Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.151
URTEIL
vom 24. März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. Juni 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
A____
(Rekurrent), geboren am […] 1981, von Bosnien-Herzegowina, reiste am 20. Juli
1991 aus seiner Heimat im Familiennachzug zu seinen in der Schweiz lebenden
Eltern. Aufgrund einer Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
wegen Raubs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das
Transportgesetz wurde der Rekurrent von den Einwohnerdiensten (heute
Migrationsamt) mit Schreiben vom 16. Februar 2000 verwarnt. Am 21. Juni
2001 erhielt der Rekurrent die Niederlassungsbewilligung. Nach weiteren
strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Rekurrent mit Schreiben der Einwohnerdienste
vom 26. Oktober 2004 erneut verwarnt. Am 24. Februar 2005 heiratete er
seine Landsfrau B____, geboren am […], welcher in der Folge am 3. Juni 2005
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten ausgestellt worden
ist. Mit Schreiben vom 10. April 2012 informierte das Migrationsamt den
Rekurrenten unter anderem, dass man festgestellt habe, dass er seinen
finanziellen Pflichten nicht nachkomme und ihm daher seine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden könne. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 30. Oktober 2013 wurde der Rekurrent des Diebstahls, der Sachbeschädigung
und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Nach erfolgter
Abklärung der Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das
Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz an. Am 20. August 2015
wurden die Ehegatten [...] Eltern des gemeinsamen Sohnes C____. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) wies den gegen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
7. Juni 2016 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. und 27. Juni 2016 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 21. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids wie auch der Verfügung des Migrationsamts
vom 29. Juli 2014, den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung und die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragt
er mit der Rekursbegründung die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2016 wurde dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Rekurrent darauf hingewiesen, dass über
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege später entschieden
wird. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 24. August 2016 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom
23. September 2016 repliziert und mit Noveneingabe vom 12. Oktober 2016
seinen Verlaufsbericht des Vollzugszentrums [...] eingereicht. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 21. Juli 2016 sowie
den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit §§
88 Abs. 2 und 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen
ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Rechtmässigkeit
des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der
betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110
Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,
obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2016.52 vom 5. Februar
2017 E. 1.2, VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E. 1; jeweils mit Hinweisen).
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]).
Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Unerheblich
ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist, wobei
sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31
- 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2
- 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012
vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1,
2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2).
Dieses Erfordernis und damit der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2013, mit dem der Rekurrent zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden ist, offensichtlich erfüllt.
Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der
Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
3.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, müssen sich die
Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Aufl., Basel 2009, Rz. 8.28 S. 326 und Rz. 8.31 S. 328; BGE 139 I 16 E.
2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; jeweils mit Hinweisen). Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) entspricht inhaltlich jener,
welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3
BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK; SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1,
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit daher
sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE
VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, VD.2012.38 vom 6. Februar
2013 E. 3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3; jeweils mit
Hinweisen).
Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17.
Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht, vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund
von familiären oder ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein
schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden (BGE 139 I 145 E. 2.4 f. S. 149, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren
Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich
selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer
2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2;
VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.1; jeweils mit Hinweisen). Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel
und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3
lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März
2015 E. 3.2, 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli
2014 E. 3.2, 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2).
3.2 Wie
von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist beim Widerrufsgrund der Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Verschulden des Ausländers, wie es
im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer
2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April
2016 E. 4.2, VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass den Rekurrenten gemäss dem Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2013 kein unerhebliches Verschulden
trifft. Er hat mittäterschaftlich an der Planung und Ausführung des
Einbruchdiebstahls im Haus einer älteren Dame als Bindeglied zwischen dem Tippgeber
und den beiden ausführenden Tätern, bei der Auskundschaftung der Situation zur
Planung der Tat und als Chauffeur bei der Durchführung der Tat mitgewirkt.
Aufgrund von Aussagen ihres Sohnes wussten die Täter, dass die ältere Dame in
ihrem Haus auf dem Bruderholz grössere Schmuck- und Geldmengen in einem Safe
aufbewahrt. Diesen wollten sie behändigen und die erbeuteten Wertsachen
verhehlen. Dazu wirkte der Rekurrent bei der Auskundschaftung der Liegenschaft
mit und fuhr die beiden ausführenden Haupttäter am 31. Oktober 2012 zum Tatort.
