Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.12
ENTSCHEID
vom 3.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. März 2017
betreffend Haftentlassung
Sachverhalt
Am Donnerstag,
den 9. März 2017, ist es kurz nach 20.00 abends im Lokal [...] an der [...]strasse 34
in Basel zu einer Schiesserei gekommen. Dabei wurden drei albanische
Staatsangehörige angeschossen; zwei sind ihren Verletzungen erlegen. Laut
Angaben von Beobachtern ist von zwei Tätern auszugehen. Am Freitag, den
10. März 2017, sprach A____ am Blumenrain in Basel eine Fahrzeugpatrouille
der Kantonspolizei Basel-Stadt an und erklärte, dass er am Vortag in Basel auf
Personen geschossen habe. Er wurde daraufhin festgenommen und am folgenden Tag im
Beisein eines Verteidigers zur Sache einvernommen. Dabei bezichtigte er sich
selber der Täterschaft bei der Schiesserei im Lokal [...]
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf
mehrfache vorsätzliche Tötung respektive des entsprechenden Versuchs gegen A____
eröffnet und am 12. März 2017 Antrag auf Anordnung von 3 Monaten Untersuchungshaft
beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt gestellt. Nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, an welcher A____ seine früheren Aussagen zurückgenommen
und neu angegeben hat, er habe nur für einen Freund, der am Vorfall dabei gewesen
sei, die Verantwortung übernommen, hat das Zwangsmassnahmengericht mit
Verfügung vom 14. März 2017 den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
abgewiesen und die Entlassung von A____ zu Handen des Migrationsamtes
Basel-Stadt angeordnet.
Gegen diese
Verfügung hat die Staatsanwaltschaft noch am 14. März 2017 umgehend Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben und am 17. März 2017 einlässlich begründet. Sie
beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend
Abweisung des Haftantrages und die Anordnung von Untersuchungshaft für die
Dauer von 3 Monaten, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne
der Anträge zum Entscheid an die Vorinstanz. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 14. März 2017, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf
den Haftentlassungsentscheid zuzuerkennen und über den Beschuldigten im Sinne
einer notwendigen vorsorglichen Massnahme Untersuchungshaft bis zum Abschluss
des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen sei, hat der Präsident des
Appellationsgerichts der Beschwerde noch am 14. März 2017 die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 15. März 2014 ersuchte der Verteidiger des
Beschuldigten um Akteneinsicht; mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag wies
er darauf hin, dass kein gültiger Hafttitel vorliege, weshalb der Beschuldigte
unverzüglich aus der Haft zu entlassen und festzustellen sei, dass seine Inhaftierung
rechtswidrig sei und gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstosse. Mit Verfügung vom
15. März 2017 wies der Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um
Entlassung ab. Am 17. März 2017 monierte der Verteidiger die bis dahin von der
Staatsanwaltschaft nicht gewährte Akteneinsicht. In seiner Beschwerdeantwort
vom 23. März 2017 beantragt er die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung
des Beschuldigten aus der Haft. Ausserdem ersucht er um Zusprechung einer
Entschädigung respektive Genugtuung für widerrechtlich ausgestandene Haft in
der Höhe von CHF 200.– pro Tag seit dem 15. März 2017; alles unter
o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingaben
vom 29. und 31. März 2017 haben die Staatsanwaltschaft und die
Verteidigung die Replik respektive Duplik eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde gegen einen Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts betreffend Nichtanordnung von Untersuchungshaft
legitimiert (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung; StPO; SR
312.0; BGE 137 IV 21 E. 1.4 S. 24; APE HB.2011.9 vom 8. April 2011, HB.2011.39
vom 27. Dezember 2011).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.3 Der
Vertreter des Beschuldigten moniert in formeller Hinsicht, dass der Präsident
des Appellationsgerichts der Beschwerde der Staatsanwaltschaft lediglich die aufschiebende
Wirkung erteilt, indes nicht im Sinne einer vorsorglichen respektive superprovisorischen
Massnahme formell Untersuchungshaft angeordnet habe.
Wie der Beschuldigte
selber richtig erkennt, ist dies eine ausgesprochen formalistische Auffassung. Vorliegend
hat der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde noch am Tage des Eingangs
am 14. März 2017 im Sinne einer superprovisorischen Verfügung die aufschiebende
Wirkung erteilt. Die entsprechende Verfügung wurde der Verteidigung zugestellt,
welche dazu am Folgetag Stellung genommen und die Entlassung des Beschuldigten
beantragt hat. Daraufhin hat der Appellationsgerichtspräsident am 15. März
2017 explizit die Entlassung des Beschuldigten abgelehnt und damit, zumindest implizit,
die vorläufige Haft während der Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnet.
