Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.28
URTEIL
vom 24.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Rekursgegnerin
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Amts für Sozialbeiträge
vom 18. Januar 2016
betreffend Gesuch um
Entschädigung und Genugtuung gemäss Opfer-hilfegesetz
Sachverhalt
Am 3. August
2009 wurde A____ (Rekurrent) Opfer eines bis heute unaufgeklärten bewaffneten
Überfalls bei sich zuhause an der [...] in Basel. Dabei gab der maskierte Täter
einen Schuss auf ihn ab, welcher von hinten in sein rechtes Bein drang und eine
langwierige Heilungsphase sowie eine berufliche Umschulung nach sich zog.
Mit Schreiben
vom 3. März 2010 ersuchte A____ durch seinen Rechtsvertreter beim Amt für
Sozialbeiträge (ASB) um Leistungen nach Opferhilfegesetz. Mit Schreiben vom 31.
Juli 2014 beantragte er eine opferhilferechtliche Entschädigung in Höhe von CHF
48‘500.– sowie eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von CHF 12‘000.–.
Nach umfassender Akteneinsicht lehnte das Amt für Sozialbeiträge mit Verfügung
vom 18. Januar 2016 die Ausrichtung einer Entschädigung mit der Begründung ab, dass
kein ungedeckter Schaden vorliege, sprach A____ aber eine Genugtuung von CHF
8‘000.– zu.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ mit Eingabe vom 15. Februar 2016 Rekurs. Er beantragt,
die Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Rekursgegnerin sei zu
verpflichten, ihm für Entschädigung und Genugtuung insgesamt CHF 49‘311.87
zu leisten. Zugleich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Eingabe vom 20. April 2016 liess sich das Amt für
Sozialbeiträge mit dem Antrag auf Abweisung zum Rekurs vernehmen. Der Rekurrent
replizierte am 13. Juni 2016.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren gefällt worden. Die Tatsachen ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen
Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Strittig sind Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die
Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gegen den
Entscheid des Amts für Sozialbeiträge ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht
zulässig (§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer
von Straftaten, SG 257.900). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
SG 154.100). Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und
hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er
nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach
§ 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
1.2 Die Akten des Strafverfahrens dürfen zur Beurteilung der
Ansprüche beigezogen werden, zumal der Rekurrent die Zustimmung dazu erteilt hat
(Eingabe vom 31. Juli 2014 an die Opferhilfe; Art. 10 Abs. 1 OHG). Seine
Einvernahme vom 25. August 2009 reichte er auszugsweise sogar direkt im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein (Beilage 11 zur Rekursbegründung).
Den zur Debatte
stehenden opferhilferechtlichen Ansprüchen des Rekurrenten liegt folgendes
Ereignis zugrunde: Am 3. August 2009 stürmte ein maskierter Mann (Täter)
in die Wohnung des Rekurrenten, wo sich dieser zusammen mit zwei Kollegen und
dem Kind seiner Exfreundin aufhielt, ging auf ihn los, deckte ihn mit Faustschlägen
und Kniestössen ein und verlangte Geld. Der Täter wurde noch zorniger, als der
Rekurrent ihm mitteilte, dass er kein Geld habe. Der Rekurrent floh in den
Hausgang und schrie um Hilfe. Daraufhin richtete der Täter eine Pistole auf ihn
und feuerte einen Schuss ab, welcher von hinten in das rechte Bein des
Rekurrenten traf. Dem Verletzten gelang dann die Flucht in den Keller. Der
Täter verliess den Tatort unerkannt und konnte nicht ermittelt werden.
Das Opfer einer
Straftat hat gemäss Art. 1 ff. OHG Anspruch auf eine vom Kanton auszurichtende
Entschädigung. Diese staatliche Leistung ist subsidiär zu Ansprüchen des Opfers
gegenüber Dritten (Art. 4 OHG). Grundsätzliche Voraussetzung des Anspruches auf
Gewährung der Opferhilfe bildet die unmittelbare Beeinträchtigung der
antragstellenden Person in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität
(Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung
einer Entschädigung und Genugtuung (Art. 2 lit. d und e OHG). Dass der
Rekurrent Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist und grundsätzlich Ansprüche aus dem
Opferhilfegesetz erheben kann, steht ausser Zweifel. Strittig ist vor
Verwaltungsgericht lediglich noch, ob der Rekurrent Ansprüche unter dem Titel
Erwerbsausfall erheben kann und ob die Vorinstanz bei der Bemessung der
Genugtuung zu Unrecht eine Kürzung wegen Selbstverschuldens im Umfang von 20%
vorgenommen hat.
