe von 10 Monaten um 1 Monat.
4.6 Damit
liegt die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Strafe
für den Berufungskläger bei insgesamt 11 Monaten Freiheitsstrafe, wie auch die
Vorinstanz erkannt hat. Es fragt sich, ob die Differenz zur Strafe von D____,
welcher rechtskräftig zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 9 Monaten
verurteilt worden ist, gerechtfertigt ist. Wenn wie vorliegend aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen ist, während die
Strafe des andern bereits feststeht, so geht es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen.
Das Gericht hat sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei
hat es sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen
leiten zu lassen. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar,
müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Die
Autonomie des Gerichts kann damit zur Folge haben, dass die Strafen zweier
Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich
und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen
ist. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht grundsätzlich
nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des
Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche
Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich
keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu
werden. Es muss indessen bei der Strafzumessung auf die Strafe des Mittäters
Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 195). Im vorliegenden
Fall erscheint die Strafe von D____ nach dem Dafürhalten des
Appellationsgerichts als zu niedrig, da das Verschulden und die individuellen
Täterkomponenten der beiden hierarchisch gleich gestellten Mittäter etwa gleich
zu gewichten sind. Die Begründung der Vorinstanz für die Strafreduktion um 2 Monate
bei D____ vermag nicht zu überzeugen, zumal es die Strafe aufgrund der
Verschiedenartigkeit der Vorstrafe und der neuen Strafe zu Unrecht als Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. März 2014 ausgestaltet hat.
Diese nach Ansicht des Appellationsgerichts zu milde Strafe des Mittäters führt
aber nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichts nicht dazu, dass auch die
Strafe des Berufungsklägers entsprechend zu reduzieren wäre.
4.7 Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug gewährt. Da die
Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat, kann die Strafe nicht zu
Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die
Gewährung des bedingten Vollzugs ist daher zu bestätigen. Weil angesichts der
bereits mehrfachen gleichartigen Delinquenz aber einige Zweifel an einer guten
Legalprognose bestehen, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre
anzusetzen.
Der
Berufungskläger hat seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen nicht
begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Antrag lediglich als
Folge des Antrags auf vollumfänglichen Freispruch gestellt wurde. Da vorliegend
die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt worden sind, sind auch die
entsprechenden Entscheide im Zivilpunkt zu bestätigen, wobei auf die überzeugende
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil S. 15).
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen und trägt der unterliegende Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Sein amtlicher
Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm mit
Honorarnote vom 24. März 2017 geltend gemachte Zeitaufwand ist an sich nicht zu
beanstanden, indessen ist davon für Bemühungen vor dem 29. August 2016 eine
Stunde abzuziehen, da die amtliche Verteidigung erst ab diesem Datum bewilligt
wurde. Es ist dem amtlichen Verteidiger somit ein Honorar von CHF 1‘600.–
zuzusprechen. Hinzu kommen ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von
CHF 82.50 und 8 % MWST. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs.
4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 2. Februar 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
Freispruch von der Anklage der Veruntreuung (evtl. Sachentziehung);
Abweisung der Entschädigungsmehrforderung der B____ im Betrag von
CHF 3‘122.55;
Zusprechung einer teilweisen Parteientschädigung von CHF 685.50 an
den Beschuldigten.
A____ wird des mehrfachen Betrugs und der
mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in solidarischer Haftung mit D____
zu CHF 18‘730.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem
12. September 2011 an die B____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung der C____ im Betrag von
CHF 4‘884.15 wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 1‘449.50.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 1‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 82.50, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 134.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerinnen
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).