Insoweit wurde den vom Bundesgericht gestellten Vorgaben materiell Genüge getan
(vgl. BGE 138 IV 92, 137 IV 237), auch wenn grammatikalisch allenfalls die
Formulierung: „Haft wird angeordnet“, statt der negativen Formulierung: „Das
Gesuch um Entlassung … wird abgewiesen“ vorzuziehen gewesen wäre. Der Beschuldigte
ist somit nicht aus formellen Gründen aus der Haft zu entlassen, zumal wie im
Folgenden dargelegt wird, die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von
Untersuchungshaft erfüllt sind und auch im Zeitpunkt der Verhandlung vor
Zwangsmassnahmengericht erfüllt waren.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem
verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu
erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
von Untersuchungshaft mit der Begründung abgelehnt, dass „der dringende
Tatverdacht sowie beantragt“ nicht erfüllt sei. Die Prüfung der besonderen
Haftgründe erübrige sich damit. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass ein
dringender Tatverdacht in Bezug auf mehrfache vorsätzliche Tötung sowie
versuchte Tötung bestehe und dass zudem die Haftgründe der Kollusionsgefahr und
der Fluchtgefahr erfüllt seien.
3.1 Der
Tatverdacht bezieht sich hier auf mehrfache vorsätzliche Tötung sowie den
Versuch dazu, somit auf Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse
Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen
nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen
namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen
an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer
(Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221
N 5) Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend
bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40
vom 20. Dezember 2011; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen
eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.3
3.3.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass am Abend des 9. März 2017, kurz nach 20.00 Uhr,
im Lokal […] zwei junge albanische Männer – B____ und C____ – erschossen und
ein Dritter – D____ – durch Schüsse verletzt worden ist. Gemäss Aussagen von
Zeugen und Auskunftspersonen ist von zwei Tätern auszugehen. Eines der Opfer
wurde offenbar direkt und aus der Nähe in den Kopf geschossen. Das Vorgehen der
Täter scheint ausgesprochen kaltblütig und unverfroren: Die Täter betraten das
Lokal, gaben die Schüsse ab und entfernten sich wieder, offenbar sogar ohne
besondere Eile an den Tag zu legen (vgl. etwa Aussage [...] vom 9. März 2017 S.
3: „… Was auffällig war, das Tempo der beiden. Ich hatte ja zuerst gedacht, es
war eine Schlägerei… und selbst dafür, wären die beiden eher gemütlich davon
gegangen.“).
Die Ermittlungen
stehen noch am Anfang. Es wird intensiv und in mehrere Richtungen ermittelt. Die
Hintergründe der Tat scheinen komplex und sind noch nicht geklärt. Die
Ermittlungen sind aufwändig und gestalten sich schwierig, unter anderem auch
weil mögliche Zeugen und Auskunftspersonen sich möglichst bedeckt zu halten
scheinen (vgl. etwa Einvernahme E____ vom 10. März 2017, S. 4: „Ich habe
gelernt sich nur um meine eigenen Sachen zu kümmern. Wenn man schaut, was die
andern machen, wird man schnell unbeliebt.“; Einvernahme F____ vom 10. März
2017 S. 17:“ [Schweigt] … Was immer es gewesen sein soll, dafür hätte man keine
Leute umbringen sollen. Vielleicht waren sie unschuldig.“). Auch der Verletzte D____
will keine Angaben zu den beiden Tätern und den Hintergründen der Tat machen (können).