3.1 Der
Rekurrent, der zum Ereigniszeitpunkt arbeitslos war und seit einem knappen Jahr
Arbeitslosentaggelder bezogen hatte, hält im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
an seinem Standpunkt fest, dass er ohne das Ereignis im Zeitraum vom
- Januar 2010 bis zum 30. September 2014 einen Validenlohn von CHF 301‘668.49
erzielt hätte. Er geht er davon aus, dass er per Januar 2010 wieder eine Stelle
als Detailhandelsverkäufer angetreten und gemäss der einschlägigen
Lohnstrukturerhebung einen Tagesverdienst von CHF 173.97 erzielt hätte. Werde das
erzielte Invalideneinkommen vom hypothetischen Validenlohn in Abzug gebracht,
verbleibe ein ungedeckter Erwerbsausfall von CHF 96‘727.14. Dieser Betrag sei
nach der gemäss Art. 6 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
massgebenden mathematischen Formel anteilsmässig mit CHF 39‘311.87 zu
entschädigen (Opferhilfeverordnung OHV, SR 312.51).
3.2 Dieser
Einschätzung hält die Rekursgegnerin wie schon in der angefochtenen Verfügung
entgegen, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent aufgrund seines
damaligen Lebenswandels auch ohne das Ereignis vom 3. August 2009 bis zum
Auslaufen seiner Arbeitslosentaggelder Ende April 2010 keine Arbeitsstelle mehr
angetreten, sondern sich weiterhin in der Betäubungsmittelkriminalität bewegt
und ab Mai 2010 Sozialhilfe bezogen hätte. Zur Untermauerung ihres Standpunkts
verweist sie auf die Einvernahme des Rekurrenten durch die Staatsanwaltschaft
vom 25. August 2009, worin dieser angab, in seiner damaligen Wohnung seit einigen
Monaten mit einem Kollegen zusammen insgesamt ca. 700-800 Gramm Marihuana
verkauft und ca. 15 Gramm Marihuana pro Woche geraucht zu haben. Das Leben sei
an ihm vorbeigezogen und er habe sich um nichts gekümmert („Ich habe einfach
nur noch gekifft und hatte Kollegen, mit denen mich auch nur das Kiffen
verband“, Einvernahme S. 8). In seinem kollegialen Umfeld und unter seinen
engsten Freunden habe damals zudem offensichtlich die Auffassung vorgeherrscht,
dass es normal sei, Sozialhilfe zu beziehen. Zusätzlich zog die Vorinstanz in
Erwägung, dass der Rekurrent schon vor dem Ereignis ohne weiteres eine Stelle
im Detailhandel in seinem erlernten Beruf als Detailhandelsfachmann hätte
finden können, wenn er an Arbeit interessiert gewesen wäre. Hierfür verweist
sie auf Abklärungen zum Arbeitsmarkt durch das Amt für Wirtschaft und Abgaben,
wonach es im fraglichen Zeitpunkt aufgrund der Expansion von [...] und [...]
Detailhandelsfachmännern jederzeit gelungen sei, zumindest im Stundenlohn
befristet oder im Teilzeitpensum eine Anstellung zu finden. Der Arbeitsanreiz des
verschuldeten Rekurrenten dürfte nach Ansicht der Vorinstanz weiter durch
laufende Pfändungen geschmälert worden sein. In Anbetracht dieser Umstände
erscheine die Prognose betreffend Arbeitsaufnahme, die der Rekurrent seiner
Berechnung zugrunde lege, als zu optimistisch. Vielmehr müsse davon ausgegangen
werden, dass der Anreiz, eine neue Stelle anzutreten und sich den damit
verbundenen Mühen zu stellen, beim Rekurrenten damals nicht vorhanden war.
