Request for waiver of court costs denied for lack of permanent indigence

DG.2017.10Tribunal supérieur / Juge unique22 mars 2017Dismissed

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Résumé

The Basel-Stadt Appellationsgericht, sitting as single judge, decided an application by A____ to waive CHF 200 in court costs from appellate case BEZ.2016.45. The applicant relied on a social welfare decision showing current dependence on public assistance. The court held that the waiver request was admissible because the underlying cost order had become final, but it found that permanent indigence was not proven. Given the applicant’s profession as a dentist and prior self-employment, the court considered it likely that he would be able to pay the modest amount within the ten-year limitation period. The request was dismissed, and no costs were charged for the waiver proceedings.

Regest

Art. 112 Abs. 1 ZPO; Erlass von Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit; Voraussetzungen und Beurteilung der Dauerhaftigkeit. Ein nachträgliches Erlassgesuch ist erst nach Rechtskraft des Kostenentscheids zulässig. Kostenerlass setzt den Nachweis einer dauernden, nicht selbst verschuldeten Mittellosigkeit voraus; daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Massgeblich ist, ob die kostenpflichtige Person voraussichtlich während der zehnjährigen Verjährungsfrist die geschuldeten Kosten nicht mehr wird bezahlen können. Eine bloss gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht ohne Weiteres, wenn aufgrund der beruflichen Situation und der wirtschaftlichen Perspektiven eine spätere Leistungsfähigkeit naheliegt (vgl. consid. 1-2).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DG.2017.10

ENTSCHEID

vom 22. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)

betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2016.45

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 wies das Appellationsgericht die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 30. September 2016 ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2016.45 von CHF 200.–.

Mit Rechnung 2017d149 vom 1. Februar 2017 wurde dieser Betrag dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten und reichte als Beleg eine Verfügung der Sozialhilfe vom 30. Januar 2017 ein.

Die Akten des Verfahrens BEZ.2016.45 wurden beigezogen.

Erwägungen

Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren BEZ.2016.45 auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 112 N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 hat innert der gesetzlichen Frist keine Partei Beschwerde an Bundesgericht erhoben. Damit ist der Entscheid einschliesslich des Kostenentscheids rechtskräftig. Auf das Erlassgesuch ist somit einzutreten.

Ein Kostenerlass nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 112 N 1). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5 ff.).

Der Gesuchsteller macht unter Verweis auf eine Verfügung der Sozialhilfe vom 30. Januar 2017, gemäss der er kein Erwerbseinkommen erzielt und wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich CHF 3'126.15 erhält, geltend, er könne die Gerichtskosten nicht zahlen. Der Gesuchsteller ist knapp […] Jahre alt und Zahnarzt von Beruf. Als solcher ist er zumindest bis im Sommer 2016 selbständig erwerbstätig gewesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er während der zehnjährigen Verjährungsfrist längst wieder von der Sozialhilfe abgelöst werden und die sehr bescheidenen Gerichtskosten von CHF 200.– bezahlen kann. Damit ist die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2016.45 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 200.– zu bezahlen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Kostenerlassverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2016.45 wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Mots-clés

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