Bei seiner Einvernahme vom 10. März 2017 will er zunächst nicht einmal den erschossenen
C____ erkannt haben. Immerhin lässt er sich dann doch noch die Information
entlocken, die Täter seien zwischen 40-45 Jahre alt gewesen und vorher möglicherweise
mit einem […] Auto, Typ Familienwagen, vorbeigefahren. D____ äusserte bei
seiner Einvernahme im Übrigen Todesangst – verständlich nach seinem Erlebnis. Noch
grösser als seine Angst vor den Tätern und ihren möglichen Hinterleuten scheint
allerdings seine Abneigung gegenüber den Ermittlern zu sein (vgl. Aktennotiz
betreffend Ergänzungsbericht zur Einvernahme vom 10. März 2017: er habe während
eines zweijährigen Gefängnisaufenthalts einen regelrechten Hass gegen
Polizisten entwickelt und laut Angaben der Dolmetscherin immer wieder
beleidigend und abschätzig über die Polizisten gesprochen). Auch die Auskunftsperson
E____ hat offenbar Angst, denn auf die Frage, ob er zwischenzeitlich
Informationen und Hinweise habe, welche zur Täterschaft führen könnten, antwortete
er mit dem vielsagenden Hinweis: „Nein. Ich habe Familie“ (Einvernahme vom 11.
März 2017 S. 21). Beide Umstände – Angst und Abneigung der Opfer, mit den
Ermittlungsbehörden zu kooperieren – erschweren die Ermittlungsarbeiten zusätzlich.
3.3.2 Der Beschuldigte, wie die Opfer albanischer
Staatsangehöriger, hat sich am Tag nach der Tat bei der Polizei gestellt und
sich der Täterschaft in diesem Tötungsdelikt bezichtigt. Damit hat er, wie die
Staatsanwaltschaft in der Beschwerde richtig festhält, einen Verdacht auf eine
Beteiligung an diesen Tötungsdelikten – und zwar einen konkreten und dringenden
Verdacht – gegen sich geschaffen. Er hat am 11. März 2017, im Beisein
seines Verteidigers erste Aussagen zur Tat gemacht, die auf Täterwissen hindeuten.
So konnte er insbesondere:
·
richtig angeben, dass mit der Munition Kaliber 9 mm geschossen wurde.
·
eine detaillierte Skizze des Tatortes erstellen.
·
auf Vorlage von Fotografien dasjenige Opfer angeben, welches
einen Bauch- und einen Kopfschuss erlitten hat und an letzterem verstorben ist.
Er hat auch angegeben,
dass er sich vor diesem Opfer auf den Treppenabgang ins Untergeschoss zurückgezogen
hat. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass dieses Opfer mit dem Kopf nach
unten auf der Treppe zu liegen kam und dass sich im Bereich des Treppenabgangs
zwei Patronenhülsen fanden.
Er gab an, er
sei mit einem […] VW […] mit […] Nummer in Begleitung seines Freundes „[x]“
unterwegs gewesen und in das Lokal […] gegangen – was mit der Angabe von
Beobachtern, es habe sich um zwei Täter gehandelt, übereinstimmt. Das von ihm
genannte Fahrzeug und das Alter des Beschuldigten stimmen insoweit mit den
Angaben von D_____ zur Täterschaft überein. Auch stimmt seine Beschreibung,
dass er nach der Tat mit seinem Begleiter in Richtung Badischer Bahnhof
gelaufen sei, mit den Aussagen von Beobachtern überein (vgl. etwa Aussage […] vom
9. März 2017 S. 2). Seine Depositionen sind allerdings nicht frei von
Ungereimtheiten, so sagte er etwa aus, dass er vor der Schiesserei von einem
der späteren Opfer beleidigt worden wäre. Dies stimmt nicht mit der Darstellung
der anderen im Lokal Anwesenden überein. Hier besteht Klärungsbedarf. Es gibt
im Übrigen Ungereimtheiten sowohl in den ursprünglichen Aussagen des
Beschuldigten als auch in seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
als auch in den Aussagen der anderen im Lokal Anwesenden, die die Schiesserei
überlebt haben. Diese Ungereimtheiten werden im Verlaufe des Verfahrens zu
würdigen und möglichst zu klären sein. Beim jetzigen Verfahrensstand ist es zu
früh für eine umfassende Würdigung der verschiedenen Aussagen der verschiedenen
Personen.
Es ist nun zwar durchaus
denkbar, dass der Beschuldigte sein Täterwissen nicht aus eigenem Erleben,
sondern – wie er vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht hat – aus
einer Absprache mit dem wahren Täter erhalten hat. Allerdings erscheinen seine
Aussagen vom 11. März 2017 für eine Absprache doch sehr detailliert und hätten
jedenfalls eine akribische Instruktion und Vorbereitung erfordert. Die Angaben
des Beschuldigten im Zusammenhang mit der angeblichen Absprache mit dem wahren
Täter sind – sowohl anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsgericht als auch
bei der Einvernahme vom 15. März 2017 – zudem ausgesprochen vage und unbestimmt.