Gestützt auf
diese Einschätzung ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Rekurrenten nach
Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder ab Mai 2010 ein Betrag von
monatlich CHF 2‘017.70 Sozialhilfe zur Verfügung gestanden hätte. Bis zum
Abschluss der erfolgten Umschulung im Juni 2014 hätte der Rekurrent demnach,
ohne Berücksichtigung der Teuerung und einer minimalen Erhöhung der Sozialhilfe,
ca. CHF 100‘885.– erhalten. Zusätzlich hätte er in der Zeitspanne vom
Ereignis bis zur Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung Leistungen im
Umfang von ca. CHF 35‘558.25 erhalten. Insgesamt hätte er demnach
Leistungen in Höhe von CHF 136‘443.25 zu erwarten gehabt. Von der Suva und der
Invalidenversicherung habe er infolge des Ereignisses Taggelder in der Höhe von
CHF 202‘847.55 erhalten. Damit habe er gut CHF 66‘400.– mehr erhalten, als ohne
das Ereignis zu erwarten gewesen wäre. Damit stehe fest, dass der Rekurrent
aufgrund des Ereignisses keinen Schaden erlitten habe.
3.3 Die
Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als überzeugend. Tatsächlich erscheint
die Hypothese, dass der Rekurrent ohne das schädigende Ereignis den Weg ins
Erwerbsleben vor Ablauf der Arbeitslosentaggelder gefunden hätte, aufgrund der genannten
Umstände als schwach. Dass der Rekurrent im Juli 2009 eine Prüfung für
Gegengewichts-, Schubmast- und Deichselstapler absolviert hatte, vermag nichts
daran zu ändern und wirft höchstens noch die Frage auf, wie sich eine solche
Tätigkeit mit dem wöchentlichen Konsum von 15 Gramm Marihuana hätte vereinbaren
lassen. Wenn der Rekurrent als Beleg für seinen angeblichen damaligen Antrieb noch
vorbringt, dass er die Umschulung vom Verkäufer zum technischen Kaufmann
beinahe ohne fachliche Stützungsmassnahmen geleistet habe, erweist sich dieser
Hinweis als zirkulär, ist doch die Umschulung erst durch das Ereignis aktuell
geworden. Dass der Rekurrent nach dem Ereignis – gezwungenermassen – einige
Anstrengungen unternommen hat, wird von der Vorinstanz auch gar nicht in Abrede
gestellt. Doch ändert dies nichts an der Prognose darüber, wie sich seine
wirtschaftliche Situation ohne das Ereignis entwickelt hätte. Von diesem
Standpunkt her entspricht die Annahme, dass der Rekurrent nach Ablauf der
Taggelder Sozialhilfe bezogen hätte, einer dermassen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, dass der Beweis hierfür im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
als erbracht gelten darf. Diese Einschätzung wird indiziell dadurch abgerundet,
dass der im Kostenerlass prozessierende Rekurrent auch zwei Jahre nach dem Abschluss
seiner Umschulung kein Erwerbseinkommen ausweist. Die Visitenkarte eines
Geschäftsbetriebs, die der Rekurrent einreichen liess, vermag keinen Nachweis
für ein Erwerbseinkommen zu erbringen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass
kein ungedeckter Schaden mehr besteht, erweist sich daher als rechtens und ihre
Verfügung ist in diesem Punkt zu bestätigen.
Bei der
Bemessung der Genugtuung ist die Vorinstanz von einem Betrag von CHF 10‘000.–
ausgegangen. Diesen Betrag hat sie in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 OHG um 20%
reduziert, weil den Rekurrenten ein Selbstverschulden treffe. Der Rekurrent
beantragt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ausrichtung der ungekürzten
Genugtuungssumme von CHF 10‘000.–.
4.1 Gemäss
Art. 27 Abs. 1 OHG kann die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder
ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder Verschlimmerung der
Beeinträchtigung beigetragen hat. Bei der Festsetzung der Genugtuung besteht
ein erheblicher Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat die Reduktion mit dem
Umstand begründet, dass der Rekurrent bei sich zuhause mit Marihuana gehandelt
und sich somit in einem gefährlichen Umfeld betätigt habe.