Bei ihrem Einbruch stiessen diese auf die schlafende Hausbesitzerin, die sie in
der Folge massiv misshandelten, bis zur unmittelbaren Lebensgefahr würgten und
bedrohten, um schliesslich an die Schlüssel zu ihrem Safe zu gelangen. In der
Folge holte der Rekurrent die beiden Haupttäter mit seinem Fahrzeug wieder ab
und brachte sie zum Tippgeber, dem sie den Schmuck in der Tatnacht verkauften.
Für seine Dienste wurde der Rekurrent mit 39 Goldmünzen entschädigt. Mangels entsprechenden
Vorsatzes wirkte der Rekurrent zwar nicht an dem von den beiden Haupttätern
begangenen Mordversuch und Raub mit. Das Strafgericht erwog aber, dass zu
seiner Beteuerung, er hätte seine Fahrdienste nicht geleistet, wenn ihm die Anwesenheit
des Opfers bekannt gewesen wäre, der Umstand in seltsamem Kontrast stehe, dass
er auch nach Erhalt seines Beuteanteils noch zusätzliche Chauffeurdienste und Telefonate
für die Mittäter vorgenommen habe. Er habe sich auch nach vollumfänglicher
Kenntnis der Umstände vollständig mit der Tat identifiziert und am Folgetag mit
einem der beiden Haupttäter bei einem gemütlichen Umtrunk auf das Gelingen der
Tat angestossen und Reisepläne mit ihm geschmiedet. Er habe aus rein
finanziellen Motiven gehandelt, wobei ihn seine finanzielle Not aufgrund seines
damaligen geschäftlichen Misserfolges kaum zu entlasten vermöge, da er den
Beuteerlös nicht zum Schuldenabbau oder für notwendige Haushaltsanschaffungen,
sondern für Games und eine Vergnügungsreise nutzen wollte, zu der er sich zwei
Tage nach der Tat mit einem der Haupttäter anschickte. Auch habe ihm glaubhafte
Reue und Einsicht gefehlt. Offenbar hätten ihm auch Gewissenbisse gefehlt, die
ihm die Lust an einer gemeinsamen Carreise mit einem der Haupttäter im
Anschluss an die Tatverübung vergällt hätten. Angesichts der etliche Jahre
zurückliegenden einschlägigen Vorstrafe und der aktuell gefestigten Situation
des – in einer festen Beziehung lebenden und in einem festen Arbeitsverhältnis
stehenden – Beschuldigten ging das Strafgericht von einer „vorsichtig positiven
Legalprognose“ aus, weshalb die 2 ½ Jahre dauernde Freiheitsstrafe teilbedingt
ausgesprochen worden ist. Zwei Jahre wurden mit bedingtem Strafvollzug bei
einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen.
Die Vorinstanzen
erwogen dazu, dass bereits das verhängte Strafmass in migrationsrechtlicher
Hinsicht ein erhebliches Verschulden beinhalte. Sie erwogen weiter, dass der
Rekurrent schon vor dieser Verurteilung mehrfach straffällig wurde. So wurde er
bereits mit Entscheid des Jugendanwaltes vom 25. Juni 1999 wegen Raubs,
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das
Transportgesetz schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung von 15 Halbtagen
verurteilt. Es folgten Verurteilungen mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 4. April 2001 wegen Kleinmotorradfahrens ohne Führer- und
Fahrzeugausweis und ohne Versicherungsschutz sowie Nichttragens des Schutzhelms
zu drei Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von CHF 600.– und mit Urteil
des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 9. September 2004 wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Strafe von drei
Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Weiter berücksichtigten sie, dass
die zahlreichen Übertretungstatbestände, die er zwischen 2003 und 2008 erfüllt
habe, ebenfalls nicht zu seinen Gunsten sprechen würden. Diese Verurteilungen
führten zu zwei migrationsrechtlichen Verwarnungen vom 16. Februar 2000
und 26. Oktober 2004. Trotz der dadurch erfolgten Kenntnisnahme der Folgen
weiterer Delinquenz, habe er sich als Fahrer für die Tat vom 31. Oktober 2012
einspannen lassen. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er
es unterlassen, die zum Einzug ausgeschriebenen Kontrollschilder abzugeben
(Strafbefehl vom 29. Februar 2016) und sei er mit Strafbefehlen vom 17. April
2013 und 31. Januar 2014 jeweils wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
zu Bussen von CHF 40.– resp. CHF 360.– verurteilt worden. Seine wiederholte
Straffälligkeit lasse auf seine Unbelehrbarkeit schliessen. Auch der erst nach
Erhalt der Wegweisungsverfügung verschickte Brief an die Geschädigte vermöge
den Rekurrenten nicht zu entlasten, da bezweifelt werde, ob dafür die Reue und
nicht vielmehr Angst um seinen Aufenthalt in der Schweiz motivierend gewesen sei.