So nennt er weder dessen Namen – nicht einmal einen Spitznamen – noch ist er
bereit, die Hintergründe für diese Absprache zu nennen. Hier besteht offensichtlich
erheblicher Klärungsbedarf. Festzuhalten ist indes, dass die neuen Angaben des
Beschuldigten – er habe sich zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, um einem
Freund zur Flucht zu verhelfen – offensichtlich nicht geeignet sind, seine
frühere Version zu widerlegen und den entsprechenden dringenden Tatverdacht zu
entkräften.
3.3.3 Zudem
gibt es weitere Umstände, welche den Verdacht stützen, dass der Beschuldigte an
der Schiesserei beteiligt gewesen ist. Zu erwähnen sind die Angaben des Opfers D____
über die Täterschaft. Ausserdem hat sich der Beschuldigte nach dem Vorfall die
Haare im Nacken und an den Seiten des Schädels rasiert und trägt nun eine,
jedenfalls für einen Mann seines Alters, eher ungewöhnliche Haartracht. Diese
„Frisur“ respektive Rasur habe er sich nach eigenen Angaben vom 11. März 2017 erst
nach der Tat verpassen lassen, um seine Identifizierung zu erschweren. Dies
erscheint an sich plausibel – und scheint wenig Sinn zu machen, wenn er sich zu
Unrecht gestellt und der Tat bezichtigt hätte. Bezeichnenderweise trägt er
gemäss den Bildern einer vor dem Lokal […] installierten Überwachungskamera am
Nachmittag des Tattages die Haare tatsächlich noch ganz gewöhnlich kurz geschnitten.
Auch hat der Beschuldigte am Ende der Einvernahme vom 11. März 2017 und bei der
anschliessenden Rekonstruktion Angst um seinen in Albanien lebenden Bruder geäussert,
dies in Zusammenhang mit Blutrache. Diese Äusserung ist wenig nachvollziehbar,
wenn er mit der Tat nichts zu tun hätte. Vor dem Hintergrund, dass er
Blutrache, die an seiner in Albanien lebenden Familie verübt werden könnte, befürchtet,
ist auch kaum verständlich, dass er sich zu Unrecht einer Bluttat bezichtigt
hätte, die er nicht begangen hat. Ebenfalls erscheint nicht plausibel, wie er
seinem Freund zur Flucht verhelfen könnte, indem er sich – notabene erst am
Abend des nächsten Tages – der Polizei stellt. Denn dadurch wird die längst
laufende Fahndung nicht eingestellt, handelt es sich doch um zwei Täter. Die
Zeugen respektive Auskunftspersonen im Lokal haben den Beschuldigten zwar auf Fotografien
nicht als Täter erkannt. Dies erstaunt allerdings nicht, denn sie halten sich,
wie bereits ausgeführt, möglichst bedeckt: E____ will die Täter überhaupt nicht
gesehen haben und der Verletzte D____ verweigert ohnehin jegliche Kooperation
mit den Ermittlungsbehörden.
3.4
3.4.1 Im
Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hat also dringender
Tatverdacht auf eine Beteiligung des Beschuldigten an den Tötungsdelikten im
Lokal […] bestanden. Angesichts der Aktenlage ist die Feststellung im Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts, dass der Beschuldigte mit der Schiesserei,
abgesehen von seinen ersten Aussagen, nicht in Verbindung gebracht werden
könne, nicht nachvollziehbar. Offensichtlich wurde im angefochtenen Entscheid auch
nicht berücksichtigt , dass die komplexen Ermittlungen erst ganz am Anfang
standen – die Verhandlung hat knapp fünf Tage nach dem Delikt stattgefunden –
und dass und es somit auf der Hand liegt, dass „momentan zumindest noch keine
verwertbaren Spuren vor[liegen], die ihm [=dem Beschuldigten] zugeordnet werden
können.“ Es ist notorisch, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis Spuren
ausgewertet werden können. Im jetzigen frühen Verfahrensstadium ist hier
jedenfalls von dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf die
Tötungsdelikte auszugehen.