4.2 Der
Rekurrent hatte in seiner Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft angegeben,
dass er bei sich zuhause Marihuana verkauft habe. Auf die Frage nach einem
möglichen Motiv für den Überfall hatte er ausgeführt, dass der Täter vermutlich
Marihuana aus dem offenen Fenster gerochen habe. Die Tatsache, dass er dort
Drogen verkaufte, habe sich wohl herumgesprochen. Er könne sich nur vorstellen,
dass es „in diese Richtung“ gehe (S. 6 der Einvernahme vom 25. August 2009).
Somit stellt der Rekurrent selbst einen Zusammenhang zwischen dem Überfall und
seinen strafbaren Handlungen her. Der Täter hat nicht ein Ladengeschäft, eine
Tankstelle oder einen anderen Ort, an dem offensichtlich mit Bargeld gerechnet
werden darf, als Ziel für seinen Überfall ausgewählt. Ebenso wenig handelt es
sich bei der Wohnung des Rekurrenten um eine Unterkunft, die gegen aussen auf
Beutegut schliessen lässt, wie dies auf ein Haus in einem gehobenen Wohnviertel
zutreffen könnte. Daraus muss geschlossen werden, dass der Eindringling von
einem anderen Umstand ausgegangen sein muss, der ihm den Überfall als
lohnenswert erscheinen liess. Es darf als bekannt gelten, dass im Logis von
Drogenhändlern regelmässig grössere Bargeldbeträge vorhanden sind. Der Rekurrent
gab selbst an, dass er drei bis vier Tage vor dem Überfall etwa CHF 700.–
Bargeld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln bei sich zuhause gehabt habe
(Einvernahme S. 5). Er habe mitunter bis zu CHF 1‘000.– bei sich zuhause gehabt
(mündliche Aussagen von A____ vom 6. August 2009, der Einvernahme beigelegt).
Andere aussergewöhnliche Umstände, welche den Rekurrenten als Zielperson für
ein Vermögensdelikt exponiert hätten, bringt dieser nicht vor und sind auch
nicht ersichtlich.
Aufgrund dieser
Umstände erscheint auch von einem neutralen Standpunkt aus ein Zusammenhang
zwischen der Tätigkeit des Rekurrenten als Betäubungsmittelhändler und dem
Überfall als derart naheliegend, dass ein Szenario ohne Bezug zu diesem Umstand
als geradezu unwahrscheinlich zu bezeichnen ist. Wenn die Vor-instanz als mögliche
Täter Konsumenten, Verkäufer oder Konkurrenten in Erwägung zieht, ist diese
Aufzählung entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht fantasievoll, sondern realistisch
und höchstens noch zu ergänzen um Gläubiger oder Kleinkriminelle aus dem weiteren
Umfeld der obigen Personengruppen. Es trifft zwar zu, dass der Täter nicht
überführt und strafrechtlich abgeurteilt werden konnte. Dennoch ist es zulässig
und sogar erforderlich, im verwaltungsrechtlichen Verfahren in Teil-aspekten
Feststellungen über das Vorgefallene zu treffen und Schlüsse daraus zu ziehen.
So sind auch andere Aspekte der Tat wie etwa die Umstände der Schussabgabe
nicht in einem gerichtlichen Beweisverfahren festgestellt worden. Gleichwohl durften
diese Umstände dem verwaltungsrechtlichen Entscheid zugrunde gelegt werden. Dies
gilt aber nicht nur für anspruchsbegründende Umstände, sondern auch für solche,
welche einen opferhilferechtlichen Anspruch reduzieren.
Der Rekurrent wendet
gegen die Reduktion wegen Selbstverschuldens weiter ein, er habe sich nicht in
einem gefährlichen Umfeld, sondern zuhause befunden. Dem ist zu entgegnen, dass
auch eine Privatwohnung zu einem gefährlichen Ort werden kann, wenn darin mit
Betäubungsmitteln gehandelt wird. Zudem umfasst die vom Bundesgericht als
Reduktionsgrund anerkannte Bezeichnung des gefährlichen Umfelds nicht nur Orte,
sondern auch ein entsprechendes soziales Umfeld.