Auch die Abbezahlung der CHF 5‘000.– von CHF 9‘000.– am Schaden werde nicht
belegt. Da er seine Delinquenz mit dem damaligen finanziellen Druck begründe,
müsse bei erneut angespannter finanzieller Lage, wie sie auch heute aufgrund
der am 31. Mai 2016 erfolgten Betreibung einer Steuerschuld von CHF 3‘000.–
bestehe, mit weiterer Delinquenz gerechnet werden. Daraus folgerte die
Vorinstanz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.
3.3.2 Dieser
Beurteilung ist vollumfänglich zu folgen. Zwar beging der Rekurrent in letzter
Zeit neben seiner Strassenverkehrsdelinquenz allein Delikte gegen das Vermögen
Dritter. Auffällig ist dabei aber, dass er sich weder durch seine
Verurteilungen und migrationsrechtlichen Verwarnungen hat beeindrucken noch von
seiner Ehefrau von seinen kriminellen Aktivitäten hat abbringen lassen. Aus
seiner gesamten Delinquenz muss dabei auf ein erhebliches Verschulden und eine
Geringschätzung der hiesigen Ordnung geschlossen werden. Auch wenn der
Rekurrent in erwachsenem Alter selber keine Gewalttat ausgeübt hat, so kann
nicht übersehen werden, dass der Einbruchdiebstahl, an dem er sich mittäterschaftlich
beteiligte, in einen brutalen Raubüberfall mündete, ohne dass sich der
Rekurrent von der Tat und dem ihm offensichtlich zumindest kollegial
verbundenen Haupttäter in irgendeiner Weise distanziert hat. Entgegen seiner Auffassung
gibt es keinen Grund, aus seiner konkreten Tatbeteiligung etwas zu seinen
Gunsten abzuleiten. Auch wenn er selber nicht am eigentlichen Einbruch und den
daraus folgenden Raubhandlungen mitgewirkt hat, so hat er mit den
Feststellungen des Strafgerichts daran mittäterschaftlich teilgenommen. Zu
seinen Ungunsten muss auch berücksichtigt werden, dass er sich dabei auf ihm
nicht näher bekannte, gewerbsmässig handelnde Verbrecher eingelassen hat, die
zumindest im Falle eines Mittäters bereits in der Vergangenheit durch äusserste
Gewaltbereitschaft aufgefallen sind. Die Art seines delinquenten Verhaltens ist
daher geeignet, eine grosse – weit über das Vermögen betroffener Personen
hinausgehende – Gefahr für höchste Rechtsgüter der hiesigen Gesellschaft wie etwa
Leib und Leben zu begründen. Zudem ist zu beachten, dass Einbruchsdelikte Anlasstat
für den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV bilden,
woraus ein erhebliches öffentliches Interesse an deren präventiven Verhinderung
durch die Wegweisung von entsprechend delinquenten, ausländischen Personen
folgt. Auch die Einschätzung fehlender Reue ist nicht zu beanstanden. Dem
Rekurrenten ist zwar zu attestieren, dass er zwischenzeitlich Leistungen an die
Regressforderung der Mobiliar Versicherung im Betrag von CHF 5‘400.–
nachgewiesen hat (vgl. act. 4/9). Sein – knapp zwei Jahre nach der Tat erst
versandtes – Entschuldigungsschreiben an das Opfer ist aber mit der Vorinstanz
primär als Reaktion auf seine zwischenzeitlich erfolgte Wegweisung und nicht
als tief empfundene Reueleistung zu qualifizieren. Eine mögliche
Einstellungsänderung gegenüber der Beurteilung durch das Strafgericht ergibt
sich allein aus dem Verlaufsbericht des Vollzugszentrums [...] (act. 9), gemäss
dem er „authentisch seine Reue“ beschreibe.