3.4.2 Der
bereits an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bestehende dringende
Tatverdacht hat sich seither nicht etwa abgeschwächt. Bei seiner Einvernahme
vom 15. März 2017 bleibt der Beschuldigte vage und ausweichend. Er nennt
weiterhin weder den Namen des angeblichen Freundes, den er angeblich habe schützen
wollen, noch was ihm für sein Vorgehen versprochen wurde. Wenig plausibel ist
auch, dass er zunächst behauptet, der Freund habe ihm lediglich gesagt, dass er
im Lokal […] war, und erst auf Vorhalt seiner ursprünglichen detaillierten
Angaben geltend machte, der andere habe ihm alles erklärt. Seine Angaben
darüber, was er zur Tatzeit gemacht habe, sind vage und widersprüchlich. Er
will an jenem Abend „zu Hause“, in Frankreich gewesen sein, mit einem Cousin,
dessen Name nichts zur Sache tue. Später macht er dann geltend, „es könnte
sein“, dass er an jenem Abend in einem brasilianischen Lokal in Basel gegessen
habe. Im Lokal […] will er letztmals zwei oder drei Tage vor der Schiesserei gewesen
sein, mit einem Freund, den er „[y]“ nenne. Am Tattag sei er nicht im Lokal […]
gewesen. Auf Vorhalt von Bildern der Überwachungskamera – auf welchen er sich
notabene erkennt – die ihn am Tattag, 9. März, nachmittags 14.23 mit einem
Bekannten, einem gewissen H____, vor dem Lokal […] – zeigen, unterstellt der
den Ermittlungsbehörden, die Bilder entsprechend manipuliert zu haben.
Während die
ursprünglichen Angaben des Beschuldigten, mögen sie auch nicht frei von
Ungereimtheiten sein, sich immerhin noch durch einen gewissen Detailreichtum
und Plausibilität ausgezeichnet haben, sind seine neuen Angaben vage,
widersprüchlich und wenig einleuchtend. Der Beschuldigte ist zudem offenbar,
wie sich aus einem unterdessen eingetroffenen Bericht von Interpol Wiesbaden vom
16. März 2017 ergibt, in Deutschland unter einem Aliasnamen ([…]) wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung von 2 Jahren und 6 Monaten vorbestraft
– er soll in einem Lokal mit einer Schusswaffe auf einen Menschen gezielt und
abgedrückt haben, damals allerdings ohne Schussabgabe, weil das Magazin zuvor unbemerkt
herausgefallen war. Laut demselben Bericht weist er in Deutschland auch eine
Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten zu 6 Jahren Freiheitsstrafe auf. Diese
Vorstrafen stützen den Verdacht, dass der Beschuldigte im
Betäubungsmittelhandel involviert und auch Gewalt nicht abgeneigt ist.
3.4.3 Zusammenfassend
ist insoweit festzuhalten, dass angesichts der ursprünglichen Aussagen des
Beschuldigten ein dringender Tatverdacht für eine Beteiligung an den Tötungsdelikten
besteht. Zwar bestehen noch zahlreiche offene Fragen. Im jetzigen Zeitpunkt –
die Ermittlungen stehen noch am Anfang – besteht jedoch ohne Zweifel ein
ausreichender Tatverdacht, welcher – bei Vorliegen eines besonderen Haftgrundes
– die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
3.5 Anzufügen
bleibt, dass, selbst wenn man angesichts der Aussagen des Beschuldigten an der
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen dringenden Tatverdacht in
Bezug auf die Tötungsdelikte annehmen würde, doch offensichtlich dringender
Tatverdacht in Bezug auf die Delikte der Irreführung der Rechtspflege (Art. 303
StGB) respektive Begünstigung (Art. 305) besteht, beides Vergehen im Sinne von
Art. 10 Abs. 3 StGB, welche vorliegend, wo es um ein ausgesprochen brutales Tötungsdelikt
geht, Untersuchungshaft rechtfertigen, sofern auch ein besonderer Haftgrund
vorliegt.
4.1 Zu
prüfen ist, ob auch besonderer Haftgrund gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft
macht einerseits Kollusionsgefahr geltend. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt
ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren
manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu
missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln
oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen.
Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr
sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N
6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem
bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten,
Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund,
allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger,
a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten
ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto
höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen
(vgl. Forster, a.a.O., Art. 221
StPO N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 26). Bei
der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere
der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.
4.2 Es
geht vorliegend um ein nicht geklärtes Tötungsdelikt von aussergewöhnlicher
Schwere und Brutalität. Die Ermittlungen befinden sich noch am Anfang. Die
Hintergründe der Tat sind nicht geklärt, es gibt aber Hinweise dafür, dass die
Tat in Zusammenhang mit dem organisierten Betäubungsmittelhandel stehen könnte.