4.3 Der
Rekurrent wendet schliesslich ein, dass das krasse Missverhältnis zwischen
Anlass und Reaktion einer Reduktion der Genugtuung wegen Selbstverschuldens entgegenstehe.
Es trifft zu, dass eine Schussabgabe im Rahmen eines Raubüberfalls in einem
gewissen Sinn stets in einem krassen Missverhältnis zum verfolgten Ziel steht.
Dass der gegen aussen erkennbare Verkauf von Marihuana in einer Privatwohnung auf
Dauer einen gewaltbereiten Räuber anlocken kann, liegt als Wahrscheinlichkeit
jedoch nicht ausserhalb dessen, womit zu rechnen ist. Es besteht ein beachtlicher
Unterschied zwischen der vom Rekurrenten mit Verweis auf BGE 123 II 210 angeführten
Konstellation, in welcher ein Teilnehmer einer unbewilligten Demonstration von
einem Botschaftsangestellten eines fremden Staates beschossen worden ist, und
dem vorliegend zu beurteilenden Fall. Das Risiko, als Betäubungsmittelhändler
einem Raubüberfall oder einem anderen Gewaltakt zum Opfer zu fallen, ist von
Anfang an als nicht gering einzustufen. Dies gilt insbesondere, weil ein Täter
oder eine Täterin allenfalls noch darauf abzielen kann, dass eine Anzeige
unterbleibt, weil der Betäubungsmittelhändler damit unter Umständen seine
illegale Tätigkeit gegenüber der Polizei offenlegen müsste. Dass ein
Raubüberfall gelegentlich auch zu einem Gewaltexzess führen kann, ist ebenfalls
bekannt. Im Kanton Basel-Stadt kam es in den vergangenen Jahren zu mehreren
gerichtlich beurteilten Straftaten, in denen Drogendealer Opfer von Gewalt
wurden (jüngst Urteil des Strafgerichts SG 2016.7 vom 4. März 2016 i.S. T.D.,
oder, sogar mit tödlichem Ausgang, AS.2007.374 vom 7. Juli 2010). Das
Risiko, als Betäubungsmittelhändler Opfer eines Vermögensdelikts oder einer Gewalttat
zu werden, muss insgesamt als deutlich höher bezeichnet werden als das Risiko,
als Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung in der Schweiz von
Botschaftsangestellten eines fremden Staates angeschossen zu werden. Es kommt
dazu, dass das Bundesgericht selbst für jenen Fall nicht beanstandet hat, dass
dem „leichten Mitverschulden“ des Opfers bei der Bemessung der Genugtuung durch
die Vorinstanz Rechnung getragen worden ist, zumal dem Umstand „kein zu grosses
Gewicht“ beigemessen worden sei (BGE 123 II 201 E. 3c S. 217). Solches muss
umso mehr auf den vorliegenden Fall und die moderate Kürzung des Anspruchs um
20% zutreffen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz auch in diesem Punkt einer
rechtlichen Überprüfung standhält und zu bestätigen ist. Für das Verfahren betreffend
Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach Opferhilfegesetz sind keine
Kosten zu erheben (Art. 30 Abs. OHG). Die unentgeltliche Rechtspflege mit [...]
ist aufgrund der eingereichten Gesuchsunterlagen zu bewilligen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, sodass der angemessene
Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Für die Berechnung der geltend gemachten
Ansprüche konnte der Rechtsvertreter weitgehend auf die Berechnungen
zurückgreifen, die bereits zur Einreichung des Gesuchs an das Amt für
Sozialbeiträge vom 31. Juli 2014 erstellt worden waren. Für die Rekursbegründung
erscheint die Vergütung eines Aufwands von fünf Stunden zu CHF 200.–
angemessen. Zudem wird für die Replik, welche durch eine Substitutin erfolgt
ist, ein Aufwand von ca. drei Stunden zu CHF 150.– vergütet. Einschliesslich
Auslagen ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von CHF 1‘500.–, zuzüglich 8 %
MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘500.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Amt für Sozialbeiträge
Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.