3.3.3 Der
Rekurrent relativiert das durch diese Gefahr begründete öffentliche Interesse
an seiner Wegweisung unter Hinweis auf eine gute Prognose hinsichtlich seines
künftigen Legalverhaltens.
3.3.3.1 Angesichts
seiner Lebenssituation und seinem Verhalten seit mehr als 2 ½ Jahren
könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die öffentliche Sicherheit und
Ordnung weiterhin gefährden werde. Dagegen sprächen seine berufliche und
sprachliche Integration, seine Beziehung und sein Umfeld. Er verweist dabei
auch auf die ihm vom Strafgericht Basel-Stadt ausgestellte günstige Prognose.
Seine strafrechtlichen Probleme hingen eng mit seinen finanziellen
Schwierigkeiten zusammen. Er bemühe sich nun mit seiner Ehefrau ernsthaft um
einen Schuldenabbau. Die Schuldensanierung wirke sich dabei positiv auf seine
Prognose aus. Er habe es geschafft, seine Betreibungen bis auf CHF 6‘875.– und
die Verlustscheine aus Pfändungen auf rund CHF 24‘000.– zu reduzieren.
3.3.3.2 Ausserhalb des Anwendungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
(FZA; SR 0.142.112.681) kann im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven
Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGer 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E.
3, 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5; VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober
2015 E. 3.2.2.2, VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5). Im Rahmen der
umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose
über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des
Strafrechts Rechnung zu tragen, sie vermögen für sich allein aber nicht den
Ausschlag in der Abwägung zu geben. Zudem sind die Ausländerbehörden an die
Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der
Strafvollzugsbehörden nicht gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223; BGer
2A.531/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E.
3.2.2.1; jeweils mit Hinweisen).
3.3.3.3 Positiv zu werten ist das aktive Bemühen des Rekurrenten
um seine Schuldensanierung. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. E. 4.2).
Nichtsdestotrotz befindet sich der Rekurrent aber gerade auch wegen der
laufenden Zwangsvollstreckungsmassnahmen aufgrund seiner Schulden weiterhin in
angespannten finanziellen Verhältnissen, welche grundsätzlich aufgrund der
kriminellen Biographie des Rekurrenten eine Gefahr weiterer Delinquenz
begründen. Weiter muss festgestellt werden, dass auch das Strafgericht eine
verlängerte Probezeit angeordnet hat, was einer durchgängig positiven Einschätzung
der Prognose des Rekurrenten entgegensteht.
3.3.3.4 Schliesslich beruft sich der Rekurrent zum Beleg einer
guten Prognose auf den Verlaufsbericht des Vollzugszentrums [...] (act. 9), wo
der Rekurrent die gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 unbedingt
ausgesprochene Teilstrafe im Setting der Halbgefangenschaft verbüsst. Mit dem
Bericht wird dem Rekurrenten eine gute Integration im Vollzugszentrum, Reue und
eine – aufgrund der im Vergleich zum Deliktszeitpunkt veränderten
Lebenssituation – günstige Legalprognose attestiert. Dabei ist aber vorweg
festzustellen, dass einem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit
im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zukommt, da es nur
in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für
sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (vgl. BGE 114 Ib 1
E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007
vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE
VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.2).
3.4 Insgesamt besteht aufgrund der Delinquenz des Rekurrenten
daher ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht dessen
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz entgegen.