Auch die Umstände der Tatausführung, wie sie von den überlebenden Opfern
geschildert wird – die Täter hätten das Lokal betreten und einfach geschossen –
deuten auf eine Abrechnung im Umfeld des Betäubungsmittelhandels hin. Zumindest
ein Beteiligter – angesichts der Aktenlage ist von zwei Tätern auszugehen –
befindet sich nach wie vor auf freiem Fuss. Die Tatwaffe/n konnte/n nicht
aufgefunden werden. Diese Ausgangslage impliziert per se grundsätzlich
Kollusionsgefahr respektive sie begründet jedenfalls auch ein grosses
Kollusionsinteresse des Beschuldigten. Im Vordergrund steht einerseits die
Kollusionsgefahr in Bezug auf den noch nicht ermittelten (Mit)Beteiligten. An
seiner Ermittlung und Befragung besteht ein erhebliches Interesse. Aber es
besteht auch Kollusionsgefahr in Bezug auf jene Personen, welche sich zur
Tatzeit im Lokal […] befunden und die Schiesserei überlebt haben, namentlich F____
D____ und E____ sowie die nachträglich noch ermittelte G____. Zwar geben diese Personen
an, sie hätten gar nichts gesehen und könnten die Täter nicht wiedererkennen.
Alle scheinen indes grosse Angst zu haben und die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden
zu scheuen. Angesichts des gravierenden Vorwurfs muss der Beschuldigte, sollte
es zu einer Verurteilung wegen der Tötungsdelikte kommen, eine ausgesprochen empfindliche
Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit
beträchtlich. Im Falle seiner Freilassung besteht die konkrete Gefahr, dass er
sich mit allfälligen Mitbeteiligten und/oder Beobachtern in Kontakt setzen und
sich mit diesen absprechen respektive diese beeinflussen und sich
beispielsweise ein Alibi verschaffen könnte. Dies gilt es zu verhindern.
Der tatsächlich
merkwürdige Umstand, dass der Beschuldigte sich am Tag nach der Tat selber bei
der Polizei gestellt hat, vermag die Annahme von Kollusionsgefahr unter den
gegebenen Umständen nicht auszuschliessen. Denn das gesamte Verhalten des
Beschuldigten und insbesondere sein widersprüchliches und vages
Aussageverhalten deuten auf entsprechende grosse Kollusionsbereitschaft hin. So
will er sich nach seinen eigenen ursprünglichen Angaben mit seinem Freund über
seine Aussagen abgesprochen haben – das klassische Beispiel einer
Kollusionshandlung. Seine späteren, ausgesprochen vagen Angaben zum angeblich
wahren Täter zeigen deutlich, dass der Beschuldigte kein Interesse daran hat,
dass dieser ermittelt werden kann. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass er durch
seine vagen, widersprüchlichen Aussagen nicht nur seinen angeblichen Freund,
sondern in erster Linie sich selbst schützen möchte. Auch hat er nach eigenen
Aussagen vom 11. März 2017 andere Personen, die er aber nicht nennt, dazu
gebracht, dass sie seine Kleider und Waffe entsorgten. Er bewegt sich insoweit offenbar
in einem Umfeld, in dem man schnell bereit ist, einem Freund zu „helfen“ und zu
kolludieren. Soweit geltend gemacht wird, er hätte ja bereits kolludieren
können, so dass Kollusionsgefahr gar nicht mehr bestehen könne, ist Folgendes
entgegen zu halten: Der Beschuldigte hat nun, da ihm die Dimensionen des
Strafverfahrens gegen ihn bewusst werden, zweifellos grossen Anreiz und auch
das Wissen, sich gezielt mit Kollegen abzusprechen, sich beispielsweise
ein Alibi zu verschaffen, oder die Zeugen zu beeinflussen. Kooperatives
Verhalten des Beschuldigten, welches der Annahme von Kollusionsgefahr
entgegenstünde, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
4.3 Es
besteht nach dem Gesagten zusammengefasst nach wie vor ein grosser Anreiz für
den Beschuldigten, die Hintergründe der Tat und namentlich seine allfällige
eigene Tatbeteiligung, zu verdunkeln. In Freiheit wäre ihm dies ein Leichtes. Einer
solchen Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen der Haft entgegengewirkt
werden, welche somit auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr
gerechtfertigt ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen
für die Untersuchungshaft ersichtlich sind. Ein Kontaktverbot, zumal zu
Personen, welche flüchtig und – wie der oder die richtige/n Täter– den
Ermittlungsbehörden nicht einmal namentlich bekannt sind, kann nicht angeordnet
werden und wäre – auch in Bezug auf die Zeugen der Tat – ohnehin zwecklos,
könnte es doch durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Drittpersonen ohne
Weiteres umgangen werden; die Einhaltung eines solchen Kontaktverbotes könnte
zudem nicht kontrolliert werden.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft macht ausserdem Fluchtgefahr geltend. Fluchtgefahr ist zu
bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich
ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet
werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen.
Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere
die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt
vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60
E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221
N 5; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art.
221 N 12 ff.).
5.2 Der
Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und hat offenbar Wohnsitz in
Italien. In seiner Einvernahme vom 15. März 2017 erwähnt er allerdings
Frankreich als sein „zu Hause“. Er hat jedenfalls gemäss Akten kein Domizil in
der Schweiz. Vielmehr weist er Vorstrafen wegen rechtswidrigen Aufenthalts
respektive rechtswidriger Einreise aus den Jahren 2011 und 2016 auf (vgl. Strafregisterauszug
vom 12. März 2017). Seine Wohn- und Arbeitsverhältnisse vor der
Inhaftierung sind noch unklar. In der Schweiz könnte er, soweit ersichtlich,
nach der Entlassung aus der Haft ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Diese Umstände sprechen klar für Fluchtgefahr. Dazu kommt, dass der Beschuldigte
im Falle einer Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes mit einer ausgesprochen
empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hätte, deren Höhe den bedingten Strafvollzug
ausschliesst. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich ursprünglich
gestellt hat, steht der Annahme von Fluchtgefahr unter den gegebenen Umständen
nicht entgegen. Denn nun bestreitet er vehement, mit den Tötungsdelikten etwas
zu tun zu haben, und die Dimension des Verfahrens ist ihm offensichtlich
bewusst geworden.
Insgesamt ist
nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit aus-zugehen, dass der Beschuldigte
im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen.
Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen
jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren
nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011
vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
5.3 Angesichts
der hier zur Diskussion stehenden Delikte – mehrfache vorsätzliche Tötung –
scheint die Leistung einer Drittkaution nicht geeignet, die offensichtlichen
Fluchtreize angemessen zu bannen. Es steht für den Beschuldigten eine ganz
empfindliche Freiheitsstrafe auf dem Spiel, so dass die Fluchtanreize
entsprechend hoch sind und kaum vorstellbar ist, dass er sich durch eine von
Dritten geleistete Kaution überhaupt von der Flucht abhalten liesse. Es kommt
dazu, dass bei schweren Straftaten ein gesteigertes Interesse der
Öffentlichkeit an der Anwesenheit des Beschuldigten besteht (vgl. Härri, in Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014 Art. 238 N 19).
Schliesslich
erweist sich die beantragte Haft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig.
Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die Haft bis 9. Juni 2017 deutlich
übersteigt. Auch die noch zu tätigenden Ermittlungen rechtfertigen die Dauer
der Haft. Weiter kann die Haft nach dem Gesagten auch nicht durch mildere
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden.
Nach diesen
Ausführungen erweist sich auch das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung und
Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt, als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss
seiner Aufstellung ausgerichtet. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint
zwar prima vista ausgesprochen hoch. Er ist jedoch den Umständen
angemessen, denn der Verteidiger war mit dem Verfahren noch nicht vertraut,
musste sich in die bereits sehr umfangreichen Akten einarbeiten; ausserdem
waren zwei Rechtsschriften auszuarbeiten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird über
den Beschuldigten, A____, Untersuchungshaft für vorläufig 12 Wochen, d.h.
längstens bis zum 9. Juni 2017, angeordnet.
Der Antrag auf Ausrichtung einer
Entschädigung/Genugtuung für widerrechtlich ausgestandene Haft wird im jetzigen
Zeitpunkt abgewiesen.
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO
darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 228 StPO jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch stellen kann.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, […],
Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘900.–
zuzüglich Auslagen von CHF 73.75, zuzüglich 8% MWST von CHF 237.90,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 134 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschuldigten
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).