4.1 Der
Rekurrent ist am 20. Juli 1991 im Alter von rund 9 ½ Jahren in die Schweiz
eingereist und lebt hier seit nunmehr über 25 Jahren. Aufgrund dieser langen
Aufenthaltsdauer und der frühen Einreise als gut neunjähriges Kind stellt der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar
(vgl. BGer 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April
2016 E. 5.1).
4.2 Trotz dieser langen Anwesenheit ist dem
Rekurrenten nach Auffassung der Vorinstanz eine Integration in die
schweizerische Gesellschaft nicht gelungen. Neben der massiven Straffälligkeit
lägen 11 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 24‘071.10 und 3
Betreibungen in der Höhe von CHF 10‘444.20 gemäss Stand vom 2. Juni 2016
vor, auch wenn eine leichte Verbesserung bei den Schulden eingetreten sei.
Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die Unterstützung des Rekurrenten
durch die Sozialhilfe in den Zeiträumen von November 2005 bis Februar 2006,
Dezember 2006 bis Januar 2007, März bis Mai 2007 sowie Februar und März 2013.
Dem hält der Rekurrent entgegen, heute gut in der Schweiz integriert zu sein.
Der Vorinstanz ist grundsätzlich zu folgen. Aus
der Delinquenz des Rekurrenten ergibt sich, dass er keine erfolgreiche soziale
Integration darzutun vermag. Belegt ist zwar, dass der Rekurrent seit
dem 1. Januar 2014 bei der Firma […] Carrosserie und Fahrzeugbau in seinem
erlernten Beruf als Carrosserie-Lackierer mit einem vollen Pensum und einem
monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 5‘000.– arbeitet. Offenbar wird er dort
von seinen Vorgesetzten geschätzt (vgl. act. 4/13 und 14). Anzurechnen ist dem
Rekurrenten sodann, dass er sich im Verein Neustart zur Regulierung seiner
Schuldenlast hat beraten lassen. Es darf damit von einer Verbesserung
der beruflichen und wirtschaftlichen Integration seit dem Deliktszeitpunkt
ausgegangen werden, woraus aber noch keine erfolgreiche Integration abgeleitet
werden kann. Negativ ins Gewicht fällt, dass realistische
Integrationsbestrebungen erst unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung zu einem sehr späten Zeitpunkt vorgenommen wurden. In
Bezug auf die persönliche Integration reichte der Rekurrent zudem einzig einen Brief
des FC […] vom 16. Mai 2014 ein, wonach er im Wesentlichen als
anständiger Teamplayer erlebt werde, der sich jederzeit in den Dienst der
Mannschaft stelle. Darüber hinaus fehlen aber Anhaltspunkte für einen stabilen
privaten Bezugsrahmen des Rekurrenten über seine Kernfamilie hinaus.
4.3 Wie
die Vorinstanzen zutreffend erwogen haben, ist aufgrund der langen Anwesenheit
des Rekurrenten in der Schweiz davon auszugehen, dass für ihn eine Rückkehr
nach Bosnien-Herzegowina am Anfang durchaus mit Problemen verbunden sein kann
und ihm diese nicht leicht fallen wird. Diese lange Anwesenheitsdauer vermag
für sich allein jedoch noch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat
zu begründen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent sich nie von
seiner Heimat abgewendet hat. So leben seine Mutter sowie weitere seiner Verwandten
sowie die Verwandten seiner Ehefrau in Bosnien-Herzegowina, die ihm bei einer Integration
behilflich sein können. Zudem reist der Rekurrent regelmässig in seine Heimat.
Ausserdem heiratete er eine Landsfrau, die er in die Schweiz nachgezogen hat.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach wie vor einen engen Bezug zu
seiner Heimat hat. Folglich ist er auch nach wie vor mit der heimatlichen
Sprache und Kultur vertraut. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent
aufgrund seines Alters von 34 Jahren in seinem Heimatland eine Anstellung
finden wird, wobei ihm die in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse und
Arbeitserfahrung von Nutzen sein können.
4.4 Schliesslich
beruft sich der Rekurrent zur Begründung seines Interesses an einem Verbleib in
der Schweiz auf seine Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn. Dabei ist
vorweg zu berücksichtigen, dass die Frau und das Kind des Rekurrenten in ihrem
Aufenthaltsrecht nicht direkt betroffen sind.
4.4.1 Hat
eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie,
ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt, wird die Beziehung tatsächlich
gelebt und ist es den betreffenden Familienangehörigen nicht möglich und von
vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der
ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Die sich hier
aufhaltende nahestehende verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; VGE
VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 3.4.2; mit Hinweisen).
4.4.2 Zunächst
ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu beachten, dass der
Rekurrent sich in Bezug auf seine Beziehung zu seinem Sohn nicht auf den Schutz
des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen
kann. Dieser ist am 20. August 2015 geboren worden. Die mutmassliche Empfängnis
muss daher nach dem 13. November 2014 und mithin deutlich nach seiner
strafrechtlichen Verurteilung vom 30. Oktober 2013 und der darauf gestützten
Wegweisung mit Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli 2014 erfolgt sein. Der
Rekurrent und seine Ehefrau haben damit die Familienbeziehung im Wissen
um den prekären Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten infolge seiner Delinquenz
begründet. Diese Beziehung erlaubt daher nach der Rechtsprechung des EGMR keine
Berufung auf eine nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familiengemeinschaft, da
sie in Kenntnis des laufenden Wegweisungsverfahrens begründet worden ist (vgl. Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Udeh gegen Schweiz
vom 16. April 2013, [Nr. 12020/09], §§ 50 und 45; VGE VD.2014.81
vom 11. August 2014 E. 4.4).
4.4.3 Hinsichtlich
der Beziehung des Rekurrenten zu seiner Ehefrau, welche eine Niederlassungsbewilligung
besitzt, kann mit der Vorinstanz zunächst festgehalten werden, dass es der
Rekurrent grundsätzlich selber zu verantworten hat, dass er die Beziehung zu
ihr nur noch unter erschwerten Bedingungen aufrechterhalten kann und er es
aufgrund seiner Delinquenz hat darauf ankommen lassen, aus der Schweiz weggewiesen
zu werden. Sodann ist es dem Rekurrenten möglich, die Beziehung zu seiner
Ehefrau mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen ihrerseits in seiner
Heimat fortzusetzen. Auch der aus Bosnien-Herzegowina in die Schweiz
nachgezogenen Ehefrau des Rekurrenten wäre es grundsätzlich zuzumuten, dem
Rekurrenten in das gemeinsame Heimatland zu folgen. Schliesslich hat die
Vorinstanz zu Recht auf die sogenannte „Reneja-Praxis“ (zurückgehend auf BGE
110 Ib 201) rekurriert, wonach einem Ausländer nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu
erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur
schwer zuzumuten ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Zwar
weilt der Rekurrent schon länger in der Schweiz. Abgesehen davon, dass die
Zumutbarkeit der Rückkehr der Ehefrau ins gemeinsame Heimatland wohl anders zu
beurteilen wäre, als bei einer schweizerischen Ehepartnerin, liegt der
Rekurrent mit seiner Verurteilung zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe aber über den
erforderlichen zwei Jahren gemäss der „Reneja-Praxis“ (vgl. VGE VD.2016.43 vom
16. September 2016 E. 5.3.1). Demgemäss hat der Rekurrent keinen Anspruch
auf Weiterverbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK; seine Wegweisung
verstösst nicht gegen sein Recht auf Familienleben.
Wägt man die
einander gegenüber stehenden Interessen ab, überwiegt das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Rekurrenten seine privaten Interessen am weiteren
Verbleib in der Schweiz. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zu Recht verfügt. Die Wegweisung des Rekurrenten
liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig
und zumutbar.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten. Aufgrund seiner finanziellen Situation und der nicht
aussichtslosen Ausgangslage ist dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates gehen und der Vertreterin
des Rekurrenten, [...], ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Da
sie darauf verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist ihr
angemessener Aufwand zu schätzen. Für die Anmeldung und Begründung des Rekurses
und die Eingaben auf die Vernehmlassung der Vorinstanz hin erscheint ein
Aufwand von rund 11 Stunden angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert
daraus ein Honorar von CHF 2‘300.– zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 184.–,
woraus sich ein Betrag von total CHF 2‘484.– ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten, [...],
Advokatin, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘300.– (inklusive
notwendige Auslagen) zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 184.–, total CHF 2‘484.–
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.